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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend da....

Begehren des thurgauischen Seethal-Komites um Ertheilung einer Zwangskonzession fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Romanshorn nach .Konstanz.

(Vom 24. Juni 1867.)

Tit. l Ju der Konzession, welche vom Grossen Rathe des Kantons Thurgau unterm 28. Januar 1853 dem provisorischen Ausschnss für Herftelluug einer Eisenbahn von Zürich über Winterthnr und Frauenfeld nach Romaushorn ertheilt worden ist , hat sich der Kautou Thurgau durch Art. 3 des diessälligen Vertrages verpflichtet, ,,während der ,, nächsten dreissig Jahre, vom t. Januar 1853 an gerechnet, weder ,,ei.... Eisenbahn durch das Thnrthal in der Richtung von Jslikon über Kranen s... id nach Romanshorn oder von Konstanz nach d e m l e z t e r n ,,Orte selbst auszuführen , noch eine Konzession für die Herstellung Deiner solchen Bahn zu ertheilen."

Wie in allen andern ähnlichen fällen hat sich auch bei diesem Anlasse die h. Bundesversammlung bezüglich dieses Ausschlussrechtes die dem Bunde gemäss dem Bundesgeseze vom 28. Juli 1852 zusteheuden Rechte vorbehalten, indem sie im Art. 4 des betreffenden Genehmi-

guugsbeschlnsses vom 28. Jannar 1853 ausdrüklich erklärte, dass ,,im ,,Besondern den Befugnissen , welche der Bundesversammlung gemäss

284 ..Art. l 7 des erwähnten Bundesgesezes zustehen, durch die im Art. 3 ,,der Konzession enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von ,,Eisenbahnen in gleicher Richtung nicht vorgegrifsen sein sollet Nachdem wir diese kurze Rotiz über Entstehung und Bestand des dem genannten provisorischen Ausschusse pom Kanton Thurgau gewahrten und mit der Bildung der Rordostbahngesellschast an diese übergegangenen Ausschlussrechtes aus die Eisenbahnlinien J s l i k o n ^ R o m a n s h o r n und R o m a n s h o r n - K o n stanz vorausgeschikt haben, gehen wir über zur aktengemässen Darstellnng des Konfliktes , zu welchem sragliches

Ausschlussrecht in jüngster Zeit bezüglich der Konzessionirnug der lezt-

erwähnten .Linie R o m a n s h o r n ^ K o n s t a n z Veranlassung gegeben hat, und für dessen Lösung nunmehr die Intervention der h. Bundesversammlnng in Anspruch genommen wird.

Mit Eingabe pom 25. Rovember 1866 stellte das Komite, welches sich im Jahre 1863 behufs Anstrebnng einer Eisenbahn von Rorschach über Romanshorn nach Konstanz unter dem Ramen Seethalkomite gebildet hatte , an den Bundesrath zuhanden der Bundesversammlung das Ansuchen, ,,es m ö c h t e n ^ , nachdem das eine Stük der angestrebten Eisenbahnverbindung, nämlich die ^inie R o r s c h a c h ^ . R o m a n s h or n, bereits kon^edirt worden sei, aus die Ertheilung einer Konzession sür die Linie R o m a n s h o r n - Ko n sta u .^ , aber mit Rüksicht auf den Eingangs zitirten ..^rt. 4 des Konzessionsvertrages vom 28. Januar 1853 vom Grossen Rathe des Kantons Thnrgau laut Schlussnahme von.

2t. ^ebrnar 1865 nicht habe eingetreten .verden können, .. die B und e s b e h ö r d e n a n d e r Stelle d e r t h u r g a u i s c h e n R e g i e r u n g die g e w ü n s eh t e K o n z e s s i o n e r th e i l e n ^ .

^nr Begründung dieses Gesuches werden pom .^eethalkomite in.

Wesentlichen folgende Momente angeführt.

1) Es handle sich im vorliegenden Falle nicht uni die Ertheilung einer ^wangskonzession, indem das thurgauische Voll^, der Grosse Rath und die Regierung über die Erspriesslichkeit der angestrebten Unternehu^ung unter sich vollständig einig s.uen und der Grosse Rath die naehgesuchte Konzession nur desswegeu nicht ertheilt habe, weil er sich (durch ^lrt. 4 der Konzession vom 28. Januar 1853) vertragsreehtlich als gebunden betrachtete. dagegen liege in den Beschlüssen des Grossen Rathes gewissermaßen ,,eine U e b e r t r a g u n g derjenigen Bereehtignugen, ,,welehe derselbe unter audern Verhältnissen sreudig selbst ausgeübt ,,haben würde, an die Bundesversammlung^, und es würde daher die Bewilligung sraglicher Konzession. durch leztgenaunte Behorde sich ini Kanton Thurgau allseitiger Anerkennung zu erfreuen haben.

2^ Wenn nun, wie das Komite gewärtige, die h. Bundespersammlung geneigt sei, in Ansübung der von ^eite des Standes Thur-

285 gau an sie delegirten Rechte , fragliche .Konzession z.. bewilligen , so bedürfe d a s E r s o r d e r u i s s , , , d a s s d i e E r s t e l l u n g d e r ^ p r o j e k t i r t e n E i s e u b a h n i m J n t e r es s e d e r E i d g e ,, n o s s e n scha f t , j e d e n f a l l s a b e r e i n e s g r osse n T h e i l e s ,, d e r s e l b e n l i e g e ^ , keines weitläufigen Nachweises. Das domite

verweist diessalls aus das in dem beigefügten Akte^.saseikel enthaltene

Ziemlich umfangreiche Material, welchem es dann^ noch folgende Daten und Bemerkungen beifügt : gegenwärtig schon münden am Bodeusee v i e r Eisenbahnstränge aus, uämlieh .

..... die Linie Basel-Konstanz , h. ., ,, Zürich^ Romaushorn ^ c. ,, ,, Winterthnr^.Rorschach ., d. ,, ,, Ehnr^Rorschach.

Jn naher Ausführung seien begriffen : a. die badische Kiuzigthalbahu von .^fseubur^ nach Singen .

h. die Linie Ulm^tockach^Radolfzell ; c. die Bodenseegürtelbahn .

d. die T^rolerbahn.

Jm Weiteren macht das Komite darauf aufmerksam , dass , wenn auch die Losuug der Alpenbahnsrage als uoch in weiter Ferne liegend betrachtet werden müsse, es doch unverantwortlich wäre, wenn man versäumen würde , die oben angeführten acht Eiseubahnstränge durch Erstellung der Liuie R o m a u s h o r u ^ Koustau^ unter sieh in Verbindung zu bringen , da das Zustandekommen einer solchen Verbindung für die gan^e ostliehe Schweiz von grossem Jnteresse wäre.

4) Erklärt das Konnte , dass keineswegs die Absieht vorwalte, wohlbereehtigte Jnteressen der Sehw..^ an Baden preiszugeben. Was Zunächst diejenigen, welche mit dem eidgenössischen ^ost-, ^oll^ und Tele^ graphendienst zusammenhangen, anbetreffe, so seien dieselben uaeh dem ^taatsvertrage vom .....7. Juli^1l. August 1852 ^u regeln. ^ Hinsichtlich derjenigen Desiderien sodann , welche der Kanton Thurgau bei den Unterhandlungen mit Baden geltend zu macheu im ^alle sein

dürste, wünscht und gewärtigt das Komite selbst, das.. Badeu dieselben

berüksichtige. Als solche hebt die Eingabe speziell hervor : a. die Möglichkeit des Anschlusses eiuer allsällig vou ^chafshausen oder aus dem unteru Thurgau herkommenden Eisenbahn an die

Seethallinie ,

b.

die Konzession sur die Erstellung eiuer vom Kloster Krenzling en

^ Siehe eldg. amtliche Sammlung, Band III, Seile 438.

286 aus direkte nach dem Bahnhofe in .Konstanz anzulegenden, 40^ breiten Landstrasse , gemäss dem diessalls aus .^eranstaltung der thurgauischen Regierung aufgenommenen Blane, c. die Bewilligung der Anlage von Schienengeleisen ans dem Bahnhose nach den Riederlagshäusern , welche mit Zustimmung der Bundesbehorden im Jnteresse des internationalen Verkehres auf schweizerischem ..Gebiete erstellt werden dürsten.

Wie bemerkt wünscht das .fomite selbst, dass den thnrgauischen Jnteressen hinsichtlieh der vorerwähnten Vnnkte von Seite der badischen Regierung in vollem Umsange Rechnung getragen werden möge . dagegen würde dasselbe bedauern , wenn durch fremdartige oder überspannte Forderungen die grossherzoglich badische Regierung, welche dnreh eine Aktienzeiehnung im Betrage von 800,000 Gulden ihr Entgegenkommen sür das Unternehmen betätigt habe, demselben ungünstig gestimmt werden sollte.

^..lus diese Eingabe folgte unterm 10. ...Dezember 1866 eine solch^ von Seite des ..für die Untersee- und Rheingegend bestellten Komites^, welches sich die Anstrebung einer Eisenbahuverbiud..ng von ..Instanz (Kreuzliugen) längs dem Untersee nnd Rhein über Stein nach der basischen Station Singen znr Aufgabe gemacht hat. Mit dieser Eingabe wird unter Bezugnahme aus das vom Seethalkomite eingereichte Zwangskonzessionsbegehren das dringende Ansuchen gestellt , dass bei den Unterhandlungen mit Baden die Fortsezung der badisehen Bahn von .Konstanz nach Romanshorn, um die es sich eigentlich handle, ,,nnr unter der bestimmten Bedingung gestattet werde, dass anch das ,,^..rossherzogthum Baden sich verpflichte, eine schweizerische Bahn d a .

,,wo die Zwekmässigkeit es erheische, und speziell in S i n g e n einmünden ,,zu lassen.^ ^as .^ou..ite führt in fragliehen. Ges.^he an, dass eine solche Bahn zwar allerdings zur Zeit noch nicht vorbereitet sei, dass aber die Wahrscheinliehkeit ihrer Erstellung in dieser oder jener Richtung jedenfalls näher liege als die Unmoglichkeit ihres Zustandekommens , und dass daher in den. vorliegenden ^alle rechtzeitige ..Sicherung solcher späterer Unternehmungen dringend geboten sei, um so mehr, als die sragliche ^inie als Grenzbahn von nicht zn untersehazender militärischer Wichtig-

keit sei und überdies auch hinsichtlich des dnrch den Vertrag mit Baden

vorgesehenen Rükkauses der badischen Linie von S i n g e n bis .^berl a u eh r i n g e n eine. grosse nationalokonomisehe Bedeutung habe.

Mit Sehreiben vom 3. Dezember theilten wir die oben angeführte Eingabe des ^ e e t h a l k o m i t e s der Regiernng des Kantons Thurgau zur Vernehmlass^ng mit.

287 ^iese Vernehmlassung erfolgte mit Schreiben vom 31. gl. Mts.

dieselbe lautete iu der Hauptsache dahin, dass die kantonalen Behorden sieh in Folge der mehrerwähnteu , gegenüber der Rordostbahn eingegangenen Verpflichtung nicht als besugt erachten konnen , bezüglich der angestrebten Eisenbahn zur Zeit eiue Versügung ^u treffen . die Regie^ rung müsse es daher den Bundesbehorden anheim geben , die ^rage, ob die Voraussezungen des Art. 17 des .Bundesgesezes vom 28. Juli 18.^2 in concreto ^utresfen uud daher die Zwane.skon^ession in der nachgesuchten Weise ertheilt werden konne , ^u entscheiden , wobei sie jedoch unterlassen wolle , beizufügen , dass von einen. erheblichen Theil der thurgauisehen Bevölkerung die Bestrebungen für die Erstellung srag-

lieher Bahnlinie mit Beifall begrüsst werden.

