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Vertrag zwischen

der Schweiz und dem Großherzogthum Baden, betreffend die Schiffahrts- und Hafenordnung fur den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen.

(Vom 28. September 1867.)

Nachdem die schweizerische Eidgenossenschast und die grossherzoglieh badische Regierung beschlossen haben, im Ansehlusse an die Vereinbarung der Regierungen sämmtlicher Bodensee-Userstaaten über eine gemeinsame Schissahrts- und Hasenordnung für den Bodensee unter sich Specialvexhaudlungeu über die Regelung der gleieheu Verhältnisse auf dem Untersee einschliesslieh der Rheinstreke zwischen Konstanz und Schasshausen zu pflegen, wurden zu diesem Zweke als Bevollmächtigte ernannt: für die schweizerische Eidgenossenschast : der Regierungsrath J o h a n n e s Hallauer in Trasadingen (Schaffhausen), der Regierungsrath A r n o l d O t t o Aepli in St. Gallen und der Regierungsrath Joh. Ludwig S u l z b e r g er in Frauenfeld (Thurgau) .

sür das Grossherzogthum Baden : der grossherzogliche Ministerialrath A u g u s t Nicolan in Karlsruhe, welche nach Vrüfung und richtigem Befund ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der Ratifikation sich über nachstehende S c h i f s a h r t s - und H a s e n o r d n u n g für den U n t e r s e e und den Rhein z w i s c h e n K o n s t a n z u n d S c h a f f h a u f e n vereinbart haben.

153 ^echts^erhaltmsse.

Art. 1.

Die ^Schiffahrt aus dem Untersee einschiiesslich der Rheinstreke zwischen Konstanz und Schafshausen soll unter Beachtung. der in diesem Vertrage festgesezten Bestimmungen zum Transport von Personen , Waaren und andern Gegenständen Jedermann gestattet sein, und es dürsen keine andern als die in der gegenwärtigen Ordnung bestimmten Abgaben und Gebühren jeder Art erhoben werden.

Die vertragenden ...Staaten werden die Schisse sämmtlicher. BodeuseeUserstaaten und deren Ladungen eben so behandeln , wie die eigenen znr Bodenseesehiffahrt gehörigen Schisse und deren Ladungen.

Ans der bezeichneten Bodenseestreke dürfen die Schisser uirgeuds gezwungen werden. ihre Ladung ganz oder theilweise zu loschen oder an Bord eines andern Schiffes zu bringen.

Alle Stapel- und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben.

^altn^ des Fahrwassers.

Art. 2.

a. Die vertragenden Staaten werden jeder innerhalb der Grenzen seines Gebiets dasür Sorge tragen , dass etwaige künstliche Anlagen , als: Mühlen, Triebwerke, Brüken u. s. w. in der Weise errichtet werden , dass die ^chisfahrt dadurch nicht gehindert oder auch nur erheblich erschwert wird.

b. Behufs zwekmassiger und gegenseitig unna^theiliger Aussühruug von Ufer- und Wasserbauten am Rhein werden sich dieselben die Vläne solcher von ihnen beabsichtigten Anlagen mittheilen u^.d sich über die bei deren Ausführung in Betracht kommenden Verhältnisse verständigen.

c. Aus ^.treken, welche ein veränderliches ^ahrwafser haben, wird lezteres von der Regierung des Staates, in desseu Gebiete die .^tromstreke gelegen ist , durch Baken ^kenntlich bezeichnet werdeu. Befinden sich solche Strasseu iu den Gebieten der gegenüber liegenden Uferstaaten, so trägt jeder von ihnen die Hälfte der Anlage- und Uuterhaltskosten.

.^ahraustalteu und sonstige ...lnla^eu.

Art. 3.

a. Bei der Bestimmung des Users, an welchem fliegende Fähren zur Racht^eit ihren Lauduugsplaz haben sollen , ist darauf Rüksicht zu nehmen , dass ihre Anker und übrigen Einrichtungen nicht das ^ahrwasser versperren.

154 b. Sobald und in so weit eine regelmäßige Schiffahrt zur Nachtzeit stattfindet, haben die Territorialregierungen dafür ^t sorgen , dass die Haltstellen der Fähranstalten in einer Weise beleuchtet werden, dass sie von allen Seiten deutlich sichtbar sind.

Unter der gleichen Voranssezung sind auch Badeanstalten, Schiffsmuhlen u. dgl. in deutlich erkennbarer Weise zu beleuchten ; ferner sind bei festen stehenden Brüken die Mittelpunkte der Durchsahrtsofsnungen für die Berg- und Thalsahrt gleichfalls mit hellbrennenden Laternen zu beleuchten.

..... Am Leinpfaduser befindliche Badanstalten, Flosse oder sonstige Anlagen , welche den Leinzug hindern , müssen von den Jnhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden.

Liegen ausnahmsweise Schiffe am Leinpfadufer , so müssen dieselben beim Vorbeifahren der vom User aus gezogenen Schisse entweder den Mast niederlegen oder so weit vom User abgelegt werden, dass das Zugseil unter ihnen durchgesührt werden kann. Bei Durchleitung des Seils muss die Bemannung des stillliegenden Schiffes behülflich sein.

d. Wenn Fahrzeuge oder Flosse ausserhalb der Hasen oder gewohnliehen Landungspläze halten oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig besestigt und jederzeit so gelegt werden, dass einerseits der Fahrweg für die durchgehende Schissahrt ossen bleibt, und andererseits die Gefahr,

durch den Wellenschlag gegen das User gestossen oder sonst beschädigt

^u werden, ausgeschlossen wird.

Jn Stromengen , aus den Uebersahrtswegen der Fähranstalten, in den Fahrwegen der Dampfboote nach und von den Landungsbrüken, so wie aus den Fahrwegen durch die Brüken, dürfen Schisse und Flösse weder halten noch beilegen.

e. Liegen Sehifse oder Flosse ausnahmsweise im Fahrwasser oder in der Rahe desselben, dann ist bei nebligem Wetter mit der Schiffsgloke, mit der Dampspseife oder mit dem .Sprachrohr mindestens alle fünf Minuten ein Zeichen zu geben, und in diesen Fällen müssen dieselben ohne Rül.sicht daraus , ob die Sehissahrt regelmässig zur Rachtzeit betrieben wird oder nicht, zur Rachtzeit ununterbrochen und in einer Weise durch Laternen erleuchtet sein , dass dieselben von beiden Seiten , zu Berg und Thal, wahrgenommen werden können.

.^afeu- und Landnn.^l^e.

