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der

nationalräthlichen Kommission über die Rekursbeschwerde der Binder Guex - Perey von Cossonay gegen die Binder Wellenberg.. betreffend Beziehung eines waadtlandischen Civilurtheils im Danton Zürich.

(Vom 19. Juli 1867.^

Tit. l Die Rekurssache der Binder Guex-Perey hat in der BundesVersammlung seit dem 1. Dezember 1860 schon so viele verschiedenartige Phasen durchlausen, dass es nach und naeh immer schwerer wird, den klaren Ueberblick in Dieser an sieh eigentlich nicht sehr verwickelten Reehtsaugelegenheit sofort wieder zu sinden. Der Hauptpuukt dreht sieh um die Frage der Rechtskrast und Vollziehbarkeit eines vom w a a d t -

ländischen Bezirksgericht Cossonay erlassenen eivilgerichtliehen Urtheils im Danton Zürich.

Resümiren wir daher vorerst in aller Kürze die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse und die gegenwärtige Rechtslage in dieser Sache.

A. Joh. Heinrich Sehellenberg, Bürger der zürcherischen Gemeinde Pfäsfikon, war schon seit den 1830er Jahren in Eossonay, Kts. Waadt, haushäblich niedergelassen. Er besass daselbst zwei Häuser und sührte ein Handelsgeschäft. Aus einem der von ihm erkauften Häuser schuldete

^

497 er laut Urkunde vom 2. April 1838 ursprünglich eine Kausschuld von ^. 20,000 .... W., die später sieh aus ^r. 18,000 reduce.

Den 6. Januar 1846 starb Schellenberg mit Hinterlassung einer Wittwe und dreier Binder.

^usolge Ehevertrags war sur den ^all des früher.. Absterbens des Ehemaunes Schellenberg die Wittwe in einer nach den Gesezen des Kantons Waadt zulässigen Weise zur Tutelar ..Vormuudsehast berufen.

Dieser Ehevertrag war von keiner Seite angefochten. Jn ^olge dieses Vertrages handelte die überlebende Wittwe Schellenberg als die auch von der Behorde bestätig^ Vormünderin und erklärte iu dieser Eigenschast snb 12. Jenner 1846 vor den Behorden in Eossona^ den Autritt der Erbsehast namens ihrer Kinder. Demgemäss wurde auch die Erb^ schast iu Aktiven und Basken iu Besil^ genommen und darüber versü^t. ^udem besteht im Kanton Waadt die Vorsehrist , dass eine Erbschast stillschweigend als angetreten gilt , wenn dieselbe nieht innerhalb 40 Ta^en nach dem ..^ode des Erblassers. aufschlagen wird, was hier nicht geschehen.

^ür den Rest der oben erwähnten Kanssehnld von Fr. 18,000 hatte der Verkäuser und Gläubiger s. Z. Bürgschast verlangt und e.^ verpflichteten sich nun die Wittwe Schelleuberg und ihr Bruder ^ranz Gue^Bere.^ als solidarische Bürgen und Selbstschuldner sur ^ie Kinder Schellenberg.

Ju ^olge dieser Verpsliehtnug hatte ^ran^ Gne^Bere^ im Jahr 1854 sür die Kinder Schelleuberg ^u bezahlen.

a. Kapital . . .

h. ^inse bis Juli 1854 .

.

.

. ^r. 11,086. 95 .

,, 221. 78 Summa ^r. 11,308. 73

Hiesür konnte sieh Gue^Bere^ ans dem Vermogen der Kinder Sehellenberg in Eossona^ nicht erholen , da dasselbe , wie behauptet

wird , iu ^olge unglücklichen Ergebnisses der Schlnssl^nidation und namentlich des unvermuteten Abschlages des Häuserwerthes, gänzlich ausgezehrt wurde.

Jm Jahre 1855 (den 19. Mai) starb nun der Grossvater der Kinder ^..hellenberg , und ^war iu Vsässikou , Kts. Zürich , wo aneh seine Hinterlasseusehast sich befand.

,, Die inzwischen, iu ^olge eingetretener Wiederverehelichuug der Wittwe .^chellenberg, neu ernannten waadtländischen Voru^ünder der immer uoch in Eossoua... wohnenden Kinder Schelleuberg erhielteu Kunde von dieser den Vo^tliugeu im Kanton Zürich angefallenen Erbschaft und verlangen aus administrativem Wege die Extradition dieser Erbsehast .^u Hauden der waadtländischen Vormundschastsbehordeu , wel.he naeh

498 dortigen Gesezen die Vormundschaft über alle im Danton haushablieh niedergelassenen Einwohner ohne Unterschied ihrer heimatlichen Herkunft zu führen das Recht und die Vflicht haben. ...dieses Begehren wurde zürcherischer Seits abgewiesen, da nach z ü r c h e r i s c h e n Gesezen die dortigen Behörden die Vormundschaft über alle an- und a b w e s e n d e n .......ur^er, daher auch über die in Eossona... wohnenden Binder Sehellenberg zu führen haben. Wirklich wurden dann aneh die Kinder Schellenberg den 9. Jenner 1 8 5 6 von den Waisenbehörden in Vfäsfikon unter Vormundschaft gestellt , nachdem dies anderseits von den ^ waadtländer Behörden schon seit 1846 geschehen war.