Bezüglich der vom Seethalkomite berührten ^.esiderien , welche der Danton geltend zu machen iu. Falle sein dürste , bemerkt die Regierung , dass sie sich um so weniger veranlasse sinde , ans dieselben sezt schon eiulässlich einzutreten , als vou den Kon^essionsbewerbern ein Eutwurf eiuer sormlicheu Konzessionsurkunde bisauhin nicht eingereicht worden sei und sie mit der Realisirnng der angedeuteten Anregungen und Projekte die Jnteressen des Kantons keineswegs als befriedigt und gewahrt erachten konnte. Dagegen behalte sie sich vor, bei geeigneterem Anlasse ihre Gegenbemerknngeu hierüber ^u maehen, un. die speziellen Jnteresseu des Kantous zu wahren.

^chliesslich stellte die Regierung das Ansuchen , es mochte ihr Gelegeuheit gegeben werden , behuss Wahrung der iu ^rage stehenden ^erheblichen kautonaleu Juteressen sich bei allen weitern Verhandlungen iu dieser Angelegenheit und namentlich bei allsälligen Konsereu^en ^u betheiligeu.

Als wir ebeu im Begriffe waren, das obige Zw..ugsl.o..zessionsgesueh uud diese Eröffnungen der Regierung von Thurgau der Direktion der ^ordostbahu ^ur Kenutuissnahu..e uud Vernehmlassuug zu übermittelu, stellte das Seethalkomite mit Schreiben vom 8. Januar l. J.

das A.nsueheu , wir mochten die Vernehmlassung der Regierung von Thurgau für so lange nicht als Standesvotum ausehen, bis der Grosse Rath, au welchen sich das Komite beschwerdesühreud zn wenden gedenke, seine umgebenden Beschlüsse gefasst haben werde.

Gleichzeitig berichtigte das Komite die in der Vernehmlassung der Regierung enthaltene Bemerkung , dass von den Konzessionsbewerbern nie ein sormlieher Entwurf einer Konzessionsurkunde eingereicht worden sei, indem es eine Anzahl Exemplare des fraglichen, schon vou 1864 datirenden Entwurfes für die ganze Linie Rorschach^Romanshorn^ K o n s t a n t einsandte, mit dem Beisügen, dass derselbe seinerzeit allen

betheiligten Behorden, und selbst den Mitgliedern des Grossen Rathes

288 zur Kenntuiss gebracht und dnrch den St. Gallischen Grossen Rath genehmigt worden sei.

Aus diese Mittheilung hin wurde unsererseits das weitere Vorgeh..n in der Angelegenheit fiftirt und der Regierung von Thnrgau unterm 9. Januar hievon Kenutniss. gegeben.

Am 22. Januar l. J. kam dann die Beschwerde , welche das Seethalkomite mit vorerwähntem Schreiben angemeldet hatte (und weiche

den Akten beigelegt ist) im Grossen Rathe zur Behandlung. Der diesfällige mit einer Mehrheit von 96 gegen 3 Stimmen gesasste Beschluss, welcher uns von der Regierung von .... h u rg a u mit Znschrist vom 2l^30.

Januar zur Kenutniss gebracht wurde, lautet wie solgt .

,, D e r G r osse R a t h d e s K a n t o n s T h u r g a n na.ch Einsieht der Eingabe des Seethal- Komites vom 14. Januar 1867, sowie derjenigen der thurgauisehen Gemeinden am Bodensee und Rhein ,

l. e schl i esst .

,, l. Es sei durch den Regiernngsrath, Rameus des Grossen Rathes, an den schweizerischen Bundesrath eine Erklärung in dem ^inne abzugeben, dass a. der Grosse Rath nur mit Rülsicht aus Artikel 3 des nnterm 8. Dezember 1852 mit der ^ordostbahndirektiou abgeschlossenen Vertrages auf das Kouzessionsb..gehren des ...^eethal^^o^nites nicht eingetreten sei , h. derselbe jedoch das Jnteresse des Kantons Th^rgau bei der Ausführung der ^inie K o n st a n z ^ R o n.^ a n s h or n im hochsten Grade

als betheiligt, und

c.

nach Massgabe der peränderten Eisenbahnverhältnisse das Zustandekommen obiger ^inie für ein d r i n g e n d e s internationales Bedürsniss halte.

,,2. Es seien im ^alle der Ertheilnng der nachgesuchten Konzession für die Seethalbahn über die nähern Bedingungen dieser Konzession die Hoheitsrechte des Kantons im Allgemeinen, sowie speziell die Wahrn..g seiner Jnteressen rüksichtlich der Bau^ , Betriebs- und Ansehlussverhaltnisse ansdrüklich vorbehalten.^

Bei Uebermittlnng dieses Beschlusses beschränkte sich die Regierung darauf , uns nochmals zu ersuchen , wir mochten , falls wir gedächten die sragliche Konzession schon materiell zu behandeln , vorerst ihre Vernehmlassung einholen und ihr überhaupt Gelegenheit geben, sieh bei allen bezüglich dieser Angelegenheit anzuordnenden Unterhandlungen dnreh eine Abordnung pertreten lassen zu konnen.

289 Uuterm 6. ^ebruar übermittelten wir sowohl die Eiugabe des Seethalkomites vom 25. November 1866 als den Besehluss des ^rossen Rathes des Kautons ^.hur^au vom 22. Januar 1867 der Direktion der schweizerischen Rordostbahn ^ur Veruehmlassnug.

Mit Schreiben vom 2/3. März machte die Direktion der Rordostbahn daraus aufmerksam , dass die thurgauischen Behordeu bis ^ur Stunde ihr. gegenüber keinerlei Sehritte gethan hätten, um aus dem Wege gegenZeitiger Verständiguu^ das ^iel anzustreben , welches nun mittelst eines Zwangskon^essionsbegehrens erreicht werden wolle. Run scheine ihr aber ausser ^rage zu stehen , dass , bevor aus das ^wangskon^essionsbegehren eingetreten werden konne, ..Besprechungen ^wischen Abordnungen der Regierung von Thnrgau und der Rordostbahn ^nm ^weke der Anstrebung einer Verhandlung stattzufinden haben. Von dieser Ansicht ausgeheud, machte die genannte Direktion daun den Vorschlag, es mochten von uns ans sol.he Besprechungen veranstaltet werden, ein Vorschlag, den wir in der Hoffnung, möglicherweise eine gütliche Beilegung der waltenden Anstände ^u er^len , bereitwillig ausrahmen und mit .^.ehreiben vom 6. Mär.^ der Regierung von Thurgan in empfehlendem Sinne zur .^enntniss brachten.

.^iese erklärte sich dann (Schreiben vom 9. März) sofort bereit, sieh bei einer in der beautragten Weise zu veranstaltenden .^ousereu^ ^u betheiligeu . bezeichnete als ihren Abgeordueteu Herru Ratioualrath S u l ^ b e r g e r , und bemerkte im Uebrigen , dass die Abordnung vorläufig daraus angewieseu sein werde, die Anträge, dureh deren Annahme eine Verstand^ung erhielt werden solle, an^uhoren und .^er Regieruug darüber Berieht ^.. erstatten.

Ra^hdem dann aus hierseitige Einladung auch die Ror^ostbahnDirektion ihren Abgeordneten in der Verson ihres Präsidenten, ^rn. Dr.

Alsred Ä s c h e r , bezeichnet hatte, beauftrage.. wir .^en Vorsteher unsers Departements des Jnuern mit der Einberufung und Leitung fraglicher Konferenz.

Au dieser .^ousereu^, welche am 1l. April stattsaud, erklärte sich die Rordostbahu durch ihre Abordnuug bereit, aus das ihr vertragsgemäss ^ugesieherte Ausschlussrecht zu verachten, falls der Kaniou Thurgau sich entweder mit einer ^umme von ^r. 250,000 bei der Unternehmung einer Gotthardeisenbahn betheilige oder eiue^ Subvention von ...irka ^r. 300,000 au die .Herstellung
einer Trajeetaustalt zwis.heu dem thurganischen Hafen Romanshoru aus der einen und den bayerischen und .vürtl.embergischen Häfen .^inda^ und ^riedriehshaseu aus der andern Seite. sowie ..n die .^amit in Verbindung stehenden baulichen Verande^ rungen a.. ^em Hasen in Romanshorn ^u sichern. Jm ^ernern ver...

lanate die Rordostbahn, ob der Kanton Thurgau sich für die eine ode.^

Bundesbl...^. Jahrg. ^I.^. Bd. II.

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290 die andere dieser beiden Leistungen erkläre, die Einräumung des Rechts zum Ankauf der Linie Romanshorn - Konstanz nach vorausgegangener angemessener Voranzeige für so lange als der Rordostbahngesellschast der Ausschluss dieser .Linie konzessionsgemäss zugesichert worden.

Diese Vorschlage, pon welchen nicht ohne Grund erwartet werden konnte, dass sie zu einer gütlichen Verständigung in dieser Angelegenheit wenigstens den Weg bahnen dürsten, wurden der Regierung von Thurgan durch ihren Abgeordneten , welcher dieselben im Ganzen günstig anf^.

genommen hatte, zur Kenntniss gebracht und znr näheren ..^rüsung empfohlen.

Die Regierung erachtete nun sur angemessen , behuss dieser Prüfung eine grossere Kommission sachvertrauter Männer einzuberufen und sich mit derselben über sragliche Vorschläge zu^ besprechen. Jnsolge dieser Berathung gab sie uns dann mit Schreiben vom 17. April zuhanden der Rordostbahn die Erklärung ab, ,,dass, wenn anch für den ^all,

^als die erwähnte Gesellsehastsbehorde sich geneigt gezeigt haben würde,

.,den Ban und betrieb der in Frage stehenden Linie selbst zu über,,nehmen, man sich geneigt gezeigt hätte , dem Grossen Rathe eine ent^sprechende .^lktienbetheilignng zu empfehlen , ein Eingehen auf die von ..ihr in abweichender Weise hievon gemachten Vorschläge aber ohne ,,weiters abgelehnt werde. ^ Bei dieser Sachlage , namentlich bei der konstanten voraussieht-

liehen Erfolglosigkeit, konne die Regierung sich nicht entschließen, srag-

liehe Vorschläge dem Grossen Rathe vorzulegen, vielmehr müsse sie den angebahnten Sühneversuch als gescheitert betrachten.

. Sollte inzwischen die Direktion der Rordostbahn zn der Ansieht gelangen , dass weitere Unterhandlungen zu^u Zweke der eigenen ^lns^ sührnng und Betreibung der Lini.^ gegen eine angemessene ^lktieubetheiligung von ...^eite des Kantons Thurgan erwünscht seien, so sei .die Regierung geneigt, hiezu Hand zu bieten, in der Meinung jedoch, dass die Erledigung der Hauptfrage durch die Vundesbehorden, welehe nunmehr zu erfolgen habe, und hinsichtlich welcher grosstmogliehe Beförderung gewünscht werde, nieht aufgehalten, sondern, falls auch diese Unterhandlungen seheitern sollten , zu einem sosortigen ^lbschlusse gebracht werden konne.

Von diesem , wir müssen gestehen , unerwarteten Bescheide selten wir die Direktion der schweizerischen Rordostbahü mit Sehreiben von..

24. April in Kenntniss, indem wir sie gleichzeitig einluden, sieh zunächst

darüber anzusprechen , ob sie auf weitere Unterhandlungen zum Zweke der eigenen Ausführung und Betreibung der Liuie Romaushoru^.Koustauz gegen eine perhältnissmässige Aktienbetheilignng von Thurgau geueigt sei, und im ^alle sie dieses ablehnen sollte , sieh über das Begehren des ^eethalkomites selbst vernehmen zn lassen.

2.)1 Mit Memorial pom 17^23. Mai t867 erklärte die Direktion der Rordostbahu, dass sie die Uebernahme des selbsteigenen Baues und Betriebes fraglicher Linie ablehne. Sodann erortert sie in einlässlieher, gründlicher Auseinandersetzung die ^rage der vom Seethalkomite nach^ gesuchten ^wangskon^ession, hinsichtlieh welcher sie dahin sehl.esst, d a s s d i e E r t h e i l u n g d e r s e l b e n s o w o h l v o m S t a u d^ u n k t e

d e s R e c h t s als v o n d e m j e n i g e n d e r W ü r d e d e s B u n d e s u n ^ u l assi ^ e r sche i n e.