Art. 4.

a. Jede Regierung bestimmt sur den Umsang ihres Staatsgebietes die Hasen und Landungspläze, wo es gestattet sein soll, ein- oder aus^uladen.

155 An andern Orten darf ein Schifsssührer ohne Erlaubniss der Vehorde nur dann ein- oder ausladen, wenn Naturereignisse oder Ungluksfälle die Fortsezung der Reise ganz verhindern oder nur mit dringender Gefahr für Schiff oder Ladung moglieh machen. Er ist aber in allen diesen Fällen verpflichtet, der Zollbehörde, wenn eine solche sich in der

.^ähe des Landungsplazes befindet, sonst der nächsten Ortsobrigkeit, von

dem Vorfalle thunlichst bald Anzeige zu erstatten und sich, bis ihm von der einen oder andern Seite Verhaltungsmaßregeln ertheilt sind, jeder

für die Sicherung von Schisf und Ladung nicht dringend nöthigen Handlung zu enthalten.

b. Die koutrahirenden Staaten werden dafür Sorge tragen, dass die bestehenden oder neu zu errichtenden Häfen und Landuugspläze mit den erforderlichen Anstalten sür die ungehinderte . und sichere An - und Abfahrt, für die Befestigung und den Schuz, so wie ^für eine bequeme Ein- und Ausladung der Fahrzeuge versehen sind und fortan in ordnungsmässigem Stande erhalten werden, ferner dass bei dunkler Morgen-, Abend- und Rachtzeit auch die erforderlichen Beleuehtungsanordnungen getroffen werden.

c. Für die Benuzung der Einrichtungen in den Häfen und. an sonstigen Landungspläzen sollen ausser Magazin.- und Lagergebühren im Falle wirklicher Verwendung von Magazin- und sonstigen Lagerräumen keinerlei Gebühren entrichtet werden. Die Bestimmung der hiernach zugelassenen Gebühren bleibt der Regierung jedes Uf.^rstaates überlassen, jedoch müssen dieselben für Jnländer und Ausländer gleich sein.

^rzen^e und deren Erfordernisse.

Art. 5.

Bei jedem zur Schisfahrt auf dem Untersee und der Rheinstreke zwischen Instanz und Schaffhausen bestimmten Fahrzeuge müssen nachstehende Bedingungen ersüllt sein : a. Bevor ein Schisf seine erste Fahrt antritt , hat der Eigenthümer oder ^ührer eine Bescheinigung über die Tauglichkeit, genügende Ausrüstung und Bemannung desselben zu erwirken. Diese Beseheinigung wird von den in jedem Userstaate hiezu eingesehen Kommissionen süx die Schiffe der Augehorigeu des betreffenden Staates auf Grund einer durch Sachverständige vorzunehmenden Untersuchung ausgestellt.

b. Die Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schiffes zu wiederholen und das Ergebuiss ans der Vrufuugsurkunde zu verzeichnen.

c. Die Vrüsungsurkunde muss sieh während der ^ahrt jederzeit an Vord des Schisses befinden. .^ie ist dem Besrachter, so n.ie den Hafenund Bolizeibehorden^ auf Verlangen vorzuzeigen.

156 d. Jedes zur Bezeichnung enthalten , auch angegeben sein.

Der ^ame

Fahrzeug muss mit einer von Weitem lesbaren Schrist des Schisfes den Ramen oder die .....ummer desselben soll seine Tragfähigkeit in Zentnern an der Ausseuseite oder die sonstige Bezeichnung des Schisses, so wie seine

Tragfähigkeit, sind auch in die Brüsungsurkunde (Litt. a und h) aufzu-

nehmen.

.e. Jedes S e g e l s c h i f f muss zur Bezeichnung des ^reibords oder der zulässigen tiefsten Eintauchnng aus beiden Seiten mit einer wohlbefestigten leiste oder einem aus einer festen glatte (dem sogenannten Thaler) deutlich aufbrachten Striche versehen sein.

Die tragen : ^. bei 42 ^. bei 36

Entfernung dieses Freibordzeichens vom Schiffsrande soll beden grossen Segnern ^) von über 600 Rentner ^adnngsfähigkeit Eentimeter, Segnern pon über 200 bis zu 600 Zentner .Ladungssähigkeit Zentimeter,

^. bei Segnern von 150 bis zu 200 Zentner Ladungssähigkeit^ 30 Zentimeter, .^. bei den kleinen Segnern von weniger als 150 Zentnern Ladungs-

fähigkeit 24 Zentimeter.

Bei g e d e k t e r Fracht ist eine Eintauchung über das Freibordzeichen, und zwar bei den unter .^, ^ und ^ genannten Segnern um 6 Eentimeter, bei den unter .^ genannten um 3 Zentimeter gestattet.

Bei nicht mit Brettern beladeuen o f f e n e n Schiffen müssen übrigens neben Beobachtung der vorgeschriebenen Hohe des ^reibords am Schifss^orper in den Fällen, in welchen die Schissswandungen nicht wenigstens 50 Zentimeter hoch wassersrei sind, die ledern durch starke, dichte und dem Wellensehlage hinreichenden Widerstand leistende AussazBretter, sogenannte Windladen, aus die vorgeschriebene wassersreie Hohe von 50 Zentimetern gebracht werden.

Jede stärkere Einsenkung eines Fahrzeuges ist als Ueberladnng strasbar.

f. Mit besonderer ^orgsalt soll jedes D a m p s b o o t vor dem Beginne seiner ersten ^ahrt in Bezug auf den Schissskorper , die Maschine und das sonstige Zugehor vou der in jeden. Staatsgebiete dazu berusenen Kommission auf Grund der diesfalls bestehenden oder zu erlassenden besondern Vorschriften einer Brüsung unterzogen und daraus geachtet werden , dass nicht bloss die Schisfssührer , sondern anch die ^) ......n.. Schiff auf dem Bodensee v.^n 180 Fa^ Ladung.

157 Maschinisten, Heizer und die übrigen Schisssleute durch ihre persönlichen Eigenschaften für die erforderliche Sicherheit genügende Gewähr darbieten.

Der durch Fenster oder andere Oesfnungen nicht durchbrochene Theil des Rumpfes der Dampsboote muss ..wenigstens 50 Zentimeter uber den Wasserspiegel hervorragen.

Die von dem Verdeke in die Maschinenräume führenden Oeffnungen müssen zur Beseitigung der Gesahr des Hinabstürzen^ von Bersonen gehorig verwahrt sein.