Eine Reknrsbeschwerde an den Bundesrath , in den. Sinne , eine Extradition der im Kanton Zürich gelegenen Erbschaft an die waadtlandischen Vormundschaftsbehörden zu erwirken , hatte keinen Erfolg, indem der .Bundesrath von der Ansieht ausging, dass b e i d e Kantonalbehörden, sowohl diejenige des Kantons Waadt, als diejenige des Kantons Zürich (und zwar jene aus dem Gründe des Territorialrechts, diese ans dem Grunde des Heimatrechts) zur Ausübung der vormundsch.astlicheu Gewalt als berechtigt angesehen werden können.

Runmehr betrat Franz Gnex^Vereh, resp. nachdem er gestorben war , seine Wittwe namens ihrer Kinder einen andern Weg. Er belangte die Kinder Schellenberg resp. ihren w a a d t l a n d i s c h e n Vogt

(Gaulis) sür die für sie bezahlte Bürgschastsschnld vor den^ waadt-

landischen Gerichten in Eossonay und erwirkte gegen sie den .). ^ai

1859 ein Kontumazurtheil, welches die Forderung von Fr. 11,308. 73

unbedingt schützte und guthiess. Gegen dieses waadtlandisehe Urtheil wnrde von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen, obsehou es dem Vogt (Gaulis) besonders mitgetheilt worden war : es erwuchs daher in Kraft.

Für die Befriedigung dieser gerichtlich geschützten ^orderuug wollte nun aus das im Kauton Zürich gelegene, dort von den VormundschaftsBehörden von Bsäsfikon verwaltete Vermogen gegriffen werden.

Statt auf dem allein indizirten , kürzern Wege des E x e k u t i v Prozesses , gestützt ans Art. 49 der Bundesverfassung, das Ziel ^u er- .

reichen zu suchen, belangte Vrokurator Dr. .Locher, als bevollmächtigter Anwalt der Kinder Guex^Bere...., den zürcherischen Vormund im ordentliehen Vrozessweg vor den gewöhnlichen Gerichten. Das Bezirksgericht ^fäsfikon und das züreherische Obergerieht anerkannten n.ateriell den Bestand der Bürgschastssehuld, wiesen aber die Zahlungspflieht der züreherischen Vormundsehastsbehörden aus den. im^ Kanton Zürich gelegenen, allda amtlieh verwalteten Vermögen ab , weil nach den Bestimmungen des ^ürcherischen Erbs ^ und Vormundschastsgesetzes und nach dem im Danton Waadt eingehaltenen höchst unordentlichen und gefährdenden Versahren bei dem Erbschaftsantritte und bei der Vermögensli.^uidatiou

49^ und ^Verwaltn..^, die Kinder Schelleuberg nicht als Erben ihres Vaters mit dem pou ihrem .^..rossvater ererbten und im Kanton Zürich gelegenen Vermögen behaftet werden konnen.

(dieser Entscheid wurde vom züreherischen .......bergericht durch Stich-

entscheid des Bräsidenlen gefasst).

B. liegen diese zürcherisehen Urtheile, resp. gegen die Verweigerung der Vollziehung des rechtskräftigen Urtheils des Bezirksgerichts Eossona.^, hat nun der Anwalt der Kinder Guex^Berey zunächst an den Bundesrath, und sodann, nachdem dieser ihn abgewiesen, den 1. Dezember 1860 zum ersten Male an die Bundesversammlung rekurrirt.

Seit dieser Zeit haben beide Räthe und in ^olge der dnrch sie verlangten Spezialberiehte der Bundesrath mit dieser Angelegenheit sich wiederholt be.schästigt , ohne dass sie ^u einem definitiven Absolusse gekommen wäre.