Jndem wir hinsichtlich der näheren Begründung dieses Schlusses aus die diessällige Vernehmlassung selbst verweisen, beschränken wir uus darauf, hier ..och die Rekapitulation der .^.anptsäze fraglicher Eroberung anznsühren. Sie lauten wie folgt: 1) Kras.. der Konzession sür^i.. Eisenbahn vonJslikon nach Romans^ horn liegt de... Kanton Thurgau gegenüber der Rordostbahngesellschast die vertragliche .Verpflichtung ob, ..während 30 Jahren, vom 1. Januar .l ^53 an gerechnet, weder eine Eisenbahn von Konstant nach Romanshorn selbst anzuführen, noch eine Konzession für die Herstellung eiuer solchen Bahn zu extheilen.^ 2) dieser Ko.^essiousartikel ist von Bundes we^en genehmigt worden, und besteht demnach in Kraft. Es hat die Bundesversammlung lediglich gegenüber demselbeu die Rechte vorbehalten, welche ihr im Art. 17 des Bundeseisenbahugese^s eingeräumt sind.

3) Es kann nnr der Art. 17 des Bundes^Eisenbahngese^es angerufen werden, wenn die Konzession sur die Konstan^Romanshorner ^inie dureh die Einwirkung des Bundes erhältlich gemacht werden will.

Namentlich ist au.h die Behauptung, dass der Buud aus dem Wege der ^elegatiou iu deu Staud gese^t worden sei, die fragliche Kouzessiou ^u^ ertheilen, unhaltbar.

4) ^amit der Art. 17 des Bundes-Eisenbahuges^es iu dem vorliegenden ^alle ^ur Anwendung kommen kouu.^ , muss 1) die Linie Koustau^Romaushorn ,,eiu im Juieresse der Eidgeuossensehast oder eines ^grosseu Theiles derselben lie^eude Eiseubahu^ sein, und 2) die ,,Weigerung^ de^ Kantons Thurgau vorliegen, ^ie ,^Bewilliguug ^ur Erstellung^ jeuer Eisenbahn zu ertheilen.

5) Ob die erste dieser beiden Bedingungen als ersüllt zu betrachten sei, erseheint ^war mehr als ^weiselhast . es wird aber die Eutseheiduug hierüber ^er Würdiguug der hohen Bundesbehorden , welche der Ratnr der S..che nach eine allseitigere und unbefangenere sein wird , als diejenige der Rordostbahngesellsch^ast überlassen.

6) ^ie ^weite Bedingnng, dass der Kanton Thurgau sich weigere, die Bewilligung ^ur Erstellung d.^r Konstan^-Romanshorner Bahn zu ertheilen , ist in der That und Wahrheit uicht ersüllt. ^er Kanton

292 Thurgau erklärt nämlich , dass er die Konzession für diese Bahn nur darum nicht verleihe , weil ihm dies durch den mit der Rordostbahn..

Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag untersagt sei. Die lettere Gesellsehaft erklärt sich aber bereit, den Kanton ......hurgau vpn diesem Vertrage gegen ^..sicherung einer Gegenleistung ^u entbinden, welche ihrem Masse nach als billig und ihrer Ratur nach als .....gemessen anerkannt werden muß und auch anerkannt worden ist.

7) Bei so gestalteter Akteniage hätte eine Zwan^o.^ession nicht mehr die Bedeutung , den Ban ^er Eisenbahn Konstanz..Romanshorn im Jnteresse der Erleichternng .oder der Freiheit des offentli.hen Verkehres moglich zu machen , sondern sie würde nur dazu dienen , den Kanton Thurgan von Bundes wegen in den Stand zu sezen, sich der Erfüllung einer pon ihm übernommenen Verpflichtung nnentgeldlu.^ ent^ ziehen zu können.

8) Angesichts dieser Situation erseheint die Ertheilung einer ^wangskon^ession sür die Eisenbahnlinie Konstan^Romanshorn sowohl von.

Standpunkte des Rechts , als von demjenigen der Würde des Bundes aus unzulässig.

Einige untergeordnete Verhandlungen, welche in die Lage der Sache selbst keine Veränderung brachten , konuen wir füglich bei ^eite lassen und zur Begründung des Antrages übergehen, welchen wir Jhnen vorznlegeu die Ehre haben.

Bei der in dem vorliegenden ^alle stattfindenden eigentümlichen Verschiebung der sonst so eiusaeheu Verhältnisse der Eisenbahnkonzessioniruug halten wir es sür nothwendig , zunächst durch einfache Darstellung der wirklichen Sachlage die .Hindernisse aufzuzeigen, welch.. der Juangrisfnahme des in ^.rage liegenden Eisenbahnbaues im Wege stehen, ^um hernach zu untersuchen, ob und in welcher Weise der Bnn.^ zur Beseitignng derselben seine Dazwisch..uku..st eintreten zu lassen habe.

I.

Die schon früher hin und wieder besprochene ^rage einer Eisenbahnanlage ans den.. westlichen User des Bodensees zur Verbindung von Rorsehaeh und K o n s t a n z kau. von dem.^lugenblike an in ernstere Bewegung , als einerseits die badische Staatsbahn Konstanz erreicht hatte, und andererseits der ^.taatsvertrag über die Erstellung der Gürtelbahn die Verbindung der verschiedenen, am südlichen und ostlichen Ufer ^es Bodensees ausmündenden Eisenbahnen in nahe Aussieht stellte. Es bildete sich eine engere Gründuugsgesellschast aus einzelnen Männern der Kantone St. Gallen und Thurgan und der ^tadt Konstanz, welche unter dem Rameu ^ e e t h a l b a h n k o m i t e sieh die Vorbereitung und Realisirung jener Eisenbahnverbindung zumZweke sezte, und zu diesem Behus

^

293 sowohl die uothigeu technischen Studien machen liess als auch uuverweilt sieh nach den erforderliehen finanziellen Hilfsmitteln umsah. ^as Projekt fand seine wirksamste Unterstü^ung zunächst bei der badischeu Bahuverwaltung , welche dem Komite die ^uficherung eiuer Subvention von 800,000 Gulden seitens des Grossherzogthums auswirkte, sodann bei dem Kanton St. Malien, dessen Brosser Rath unter gewissen Bedingungen sich mit einer Summe von Fr. 250,000 zu betheiligen versprach, und zu gleicher Zeit auch im Danton Thur^.au selbst, wo Aktien im Betrage vou Fr. 500,000 gezeichnet wurden. ^ie Sache so weit im Reinen, handelte es sich nunmehr für das Komite darum, die uothige Konzession für die in Aussieht genommene Linie ^u erlangen. Hier nun beg.^uueu die grosseru Schwierigkeiteu uud Verwiklungeu. ^ür die Streke Romanshorn^Rorschach war die schweizerische Rordostbahngesellschast durch Konzession vom 28^ Januar 1^53 im ....... e si z .. des Vrioritäts-

rechts, und beglich des andern Theiles der Linie, des Stükes Romans-

hoxn.^onstanz, hatte der Kanton Thur^au durch dieselbe Konzession jeuer Gesellschaft gegenüber die Verpflichtung übernommen, innerhalb 30 Jahren weder eine Bahn zu bauen, noch eine Konzession für eine solche zu ertheilen. Hiezu , und iu inniger Verbindung damit, kam die Geltendmaehung einer andern ^ugsriehtung für die zu erstellende Bahn ; dem Tra^e Rorschach^omanshorn^Konstan^ trat gegenüber das Tra.^e Rorschach..

Amrisw..^, welches einerseits des Landes wirkliche Bedürfnisse besser zu befriedigen und die erstgenannte Schwierigkeit ^u heben versprach, andererseits aber ül.^r seine ^or.tsezung uach .Konstanz nteht genügende Auskunst ^u gebeu in.. Stande war. ^..er lange ^eit u^it Hartuakigkeit geführte Streit ist schon seit mehr denn Jahressrist beendigt, und wenn wir hier noch au deuselbeu erinnern, so g^schi.^ht es nur, weil wir^ iu de.^ Romanshorn^Amxisw.^ler Kämpfen den Grund von verschiedenen Er.seheinuugen finden , welche iu der je^i vorliegenden ^.rage uns eutgegenireten. Wi.r erlauben uns, auf zweierlei aufmerksani zu macheu.

Ju dem l^is^r, sich des gegnerischen Projektes ^n erwehren, wurde vou den Trägern des Romanshorner Traee unbedingter als es sonst wohl geschehen wäre, ausgesprochen und betont, dass j e n e s Brojekt Konstant nicht anders erreichen konne, als mit bedeutender Beihilfe d..s Kantons, während da^ Tra.^e Rorsehaeh-Romanshorn^.^onstanz vollständig gesichert sei und sich ausführen lasse, ohne dass den. Kanton Thurgan das ge^ riugste .^pfer müsse zugeniuthet werden.

Und machte das gegnerische Brojel^t den Vortheil geltend, dass die Wahl von A m r i s w ^ l dem Kanton Thurgan ^egenuber der ^ordostbahn seine volle Freiheit wieder geb.^, indem er dadurch seiner übernommenen Verpflichtung entledigt werde, so wurde dieser Vortheil auch wieder unbedingter als es unter andern Umständen wohl geschehen wäre, zu eutkräft^u gesucht dnrch die Behauptung , dass jene Ko..^essio..sv..rpflichtnng die Sache iu keinerlei Weise hindern konne, dass sie eigentlich gar nicht

294 zu Recht e^istire und nie e^istirt habe, und der Kanton Thurgau genau genommen berechtigt wär.^, ohne Weiteres die .^iuie R o m a n s h o r n ^ .Konstanz zu offne.., jedenfalls aber der Bund, wenn dazu aufgerufen, auch zur Hand sein werde, mit Hilfe des Art. 17 jede ^ehwierig^ keit aus d..m Wege zu raumen.

Das Amrisw...ler Brojekt musste weichen, und es kann uns nicht sonderlich überraschen, zu sehen , wie die Unterlegenen ihre siegreichen Geguer jezt streng an die gebrauchten Argumente binden und wenig geneigt find, ihnen Bsorte.. öffnen zu helfen, welche von denselben allzurasch geschlossen worden sind.

Der Bundesversammlung wurde mit wohlerwogener Theilnng zuerst die .Konzession Rorschael.^Romausl.orn zur Genehmigung vorgelegt.

Wir unsererseits glaubten vor sofortige..^ Eintreten warnen zu sollen.

Wir sahen uns vor der iezten Gelegenheit, gegenüber der auslandischen Bahn, welche, ein zweiter Rhein, gewissermaßen unsere ganze nördliche Grenze sehliesst, die Jnteressen, wenn nicht der Gegenwart, so doch der Ankunft die nord- und ostschweizerische Eiseubahnentwiklung wahren zu können. Jene Bahn , bis jezt nur noch Ausläufer ohne weitere Fortseznng , stand im Begriff, durch Gewinnung unmittelbaren Anschlusses au die östlichen Bodenseebahnen zur Transitlinie , und damit in weit höherem Grade als dies bis jezt der Fall war, zur ..^onkurrenzlinie schweizerischer Bahnen zn werden. Die Bedeutung, welehe si... selbst dieser ..^ntwiklnng beilegt..., war sattsam .^onstatir.^ durch Gewährung .einer bedeutenden Subvention für den Eis...nbahnban ans freunden. Gebiet.

Es durfte erwartet werden, dass Baden als Gegenleistung für die einzuräumenden großen Vortheile sieh bereit finden las^.n werde, Ansprüchen, welehe di.^ Schweiz zur Sicherung ihrer weitern Verkehrsentwiklung zu machen im Falle sein würde, zu entsprechen. ^lber es schien dafür uni so grössere Sicherheit zu sein, je weniger man sieh sehweizeriseherseits zn^n Voraus verpflichtete und je freier der Boden für die Unterhandlung ge^ lasseu würde. Wir erachteten desshalb als unvortheilhaft, die .^inie R o r s e h a c h ^ R o n . a u s h o r n sofort sicher zu stellen nnd sieh dadnreh einen Druk zu schaffen , welcher die Stellung der Bundesbehörde in den mit Baden zu pflegenden Unterhandlungen nnr zn sehwäehen drohte.