Jedes Dampsboot hat wenigstens e i n e n leeren, mit den nothigen Requisiten Ausgerüsteten Hülssnachen von entsprechender. Grosse , sowie von sonstigen Rettungsapparaten mindestens einige Rettungsringe mit sich zu führen.

Soll ein Dampsboot des Obersees auch zur Befahrnng des Untersees uud des Rheins zwischen Konstanz uud Schasshausen verwendet werden, so ist es mit Rüksieht hierauf einer besondern Prüfung zu unter..

ziehen und der Befund in der Brüfungsurknnde zu vermerken.

^.

Jm Uebrigen bleibt die Bestimmung darüber, ^welche Eigen^

schasten zur Tauglichkeit eines Schisses gehören , sowie die Regelung des Versahrens bei der Untersuchung der Schiffe, jeder der beteiligten Regierungen vorbehalten.

Berechtigung zur Schiffahrt.

Art. 6.

Die Befugniss zur Führung von Dampfbooten , Schlepp- oder Segelschiffen steht nur denjenigen zu , welche von der Regierung des Userftaates, in welchem sie die Eigenschaft als ^taatsangehorige besten,

zur selbststäudigen Ausübung dieses Gewerbes zugelassen uud hierüber

mit einem Batente versehen worden sind.

Die Feststellung der nähern Bestimmungen für die Verleihung und auch für die Wiedereinziehung der Schifserpatente bleibt jeder der betheiligten Regierungen überlassen, jedoch soll dasselbe keinem Bewerber verliehen werden , der unter Anderm sich nicht durch eine längere praktische Ausübung des .^chiffergewerbes aus gedachtem Wassergebiete über eine genaue Kenntniss des Fahrwassers auszuweisen im Stande ist.

Ebenso soll die Wiederei.^iehung eines ^chisserpatentes dann erfolgen, wenn ein Schiffer wegen mehrfacher grober Verlegungen der die Sicherheit und die Ordnung der Schiffahrt betreffenden Vorschriften bestraft worden ist. Der ^chisfer hat sein Bateut jederzeit mit sich zu sühren und muss solches den zur Handhabung der ^chisfahrts- uud Hafenvrdnung bestellten Orgauen auf Verlangen vorweisen.

158 ..^es.^msse ^er .^si^e^en der ^chi^rt nud .^l^erei.

Art. 7.

Die Aussichtsbehorden für die Schiffahrt und glosserei sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Fahrzeuge und Flosse in vorschristsmässigem gutem Zustande sich befinden , dass die nothwendigen Requisiten vorhanden sind und dass die Mannschaft sich in dienst-

fähigem Zustande befindet.

Werden in diesen Begebungen Gebrechen wahrgenommen und die-

selben aus Anfordern nicht alsbald beseitigt, so sind die Aussichtsbehörden berechtigt , die Abfahrt pon Schissen und Flossen bis nach^ Hebung des Mangels zn untersagen.

Allgemeine ^er.nflichtnn^en ^es ^chiffsstihrers.

Arf. 8.

Jeder Schisfssührer ist verpflichtet, von allen ihm aus der Fahrt begegneten ausserordeutlichen Vorkommnissen an dem ersten Landungsplaze , an welchem er anhält , der zuständigen Behorde Meldung zu machen . namentlich hat er an der Wagenladung verübte Diebstähle, muthwillige , boshafte oder sonstige Beschädigungen unter genauer An.^abe aller Umstände anzuzeigen.

Er hat serner hinsichtlieh der Feuersicherheit besouders daraus zu achten, dass aus dem^Sehisfe, wenn es mit leicht seuersangenden Gegenständen beladen ist, oder wenn sich da^ Schisf in der Rahe feuergesährlicher Gegenstände befindet , kein offenes Feuer unterhalten wird , nnd dass auch bei Haltung geschlossener ^euer alle, eine volle ^euersieherheit verbürgenden Vorkehrungen getroffen und die ^euer stets sorgfältig überwacht werden.

^e.^fli^nll^elI bezii^lich des .^ersonentraus^orts.

Art. 9.

Das Einnehmen und Aussehen von Bassagiereu hat mit der gehorigen Ordnung zu geschehen , und es darf , bevor die Verbindung zwischeu User und Schiff fest und in einer, volle .Sicherheit gewährenden Weise hergestellt ist, der Uebertritt der Reisenden nicht gestattet werden.

Findet der Ein- oder Ausgang von Reisenden nicht am User, sondern an einer Rachenstation statt, so ist ein Zeichen, bei Tage durch Aushissung eiuer Flagge, bei Racht durch Aushissen einer hell brennenden Laterne mit weissem Glase zu geben.

Gleicher ^eichen hat sich der Rachensührer, welcher Bersonen nach einem Boote ansahren ....ill, zu bedienen.

1^ Bei Annäherung eines Rachens an ein Dampfboot muss die .Maschine desselben so zeitig still gestellt und bei der Abfahrt desselben .so spät wieder in Bewegung gesezt werden, dass der Rachen keine gefährlichen Schwankungen erleidet.

Der Führer eines ^chisfes hat aueh dafür zu sorgen , daß Bassagiere während der Fahrt ans dem Schiffe möglichst bequem , gefahrlos und so untergebracht werden, dass die ...^chisfsmannschast in ihren dienstlichen Verrichtungen von den Reisenden nicht gehindert ist.

^eso^ere Forschriften lnnfichtli^ .^ Tra.^ports eiln^er .^aarenartilel.

Art. 10.

.^.

Die Verführung von S c h i e s s p u l v e r als ^raeht mittelst der

Dampfsehisse ist unbedingt untersagt.

^.egel- und Rndersehifse dürfen Bulver nur in sorgfältiger, das Ausstreuen perhindernder Verpakung mit deutlicher Bezeichnung des Jnhalts übernehmen. Stoffe oder Fabrikate , welche sich von selbst entzünden können, dürfen niemals mit Bnlper zusammengeladen werden.

Für das Ein- und Ausladen des .^ehiesspulvers in Mengen von

über 10 Bfuud wird die zuständige Behörde am Landungsplaze den

betreffenden Schiffen mit^ besonderer Rükficht ans die Anwesenheit von gehegten Dampfsehisfen die geeignete Stelle anweisen.

Ans Schissen, welche mehr als 10 Bsnnd ^chiesspnlver geladen haben , ist eine schwarze Wimpel auszustehen und , insosern das Bulver nicht in einem angehäugten Rachen nachgesührt wird, das Tabakrauehen zu unterlassen. Aus solchen Schiffen darf ferner kein ossenes ^eue...^ unterhalten werden . auch haben sie Dampfschiffen und andern Rissen, auf welchen Feuer brennt , wo moglieh über dem Winde auszuweichen.

