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198 ,,Für die durch Verhaftung und Abschiebung , beziehungsweise ,,Weiterschiebung solcher ..Personen entstehenden Kosten ist keine Ver,,gütung zu leisten."

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der weitern Vollziehung dieses Gesezes beaustragt.

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Gesezentwurf betreffend

Abänderung des Auslieferungsgesezes.

D i e .B u n d e s v e r s a u. u. l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Juni 1867, beschließt.

Art. 1. An die Stelle der .Artikel 15 und 16 des Bundesgesezes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten , vom 24.

Juli 1852 ^, treten folgende Bestimmungen :

Art. 15. Von der regierenden Kantonsregierung sind zu verguten : ,,1) Dem requirirten Kantone für den Unterhalt eines Gesangenen im Verhast bis zur Auslieferung täglich . . . . Fr. 1.

,,2) Den Transport hat de... ausliefernde Kanton bis zur üblichen Grenzstation unentgeltlich zu besorgen. Ebenso haben die zwisehenliegenden Kantone für die Besorgung des Durehtransportes keinen Anspruch aus Kostenvergütung , und zwar weder für den Unterhalt, noch sür die Unterbringung der Gefangenen, noch für den Transportführer.

^) Siehe eldg. Gesezsammlung, Band II1, Seite 1....I.

199 ,,Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt , wenn der die Auslieferung verlangende Danton eine Transportweise wünscht, welche ausserordentliche Mühe oder Kosten verursacht. Jn diesem Falle hat der re^uirirende Kauton einerseits alle ^aarauslageu zu vergüten für den Transport und den Unterhalt des Gesangeuen wie der Transportsührer, und zwar auch für die Rükreise der ledern ; ausserdem hat er jedem .^..ansportsühr...... per Tag sür Hin^ und Herreise Fr. 3 , sür den halben Tag Fr. 1 . 50

Taggeld ^u bezahlen.

,,Art. 16. Jn den im Art. 15 bezeichneten Kosten ist Alles be-

^rissen. Darüber hinaus sind keine weitern Gebühren zu entrichten ,,für Verhore, Seriptnren, Ein^ und Austhürmung, Besorgung des ^e^,sangenen u. dgl.

.,Die bezeichneten ^rundsäze gelten auch sür Auslieferungen , welche ,,vom Auslande her an einen Kanton erfolgen , während dagegen sür ^Auslieferungen nach dem Auslande die Bestimmungen der bezüglichen ,,Staatsverträge maßgebend .find.^ Art. 2. Der Bundesrath ist mit der weitern Vollziehung diesel Gesezes beauftragt.

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Gesezentwurf betreffend Abänderung des Auslieferungsgesezes.

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Jahr

1867

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2

Volume Volume Heft

28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.06.1867

Date Data Seite

198-199

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10 005 489

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