Die Bundesversammlung theilte
diese lezt.^re Befürchtung nicht und genehmigte die vorgelegte Konzession. immerhin jedoch, wie wir den damaligen Diskussionen entnehmen müssen, in dem Sinne, dass, einmal der Bau der .^inie .^onstanz^omanshorn in Frage, alsdann mit allen..

Raehdruk in der angedeuteten Richtung zu handeln sein ^erde.

Die schweizerische Rordostbahn trat , von ihrent Prioritätsrechte Gebrauch machend, in den Befiz der konzedirten Linie, deren ^lnsführuug zur Stunde bereits begonuen hat.

29^ Es war zu erwarteu, dass das domite, welches von vornherein sieh die Erstellung der ganzen durchgehenden Linien ^nm ^iel ge^t , nunmehr ua.h der Sicheruug des einen Theils derselben auch die ^rage der Linie Romaushoru-Konstanz ^ur raschen Losung zu ^bringen suchen werde.

Es handelte sieh zunächst um Erlangung der Konzession, deren Er.^ theilung ua.^h eidg. Eiseubahnrecht Sache des Grossen Rathes von Thurgau war.

^as Begehren wurde gestellt und das Resultat war , dass jene hohe Behorde die Erteilung der Konzession verweigerte.

Ueber die Gründe dieser Verweigerung lassen nns die Akten nicht in. ^weifel. Wir wissen , dass der Bedanke einer Verbindung von Rorschach und Konstant bei Volt und Behorden des Kantons Thurgau sieh der allgemeinsten Billigung ersreut, dass man darin nicht nur keine.

Ra.hth.^ile oder Gefahren , sondern Vortheile nach den verschiedensten Seiteu hin erblikt. und nichts Auderes gewünscht wir^, als dass jene Verbindung baldmoglichst ^u Stande kommen moge. dessen uugeaehtet k o n n t e der Grosse Rath des Kantons über die vorgelegte Konzession, wenn überhaupt sofort entschieden w^erdeu musste, nicht anders entscheiden als er gethan hat. Was ihn hiezn uothigte, war die bei der Kon^essionirnng der Linie Jslikon-Ro^nanshorn gegenüber der Rordostbahngesells..hast , welehe eben hievon den Bau dieser Linie abhängig machte, eingegangene Verpflichtung, vom 1. Januar 1853 an gerechnet, aus die ^..auer von 30 Jahreu weder eiue Eisenbahn von Konstauz aus nach Romanshorn zu führen, noch .für die Herstellung einer soleheu eiue Kou^essiou ^u gewähren, eine Verpflichtung, welehe keinen andern ^wek hatte, als die zu erbauende Bahn vor der Gefahr ^u sichern, in beliebiger Zeit ^ dnreh die Konkurrenz einer basischen Rheinliuie bis Basel den Eharakter eiuer Transitlinie einzubüßen.

Es fehlte .^war nicht an Ausleguugeu und Ra.hweisen, welche den Grossen Rath über dieses Hinderniss hinauszuheben und ihm die Zulässigkeit einer Kouzessionsertheilung plausibel zu macheu suchten. Zu dies...... ^ . v .. k e wurde namentlich geltend gemacht, dass gerade der Art. 3 der fraglichen Konzession, in welchem der Kauton Thurgau jene Verpflichtung übernehme, von der Bundesversammlung uicht zuerkannt und genehmigt worden, somit geradezu vou vornherein nichtig sei.

Jndefs..u lag das Jrrthü.uliche dieser
Auffassung ^u sehr ans der Hand, als dass sie den Grossen Rath hätte bestimmen kennen, sich über die gegebene Ansage hinwegzusehen. ^ie Bundesversammlung hat aller^ dings in ihre^n Genehmigungsakt ^u der thurgauisehen Eisenbahukou^ession

vom 22. Januar 1853, wie sie dies iu alleu ähnlichen Fällen that,

erklärt, ,,es solle den Befugnissen, welche der Bundesversammlung gemäss Art. 17 des Bundesgese^es über den Bau und Betrieb von Eisen-

bahuen vom 28. Juli l 8^2 ^ustehen, dnrch die im Art. 3 der Ko.^

296 zession enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen

in gleicher Richtung nicht vorgegriffen sein." Aber, sich gegenüber ge-

wissen Bestimmungen sur bestimmte Fälle besondere Besnguisse vorbehalten und gewisse Bestimmungen nicht genehmigen, sind zwei sehr perschiedene Dinge , welche die Bundesversammlung in ihren Eisenbahngenehmigungsbeschlüssen stetsfort anss deutlichste unterschieden hat. Die Eiseubahugesezgebung lässt den Kantonen für ihre Vereinbarungen mit den Privatgesellschaften , an welche sie zur Erstellung ihrer Schienenwege gewiesen siud, möglichst freien .Spielraum ; ihnen ist es anheimgestellt, in den .Konzessionen, sei es über Taris oder über konknrrirende Bahnen oder andere, diejenigen Verpflichtungen einzugehen, welche sie für zwekmässig oder unter Umständen zur Erlangung einer Bahnverbindung für n o t h w e n d i g erachten^ sie versagt ihnen die Genehmigung nicht und beschränkt sich daraus, dafür zu sorgen, dass solche Vereinbar rungen über Anssehluss von Bahnen durch den Bund durchbrochen werden können, wenn das Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Theiles derselben mit ihnen in .Konflikt geräth.

Der Grosse Rath von Thurgau gab in vollkommen richtiger Ausfassung seiner Stellung in der Frage dem Seethalkomite den Bescheid, ,,dass in sein Gesuch um Ertheilung einer Konzession sur den Bau und Betrieb eiuer Eisenbahn .^oustanz..Romanshorn nicht eingetreten werden k ö n n e t Was die Regierung vou Thurgau über diese Stellung und die ^umuthung , der dem Danton obliegenden Verpflichtung direkt oder indirekt sieh zu^ entziehen, dachte, geht aus einem ihrer Berichte an den Grossen Rath hervor, in welchen. sie sagt. ,,Für die thurgauischen BeChorden verbietet es schon die Ehrenhaftigkeit, für die Beseitigung eines ,,Ausschlussrechts , welches sie in guten Treuen konzedirt haben , durch ,,eine dritte Gewalt zu sp e l. ....li re n. ^ür den Danton Thurgau ist eine ,,Liuie Romanshorn^onstanz für 30 Jahre , vom 1. Januar 1853 an ,,gerechuet, verschlossen, und jeder Versuch von seiner .^eite, das gegebene ,,Wort selbst zu brechen oder durch Andere brechen zu lassen, wäre zum ,,Mindesten eine politische Jn.moralität, an welcher wir keinen Antheil ,,haben wollen und welche sich in ihren Folgen bitter rächen konnte.^ Jenes ,. Richteintretenkönnen^ sezte voraus, dass keine M ö g l i c h -

k e i t sei , selbst das im Wege stehende ^.inderniss zu beseitigen , beziehungsweise jene die Kon^essionirung hindernde Verpflichtung aus gleiche Weise aufzulösen, wie sie gebunden wurde, nämlich durch freie Ver.^ ständigung zwischen den thurgauisehen Behörden und der schweizerischen

Rordostbahngesellschast.

Dem unbefangenen Beobachter musste es auffallend erscheinen, dass zu diesem nächsten und den besondern Verhältnissen entsprechendsten Mittel nicht von vornherein gegrifsen wurde. Es war kaum zu erwarten, dass ein Versuch zur Verständigung bei der Rordostbahngesellschast ans

2..) 7 grosse Schwierigkeiten stossen würde. Von den 30 Jahren , aus welche sie das Ausschlussrecht hatte . .war bereits fast die Hälfte verfiosseu . so richtig dieses Aussehlussrecht von ihrem Standpunkt aus gedacht sein mochte, so wenig konnte sie sieh verhehlen^ dass dasselbe gerade von dem Momeut au anstossig ^u werden beginnen musste , wo es seine volle Bedeutung ^u äusseru ansing .^ es ausrecht erhalteu, hiess die Gesellschaft im Kauton Thurgau und iu den weitern Kreisen in eine Stellung bringen, welche ihr viel Missliches und Unangenehmes in Aussicht stellte . die bedeutende Veränderung, welche in der Auffassung des Publikums über die Stellung der Eisenbahnen im .^.aufe des verflosseneu Jahr^ehnds eingetreten ist, konnte der einsichtigen Behorde jener Gesellschaft nicht entgangen sein , und kaum mochte sie ernstlich die Hossnnng hegen , der immer ^wingendern Gewalt der ^in^e gegenüber jenes allerdings wohl^ erworbene Recht auf längere ^eit aufrecht erhalten ^u konnen.

Andererseits durfte mau voraussehen , dass es auch dem Kauton Thurgau und seiner Behorde iu hohem Grade erwünscht sein musste, die ^rage dnrch freies Uebereiukommen mit der Rordostbahugesellschaft ^u erledigen Thurga.... konnte nicht vergesseu haben , wie viel sich au die ^usicherung jenes dreißigjährigen Ausschlusses eiuer Linie Romanshoru .. Koustau^ für den Kauton knüpfte und dass diese Zufieherung in guten Treuen wie gegeben , so empfangen worden war. Thurgau wareu die fruchte des zugesicherten Aussehlussreehtes längst in ^en ^ehoss gefalleu, sichtbar iu deu^ erhöhten Werthe, iu dem Annehmenden Wohlsiau^ des Landes, iu vielfach vermehrter ^lrb.^ts^ und Erwerbsgelegenheit, welche ^ie Eisenbahn gebraut hatte, ^iese dagegen hatte einen langsichtigen Wechsel e^upsaugeu, welchen ^hurgau sich anschikt..., iu de^u Augenblik gerade zu protestireu und ^u auuullireu, wo er Werth zu be^ kommen anfing nud von ihm eiugelost werden sollte.

Es u.nsste für Thurgan von Werth sein, durch freie Verständigung die Bedürfuisse der Gegenwart nnt deu Vsliehten der Vergangenheit zn versohueu , die ^onzesfionssrage iu seinen Händen zu behalten und sich sür die gau^e fernere Entwiklung seines Eisenbahnwesens , welche uoch schwierige funkte genug bietet, der fordernden Mitwirkung der Eisenbahngesellsehast , mit der sie überall in Berührung kommen
musste , zu versiehern. Ein magerer Vergleich musste unter solchen Umständen vortheilhafter erseheiueu als ein gewonnener Brozess , und ein Blik ans andere Kantone konnte .......huxgau überzeugen, dass ein al.lsällig zu bringen-

des ^.pfer iu keinein Verhältniss stehe ^u dem bis jezt Erlangten und

^u deu Lasten, die andere auf sich selbst angewiesene .Kantone sür geringe Verkehrsmittel zu bringen hatten.

Bei solcher Sachlage musste es, wie gesagt, aussagend erscheinen, dass nicht der Weg gegenseitiger Verständigung betreten wurde. ^ie Schuld darau lag auf beiden Seiten.

2.)8 U.ll des Amrisw^ler Projekts Meister zu werden . hatten die Vertheidiger des Romanshorner Trae.. immer mit besondrer Betonung daraus hingewiesen , dass jenes bedeutende Beihilse des Staates nothwendig machen , dieses dagegen seine Ausführung erhalten werde , ohne dem Danton irgend ein Opser zu^umuth..n. Von dieser Seite war natürlich ein Antrag, bezüglich des Anssehlussreehtes, eine Verständigung mit der Rordostbahngesellschaft zu suchen , so willkommen ihr im Grnud eine solche sein musste , nicht zu erwarten , glaubte sie doch ihre Ansage vermittelst der Bundesversammlung, die den Art. 17 des Eisenbahngesezes ohne Zweifel als Einschneidiges Schwert gebrauchen würde , erfüllen zu können. Eben so wenig betrachteten, nachdem Romanshorn über Amris-

w....l gesiegt , die Verteidiger des ledern es als ihre Ausgabe , den

siegreichen Regnern den sernern Weg zu ebnen und ihrerseits eine Verständigun^ n..it der Rordostbahngesellsehaft ans dem Boden billiger Aus^ gleichung zu veranlassen. Die Stimmung gegenüber der .^..oxdostbahn..