Die begegnenden ^hisfe werden unter dem Winde ausweichen und in der Rahe des Schiffes, welches Bulver führt, sich seder feuergefährlichen Handlung enthalten.

Bulver führende Ibisse dürfen nicht in der unmittelbaren Rahe anderer Schiffe oder bewohnter Gebäude anlegen.

h. Die Znsammenladung von u n g e r e i n i g t e m B e t r ole u m mit Stoffen oder Fabrikaten , welche sieh von selbst entzünden konnen,.

ist unbedingt untersagt.

Der Führer eines Fahrzeuge.^, welches ungereinigtes Betrolenm an Bord hat , dars mit seinem Fahrzeuge nur iu einer Entfernung von mindestens 200 Schritt von anderà Fahrzeugen oder bewohnten Gebäuden anlegen.^ Am Bestimmungsort hat er der Bolizei- oder .^afenbehorde anzuzeigen , dass das Fahrzeug Betroleum geladen habe und

Bunde...blai.t. ^ahrg.XIX. Bd. III.

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die Menge desselben genau anzugeben. Er hat sodann das ^.ahrzeug .aus den von der Boli^ei.^ oder Hasenbehorde bestimmten Liegeplaz zn führen und darf diesen Vlaz ohne Erlaubniss der Bol^...^ oder Hafenbehorde nicht verlassen.

. Die Loschung der Betroleumladung muss innerhalb der von der Volici- oder Hasenbehorde bestimmten ^rift ^bewirkt werden. .

^ Schiffer, welche ungereinigtes Petroleum in ihre Fahrzeuge einladen oder überladen , dürfen dies nur an der von der Bolizei oder Haseubehorde bestimmten Stelle bewirken und müssen den Haseu.^ oder Ladeplaz binnen der vorgeschriebenen Frist verlassen.

Bei der Einladung und ..^oschung von ungereinigtem .^etrolenm darf eben so wenig wie auf den, diese Waare an Bord habenden Schiffen Feuer oder Lieht gemacht, noch Tabak geraucht werden.

Die Ansladnng und ^ag.^rung von ^etrolenm dars nur auf dem von der Boli^e^ oder Hasenbehorde dazu bestimmten Viaze stattfinden.

Als ungereinigtes Petroleum im Sinne dieser Vorschriften .ist dasjenige anzusehen, welches nicht klar und dünnflüssig ist.

c. S p r e n ^ o l Nitroglyzerin) darf nur in ^laschen aus Blech oder aus starken.. Glase trausportirt werden. Zum Verschlüsse der Flaschen find jederzeit Korkstopsel anzuwenden. Die das Sprengol enthaltenden Glasflaschen müssen mit einer korbartigen Umhüllung, welche eine Einlade von ^troh enthält, versehen sein. Diese Trans^ port^fässe, sowohl ..^led.slaschen als auch di.^ umhüllten Glasslaschen, find mit Stroh, Hen u. dgl. in feste Hol^kiften zu verpa^en und ledere mit der Ausschrist ,,^preugol^ ^u versehen.

Das Gewicht des in einen. Eollo versendeten ^preugols darf 15

Vfnnd und das Gewicht des ganzen Eollos , einsehliesslieh des darin befiudlieheu Sprengols, darf 40 Bfnnd nicht übersteigen.

Bei der Einladung, dem Transport und der Löschung des Sprengols u^nss daraus geachtet werden, dass die Eolli weder selbst fallen, noch durch herabsallende Gegenstände beschädigt werden konuen.

Da das Spreugol bereits Graden über deu Gefrierpunkt in diesem Zustande die Gesahr der der kalten Jahreszeit eiue erhohte

bei einer Temperatur von mehreren den fefteu Zustand übergeht, und in Explosion grbsser ist , so ist während Vorsicht anzuwenden.

d. A r s e n i k a l i e n , d. h. Arsenik enthaltende Stoffe, als. A^ fenmetall , uämlieh Olievenstein und ..^eherbenkobalt , Arsenil^äure .

arsenige Säure (weisser Arsenik, Hüttenrauch) ^ Rauschgelb (Auripigment), Realgar (rothes Arsenikglas), .^ueksilber Präparate, z. B^ Rendes Sublimat u. s. w . . Bleiznker , Grünspan, dürfen uur in festen, aus gutem Hol^e gearbeiteten, inweudig u.it starker und dichter

161 Leinwand sorgfaltig und dauerhast verklebten Fässern oder Listen persendet werden.

Auf jedem Eollo muß mit grossen, leserlichen Buchstaben in schwarzer .^elfarbe des Wort ,,Gift^ angebracht sein.

Wenn Giftstoffe in Mengen von 100 und mehr... Zentnern versendet werden sollen , so dürfen sie in Schiffen , welche noch andere Güter enthalten , nur in besoudern wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen verladen werden.

Die zuständige Behörde am Einladeorte hat sich davon zu überzeugen , dass die zur Ausnahme der Giftstoffe bestimmten Abteilungen des Schisses wirklich wasserdicht abgeschlossen find.

Jngleichen hat dieselbe, salls Giftstoffe in Mengen unter 100 Zentner zusammen mit andern Gegenständen transportât werden sollen, die Art und Weise der Verladung vorzuschreiben , wobei namentlich darauf z.t achten ist, dass die Giftstoffe abgesondert gehalten .verden von Gegenständen , welche mittelbar oder unmittelbar als Rahruugsmittel dienen. Ueber die von ihr getroffene Anordnung hat sie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.

Die .Polizei- oder Hafenbehörde des Absendungsortes hat bei Giftstosfen die Verladung von Eolli , welche eine äußerlich erkennbare Beschädigung erlitten haben, zu untersagen.

e. .^b und unter welchen Bestimmungen a n d e r e entzündliehe o d e r ä s e n d e S t o f f e , als. Schwefel-, Salpeter-, .^al^sänre, Streichfeuer^euge, Zündholzer u. s. w. zum Transport zuzulassen seien , hat

die zuständige Behorde des Einladeorts zu bestimmen. Gestattet sie

die Verladung, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichtsmassregeln anzuordnen , denen sich der Schiffer unterwerfen muss. Ueber die von ihr getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche dieser aus Erfordern ^en Bolidi-. Hafen- und Zollbeamten vorzeigen muss. Auch am Orte der Ausladung hat der Schiffer etwaigen Sicherheitsanordnungen der zuständigen Behorde unweigerlieh ^olge zn leisten.