Es wäre ^u weitläufig , alle in Sache ergangenen Beschlüsse und Verfügnngen im Detail hier wieder vorzuführen. Jch begehe mich diesfalls auf die in den Händen der Versammlung befindlichen gedruckten

Berichte. Jn den bisherigen Beschlüssen der beiden Räthe spiegelt sich

eine grundsätzlich disferirende Anschauung in der Art ab , dass der Nationalrath in seiner Mehrheit dem Rekurse ungünstig gestimmt war, während der Ständerath, wie auch der Bundesrath, .in der Materie, d. h. in Bezng aus die Reehtskrästigkeit und Voll^iehbarkeit des Urtheils des Bezirksgerichts Eossouai.., den Rekurs ^var begründet, aber in dem Sinne als versrüht ausah , dass die Rekurrenten von Anfang an sieh uoeh nicht direkte an die kompetenten Behorden des E^ekutiv-Bro^esses im Kanton Zürich und im .^alle des Unterliegens, wegen Verweigernng

dieser einzig richtigen Art der Vollziehung^ des betreffenden Urtheils, beschwerend an den B u n d e s r a t h gewendet, sondern anfänglich uur den g e w o h n l i ch e n Rechtsweg betrete^ hatten.

Beide Räthe beharrteu im ^inne des Reglements definitiv ^ bei ihren Besehlüsseu.

Jnzwisehen befolgten die Rekurrenteu von sich aus die im Beschlusse des Ständerathes liegende Weisung ; sie ver^ichteteu vorläufig auf den eingegebenen Rekurs bei der Bundesversammlung unter Vorbehalt der Erneuerung oder^ Wiederaufnahme desselben, wenu es nothig sein sollte, und verlangten sodann vou den kompetenten ^ürcherischen Behorden U r t h e i l s ^ V o l l z i e h u u g . mittelst der S e h u l d ^ B e t r e i b u n g , wurden aber pom zürcherisehen ^bergerieht in lester Jnstanz wieder abgewiesen, im Hinblick ans das noch in Kraft bestehende obergerichtliehe

Urtheil vom 10. Juli 1860, gegen welches zwar an die Bundes^

behorden rekurrirt worden sei, ohne dass aber von den ^el^tern definitiv

über die Rechtsbeftändigl.eit dieses Urtheils entschieden worden sei.

500 Gegen diesen abweisenden Beschluß der zürcherischen VollziehungBehörden beschwerten sich sodann die Rekurrenten nach der Weisung des Ständerathes wieder, vorerst, den 27. Juli 1862, bei dem Bundesrath, wurden aber den 12. November 1862 auch da wieder abgewiesen, weil die Sache bei der Bundesversammlung hängig sei , beide Räthe in

Sachen schon Beschlüsse gesasst haben, und der Beschluss des stände-

rathes, wonach der Bundesrath n ach t r a g lieh zur erstinstanzlichen Entscheidung der reinen und einfachen Vollziehungsfrage eingeladen werden sollte , vom Nationalrath verworfen worden sei ; beide Räthe seien vor der bedingungsweisen Zurückziehung des Rekurses auf ihren abweichenden Anschauungen definitiv verharrt. und es bleibe sonach der Gegenstand bei der Bundesversammlung so lange liegen , bis er auf di^ von der Gesetzgebung vorgeschriebene Weise durch eine Betition der betheiligten Parteien oder durch die Motion eines Mitgliedes wieder angeregt werde. Der Bundesrath sei übrigens geneigt, in Sachen in erster Jnstanz zu entscheiden, wenn er durch übereinstimmenden Entscheid beider Räthe hiezn ,,autorisirt^ werden sollte. (S. Bericht

des Bundesrathes vom 26. Februar 1866, p^. 6 und 7).

Mit Eingabe vom 15.^6. Februar 1866 wird nun durch die

Rekurrenten der frühere Rekurs erneuert. Mehrfach war von den Rekurrenten behauptet worden , dass eigentlich die Kinder Schellenberg p e r s ö n l i c h die Forderung anerkennen. Da nun Schellenberg schon im Jahr 1846 gestorben, so konnte angenommen werden, dass jetzt alle drei Kinder majorenn sein konnten, und daher, wenn sie die Forderung anerkennen, der Rekurs von selbst dahinsalle. Die kommission glaubte sich daher über diese Verhältnisse von den zürcherisehen Behorden Ausschluss geben lassen zu sollen. Es ergibt sich nun, dass jetzt allerdings alle Kinder Schellenberg majorenn sind , dass aber ein Sohn landesabwesend und zwei andere Geschwister aus .gesetzliehen Gründen bevogtet sind, so dass die vormundsehastliehe Verwaltung und daher der ursprüngliehe Anstand noch fortdauert.

Die frühere nationalräthliche Eommission wollte über diese neue Eingabe wesentlich aus den. formellen Grunde zur Tagesordnung sehreiten, weil in derselben keine h i n r e i c h e n d e , im .^inue des ^ 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1849 liegende Wiederausuahme der seit 1862 liegen gelassenen Rekursangelegenheit erblickt werden konne, und weil im Uebrigen die gleichen materiellen Gründe gegen den Rekurs sprechen, wie im Jahr 1862. (^. Bericht der nationalräthlichen

Eommission d. d. 12. Juli 1866, p..^. 12, 13 und 14.)