Gesellschaft, welche in den. Traeestreit lebhast Cartel ergrissen hatte,.

war überhaupt nicht so , dass freundliche Verhandlungen mit ihr nahe lagen. Andererseits hatte auch die Rordostbahugesellschast das Jhrige gethau , um von vornherein von dem Betreten Dieses Weges abznschreien. Aus eine frühere Ausrage der Regierung von Thnrgau , zur Zeit , als es sich uoch uni die Wahl zwischen de.. beiden ini Kampfe liegenden Tra^e handelte, war von ihr die Erklärung abgegeben worden, dass sie für den Fall der Annahme des Traee A m r i s w . . ^ bereit sei, aus ihr Ausschlussrecht bezüglich der ^inie nach .Instanz zu verzichten, dagegen dieses Recht unbedingt aufrecht zu erhalten entschlossen sei, wenn das Traee Romanshorn gewählt werden sollte. Der Grosse Rath

von Thnrgau entschied sieh für dieses leztere, und es war Angesichts

jeuer Erklärung begreiflich , ^ass die ^taatsbehorden von Tl.^.r^au vou nenen Schritten zu Verhandlungen mit ^er Eisenbahugellsehaft Umgang nahmen.

Etwas Anderes als Eingabe eines Z.vangsl.onzessio..sgesnches und Ausrns.....^ des Bundes zur Intervention , konnte nun allerdiugs nicht erfolgen.

Jndessen hat sich , u^ie ^ie a^.s dem vorangesehikten Aktenauszug ersehen, seit der Eiur^iehnug des Z.vangskonzessionsbegehreus durch das Seethalko^uite Manches anders gestaltet. Es haben, von der Direktion .^er Rordostbahng..sells.hafi. angeregt und vou uns bereitwillig vermittelt, ...^erständigungsv..^.^.. zwischen ersterer und der Regiern..g von Thurgau stattgefuudeu. Es wurde die Sachlage nach ihren verschiedenen Seiten ernstlich besprochen und von den beiderseitigen Abgeordneten die Wünschbari.eil einer gütlichen Bes...itignng^ des der Konzessionirung der Romanshorn ^ Konstanter -.Linie im Wege stehenden Hindernisses anerkannt.

Die Vorschläge , welche zu diesem Zweke gemacht wurden,

2.).)

trugen ^en Eharaker eines billigen und würdigen Entgegenkommens und waren der Art, dass der thurgauische Abgeordnete erklären konnte, sie, einzelne Modifikationen vorbehalten , seiuer Regierung befürworten ^u konnen und die Hoffnung aussprach, ^dass eine Verständigung auf Gruudlage derselben nicht unmöglich sein dürfte. Auch die Regierung von Thurgau , nachdem ihr davon Mittheilung gemacht worden . theilte im Wesentlichen diese Ausfassung. Vor weiterem Eintreten hielt sie es jedoch ^erathen, der grbsseru, hauptsächlich aus Mitgliedern des Grossen Rathes zusammengefegten Eisenbahukommissiou von der stattgehabten Verhaudl.uug .^enntnlss ^u g^.beu und ihre Ansicht über die gemachten Vropofitione^. anznhor^n. Wir kennen die Verhandlungen derselben nur aus den Mitteilungen , welche die Brasse des .Kantons Thurgan darüber gebracht hat.

Jn ihnen namentlich fanden wir die Erscheinungen, vo^ weihen wir im ^ingange dieses Theiles unserer Verichterstatiuug gesprochen haben , die Reflexe und ^.lusläuser der Amrisw.^Romanshoruerlampfe , welche einer Einigung und einen. Zusamm....wir^n in den We^ traten.

Wurde gerade vou der Seite, vou welcher das ^waugskon^essions.^ begehreu ausgeht , Neigung ge^i.^t , in Verhandlungen u.it der Rordostbahn einzugehen und in ihren Proportionen ein Anhaltspunkt ge^ Runden, vou welchem aus Verständigung erhielt werden konnte, so ver^ fehlte ina n vou d.^r andern ^eite nicht, daraus aufmerksam ^u macheu, dass die ^..rossrathsmehrheit für das Traee Romanshorn auf dem Verspr.^heu beruhe, ^ass dieses ^raee vo^u .^autoue keine .^..pser fordere.

^.ässt si^ nicht verkennen, dass die Mehrzahl die ^ortheile einer gütlichen Verständigung wohl ^u würdigen wusste, so legten sieh jedoch den Einen diese , den ^.ude.ru andere Gründe in den Weg und es kam um so weniger ^u einem ernsten Eiugehen in die gemachten Vorschläge , als mau so ziemlich allgemein der Ansieht war , dass eine runde Zwangskon^ession Seitens der Bundesversammlung uicht ausbleibeu kouue und dadurch den. Danton ^hurgau schliesslich jedes .^pfer erspart sein würde.

Unter dem .^indruke dieser Verhandlungen , welche in einer für unbefangene Würdigung eiuer nachgerade politisch gewordenen ^rage uicht sou^^rli.h günstigen .^eit, unmittelbar vou der Gesammterneuerun^ säuuntiiehex obern .^antonsbehorden , stattgefunden hatten
, glaubte die Regieruug, ^em ^rossen Rathe die Augelegeuheit nicht vorlegen zu solleu und erklärte den ^ergleiehsversuch gescheitert, woferu die Ror^ostbahn sich nicht da^u herbeilasse , die .^iuie Romanshorn-^onstau^ selbst bauen ^u wollen.

.^o stehen je^t die Aachen. Auf der einen Seite der Grosse Rath des Antons Thurgau, welcher erklärt, ^ass er das Zustaudekommen der .^iuie Romausl^oru .. .^onstan^ als ein dringendes internationales ^edürfniss ansehe , dass diese ^inie sür den ^auton vou den. allergrbssten

300 Interesse sei und dass er nun desshalb die Konzession dafür nicht ertheilt habe , weil er sich seinerzeit gegenüber der Rordostbahngesellschast verpflichtet, während 30 Jahren, vom 1. Januar ^853 an gerechnet, weder selbst zu bauen, noch eine .Konzession dasür zu gewähren.

Aus der andern Seite die Rordostbahngesellschast, welche das Anerbieten macht . aus das ihr von Thurgau eingeräumte Recht zu verAchten und damit die Konzessionirung der fraglichen Linie ohne Weiteres zu ermöglichen, falls sich hinwieder der Kanton Thnrgau zn einer bescheideneu Gegenleistung bereit finden lasse.

^ie Vehorde, welche Ranzens des Kantons Thnrgau seinerzeit die Verpflichtung gegenüber der Rordostbahngesellschast übernommen und die mit Rül.sicht ans diese Verpflichtung das Kon^ssionsgesnch des Seethalbahnkomites abgelehnt hat, - der Grosse Rath des Kantons Thurgau ist zur Stunde noch nicht in der Lage gewesen, von diesem Anerbieten der Rordostbahngesells.hast, welches .die Voraussezungen seines Beschlusses ändert und ihn. eine ganz andere Behandlung des Konzessionsgesnches möglich macht, Kenntniss zu nehmen, über dasselbe zu beraten und zu entscheiden.

Unter diesen faktischen Verhältnissen trifft uns das durch jenen ^eschluss des Grossen Rathes von Thurgau hervorgerufene ^wangskonzessionsgesuch des Seethalbalmkomites, welches verlaugt, die BundesVersammlung soll.. sosort einschreiten ,. und in Anwendung von Art. I7 des Eisenbahnwesen von sieh aus die Konzession für die Linie R o m a n s h o r n .. Kon st a n z ertheilen .

Il.

Es will uns scheinen , als bedürfe es nur dieser einfachen ^ar^.

legung der wirklichen Sachlage, wie sie sich dermalen gestaltet hat, uni auch den Weg zn zeigen , der in dieser Angelegeul^it Seitens der h. ...^.desversammluug zunächst einzuschlagen sein mochte.

. Von selbst bietet sich der Gedanke dar , es sei für die Bundesb..horde der Moment noch nicht gekommen, von sieh ans einzuschreiten, sondern znvörderst der Entscheid des Grossen Rathes von ^hnrgan über das Anerbieten der Rordostbahngesellsehast zu gewärtigen.

^as Eiseubahugesez legt gruudsäzlich die Konzessionirn..g von Eisen^ bahnen, vorbehältlieh der Genehmigung des Bundes, in die .^äude der Kantone und kennt ein direktes Einschreiten der Vnndesbehorden nur ausnahmsweise sur den ^all, dass von einem Kantone die Bewilligung zur Erstellung einer im Juteresse der Eidgenossenschaft oder eine^ grossen Theiles derselben liegenden Eisenbahn verweigert werden sollte. Es liegt unzweifelhaft im Geiste jenes Gesezes, dass, wenn nicht ganz dringende Gründe vorliegen , von der Anwendung des ansserordentliehen

.^

301 Weges so lange Umgang ^u uehmen ist, als der ordentliche Weg nicht absolut geschlossen erscheint, und die Mittel, diesen Weg zur Geltung ^u bringen, nicht erschopst sind. Dieses ist in der vorliegenden ^rage nicht der Fall. Wenn der Trosse Rath von Thurgau, in der Vorauf ^ezung, dass das von ihm eingeräumte Recht des Ausschlusses einer Linie Romaushorn^Konsta.^ festgehalten werde , erklärt, die sur diese Linie verlaugte Konzession nicht ertheilen zu konueu, und nun von der Seite, iu deren Hände dieses Recht gelegt worden ist, das Anerbieten gemacht wird, unter gewissen Bedingungen daraus zu verachten, so ist offenbar so lauge uo.^h die Möglichkeit einer Erledigung der ^rage aus dem ordentlichen Wege vorhanden , als nicht von der kompetenten Behörde über dieses Anerbieten entschieden und dasselbe von der Hand gewiesen ist. Die ^..horde, von welcher diese Entscheidung in lester Jnstanz anszugehen hat, ist unzweifelhaft der Grosse Rath des Kantons Thnrgau, dieselbe B.^.horde , wel.^e sich ^u dem Ausschlusse gegenüber der Rord- .

os..bah..^esellschast verpflichtet und mit Rüksicht daraus das Ko.^essiousbegehreu des Seethalbahukomites abgelehnt hat. Diese Behorde ist von dem veränderten Stand der Dinge nicht in Kenntniss gesezt , und war somit auch uicht im ^alle , das gemachte Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen. Jhr wird die .^rage vorzulegen sein und ihr Entscheid ist zu gewärtigen.

Je nachdem er ausfällt . kann die gan^ Sache eine andere Gestalt annehmen. Geht der Grosse Rath von ^hnrgan ans das ihm gemaehte Auerbieteu ein , wobei wir von vornherein annehnien zu dürfen glauben , dass ihn. dies moglichst erleichtert werden wird , und führen die aufgenommenen Unterhandlungen ^u einer Verständigung, so ist die unmittelbare ^olge^ davon die , dass der Kanton selbst die Konzession für die ^u erstellende ^inie ertheilen, das Zwangskonzessionsgesueh somit dahin fallen und die ^uudesbehbrde sich uur noch mit der Genehnnguug der extheilten Konzession und de^n Absolusse eiues ^taatsvertrags ..mii Vadeu ^u besasseu habeu wird.

Verweigert dagegen der Grosse Rath das Eintreten, oder führen die Unterhandlungen uicht zum ^iele , so ist alsdauu der ordentliche Weg zur Erledigung der^rage erschopst, das Z.oangskonzessionsbegehren bleibt ausrecht , und ^aehe der Bundesversammlung wird es alsdann sein, wenn
sie die übrigen Bedingungen des Art. 17 des Eisenbahnwesens zutreffend findet, massgebend einzuschreiten und von sich ans das Ersorliche zu versügeu.