.^af^arkeit des Schissa^tsnnternelnners.

Art. 11.

Die Hastuugsverbindlichkelt des ^chifssuhrers für die von ihm übernommenen Transporte, sodann die Frage, ob und iu wiefern der Eigeuthümer des ...^ehifses statt des i.u seinem Dienste stehenden Führers in Anspruch genommen werden kouue , wird nach den in jedem Uferstaate geltenden bürgerlichen Gesezen beurtheilt.

Die Haftung öffentlicher Versendungsanstalteu richtet sich nach den .Bestimmungen der betreffenden Transportorduungen.

162 .^er.^ltel... des ^chi^ und ^l^siihrers insbesondere ir^reud der .^rt.

Art. 12.

a. Die Führer von^ Fahrzeugen jeder Art und von Flossen , die Besizer von Fähren, Sehifsmühlen, Badanstalten oder sonstigen an oder auf dem Wasser befindlichen Anlagen haben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen vermieden werden.

b. Kein Schiff dars in den Fahrweg (Kurs) eines andern im Fahren begriffenen Schiffes hineinfahren und dasselbe in seinem Laufe storen.

Wenn auf dem Untersee ein Dampfboot die Kurslinie eines^ andern durchschneidet , so follen beide Fahrzeuge sehon auf mindestens acht Schisfslängen den Schnellauf massigen , und es hat dann dasjenige Boot, welches durch r e c h t s Ausweichen hinter dem Spiegel des andern durehsahren kann, diese Schwenkung vorzunehmen.

Bei der Begnung von Damps.^ und Segelsehifsen sind Damps^ schisse gehalten, den Segelschiffen zunachst auszuweichen, auch stille zu halten, wenn ein in der. .^..uerfahrt begriffenes Segelschiff in den Lauf des Dampfschiffes kommen würde.

Fahrzeuge jeder Art , welche bei der .^uersahrt über den Rhein den Kurs eines Dampfboots kreuzen , müssen von einen. zu Berg fahrenden Dampsboote mindestens um die halbe Strombreite , und von einem zu Thal sahrenden Dampsboote mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bugspriet entfernt bleiben.

Jn scharfen Strombiegungen müssen , so lange bis man vom Steuer aus in die ossene Wasserstrasse hinein sehen kann, alle Dampfboote die Seite des Fahrwassers halten, welche r e c h t s liegt, und die zu Thal sahrenden haben ausserdem noeh den ^.ehnella..f zu vermindern.

c. Aus ^treken , wo Fahrzeuge an Bohlwerken oder an festen Wersten liegen, oder am Ufer im Aus- oder Einladen begriffen sind, ferner in der Rahe fahrender , ties beladener ^al.^rzeuge und bei der Durehsahrt durch Brüken sollen Dampsboote nicht mit grosserer Gesehwindigkeit fahren, als zu ihrer sichern Steuerung und zu ihrer ^ortBewegung notwendig ist.

Jusbesoudere hat der ^ührer eines Dampfbools sieh , so weit es von ihm abhängt , von den kleinen Fahrzeugen so entfernt zu halten .

dass diesen der Wellenschlag keine Gefahr bringt.

d. Das .^uertreiben der Fahrzeuge ist, den ^all hoherer Gewalt ausgenommen, untersagt.

e. ^ehifse , welche sieh in einem und demselben ^ahrwege befinden, dürfen nur dann in derselben oder in entgegensetzter Richtung

1^3 an einauander vorbeisahren , wenn das Fahrwassex nach dem jede^maligen Wasserstande unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleich-

zeitige .Durchfahrt gewährt.

Erreicht ein Dampfboot ein anderes Dampsboot bis auf eine Entfernung von zwei .^chifsslangeu , so dars es sich demselben nicht weiter nähern. Will jedoch der ^ührer des hintern Dampsboots vorfahren, so muss derselbe süns Glokensehläge geben und eine b l a u e Flagge (zur Rachtzeit statt dieser eine hellbrennende Laterne mit weissem Glase) aus halber Mast- oder halbe .^aminhohe ausziehen lassen, worauf das vorfahrende Dampfboot während der Vorbeifahrt des andern seinen Laus zu vermindern und nach der linken, das vorbeifahrende Boot aber nach der r e c h t e n ^eite auszuweichen hat.

Einem ohne^ Hülfe der Segel zu Thal treibenden Schiffe muss jedes Dampfboot ausweichen. Mangelt es hiezu an Raum , so muss das zu Thal treibende Schiff ans die oben vorgeschriebenen Zeichen mit Hülfe von Rudern und Ankern so weit es möglich ist zur Seite ausbiegen.

Weuu ein mit dem Winde segelndes Schiff ein anderes mit dem Wiude segelndes Schiff erreicht und demselben vorsahreu will, so hat der Führer des hintern Schisfes dieses zeitig durch Zuruf zu erkennen zu geben , worauf das vordere ^chiff nach .^er Unterwindseite auszuweichen und das hintere aus der Windseite vorbeizusahreu hat. Auch hat der Führer des vordere Schisses so lauge die .^egel ^u mindern, bis das andere Schiff vorbeigefahren ist.

Dampfboote und mit günstigem Winde segelnde Schisse, w e l c h e sich b e g e g n e n , sollen r e c h t s ausweichen. Jst der Führer eines Schiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorfchrist gehindert, so hat derselbe die vorhin beschriebenen ^eichen zu geben, worauf b e i d e Schiffe l i n k s auszuweichen haben.

Wo es an genügendem Raum zum Vorbeifahren maugelt, hat das zu Berg fahrende ^chiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Thal sahrenden in der Enge zusammeutresfeu könnte , uuterhalb dex

Enge zu halten , bis das Thals.hisf durch die leztere gefahren ist ^

befindet sieh aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Stromenge, dann muss das zu Thal fahrende ^ehiff so lauge vor derselben halten, bis das erstere sie durchsahen hat.

l. Einem vom Ufer aus ge^ogeuen Schiffe dars nur aus der diesen.

User entgegengesehen Seite vorbeigesahren werden.

Zwischen einem gezogenen Schiffe und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen wird, dars nur mit einem zu Tl.al fahrenden Dampfboote im ^othfalle, wenn das äussere Umfahren aus der Seite uach dem Strome zu nicht moglich ist, und auch dann nur durchgesahren werden^

164 wenn die oben erwähnten Zeichen von dem Dampsboote aus gegeben werden. Der Führer des gezogenen Schisses muss ans das gegebene Zeichen sogleich die Leine fallen lassen, und das Dampsboot muss so lange

als moglieh mit ftillgeftellten Rädern über die Leine forttreiben.