Dieser ^Antrag der frühern nationalräthlichen Eommission kam übrigens nicht mehr zur Verhandlung während der srühern Amtsperiode des Nationalrathes. Seitdem ist in dem Bersonalbestande der nun^ mehr in fünf Mitgliedern bestehenden Eommission einige Veränderung

501 eingetreten, woraus es sich theilweise aueh erklären lässt, wenn die Anträge der nunmehr rapportirenden Eommission von den frühern abweichen und dieselben sich wesentlich den Anschauungen des Ständerathes an-

schlössen.

Die rapportirende kommission stellt Jhnen , Tit. , nämlich den Antrag , den Rekurs sur begründet zu erklären und den Bundesrath anzuweisen, dem Urtheile des Bezirksgerichts Eossonai.. d. d. 9. Mai 1859 in Sachen der Kinder Guex^Vere^ gegen die Kinder Schellenberg durch die Behorden des Kautons Zürich Vollziehung zu verschaffen.

Die Begrüudung dieses Antrages liegt in folgenden kurzen Sä^en : I. Der s e i t dem 1. D e z e m b e r 1860 bei den B u n d e s b e h ö r d e u a n h ä n g i g e R e k u r s i st im S i n n e d e s B u n d e s g e s e ^ e s ,, w i e d e r a n g e r e g t ^ u n d muss d a h e r w i e d e r ....n d i e H a n d g e n o m m e n w e r d e n .

Es ist allerdings nach Obigem zu. berücksichtigen, dass beide Räthe der Bundesversammlung (der Nationalrath sub 19. Juli uud der Ständerath sub 21. Juli 1862) beschlossen haben, aus ihren differire^ den Anschauungen zu ..beharren^. Für diesen Fall sehreibt der Art. 6 des Bundesweites über den Geschäftsverkehr der Räthe vor, was folgt :

.,Art. 6. Dieses Versahren wird sortgesezt bis beide Räthe erklären, ,,aus ihren abweichenden Ansichten definitiv zu beharren.

Jn diesem

,,Falle bleibt der Gegenstand liegen, bis er aus die für die Gesezgebung

^vorgeschriebene Weise wieder angeregt wird, und die Akten bleiben bei ,,dem Rathe, welcher das Gesehäst querst in Behandlung nahm.^ Es ist daher lediglieh zu prüfen , ob in der neuen Eingabe der Rekurrenten vom 15,^16. ^ebruar 1866 eine solehe ..Wieder-Anregun^ anzuerkennen sei. Die kommission muss dies unbedenklich bejahen.

Es ist wahr, diese neue Eingabe ist gleichlautend mit der ursprünglichen Rekurssehrist und anch das gestellte Rechtsbegehren ist gan^ das^ selbe , indem sie lediglich den Antrag ^wiederholte , die Bundesversammlung ,,moehte die zürcherisehen Urtheile ausheben und dasjenige von Waadt als er^ekutionssähig erklären^, mit dem Gesuche ,,um endliche Erledigung des Rekurses^.

Es konnte als angemessen uud dureh das eigene Jnteresse der Rekurrenten als geboten erachtet werden, eine einlässliehere ^orm der Darstellung zu wähleu. Allein aueh das Wenige, das vorliegt, genügte, um darin eine Wiederaufnahme des srühern Gesuches erblicken ^u lassen. Eine abermalige Begründung und namentlich eine von der srühern, sei es in der ^ o r m oder in der Materie abweichende BeGründung ist durch die einschlägige Bestimmung des Bundesgeset^es nicht gefordert, d.. dieselbe gan^ eiusaeh von einer neuen ,, Anregung Bricht,

502 die keine weitläufige Auseinandersetzung der faktischen oder rechtlichen

Momente in sich schliesst.

Zudem genügt ja anch eine einsaehe ,,Motion^ selbst eines einzelnen Mitgliedes der Bundesversammlung und eine solche müsste eventnell selbst in der unten sub Rr. ll sollenden Darstellung des vorliegenden Eommissionalberichte.^gefunden werden.

ll. Die B u n d e s v e r s a m m l u n g hat hinreichende.

V e r a u l assu n g , i n d i e d e f i n i t i v e E n t sche i d u n g d e r M a t e r i e d e s R e k u r s e s , o h n e w e i t e r e R üc kw e i s u n g an d e n B u n d e s r a t h , s o f o r t e i n z u t r e t e n .

Da sich die beiden Räthe aus eine definitive .^chlussnahme über die Materie nicht einigen konnten, so beschloss der Ständerath sub 11. Juli 1862, aus den vorliegenden Rekurs erst dann wieder einzutreten, wenn wegen Verweigerung der Vollziehung de^ waadtiändisehen Urtheils von ^eite der zürcherischen Behorden der V u nd e s r a t h einen Entscheid über die reine Voliziehnngssrag... gesasst habe nnd darüber von der einen oder andern Seite ^er Rekurs au die Bundesversammlung wieder ergriffen werde.