Wie der Entscheid des Grossen Ral.hes von Thurgau aussalle.. werde, darübe.r wagen wir keine bestimmte Ansicht aus^uspreehen. Es wird den Kanton Thurgau ein Opser kosten, moge er so o.^er anders entscheiden.

Vortheile und Raehtheile verschiedener Art sind mit der Ablehnuug verbunden nicht minder als mit der Verständigung. ....^..che der thurgauiseheu B.^-

302 horde wird es sein, dieselben gegen einander abzuwägen und dasjenige zu wählen , was den materiellen und ideellen Juteressen des Kantons am zuträglichsten z.. sein scheinen wird. Wie wir unsererseits die Sache ausfassen, haben wir oben Gelegenheit gehabt, anzudeuten. Wir glauben, uns hier alles Weitern enthalten zu sollen , und resümiren unsern Gedanken dahin, dass vor jedem weitern Einsehreiten der Bundesversammlung der Entscheid des Grossen Rathes von Thurgau über das Anerbieten der Rordostbahngesellschast zu gewärtigen ist, es sei denn, dass besondere Gründe ein anderes Verfahren nothwendig machen, was wir später zu untersuchen habeu werden.

Diese ganze so eben eutwikelte Aussassung geht von dem Stand..

punkte aus, dass auch die Bundesversammlung bei ihrer Berathung und Beschlussfassnng iu dieser Kouzessioussrage das zwischen dem Kanton Thurgau und der Rordostbahngesellschaft bestehende Rechtsverhältnis in Betracht zu ziehen habe.. Wir wissen, dass dieser Standpunkt nicht allseitig getheilt wird, und dass namentlich im Kanton Th^.rgau , welchem das sragliche Rechtsverhältnis im Wege ist, eine andere Auffassung ausgebaut worden ist und Vlaz gegriffen hat.

Die Bundesversammlung, so wird von mancher .^eite argnmentirt, hat dem Kouzessiousartikel des Kantons Thurgau , in welchem dieser gegenüber der Rordostbah..gesellschast die ost berührte Verpflichtung eingegangen ist , nicht anerkannt und genehmigt. Mag anch auf dem Kanton Thurgan eine moralische Verbindlichkeit hasten, eine rechtliche

Verpflichtung hat er nicht , und jedenfalls ist jene Vertragsbestimmuug

^wischen Thurgau und der Rordostbahngesellschast sür den Bnnd durchans nicht vorhanden. Er ist vollkommen srei uud^durch keine Rüksicht, welche mit jener Vertragsbestimmung zusammenhinge, gebnnden. Jl^n genügt es zn wissen , dass von. Kanton Thurgau die Bewilligung zur Erstellung einer Eisenbahn, welch.. bestimmt ist, grosse Eisenbal^nneze mit einander zn verbinden , verlangt und von ihm verweigert worden ist, um unter Anwendung des Artikel 17 des Eisenbahngesezes massgebend einzuschreiten und von sieh ans das Ersorde.^liche zu verfügen. ^ach den Gründen der Verweigerung , welche Sache des betreffenden Kantons sind , hat er nicht zu fragen. Uu.^ wollte er denuoch darnach fragen, so müsste die Antwort, ^ass der Weigernngsgrnnd ein von einer Eisenbahngesellschaft vor Jahren einbednngenes und vom betretenden Kanton harmlos zugestandenes Auss.^hlnssrecht ist , sür ihn ein Grund mehr sein, sofort einzuschreiten und dem zeitwidrigen Monopole keinen Raum zu Verwandlungen zu lassen, durch welche es seiue schädliche Wirksamkeit noch ferner bethätigen konnte. Das Anerbieten zur Verziehtleistnug gegen gewisse Aea^uivalente sei übrigens, wenn anch nicht vom Grossen Rathe, doch vom Regiernugsrathe des Kantons Thurgau bereits abgelehnt, und es sei kein Grund vorfanden, den Grosseu Rath

303 in die unter allen Umständen unangenehme und missliche Lage ^u bringen, selbst darüber entscheiden zu müssen. Finde die Bundesversammlung

die Bedingung des Art. 17 bezüglich der Bedeutung der Bahn zu-

treffend, so moge sie also nicht zogern, die Konzession zu erlheilen und dadurch einem Streite ein Ende ...u ma.heu, welcher bereits nur zu lange gedauert habe.

Wir halten uns, ^ur Prüfung dieser Argumeutatiou übergehend, bei der ^.rage, ob der die Ausschlussverpf..ichtuug enthaltende Konzessionsartikel vou der Bundesversammlung genehmigt und für den Kanton Thurgau verbindlich geworden sei , nicht länger auf. Wir haben uns schon oben darüber ausgesprochen, und es genügt darans hinzuweisen, dass der Trosse Rath des Kautous ^hurgau einzig und allein wegen

jenes Kouzessiousariikels die Bewilligung zur Erstellung der .Linie Ro-

maushoru..Ko..stauz nicht ertheileu ^u ko n n en erklärt. .^agegeu ist eben so klar, dass die Buudesbehorde sich zu jenem Artikel in einer ganz andern Stellung .....findet, als der Kauton Thurgau. Sie hat im Art. 4 ihres Beschlusses vom 28. Jauuar l853, durch welchen der^iu ^rage stehenden Konzession die Genehmigung ertheilt worden ist, ausdrü^lich der Vorbehalt gemacht, ^es solle den Befugnissen, welche der Bundesversammlung a^mäss Art. 17 des Buudesgese^es über den Ba^. und Betrieb vou Eiseubahueu zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession enthalteuen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtuug nicht vorgegriffen sein.^ Sie ist also, sobald sie findet, dass ein Verl..ältuiss, wie ^lrl.. 17 es vorsieht, eingetreten sei, durchaus srei. vou deu durch jenen Artikel ihr eingeräumten Befugnissen Gebranch ^.. machen.

Aber es versteht sich vou selbst, dass sie sich dabei an die in dem Artikel selbst enthaltenen Vorschriften zu halten hat. Eine dieser Vorschrifteu nun bestimmt das bei der Behandlung eines solchen Balles von ^er Bnndesversammlung ^u beobachtende Versahren, indem der Art. 17 sagt. es stehe der Bundesversammlung das Recht z.., ,,nach V r ü f u n g aller d a b e i iu B e t r a c h t k o m m e n d e n Verhältu i s s e ^ massgebeud eiu^uschreiteu u. s. w. Es kann also davon keiue Rede sein, iu vorliegendem Falle das zwischen dent Kantou Thurgau und der Rordostbahu-Gesellschast bestehende Verhältuiss rundweg , wie Jene meinen, ^u iguorireu. Es ist dies um so weniger thuulich , als es sieh dabei uicht um irgend ein weiter abliegendes , sekundäres Verhältuiss handelt , souderu geradezu um ^as Hauptverhältniss , um d a s Verhältuiss , dem der Verweigeruugsbesehluss des ^rosseu Raihes vou Thurgau und das ^waugsko.^essiousgesnch seine Entstehung verdankt, auf welches jener Beschluss dureh seinen eigenen Wortlaut ,,es kouue nicht eingetreten werden^ ausdrüklieh aufmerksam macht und hinweist. Sind wir aber einmal geuothigt, auf dieses Verhältniss einzutreten und es in

304 Erwägung zu ziehen , so können wir auch nicht nmgeheu , zu beachten, dass Dieses Verhältniss im Begriffe steht, eine solche Gestalt anzunehmen, welche der ganzen .^ache eine durchaus andere Wendung gibt. Wenn die Rordostbahnges..llsehaft in Würdigung des neu eingetretenen ^rkehrsbedürfnisfes sich bereit erklart, seinen. Vertragsverhältniss zum Kauton Thurgau eine solche Form zu geben , durch welche jenem B^ürs..isse freie Bahn geschaffen wird, so wäre es sonderbar, wenn die Bundesbehorde sofort einspringen und die Gesellschaft verhindern wollte, dem allgemeinen Jnteresse selbst aus dem Wege zu gehen, nur um m.t e.gener Hand au dem fra^lieh..n Ausschlussrechte ein E^mpel statuiren zu können. Verhält es sich mit der Entstehung dieses Ausschlussrechte.... so, wie das Memorial der Rordostbahu-Direktion auseinandersezt, -^ und wir haben über diesen ^unkt keine abweichende ..Darstellung gehört --so scheint uns nicht gerade Grund vorhanden zu sein, a.. demselben eine Art vou summarischer Lynchjustiz ^u üben, .und dies uni so weniger, als sich die Bundesversammlung durch Gewährenlassen des Verständigungversuchet der Anwendung ihrer Besug..isse für den Fall., dass dieser Versuch scheitern und die Hemmung fortdauern sollte , durchaus nicht

begibt. Es ist ganz richtig , dass die Regierung von Thurgau di...

zunächst gemachten Bropositioneu uicht annehmen zu^ können erklärt hat.

Da indessen von ..^eite der Rordoftbahn-Gesellschaft das Anerbieten im Allgemeinen gleichwohl ausrecht erhalten wird, so kann wohl eine Beantwortung desselben durch die oberste ^andesbehörde selbst um so weniger unterbleiben, als auch sie es n..ar. welche seinerzeit die fragliche Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft übernommen hat, nnd der ledern das Recht, an jene Behörde zu gelaugt. , nicht einfach abgeschnitten werden dars. Wir verkennen nicht, dass es dem Kanton Tl.nrga.. ans verschiedenen Gründen ^erwünschter sein mochte , ^enn der B.^.d , ohne aus die jezige Sachlage Rüksieht zu nehmen , sofort. von sich ans einsehritte und ihn dadurch des Eiugel.^ns ans eine Verständigung, welche von ihm eiue Gegenleistung uothweudig machen konnte, von vornherein enthöbe ; allein wie die Eise..bah...gesellschaf.. dem Bunde nicht zumuten kann , das von ihr er^vorben.^ Ansschlussr^cht, nioehte dasselbe für ihre Vrivatinteressen von noch so bedeutenden. Werth... sein, anch dann noch ^u beachten und ^u schüzen, wenn dasselbe sich anerkannten össentlichen Jnteressen definitiv in den W..g legen würde, so kann andererseits aueh der Kanton Thurgau de^n Bunde uicht zumuthen, dass er einschreite, wo ein solcher Konflikt noch nicht oder nicht mehr vorhanden ist und von seinen Befugnissen nur als Mittel Gebrauch mache , des Kantons fiskalische Jnteressen zu schirmen.

Wir kommen also von dieser Erörterung nur befestigt auf unsern Sa... zuriik, dass ein Einschreiten der Bundesversammlung im Sinne des Gesuches des Seethalko^nites zur Zeit nicht geboten , vielmehr zunächst

305 die Entscheidung des Grossen Rathes von Thnrgau über das Anerbieten der Rordostbahngesellschast zu gewärtigen sei.

Eine Aenderung dieses Verfahrens konnte unserer Ansicht nach nur dann eintreten , wenn das Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Theiles derselben die rascheste Erstellung der in Frage stehenden Eisenbahnlinien erheischen und jede, wenn auch unbedeutende Verzögerung ihrer Sieherstellung das Zustandekommen derselben in Frage stellen würde.

^ordert der Art. 17 des Eisenbahngesezes von denjenigen, welche sür die Ermogliehung der Erstellung einer Eisenbahn die Jntervention des Bundes anrufen, ohnedies schon und von vornherein den ^aehweis, dass die fragliche Eisenbahn ^im Jnteresse der Eidgeuossenschast oder eines grossen Theiles desselben^ liege , so ist wohl klar . dass wer dem Buude eiue solehe Jntervention zumuthet , welche jedes ordentliche Versahreu bei Seite sezt , die Zulassung freier Erledigung ablehnt, gewichtige Momente ohne weiters in den Hintergrund stellt, jeden Ausschul.. perhorreseirt und sozusagen staudreehtlieh verfährt, beweisen muss, dass das Land bei dem fraglichen Werke, das aus diese Weise ermöglicht werden soll, in e m i n e n t e s t e r Weise betheiligt und die hoch st e G e f a h r im V e r f u g e sei. Ob dies sich in unserm vorliegenden Falle so verhalte, werden wir kurz zu untersuchen habeu.