.^. Alle Schiffs- und Flosssührer sind zur Befolgung der für Brüken und Fähren ertheilten besondern Vorschriften verpflichtet.

Die Führer von fliegenden jähren müssen den in der Fahrt begrissenen Schissen und Flossen ausweichen , und zwar im Allgemeinen nach der dem Fahr.oege gegenüberliegenden Seite.

Dampsschiffen dag .gen sollen diese Fähren nach dem User ausweichen, an welchem sie ^nr Ra.htzeit ihren .Lagerplaz haben.

h. Jedes Dampsboot, welches zur Ra.chtzeit fährt, hat ans dem r e c h t e n Radkasten eine Laterne mit g r ü n e m und aus ^em l i n k e n eine solche mit r o t h e m Licht zu führen. Diese Laternen müssen so be^ schassen sein, dass sie nach vornen und nach der äussern Seite leuchten.

Ausserdem ist eine hell leuchtende Laterne mit w e i s s e m Licht, und ^var vier Fuss hoher als die an den Radkasten angebrachten Signallaternen, am B u g s p r i e t aufzuhissen.

Schlepp^ und Segelschiffe müssen ebenfalls ein weisses Signallicht zeigen.

.. Bei Rebel, Schneegestober ^e. müssen alle Dampfboote mit verminderter Kraft sahren, und es ist in der Minnte mindestens drei Mal ein

weit tonendes Signal mit der Gloke beziehungsweise der Dampspfeif..

zu geben.

Die bei solchem Wetter fahrenden Segelschiffer sollen möglichst die veröffentlichte Route der Dampsboote meiden und sind gehalten, durch unausgesezte .^ornsignale ihre Rahe kund zu geben.

Wird der Rebel so dich.., dass keines der beiden User mehr gesehen werden kann, so müssen die auf .^er ^al,.rt befindliehen Schisse ans der nächsten geeigneten Stelle beilegen.

l.^. glosse dürfen ihreu Landuugspla^ nicht früher als eine ^tnnde vor ^onnenausgang verlassen.

Sie dürfen ihre ^ahrt nicht läuger als eine Stunde nach Tonnenuntergaug sortse^eu, es sei denn, dass sie durch nicht vorherzugehende Umstände verhindert wurden, den Landungsplaz nach Ablauf dieser Zeit zu erreichen. Ju solchem ^alle haben sie nach eingetretener Dunkelheit an der Fahrwasserseite zwei heltleu.htende Laternen mit weissem Glase voruen und zwei ebensolche hinten aus dem glosse mindestens 6 Met.^.r hoch neben einander auszustellen.

Bei Rebel , ^chneegestober oder ähnlichem Unwetter dürsen .^loss...

nicht fahren. Werden sie während der Fahrt davon betrossen, so müssen sie bei der nächsten erreichbaren ^andnngsstelle beilegen.

165 ^e^altun^maßre^eln bei ^.^e.^en ^ef^ren u^ eingetretenen l^l^fallen.

Artikel 13.

^ .... Bei U n g l u k s s ä ll e u , welche das Schiff mit Gesahr bedrohen, müssen Führer und Mannschast bei personlieher Verantwortlichkeit vor Allem auf Beseitigung der Gefahr,^ wenn dieses noch moglich ist, sonst aber und wenu die Gesahr dringend ist, vorerst auf die Rettung der Versonen und sodann auf die Bergung der Wagenladung die angeftrengteste Thätigkeit verwenden.

^er ^chisfssührer muss auch daraus Bedacht nehmen , schleunigst benachbarte Orte und Schisse von dem eingetretenen Unglüksfalle zu benachrichtigen, wozu er die ihn. geeignet seheinenden ..^othfignale ver^ wendet.

b. ^ührer und Mannschaft der in der Rahe befindlichen Schiffe sind zur schleunigen Hülfleistung verpflichtet, und zwar ^ampsboote selbst dann , wenn sie dabei weit von ihren Kursen abweichen müssen. Anch seitens der benachbarten Orte ist auf erhaltene Keuntniss von einem Un-

glüksfalle auf dem See oder Rheine thätige Beihülfe zu leisten, und es

ist von ^eite der ^rtsobrigkeit der ^all einer ftattgesnndenen Havarie genau zu konstatiren , um sodann ans Verlangen die gepflogenen VerHandlungen an diejenige Staatsbehörde abzugeben, welche die polizeiliche oder gerichtliehe Abwandluug des Balles an sich gezogen hat.

c. Jst eiu ...^.l.ifs oder ein ^loss festgefahren oder gesunken, so hat dessen ^ührer an einer geeigneten Stelle ober- und unterhalb eine Wache (Wahrschau) aufzustellen, welche andern Schiff und Flosssührern znrnst, dass und wo ein ...^ehisf oder ^loss festgefahren oder gesunken ist. Diesem Wachse muss daselbst so lange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, dass jenes ^ eh i ff oder ^loss wieder flott geworden oder dass eine öffentliche

Bekanntmachung desshalb erfolgt ist.

d. An den Stellen, wo ein Schiff oder ^loss festgefahren oder gesunken ist, sollen ^ampfboote in der Bergfahrt nicht mit grosserer Kraft fahren , als zum fortkommen und zur sichern .^teurung nothig ist.

Jn der .^halsahrt u.üssen sie so lange als moglieh mit stillstehender Maschine durchtreiben.

e. Jeder Führer eines .festgesahrenen oder gesunkenen Schisfes oder Flosses hat dessen ^agerstelle zur Raeht^eit durch eine hellleuchtende Laterne von weissem ^lase zu bezeichnen und dafür zu sorgen , dass das .^icht während der ganzen Raeht hellleuehtend erhalten wird.

Auf ganz uuter Wasser gesunkene Schisse .e. muss von dem Führer auch bei Tage ein Racheu oder eine schwimmende Barke mit einer darauf ^u besestigeudeu weissen flagge gelegt .und erhalten werden.

166

k. Hindert .oder gesahnt d.^ festgefahrene Schiff oder ^loss die Schisfahrt , so muss der Führer ^oder Eigentümer sofort die geeigneten Anstalten zu dessen Flottmachung oder Heraussehasfung treffen. Unterlässt er dieses, so wird die Bolizeibehorde dieses aus Kosten des Eigenthümers oder Führers des gesunkenen Schisses ...e. alsbald anordnen.