Dieser ständeräthliche Beschluss mag von. theoretischen und formell^ rechtlichen Standpunkte aus volle Berechtigung h a l.. ....n , da allerdings Besehwerden der vorliegenden Art wirklieh ,,iu der R e g e l ^ zunächst voll und ganz dem Entscheide des Bundesrathes unterstellt u^rden sollen.

Allein es fällt in concreto in Berücksichtigung : 1) dass der Nationalrath sub l9. Juli 1862 diesem ftäuderäthlichen

Beschlusse nicht beigetreten ist .

2) dass ^oar die Rekurrenten nach der Weisung des Ständerathes den Entscheid des Bundesrathes sub 27. Juli .l 862 angerufen haben, . mit ihrem Gesuche aber von demselben sub 12. November 1862 aus formellen Gründen a ^ - und gerade umgekehrt au di.. Bu^desversammlung gewiesen worden sind ^ 3) dass nunmehr k e i n e der V a r t h e i e n eine abern.alige Rückweisung an den Bundesrath verlaugt, 4) dass im Uebrigeu der vorliegende Rekurs schon seit dem 1. D e -

zeu.ber 1860 hängig ist.

Da nun der B u n d e s r a t h die ihm vom Stäuderathe augetrageue Kompetenz zum nochmaligen erstiustauzlich.m Entscheide nicht bloss nicht vindizirt, sondern nicht einmal aeeeptirt, da bei...e ..^artheien den legten Entscheid der B u n d e s v e r s a m m l u n g gewärtigen, und da die Würde der .^et^teru es erfordert, dass diese seit bald sieben vollen

Jahren hängige Angelegenheit endlich einmal definitiv erledigt und deren Entscheid nicht aus Grüuden bloss formalistischer Geschästsbehand-

503 luug abermals in unabsehbare ^änge hinausgeschoben werde . so glaubt die Eommissiou unbedeuklieh Jhuen empfehlen zu sollen, zur so^ sortigeu definitiven Entscheidung zu schreiten.

Es rechtfertigt sich dies um so mehr . als bei den bis j e l^ t in de.. Rachen kundgewordenen Reehtsanschanungen, von der einten oder andern ^arthei gau^ sieher der Sehlusseutscheid der Bnndesversammlung später wieder angerufen würde, und als zudem in dem ^al^, dass der ..^.tra^ der kommission angenommen wird, .^ine Einigung der beiden Räthe nunmehr in sichere Aussicht genommen werden dars.

lll.

Das Urtheil des B e z i r k s g e r i c h t s Eossona... d. d.

9. Mai 1859 ist im Sinne des Art. 49 der Buudesvers a s s u u g a l s r e c h t s k r ä f t i g ^u e r k l ä r e n .

Da gegen das in .^rage stehende Urthei.l in gesel^licher Frist keinerlei Rechtsmittel ergriffen worden si^d und gar nicht behauptet wird , da^ die ^. o r m e u des gese^liehen Verfahrens in irgend einem Vnnkt verlel^t worden seien, so hängt dessen Rechtskraft wesentlich von der K o mp e t e n z de.^ Bezirksgerichts Eossou...^ ^ur ...lussällung desselben ab.

Jn dieser Begehung sind nun folgende Momente entscheidend : l) Der Vater der Rekursen, Joh. .^. Sehellenberg, war seit den 1830^ Jahren bis ^u seinen. To.^e, iu. Jahre 1846, in Eosson..^ (^t. Waadt) haushäblieh niedergelassen.

2) Seine Erbschaft wnrde im Jahr 1846 rechtsgültig von seinen Bindern angetretene .3) Auch nach ^en.. Tode des Vaiers Sehellenberg behielt die Familie, Mutter und ^iuder , bis zum Erlasse des in .^rage stehenden Urtheils im J.^hr 185.), das ordentliche Domizil in Eossoua.^ bei.

4^ Ra.^h deu Gesel^eu des Kautons Waadt kann die Vormuudsehast nicht bloss über die Bürger, sondern an.eh über die niedergelassen nen E i n w o h n e r des Kantons verhängt werden.

5) Jm J^hr 1^46 wurde aneh über die damals minderjährigen Ki.^er S^hellenberg die Vormundschaft erkannt und bis ^nm 9. April 185..) un^ uoeh später fortgeführt.

6) ^ür diese Kinder hatte der Vater der Rekurrenten sieh als Bürge und ^elbstschuldner verpflichtet und derselbe wurde in dieser Eigenschaft ^u... Zahlung von ^r. l l ,308. 73 angehalten.

7) ^ur diese ^umme erhielt souaeh der Vater der R.^kurrenten an die Kiu^r S.^hellenberg eine p e r s o u lieh e Forderung.

