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Bundesrathsbeschluß betreffend
die .Burgschaften der Post- und Telegraphenverwaltung.
(Vom 13. November 1867.)
D ex schweizerische B u n d e s r a t h ,
in Abänderung der Schlussnahme vom 15. Juli 1853; aus den Antrag des Bostdepartements , beschliesst: 1.
Die Summe, bis aus welche sich für die hienach bezeichneten
Stellen bei der Post- und Telegraphenverwaltung die Amtsbürgen zu zu verpflichten haben, wird wie folgt festgesezt: Bei der Zentralperwaltung : 1) Für den Verwalter des Materiellen bei der Generalpostdirektion (erster Beamter) .
.
.
.
.
. Fr. 6000 2) Für den zweiten Beamten des Materiellen der Generalpostdirektion , fur den Beamten des Materiellen der Tetegraphenverwaltung und für die Traininspektoren d e r Generalpostdirektion . . . . , , 3000 Bei den Kreisftellen : 3) Für die Kxeispoftdirektoren, Adjunkten, Kontroleure, Ehess der Büreauabtheilungen der Kreispostbüreaux, so wie anderer zusammengesezter Postbüreaux , und wo überhaupt mehr als ein Beamter angestellt ist (Vostverwalter) , Telegrapheninspektoren und Ehefs
der Telegraphenbüreaux . . . . . , , 6000 4) Für die Kreispostkassiere und Kreistelegraphenkassiere . . . . . Fr. 10,000 bis ,, 30,000
22 5) Für die Bosthalter der einfachen Boftbüreaux^, ^die Bostkommis, Telegraphisten und Bostkondukteure .
6) Für die Bostablagehalter , Büreaudiener , Baker , Briefträger, Baketträger, Boten, ^Brieskastenleerer, Wagenbedienstete, Gehilsen und Volontäre der Bost-
Verwaltung .
.
.
.
Fr. 3000
. F r . 500 bis ,, 1500
7) Für die Gehilsen , Volontäre und Ausläufer der Telegraphenperwaltung .
.
. F r . 300 bis
,,
1500
8) Für die Bostpserdhalter die Hälfte der vertragsmässigen jährlichen Kurszahlung.
2. Das Boftdepartement wird bei den Stellen .^d l 4, 6 und 7 die Bürgschaftssumme innerhalb der gegebenen Begrenzungen feststen , und kann diese Bestimmung bezüglich der Bost- und Telegraphenbüreaux^beamten und Bediensteten delegationsweise der Kreispostdirektion , beziehungsweise der Telegraphendirektion übertragen.
Für die allsällig hier nicht besonders bezeichneten Beamten und Bediensteten wird das Bostdepartement die Bürgschastssumme nach Massgabe der ihnen anvertrauten Werthe und der hievor ausgestellten Bürgschastsklassen feststen.
3.
Die
bestehenden, den bisherigen Vorschriften entsprechenden
Bürgschaften bleiben für den reduzirten Betrag in Gültigkeit.
B e r n , den 13. November
1867.
Jm Ramen des schweb. Bundesrathes,
Der Vizepräsident: .^r. ^. Dubs.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.
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Bundesrathsbeschluß betreffend die Bürgschaften der Post- und Telegraphenverwaltung.
(Vom 13. November 1867.)
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Bundesblatt
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Jahr
1867
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
49
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.11.1867
Date Data Seite
21-22
Page Pagina Ref. No
10 005 607
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