Forschriften beim .^lnla^en ^er .^iffe.

Art. 14.

.^. Das Anlanden der Schiffe an d.... sur den zollpflichtigen Verkehr bestimmten Landungspläzen ist täglich und selbst ^ur Ra.htzeit ge-

hattet. Die eigentliche zollamtliche Abfertigung der Ladung findet nach den für jeden Landungsplaz bestehenden diessallsigen Vorschriften statt.

Das Ein - und Ausladen derjenigen Dampfboote , bei welchen dieses mit Rüksicht auf ihre sahrplanmässigen Fahrten ausser den gewohnliehen Zollftunden zu geschehen hat, ist gestattet.

b. Schiffe sollen an den Landungspläzen in der Regel nur an den bestimmten Ladepläzen stillliegen. Wird in einzelnen fällen von der Zuständigen Behorde eine besondere diessallsige Anweisung gegeben , so darf der Vlaz ohne Erlaubniss nicht n.it einem andern vertauscht werden.

Die für Dampsboote bestimmten ^andungsplaze sind von andern Schissen u.oglichst frei zu halten.

c. Unter allen Umständen muss dafür

gesorgt werden , ^ass durch

die gelandeten ^ehiffe die Schiffahrt so wenig als moglich gehindert wird.

Die Schiffsführer haben dafür zu sorgen , dass ihre an deu ^au^

dungspläzen liegenden Schisse sorgfältig angemährt werden.

.^usladu.^.

^lrt. 15.

Dampf-, Schlepp- und Segelschiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zur Ausladung.

Bei osfentlieh bekannt gemachten Toursahrten der Dauwfboote ^wird jedoch leztern ein Vorrang eingeräuuit, und bei mehreren derartigen

Dampfbooteu entscheidet die kursplanmässige Absahrtszeit.

..^a^enfahr..^..

Art. 16.

Auf einfache Ueberfahrten zwischen naheliegenden Userpläzen , ans Spaziersahrten mit Gondeln und auf alle dergleichen fahrten , welche ^sonst zum gemeinen Verkehr der beiden Ufer gehoren , finden die vorstehenden Bestimmungen der Schifsahrts- und Hafenordnnng keine An^ .wendung.

1^7 ^ef.^^llll^ au ..^afen^. nll^ sollfti^ll Lgll^nll^^^en, solnie .^on uferbanten.

Art. 17.

Jede Beschädigung der Hasenbauten, der .Landungspläze und User,

als : der ausgestellten Bezeichnungen, der Anbindepsähle und Ringe, der

Geländer, Stiegen , Wege , Bäume , Bänke und anderer an den Lan-

dungspläzen und Usern befindlichen Gegenstände ist strengstens untersagt und hat die Ersa^flicht zur Folge.

Jn den Hasengebieten und in der Rahe der ^andungsplaze dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände in das Wasser geworfen werden.

Wenn bei den. Ans- oder Einladen oder sonst ^usällig Gegenstände in ^das Wasser fallen, welche die ^chisfahrt hindern konnten, so muss der Schnldtragende unter Haftung des Schisssführers diese Gegenstände ungesäumt wieder entfernen lassen. Geschieht dieses nicht binnen der von der .^lussiehtsbehorde zu bestimmenden Zeit, so hat die Wegschasfung aus Kosten des Schuldigen, abgesehen von der den leztern treffenden Ordnungsstrafe, zu geschehen.

^ontra^tion.^alte.

Art. 18.

a. ^ie Riehtbefolgung der in gegenwärtiger .^chiffahrts^ und H.afenordnung gegebenen Vorschriften und die Uebertretung der darin ausgesprochenen Verbote wird ausser dem von dem Schuldtragenden zu leistenden oollen Schadenersaze mit einer nach der grossern oder geringern

...lbsichtlichkeit , Schädlichkeit oder Gesährlichkeit des Vergehens zu be-

messenden Strafe geahndet, und zwar von den Behörden und nach den Gesezen ^essenigeu Landes, auf dessen Gebiet die strafbare .^andluug begangeu ist.

Kein ^ehiffsführer soll aber in Folge einer gegen ihn oder seine Mannschast eingeleiteten Untersuchung, sofern es sich nnr um eine polizeilich strafbare und bloss mit einer Geldstrafe zu ahndenden Uebertretung handelt, an der ^ortsezung seiner Reise gehindert werden, .oenn derselbe sür Strafe, Dosten und ..^chadenerfaz eine von dem Richter sest^useiende Kaution geleistet ^hat.

b. ^as Verfahren bei der Untersuchung von Uebertretungen gegen diese Schisfahrts- und Hafenordnung soll ein moglichst einfaches und

beschleunigtes sein.

Vorladungen und sonstige Verfügungen der untersuchenden Behorde richten sich nach den Bestimmungen der betretenden Laudesgesezgebung und beziehuugsweise naeh den bestehenden internationalen Jurisdiktionsvertragen.

168 Die zu erlassenden Erkanntnisse sollen aber, sobald sie rechtskräftig geworden, auch in dem andern Userstaate ohne weitere Untersuchung vollftrekbar sein , jedoch immer naeh den in dem leztern gültigen Vollstrekungsvorsehristen.

Strafgelder fallen demjenigen Staate zu, in^ welchem das Straferkanutniss erlassen worden ist. dagegen hat legerer eintretendenfalls .auch die mit dem Vollzugs der Gesängnissrase verbundenen Kosten zu tragen.

^oll^sbe^e^.

Art. 19.

Welche Behorden und Organe mit der Handhabung der Schiff..

fahrts- und Hafenordnnng, mit der Ueberwachuug der Häfen, Landnngspläze und der Schiffe, mit der Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen dieser Ordnung beauftragt sind, richtet sich in jedem Userstaate nach den daselbst bestehenden .^rganisationsbestimmungen.

Die vertrageuden Regierungen werden sich von den beteiligten Behorden und Organen, sowie von eintretenden, nicht bloss personellen Veränderungen jeweilen gegenseitig in Kenntniss se^en.

^insiihruu^stermin.

Art. 20.

Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. März 1 ^68 an in Wirksaml.eit.

St. G a l l e n , den 28. September 1867.

Urkundlich der Unterschriften mit beigefügten siegeln.

^L. .....)

Für die schweizerische Eidgenossenschaft : (Gez.) ^oh. ^a^iter.

(L. .^.)

,,

^li.

(L. ^.)

^,

^. L. Snl^er^er.

^ür Baden :

(L. .^ (Gez.) A. .^ieol.^.