8) ^ür diese personliehe Forderung konnten sie daher ua.h ...lrt. 50 der Bundesverfafs..^^ in Eofsoua^, als ihrem ordentlichen Wohnorte, wo sie ..ugleich unter gese^licher Vormundschaft stunden, ohne allen .^weisel belaugt werden und ^war um so mehr, als für

......un.^bl.^. Jahrg. .^l^. Bd.ll.

40

504 diese Forderung ursprünglich Vfande gegeben worden, welche ebenfalls in Eossona.., gelegen waren.

Rach all^ diesen thatsächliehen und rechtlichen Verhältnissen war daher das Bezirksgericht Eossona^ zur gerichtlichen Beurtheiiung dieser Forderung kompetent und sein vor keiner obern Jnstanz angesoehtener Entscheid in dieser Sache ein rechtsverbindlicher und rechtskrästiger.

Daran schliesst sich die klare Rechtsfolge , dass dieser rechtskrästige Entscheid nach Art. 4..) der Bundesverfassung in der ganzen Schweiz muss vollzogen werden konnen. Hierüber kann im Allgemeinen wohl kann.. eine Meinungsdifferenz obwalten. Der Bundesrath hat darüber

in seinem Berichte vom 7. Oktober 1857 die gleiche Ansicht ansge-

sprochen, ebenso der Ständerath in Erwägung 1-3 seines Beschlusses

vom 22. Jänner 1862. Selbst das Obergericht des Kantons Zürich scheint damit einverstanden zu sein, da laut seinem Urtheile vom 3. April

1862 und seiner Verantwortnngsschrift die Vollziehung des Urtheils des Bezirksgerichts Eossona^ eigentlich gar nicht wegen der ursprüng-

lich mangelnden Rechtskraft dieses Urtheils verweigert wird, sondern nur desshalb , weil die Zürcher-Gerichte e.^ post andere widersprechende Urtheile erlassen haben und diese spätern gerichtlichen Urteile von der Bundesversammlung , an welche darüber der Rekurs ergrissen worden, noch nicht ansgehoben worden seien. Von dem f o r m e l l e n ^tandpunkte der Z ürch er .^Behörden lässt sich hiergegen nicht viel einwenden, da keinen. Gerichte zugemuthet werden kann, ^ass es seine e i g e n e n

Urtheile als ungültig betrachte oder behandle.

Es wird daher der Entscheid über den Rekurs wesentlich sich aus die ^rage reduziren, ob die ursprünglich vorhanden gewesene Rechtskraft des waadtlan^ischen Urtheils nachher in der Art untergegangen oder verwirkt worden sei , dass in Sachen von den Züreher-Behorden einer z w e i t e n sreien gerichtlichen Benrtheilung gerade s.^ ^.tatt gegeben werden konnte, wie wenn im Kanton Waadt noch k e i n oder nur ein rechtsungültiges Urtheil gefällt .oorden wäre. Die Znrcher- Behörden behanpten nun das ^e^tere und z.var ganz ausschliesslich aus dem Grunde, weil der Rechtsanwalt der Rekurrenl.en im Jahr 1860 im Kanton ^ürieh nicht gan^ e i n f a c h die Vollziehung des waadtläudis.hen Urtheils im Wege des s u m m a r i s c h e n R e c h t s t r i e b es verlangt, sondern die Frage der Zahlnugspslicht auch noch au die ordentlichen Gerichte gebraeht habe.

Hierauf ist nun aber Folgendes zu entgegnen : 1) Dass das Betreten eines längern und mühsan..ern Weges zur Betreibung der .Anerkennung der Rechtskrast des waadtlandisehen Ur-

theils doch osseubar nicht einem Verzicht auf diese Rechtskraft gleich-

gestellt werden kann. Es geschah von Seite der Anwälte der Rekurrenten

505 vielleicht etwas Ue ber f l ü s s i g e s : die Rekurrenten hätten durch ein rascheres Versahren früher zum .^ele gelangen konnen . dieser Umstand kann abex unmoglich ..-. wenn nichts Weiteres da^u tritt -- znr Rechtsertia.uug dafür dienen, die Erreichuug dieses Zieles nun g a n z zu verschliessen. ^azu kommt, dass im Kautou ..^ür.eh bis in die jüngste ^eit eine vollständige bürgerliche Vro^essorduung gar uicht e^istirte. Es ist auch der Eommissiou uieht bekannt, dass ein Gese^ oder eine perbildliche Rechtsnorm es verbiete, die ^rage der Rechtskraft eines ausser^ kantoualeu Urtheils durch d^ ordentl.ichen Berichte entscheiden zu lassen.