Die Streke Romanshorn-Konstanz mit den Verbindungen, die sie, wenn h^ute gebaut , sertig antreffen würde , hätte uuftreitig eiue ganz untergeorduete Bedeutung. Es hinge an ihr nicht viel mehr , als das lokale Jnteresse der beiden Endpunkte und ihrer Zwisehenstationen sammt ^ugehorendem Gebiet, ein Jnterefse, dessen Bedeutuug sur die unmittelbar Betheiligten wir vollkommeu auerkennen konneu, ohne dass damit für.

uusere ^rage Wesentliches bewiesen wäre. Der betreffende Verkehr wird, wie wir aus dem Memorial der Rordostbahndirektion veruehmen, durch.

dreimalige tägliche Dampsbootsahrt vermittelt und soll so wenig ausgiebig sein, dass er denen, die ihn besorgeu, Verlust briugt. Dagegen steht der fraglichen .^iuie in näherer und fernerer Zukunft eine immer waehsende Bedeutung in Aussieht.

Zunächst wird nämlieh in einigen Jahren eine nicht unwichtige Veränderung für sie eintreten durch Vollendung der .Einzig t halb ah n, ungefähr in derselbeu ^eit die noch viel grossere der Eroffnuug von R o^ m a u s h o r u . ^ R o r s e h aeh, wodurch zunächst das basische Eisenbahnuez mit demjenigen der Vereinigten Schweizerbahnen in Verbindung gebracht wird, später die ni.ht minder bedeutende der Vollendung der G ü r t e l ^ bah n, welche die beiden genannten Gebiete unmittelbar an die bei Lindan ausmündende bayerische Bahn anknüpft und iu direktem Zusammeuhang mit dem Donaugebiete steht, einige Jahre daraus eine nene Erweiterung

Bund^blatt. Jahrg. XIX. Bd. II.

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306 durch Eröffnung der Bahn Radolszell.. Ulm , und sehliesslich die allerbedeutendste dnrch Erbauung der Linie J n s b r u c k . ^ F e l d k i r c h , welche plözlich den. ganzen Rheinge.biet die durchgehende Verbindung mit Ober-

italien öffnet.

Mag nun auch die Behauptung des Grossen Rathes von Thurgau, dass^ das Zustandekommen der Linie Romänshorn^Konstanz ein dringendes internationales Bedürsniss sei, zu weit gegriffen erscheinen, so viel ist nicht zu läugnen , dass mit der Zeit ein internationales Verkehrsnez in Aussieht steht , welches die Linie Romanshorn..Konftauz nicht wird entbehren können, und eben so wenig möchten wir in Zweifel ziehen, dass die dieser .Linie zunächst anliegenden schweizerischen Gebiete die Vorausnahme der ganzen spätern Gestaltung sich lebhast sur dieselbe interessiren und auf ihre Erstellung Werth legen.

Für die Eidgenossenschaft als solche dagegen, oder wenigstens für einen grossen Theil derselben, verhält sich die Sache gerade umgekehrt.

Kann ihr, so wie die Sachen d i e s e n A u g e n b iik noch liegen, die Er-

stellung einer Linie Romanshorn..Konstauz ziemlich gleichgültig sein , so

wachsen dagegen sür sie die Rachtheile derselben in demselben ^erhältniss, in welchem die internationale Bedeutuug der Linie zunimmt.

Jn Verbindung mit der badischen .^ber- Rheinlinie B a s e i ^ Ko ns t a n z und den theils in.. Ban begriffenen, theils prosektirteu Bahn-

linien von Ofsenl.urg^Villingen^Singen, von Uln.^Radolfzell, von Augsburg^indau^Gürtelbahu bedroht sie die bisherige grosse Transitlinie der Schweiz über Basel und .Zürich, welche den Verkehr zwischen deutschland, Frankreich und Jtalien vermittelte.

Jn Verbindung mit einen.. Bahnübergang des Rheins bei .Basel droht sie der B...sel^Genferlinie denjenigen Verkehr zu entziehen, welcher ihr zwischen einem grossen Theile Deutsehlands mit dem mittäglichen Frankreich gesichert war, um ihn der badischen Bahn Konstan^Basel und der Paris^ou^Mediterrane.. zuzuleiten.

Jn Verbindung endlieh mit einer Bahn von Feldkireh naeh Jnsbruck droht sie einen grossen Theil des ..Verkehrs von Rorden und Westen nach dem oftliehen Jtalien von der Schweiz ab und über den B r e n n e r zu leiten , während der übrige Theil des Verkehrs von Westen und ^üden dem M o n t - E e n i s zufällt , so dass die Schweiz von den sie rings umgebenden Schienenwegen umgangen und einer ihrer bedentendsteu Wohlftauds.^uelleu beraubt wird.

^ollteu wir die Situation, wie sie sich uus beim Ueberbliken ihrer verschiedenen leiten darbietet, mit kurzen Worten zeichnen , so würden wir sagen. Wäre die g a n z e S c h w e i z ein K a n t o n , so würde dieser .Kanton die Bewilligung sür die Erstellung einer Linie Romanshoru^ .Konstanz v e r w e i g e r n , nnd wäre M i t t e l e u r o p a die E i d g e n o s s e n -

307 s e h a s t , so würde diese im J n t e r e s s e d e s a l l g e m e i n e n V e r k e h r s in ein paar Jahren für jene Linie .^egen den D a n t o n Schweiz eine Z w a n g s k o n ^ e s s i o n ertheilen.

dieses Resultat ist der Art, dass es schon sraglich erscheinen konnte, ob die Eidgenossenschaft überhaupt im Falle sei, bestehende Hindernisse gegen di^e fragliche Linie , deren Erstellung auch ihre politischen und militärischen Juleressen nicht als uothwendig fordern, dureh Zuwendung ihrer Befugnisse mit Gewalt hiuwe^uräumen . aber so viel wenigstens geht aus der, wie wir glauben, objektiven Schwung der Bedeutuug der Linie mit Gewissheit hervor , dass die Bundesversammlung uieht veraulasst sein kann, mit Uuterdrükuug jedes ordentlichen Versahrens in sum....arischer, fast gewall.l.häl.iger Weise die unverzügliche Sicherung einer Linie ^u fordern, welche für sie nicht sowohl ein dringendes Bedürsniss ist, als vielmehr ein ^.pser, den allgemeineu internationalen Verkehrsinteressen dargebracht.

Gefahr im Verzug -^ wenn ein solcher mit dem Autrage, den wir Jhnen vorlegen, überhaupt verbunden ist --^ scheint uns uicht vorhanden ^u seiu. Es ist ^war dies gerade das Moment, welches vom Seethalkomite gan^ besonders geltend gemacht wurde. Es hebt hervor, dass, wenn die .^on^ssionsfrage nicht in dieser Siznng in entsprechendem Sinne zum ...lbschlusse gebracht werde, das gan^e Unternehn.en den bedenklichsten Zufälligkeiten ausgefegt sei. ^ie finanzielle Hauptstü^e der ^inie sei das Grossher^ogthum Vadeu , dessen Regierung an die auf Fr. 2,700,000 veranschlagte Linie eine .^etheil^ung von ^r. 1,^00,000 in Aussieht gestellt habe . Baden dränge und es sei , wenn nicht eine rasche Sicherung der Linie erfo^e, Gefahr da, nicht nnr, dass das ^..b^ ventionsversprecheu zurükge^ogeu werde , sonderu ^ass es geradezu den Gedanken einer Verbindung aus dem schweizerischen Ufer de^ Bodensees ausgebe und dieselbe auf ^em jenseitigen Ufer suche. Zum Beweis wird vom S^ethalkomite unter ^lnder... auf Mittheilunge.. des Bürgermeisters von ^onstan^ hingewiesen , nach welchem der ....adische Minister erklärt habe, ,,wenn die ^ache sich nicht baldigst entscheide, so lasse man eben ,^onsl.an^ im ^i.ich, mache Radols^ell ^nm Knotenpunkt und werfe sich ^ans die jenseitige Gürtelbahn, die in neuester ^eit durch die Verträge
.,...it .Ba.^eru in das günstigste Stadium getreteu sei. Man konne ,,wegen d...r .^ta^t .^onstan^ allein die gan^e Eis..nbahnpolitik nicht in ,,^....age stellen, und so werde es auch kommen , dass wenn der für die ,,Betheiliguug am Seethalb..huuuternehu.eu im außerordentlichen Budget .,für 1^^^ und 1867 aufgenommene Kredit bis ^um .^ehlusse des Jahres ,,nieht in Anspruch genommen worden sei, mau schwerlich denselben im ^Bü.^get für 186^/6..) aufrecht erhalle, da man anderweitige hinlänglich...

^Gelegenheit zur zwekmässigen Verwendung desselben habe.^

308 Ohne den. unangenehmen Gefühle weitern Ansdrnk zu geben, das in uns hervorgerufen wird durch die hier nakt austretende Thatsache, dass es wesentlich die Eisenbahnpolitik eines fremden ..Staates ist, welcher die Eidgenossenschaft unter Hintanseznng gewichtiger eigener Jnteressen und rüksichts loser Behandlung einer schweizerischen Gesellschaft mit eigener Hand unverzüglich Ranni schassen soll, erlauben wir nns, die faktischen Verhältnisse selbst etwas näher anzusehen, um zu ermessen, ob und wie weit die erhobenen Besürchtungen wirklich Grund haben.

Eine Bahn von 18 Kilometern .Länge in günstigen Terrainverhältnisse .ohne grossere Kunstbauten, welche das notl.ige Baukapital so zu sagen vollständig zur Versügung hat, kann ohne Zweifel in kurzer Zeit erstellt werden. Die grössere Bedeutung der Linie und also anch ihre Dringlichkeit tritt ein und wächst mit der Erosfnung der .Linien Romanshorn-

Rorschach , der Gürtelbahn , der Kinzigthalbahn , der lllm^Radolszeller

Bahn , der Feldkirch^.Jnsbrucker Bahn. Die erste ist kaum begonnen und hat eine Bauzeit von 3 Jahren. bis wann die Gürtelbahn in Angriff genommen werden kann, ist durchaus nngewiss , da Oesterreich die Konzession noch nicht erheilt hat, und der bezügliche ....^taatsvertrag mit allen Fristen erst vom Angenblik der leztern Konzessionsertheilung an in Krast tritt. Wann die Fortseznng der Gürtelbahn nach Friedrichshasen erfolgen kann, ist noch ungewisser, da Würtemberg von dem Staatsvertrag fern gehalten und eine besondere Vereinbarung mit ihm nicht getroffen worden ist ^ die Kinzigthalbahn ist erst zum kleinen Theil gebaut und bedarf zu ihrer Vollendung noch längerer .^eit. für den Ban

der Ulm^Radolfzeller Bahn sind in dem badisch^württembergischen Staats-

pertrag vom Jahr 1865 acht Jahre in Aussicht genommen und sür die

Jnsbruck-Feldkircher Bahn, welche die Gürtelbahn mit ihrer Abzweigung

uaeh ^eldkirch zur Vorausseznng hat, ist zur Stunde von der ofter^ reichischen Regierung unsers Wissens noch gar kein Besehlnss gesasst.

So stehen die Zeitbedingungen für die internationale Bedeutung der Bahn, welche zu gleicher ^eit der Massstab ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit für Baden ist, und was den Kanton Thnrgau selbst anbelangt, so haben wir in dem ganzen reichhaltigen Aktenmaterial vergeblieh nach einer Stelle gesneht, in welcher die für die Erstellung derselben ^nothige Bauzeit uäher berührt und als wichtig hervorgehoben worden wäre.