169

Schlußprotokoll zur

Schiffahrt..^ und .^afenordnung fur den lInterfee und den Nhein zwischen Konstanz und Schaffhaufen.

Verhandelt zu St. Gallen den 28. September 1867.

Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um die in Vollmacht ihrer hohen Regierungen vereinbarte .^ehisfahrts- und ^.afenorduung für die Bodenseestreke zwischen Konstanz und .^chasshauseu zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der .^.chlussverhaudlung vorbehalteue Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges .^chlussprotokoll niedergelegt wurden :

l. Zu Art. l.

Mau ist darüber einverstanden, dass namentlich auch keine Brükendurehlassgebühren selbst dann nicht sollen erhoben werden dürfen , wenn etwa Schiffbrüken sollten errichtet werden. Auch dars kein Schiffer oder ^losser genothigt werden , einen Lootseu oder Steuermann an Bord zu nehmen, und es ist desshall.. die Erhebung von Gebühren nur dann zulässig, wenn ein Schiffer sreiwillig von den Dienstleistungen der ^ootsen oder Steuerleute wirklieh Gebrauch gemacht hat.

Bezüglich der Beseitigung von Schisfahrtsrechten ist Baden vorerst nur in der ^age, den freien .^chiffahrtsverkehr au seineu. wichtigsten Hasenplaze des Untersees, d. i. sür R a d o l f ^ e l l zuzusichern, indessen wird die grossherzoglieh badisehe Regierung auch auf die allmählige Beseitigung der an unbedeutenderen Userpläzen etwa uoeh besteheuden ^ehissahrtsBerechtigungen ohne Jnauspruchnahn^e der anderen Territorialregiernng nach ^hunliehkeit Bedacht nehmen.

170 An verschiedenen Ueberfahrten des Untersees und der dazu gehörigen Rheinstreke besteht noch der ..gebrauch, dass die schweizerischen Fährleute bei Transporten von dem badischen an das schweizerische Ufer an die betreffenden badischen Fährleute, und umgekehrt die lederen bei Transporten von dem schweizerischen an das badische User an die betreffenden schweizerischen Fährleute Absuhrgebühreu zu entrichten haben. Man er-

achtet eine mogliehst baldige Abstellung dieser un^eitgemässen und den

beiderseitigen Userverkehr hemmenden Einrichtung für dringend wünschend werth, wesshalb zu diesem Behuse durch die beiderseitigen Bezirksbehorden bezügliche Verhandlungen gepflogen werden sollen. Dabei wird schweizeriseherseits schon je^t die Erklärung abgegeben , dass die von schweizerischen Schiffern bezogenen Abfuhrgebühren sollen alsbald beseitigt werden, sobald badischerseits an den betreffenden Uferpläzen polle Reziprozität geübt werden wird.

2. Zu Art. 5 und 6.

a. Unter Zentner ist hier, wie überall, wo diese Gewichtsbezeieh.^ nnug in der Schisfahrts- und Haseuordnung gebraucht ist, der ^oll..

Zentner zu 50 Kilogramm zu verstehen.

b. Jeder der beiden Regierungen ist vorbehalten, die im Metermasse vorgeschriebeuen Dimensionen in das landesübliche Mass zu übertragen.

.^. Man ist übereinstimmend der Ansieht , dass ein gemeinsames Interesse, eine vollständige Aichnng der Schiffe zu verlangen, nicht vorliegt . dagegen werden die vertragenden Regieruugen dafür Sorge tragen, dass nach den bestehenden oder zu erlassenden Vorschriften die Maximal..

tragfähigkeit der Sehiffe jederzeit festgestellt werden kann.

d. Man ist darüber einverstanden, dass als Muster eines Schifferpateuts für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhauseu das der Schifsahrts- und Hasenordnung für den Übersee beigefügte Muster mit den erforderlichen wenigen Aeuderuugen beuuzt werden l.aun. Soll ein Schiffer für das g a n z e Bodensee- und Rheiugebiet bis Schaffhauseu patentirt werden , so ist dieses iu der Konzession^ urkunde ausdrüklich ^u bemerken.

e. Die Vorschristen über die notwendigen Einrichtungen der Fahrzeuge (Art. 5) und die Berechtigung zur Schissahrt (Art. 6) finden zwar auch auf die im Eigenthum und Betriebe der Staatsregiernngen befindliche.. Schiffe Anwendung. jedoch konnen die verlangten bezüglichen Rachweise den betreffenden besondern Verwaltungsvorsehristen ent.sprechend geliefert werden.

3. Zu Art. 14.

Seitens der schweizerischen Kommissäre wird dahin gewirkt werden, dass dem Versahren im Zollverein gemäss die zollamtliche Kontrole bei

171 der Einund Ausladung von Dampsbo.^ten, welche kursplanmässige Fahrten ausführen, auch ausserhalb der für die zollamtlichen Abfertignngen bestimmten Büreaustnnden u n e n t g e l d l i e h geleistet werde.

4. Zu Axt. 17.

Man ist übereinstimmend der Ansicht , dass unter den strafbaren Usexbeschädiguugen die bloss durch den Wellenschlag der Dampfboote ersolgenden Beschädigungen nicht inbegriffen sein sollen.

5. Zu Art. 20.

^Die Ratifikation der Schisfahrts^ und Hasenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schafshausen nebst den in dieses ....^ehlussprotokoli niedergelegten Verabredungen soll von den

beiden betheiligten Regierungen längstens bis 1. Januar 1868 erfolgen.

Die vertragenden Regierungen übernehmen es, nach erfolgter beiderseitiger Ratifikation die erforderlichen Publikationen zu erlassen und schon bestehende oder zu erlassende .^pezialordnungen sür einzelne Hafen- oder Landungsplaze mit den ..^orschristen der internationalen ^chissahrtsund Hafenordnung in Uebereinftimmung zu bringen , auch sich solche

Spezialordnungen gegenseitig mitzntheilen.

Dieses Schlnssprotokoll nebst der dazugehörigen Schissahrts- und

Hasenordnung wurde in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgesertigt und der Kommission jedes der beiden betheiligten Uferstaaten je ein

Exemplar zugestellt.

Zur Bestätigung dessen folgen die Unterschriften sämmtlicher Kom-

missäre mit beigefugten Siegeln.

^L. S.^ ,,

(Gez.) ^oh. .^al.la^er.

,,

.^^

,, ,,

.^. L. ^l^e^er.

.^l. .^ieol^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden, betreffend die Schiffahrts- und Hafenordnung für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. (Vom 28. September 1867.)

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1867

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07.12.1867

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