Jn dubiosen ^älleu wird dies gew^ss ^ar nothig werden. Wäre dieses übrigens auch nicht der ^all, und würden über Streitigkeiten betreffend die Rechtskraft von Urtheilen selbst nur die Behorden des summarischeu ^ r o ^ e ss es zu entscheiden habeu , so hätten sich die hiesür in^ l^ou^petent angerufenen o rd eu t lieh e u Berichte offenbar nur daranf zu beschränken , die ^lage ^zugebrachter Massen^ ab- und au die ^ustäu^geu Chorden ^u verweisen. Unterlassen diess aber die ordentlichen Gerichte , gehen sie unbefugt über ein bereits früher erlassenes rechtskräftiges Urthe.l hinweg , und erkeuuen sie auf das gerade Gegentheil., so verleben sie ebeu dadurch den Art. 49 der Bundesverfassung, und der dagegen ergriffene Rekurs muss begründet erklärt werden. Jn vorliegendem ^alle wird dies um so eher gescheheu dürsen, weil das Zürcher^. b e r ^ e x i e h t , gegen dessen Entscheide der Rekurs gerichtet ist, sowohl i.n ordentlichen als i.n sunnnarisehen Brousse die oberste Jnstanz bildet.

Es würde daher sich um so eigentümlicher ausnehmen , wenn die Bundesversammlung erkläreu würde , die Urtheile des Zürcher^bergeriehts wäreu aufgehoben worden, wenn dieses Gericht gerade von Ansang an in der Eigenschaft als oberste Justanz im Betreibnn.^Brozesse an^ gesprochen worden wäre . je^t aber müsseu die gleichen Urtheile der

gleich e u Behorde geschül^t und die Urtheile des Waadtländer-Geriehts

uicht als reehtsl.rästig behaudelt ..werdeu, ..^eil die Rekurrenteu zuerst den weitläufigeru Weg des o r d e u t l i c h e u Versahreus eingeschlagen haben.

2) ^ie gegeutheilige Meinung konnte höchstens dann als begründet angesehen werden, wenn in den Varthei-Verhandlnngen vor den ordentliehen Geriehen des .Kantons ^ürieh von den. frühern Urtheile des Be-

zirksgerichts Eossona^ vollständig abstrahirt und auf die verbindliche Rechtskrast desselben kein Werth gelegt worden wäre.

ganz uu^ gar uieht der ^all.

Da^ ist aber

Ju den. ersteu geriehtl.ieheu Vorstande vor Bezirksgericht Bfäsfikon sagte der Anwalt der Rekurrenten wortlich .

,,Der Erfolg der Klage (vor dem Bezirksgericht Eossonai^) konnte nicht zweifelhaft sein und sub 9. Mai 185.^ wurde dieselbe in allen Theilen gutgeheißen. ^as Urtheil wurde dem Vormuud Gaul i s amtlich. sub 12. Mai mitgetheilt und da innerhalb 8 Tagen keinerlei

506 Art Rekurs gegen dasselbe ersolgte, so trat es laut Bescheinigung des Gerichtsschreibers in R e c h t s k r a f t . ^ - Jn der spatern Verhandlung pom ^2. Jänner 1860 beries sich der Anwalt der Rekurrent^n wieder aus das bei den Akten befindliche " r e c h t s k r ä f t i g e ^ Urtheil des Bezirksgerichts Eossona^ und sügte bei .

"Es ist also nur z.. untersuchen, ob das Bezirksgericht Eosso..ai., " k o m p e t e n t gewesen sei, und da beide Bartheien dort wohnen, so ,,kann über diese Kompetenz kein Zweisel walten. D a s U r t h e i l ,.mnss v o l i z o g e n . w e r d e u . Es k a n n mit d e m s e l b e n in d e r ,,g ... u z e n S eh w e i z R achp sä n d u n g v e r l a n g t w e r d e n . ^ Hiernach kann doch wohl nicht behauptet werden , dass ans die

Reehtskrast und ^ollziehbarkeit des waadtlandisehen Urtheils verzichtet

worden sei. Es ist von den Rekurreuten nur darin gesehlt worden, dass uicht mit grosserer B e s t i m m t h e i t ans die absolute Verbindlichkeit jenes Urtheils gedrungen wurde, sondern noch ans materiellen Gründen die Richtigkeit desselben dargethan werden wollte. Dnrch die Ueber-

flüssigkeit dieses Bemühens verliert sich aber uicht die Reehtskrast jenes

Urtheils. Auch die o r d e n t l i c h e n Gerichte sind verpflichtet, rechtskräftige Urtheile anzuerkennen.

.^. Je.^ stehen stch allerdings widersprechende Urtheile der Gerichte zweier Kantone .entgegen. Dieser Umstand kann aber die Folgen der

Rechtskraft des waadtlandisehen Urtheils nicht ändern.