Rnr das Gutachten des Herrn .^..berbaurath v o n K l e i n spricht sich darüber im Allgemeinen aus, indem er sagt : ,,Rach meinem Dasür,,halten liegt vorerst ein Bedürsniss für den Bahnban weder ans der ,,ganzen Linie Rorschach^Konstanz , noch auf der blossen ^trete zwischen ,,Rorsehach und der ^ordoftbahn vor. Der deru.alige Verkehr auf dieser ,,Ronte reicht lange nicht hin, anch nur die Kosten des Betriebs einer ,,Eisenbahn anzubringen. Die kantonale Regierung dürste daher sür ,.sezt kaum Veranlassung haben , hier die Jnitiative zu ergreisen oder ,,sonft fordernd aus das bezügliche Bauunternehmen einzuwirken.^

309 Wenn Baden an der Erstellung einer Linie auf schweizerischem Gebiete sieh mit über der Halste der ^.nothigen Summe hetheiligt , so thut es das jedenfalls nicht aus Freundsehast sur die Schwerer, hat es

doch die Betheilignng an einer Bahn von Stühlingen über Schl.eitheim nach Beringen rundweg abgelehnt, sondern weil klare , bedeutende Jnteressen es dazu veranlassen.

So ..^nge von Konstant oder Radols^ell der Weg über Rorschach und ^eldkirch der nächste Weg ^..m Brenner ist, so lange bleiben jene Jnteresseu sur Baden sest und gebieterisch und ein paar Monate ....lus^ sehub konneu daran nichts ändern. ^ie Verbindung aus dem jenseitigen User des Bo^ensees wird und muss Baden srüher oder später jedenfalls herstellen ; aber nichts desto weniger bleibt die Erstellung von Koustan^ Romanshorn sür Baden ein Jnteresse erster blasse. Jmmer wird es der Hauptbetheiligte an dieser Bahn sein, und die fortschreitende Eutwiklung mochte die dasür votirte ^nmme eher mehren als mindern.

Wer die badischen Anschauungen in dieser ^rage ans authentischer Quelle näher kennen lernen will , dem empsehlen wir die Einsicht des

Berichts der badischen Büdgetkommission über das Eisenbahnbüdget sür

die Periode 1.^6 und 1.^67 , Seite 49, und entheben demselben, um zu ^igen , dass badiseherseits eine Erledigung der Sache inner der genannten Periode als absolut sicher und nothwendig nicht vorausgeht worden ist, nur den einen Sa^. ,,Von der Summe (nämlich der zu ^votirenden ^x. 1,600,000) käme voraussichtlich h o eh st e n s e i n ^ k l e i n e r ^ h e i l in dieser Veriode ^..r Verwendung.^ Angesichts dieser Verhältnisse dars die Bundesversammlung wohl mit einiger Ruhe die Sache überlegen und beh...udeln. Weder sind die Jnteressen der Eidgenossenschaft au der Erstellung der fraglichen Bahn so eminent betheiligt , noch ist so grosse Gesahr beim Verenge , dass es geboten wäre, der moglichen Erledigung der ^treitsrage aus dem Wege ^r Ausgleichung ^.ois.hen de^n Kanton Thurgau und der RordostbahnGesellschaft entgegenzutreten und summarisch so oder anders einzuschreiten.

Kommt eine Verständigung ^u Staude, so nimmt übrigens die .^ache einen raschen Verlauf.

^ie Konzession wird vom Kanton .^hurgau ertheilt und wir beantragen Jhnen sür diesen .^all, um keine unnothige Verschiebung eintreten ^u lassen , dem Bundesrath , wie dies auch schon früher wiederholt geschehen ist, die Vollmacht zu geben, der Konzession die Genehmigung zu ertheileu, unter de^ üblichen Bediugungen uud mit dem ausdrükliehen Vorbehalt , dass die Konzession erst nach Ratifikation des mit Baden abzusehliessenden ^taatsvertrages in Krast treten werde. Kann dagegen eiue Ausgleichung nicht erzielt werden, so wird Jhnen alsdann der Bundesrath über das in diesem ^alle ohne ^weisel ausrecht erhaltene ^^..ngskon^essious^sueh in Jhrer nächsten Sizung definitiveu Antrag vorzulegen haben.

310 Warum wir unter allen Umstanden einen Vertrag mit Baden sür nothwendig erachten , haben wir oben schon berührt und übrigens in der Botschast, welche wir unter dem 30. Oktober 1865 über die .Konzession für eine Eisenbahn von Rorschach nach Romanshorn an Jhre hohe Behörde zu richten die Ehre hatten, bereits einlasslich erörtert. ^) Wie Sie aus dem unsern Eroberungen poransgeschikten Aktenauszuge ersehen , machte das ^.eetl.^albahnkomite in seiner Eingabe vo.n 25. November 1866 selbst daraus aufmerksam, dass vor dem definitiven Abschlusse der Konzesfionsa..geleg..uheit mit Baden verschiedene Verhaltnifse zu ordnen und wohlberechtigte Jnteressen der Schweiz zu wahren sein werden. Ausser denjenigen Fragen, welche mit dem ^oll^, Voft^ und Telegraphendienst zusammenhangen , sür deren Behandlung der Staatsvertrag vom 27. Jnli/1l. August 1852 ein massa^bendes .^r.^edent sein dürste , hebt es als besondere Desiderien , deren Beachtung gewünscht und deren Realistruug erstrebt werden müsse, hervor. erstens

die Möglichkeit des Anschlusses einer allfällig von Sehaffhausen oder

aus dem untern Thnrgau herkommenden Linie an die Seethallinie, zweitens die Konzession sür die Erstellung einer von. Kloster Kre^ lingen aus direkte nach den. Bahnhos in Konstanz anzulegenden 40^ breiten .Landstrasse , drittens die Bewilligung der Aulage von Schienengeleiseu ans dem Bahuhvf.. Konstanz nach den Riederlagshänsern, ^elch^.. mit Zustimmung de^ Bundes aus schweizerischem Gebiete im Jnter...sse des internationalen Verkehrs aufgeführt werden dürsten.

Die Regierung von Thnrgau ihrerseits erklärt mit Schreiben von.

31. Dezember l866, dass sie mit den Anregungen des Seethalkkomites nicht einig gehe, weil sie dnreh deren .)realisirnng die Juteresse.. des Kantons als keineswegs besriedigt und gewahrt erachten konne. Und der grosse Rath von ..^hurgau endlieh fugt seinem Besehlufse vom 22.

Januar 1867 den besondern Artikel bei , es seien sür den ^.all der Ertheilung der Konzession die ^oheitsreehte des Kantons im Allgemeinen, sowie speziell die Wahrung seiner Jnteressen rükst..htii..h der Bau-, Betriebs- und Anschlussverhältniss.^ ausdrüklieh vorbehalten.

Zu diesen Vorbehalten sind die ernstesten Gründe vorhanden. Wir haben eine Bahn vor nus, ans deren Bau, B^tri^.b und Verwaltung,

osfiziell..n Kundgebungen zufolge, die grossl^rzoglieh basische Regierung bestimmten Eiusluss nehmen will, u^ie sie dies schon durch die bedeutende Staatssubvention bezüglich ihrer Erstellung thut, eine Bahn, durch welche, wenn nicht zur rechten Zeit ^ürsorge getroffen wird, abgesehen vo.. ihren allgemeinen Konsequenzen, gewissen besondern Jnteresse.. in hochst uach^

theiliger Weise präsudizirt werden kann. Würben nicht scho^. die ge-

wohnlichen Grnndsäze der Vorsicht daraus führen , so müssten nus a.e^

^) Siehe Bundesblatt v. .^. 18.^5, Band Ill, Se^e 851.

311 machte Ersahrungen veranlassen, diese Jnteressen nicht einfach der spätern wohlwollenden Berüksichtignug des wenn auch befreundeten Rachbarstaates anzuvertrauen, sondern ste zu einer Zeit in Rechte ^u verwandeln.

wo wir in dem ^alle sind, selbst bedeutende Rechte zu gewähren.

Seit der Rote der grossherzoglich badischen Regierung vom 29.

September 1865, worin uns mitgetheilt wurde, dass ihrerseits .,keine Veranlassung vorliege, mit dem schweizerischen Bundesrathe wegen des Baues einer Bahn von Konstanz nach Romanshorn in ^Unterhandlungen einzutreten, da es nicht in der Absicht der grossherzoglichen Regierung liege , diese Bahn aus Staatskosten herzustellen ^ werde die Konzession dasür von den betheiligten Regierungen ertheilt, so bleibe es der Aktiengesellsehast überlassen, mit der badisehen Bahnverwaltung sieh hinsichtlich des ..^nsehlusses der Romanshorn-Konstan^rbahn au die badische Bahn bei Konstant zu verständigen und in einem ^wischen den beiden Bahnverwaltungen al.^uschliessendeu Vertrag des Mähern ^u bestimmen,^ seit dieser Rote sind unsererseits weitere Sehri.tte nicht geschehen. Wird aber in ^olge einer allsälligen Verständiguug ^wischen Thurgau und der Rordostbahngesel.lsehaft die Konzession ertheilt, so werden wir im ^alle sein, nochmals eine Anfrage zu stellen. ..^b dannzumal seitens ^ der grossherzoglich badischen Regierung der in der angeführten Rote ausgesprocheue Standpunkt, weleher die Möglichkeit gewähren sollte, jeder Verhaudluug mit dem Kauton Thurgau, beziehungsweise dem Bundesrath ausweichen ^u konnen , noch wird festgehalten werden wollen , ist zu gewärtigen. Wir haben Gründe, dies nieht aufnehmen, vielmehr zu hossen, ^ass ein beide Theile besriedigeuder Vertrag zu Stande kommeu und die gau^e Angelegenheit noch vor Jahresschluss zur definitiven Erledigung führen werde.

Wir schliessen hiemit unsere Auseinandersetzung und beehren uns, gestuft aus die dargelegten Gründe, Jhnen den nachfolgenden Beschlusseutwurs zur Annahme zu empsehleu.

der

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsicht eines Begehrens des thurgauischen Seethalkomites, d. d. 25. Rovember 1866, um Ertheilung der vom Grossen Rathe von Thnrgau verweigerten Konzession für die Linie Romanshorn^Konstanz durch die Bundesversammlnng , der Vernehmlassung des Kautons Thurgan , d. d. 31. Dezember

1866.

der Eingabe der Direktion der Rordostbahngesellschast, d, d. 17/23..

Mai 1867.

.312

einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Juni 1867.

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, b e schl i esst : Art. 1. Jn das vom Seethalkomite gestellte Zwangsl.onzessionsbegehren wird zur Zeit nicht eingetreten.

Art. 2. Für den Fall, dass der Kanton Thurgau sich mit der .^ordostbahngesellschast vereinbaren und in Folge dessen in nächster Zeit mit einem Konzessionsgesuch für die fragliche Linie einlangen sollte, ist der Bundesrath ermächtigt, Samens des Bundes demselben im Sinne der Beschlüsse, welehe die .Bundesversammlung in Sachen bisher gefasst hat, die Genehmigung zu ertheilen.

Art. 3. Der Bundesrath ist beantragt, mit dem Grossherzogthum Baden über die Anschlußverhältnisse zu unterhandeln und sachbezüglich unter Ratifikationsvorbehalt einen Vertrag abzuschliessen, in der Meinung, dass die Konzession erst mit der Genehmigung dieses Staatsvertrages in Kraft treten soll.

. Art. 4. Für den Fall, dass eine Beseitigung des Hindernisses ans dem Wege der Verständigung nicht erzielt werden sollte, wird der Bnndesrath der Bundesversammlung in ihrer nächsten Sizung weitern Berieht und Antrag vorlegen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beaustragt.

Bern, den 24. Juni 1867.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschast : Schieß.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend das Begehren des thurgauischen Seethal-Komites um Ertheilung einer Zwangskonzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Romanshorn nach Konstanz. (Vom 24. Juni 1867.)

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1867

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06.07.1867

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