Wenn, wie bisher nachgewiesen worden, das Urtheil des Bezirks^

gerichts Eossouah reehtskrästig ist, so u.uss jedes spätere Urteil jedes andern schweizerischen Gerichts über die gleiche .^ache als ungültig erklärt werden. Dadurch, dass durch die Zürcher Gerichte die .Rechtskraft des waadtlandischen Urtheils nicht anerkannt , sondern ein demselben geradezu entgegen stehendes Urtheil erlassen worden ist, haben sie der Vollziehung des reehtskrästigen Urtheils ein .^.inderniss entgegengestellt.

Dieses verstosst sich aber eben gegen den Axt. 4.) der Bu..d..s..^rfassnng, wesshalb der dagegen erhobene Rekurs als begründet erklärt werben ^nnss.

Waren die ^ürcher-Behorden --- abgesehen von der Rechtskraft des waadtlandisehen Urtheils --- in der H a u p t s a c h e sonst aueh ebenfalls kon.peteut, so^ mussten sie die B r i o r i t ä t des waadtländischeu Urtheils in gleicher Sache respektiren, da die Bundesverfassung eben gerade das gleichzeitige Nebeneinanderbestehen widersprechender l^ivilurtheil.^ verschieß dener Kautonalgerichte verhindern will.

4. Auch der Umstand, dass die Kinder .^ehelleuberg nicht bloss im Kanton Waadt , sondern auch im Kanton Zürich unter Vormundschaft gestellt worden sind, kann in der rechtlichen Beurteilung der Sache nichts ändern. Hier kann die v or m n n dseha ftliehe Gew a l t zweier Kantone mit einander in Konflikt kommen und es besteht keine Bestimmung der Bundesverfassung od^. eines Bnndesges^es,

507 wonach nicht ebensowohl der ^iederlassuugskauton, wie der ^eimathtauton d a s s e l b e Jndividuum , soweit die kantonale Gewalt reicht, unter Vormundschaft setzen konnte. Allein dadurch konneu die sonst be^ stehenden p r i v a t r e e h t l i c h e . ^ Verbindlichkeiten des Bevogteten gegen^ über Drittpersonen in den. betreffenden Kantone nicht beeinträchtigt werden. Mussten im vorliegenden Falle die Kinder Schelle n b e r ^

sich die Rechtskraft des Urtheils des B^irl.sgerichts (^ossonan im Kanton

Zürich gefallen lassen, wenn sie volljährig und eigenen Rechtens gewesen wären, so kann die blosse Thatsache der Vevogtignng an der daherigeu Rechtspslieht nichts ändern und zwar m concreto um so weniger, als die waadtlandische Vormundschaft schon seit 1846 besteht und die Forderung der Rekurrenten durch ..Bezahlung einer Schuld der Rekursen unter der Herrschaft der waa^tlaudischen Vormundschaft in. Jahr I.^54 entstanden ist, während die ^ürcher Vormundschaft erst im Jahr 1856 verhängt wurde und dieselbe nur den l^h.^rakter eiuer blossen E u r a t e l über einen Theil des Vermogens der Rekursen au sich trägt.

Aus all' diesen Gründen steht die Rechtskraft des Urtheils des Bezirksgerichts Eossona.^ d. d. .). April 185.) ausrecht, und es ko..nen die widersprechenden Urtheile der Zürcher ^ehorden die verlangte VollZiehung des erwähnten Entscheids des Bezirksgerichts Eossonay nicht hindern.

^ie nationalräthliche Komn.ission stellt daher solgenden Antrag. ^)

V e r n , den 19. Juli 1867.

Samens der Kommission .

.^l. .^amsper^er,. Berichterstatter.

^o^.. Vergleiche den Bericht de^ .^rn. ^racheboud , sranzoslschen Bericht erstatters ^^e^.ulle ^déraIe).

^.^tnnnss^n d.^ ^ati.^nalrath^. ^ Herren ^ ^l. .^amsperger, ^rauenfe.d.

^. Ba^aglini^ in Lugano.

Fr. Bünzti^ Sot^nrn.

.^. Fracheboud^ in ^reiburg.

Jos. ^onma^, ^uzern.

^ ^

^t^^eriitI.liche .^..nr.^mn.msst.^.

Herren .

^. J. J. Blumer, Glarus.

^d. .^aberlin, Weinfelden. .^ I^. J. J. .^ü^lm..nn, in Zürich.

^ug. Borel, ^euenburg.

^. C. planta, Chur.

J. .^a^erstlch, ^arau.

^ust. .^onig, Bern.

^) Derselbe wurde von beiden Käthen angenommen , siehe Bundesbeschluß ..^m

.^2. ^ull 18.^7 (Bundesblalt ....r. 33, Seile 47I).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission über die Rekursbeschwerde der Binder Guex Perey von Cossonay gegen die Kinder Wellenberg.. betreffend Vollziehung eines waadtlandischen Civilurtheils im Kanton Zürich. (Vom 19. Juli 1867.)

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