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Schweizerisches Bundesblatt XIX. Jahrgang. lll.

Nr. 52..

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7. Dezember 1867.

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Bundesrathes au die h. .Bundesversammlung, betreffend Vertretung der am Linthwert Betheiligten.

(Vom 20. November 1867.)

Tit. l Mit Bots..haft vom 17. Juni l. J.) haben wir Jhnen in der legten Julisession einen Gesezentwnrf betreffend die Unterhaltung der Linthwerte vorgelegt, dessen Behandlung, nachdem d.er Ständerath denselben bereits berathen hatte, vom Rationalrathe durch Schlussnahme vom 24. Juli auf die Dezembersession verschoben wurde.

Ju der gleichen Sizung wurde von Hrn. Nationalrath Bernold

eine aus fragliche Angelegenheit bezügliche Motion gestellt und vom

Rationalrathe als erheblich erkart. Dieselbe lautet wie folgt: .,Der Bundesrath ist eingeladen, Bericht und Anträge vorzulegen, ..wie an der Stelle der frühen Linthgenossamen die Beitragspflichtigen .,für den Unterhalt der Linthkanale in der Linthverwaltung organisirt .,uud vertreten sein sollen."

Dieser Antrag ist von dem Motionstel.ler mit folgenden Abändernngsanträgeu zum erwähnten , von uns vorgelegten Gesezentwurs begleitet worden :

.^) Siehe Bundesblatt v. .J. 1867, Band II, Seite 248.

Bundesblatt. Jahrg. XIX. Bd. III.

^6 ^Jn Art. 5, Lut. d sollen die Worte gestrichen werden.

,,.,allsällige Schlenssenwerke am Liuthwerk^.

,,,,und

..Zu Art. 6, ^usaz: .^icht beitragspflichtig sind die Liegenschasten ,,des Linthgebietes sur Bauten und deren Unterhalt, welche nicht eine ^bessere Kanalisirung und nicht die Sicherung der Entsumpsung zum ,,Zweke haben, sondern für Betriebszweke unternommen. worden, welche Deiner bessern Kanalisirnng fremd siud.^ .,Reuer Artikel. Die besondere Organisation und Vertretung der ..beitragspflichtigen Linthgeuossamen in der Linthverwaltuug neben der ,,best..henden Liuthkommission wird durch einen Nachtrag zur ^..rgani^ Ration der Linthverwaltung vom 27. Jannar ^862^) näher feftgesezt.^ Unser Departement des Jnnern, welchem wir diese Angelegenheit zur Brüsung und Berichterstattung überwiesen , wandte sich seinerseits zunächst an die Linthtommission , indem es dieselbe einlud , ihm ihre

Ansichten und allsälligen Anträge über die vorliegende Frage mitz..^ theilen.

Wir entheben der diessälligen Vernehmlasfung (Schreiben der Liuthkommission au da... Departement des Jnnern vom ....2. Oktober 1867) folgende sachbezügliehen Erörterungen .

Jn erster Linie stellt sieh die ^iuthkon.n.ission die ^rage . Was konnte m o g l i c h e r w e i s e geschehen, un. den dnrch die Motion ausgesprochenen Gedanken zu realisiren^

^Wenn wir^, ^sagt die Verneh^nlassnng, ,,diesen Gedanken richtig ^verstehen , so sollte den Gliedern der bisherigen und ihrer Anflosung Entgegengehenden Linthgenossamen eine neue Organisation gegeben und ,,^ugleieh eine bestimmte Einwirkung aus die Linthver^valtuug eingerauu.t ,,werden. Die erste ^rage, die steh dabe^ erhebt, ist die. Worin soll ,,diese Einwirkung bestehen^ Verlangt mau vielleicht bloss eine Einu^ir.^

^,kung zu dem Behuse, dass die Betheiligten sich^ gelegentlich zusammen-

,,finden, ihre Meinungen austauschen und gegebeueufalls ihre Wünsche ,,der ^inthkomn.ission o^er eventuell den. Bundesrathe vortragen könnend ,,Oder aber, will n.an etwas Mehreres, ein wirkliches Beschliessungsrecht ,,iu dieser oder jener ^orm^ Sollte, was u^ir zwar nicht glaubeu, lediglich ,,das Erstere der ^ali sein, so bedürfte es hiezu jedenfalls keiner besonder..

^Organisation. Die Hintergraben-Korporationeu enthalten so ziemlieh alle ,,oder die meisten ^inthunterhaltsbetheiligten , und an den Versamm,,lungen derselben fände sieh hinreichender Anlass, anch die allgemeinen ^Verhältnisse des .Linthnnternehmens zu besprechen und eventuell ^Wünsche zu formnliren , ^udeu^ wäre es eiu Leichtes , na^nentlieh ^oo ^allgemein empfundene Uebelstäude vorliegen , die Betheiligten aus ^) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band ^Il, Seite 11.).

97 Ballen Gegenden des Linthgebietes zu speziellen Versammlungen zusam,,men zu berufen.

..Will ^man aber (und offenbar bezwekt die Motio^u dieses) die .Organisation zum Behufe eines Mitbesehliessnngsrechtes, so ,.wäre an sich auch hier wieder eine gedoppelte Moglich^it der Losung ^gegeben: einmal durch eine Repräsentation der Beteiligten in der , , ^ i n t h v e r w a l t u n g s e l b s t , sodann durch eine Organisation irgend Deiner Art n e b e n der Linthkommission. Eine Lösung der Frage in ,,ersterem Sinne wäre vielleicht noch das oerhältnissmässig Rationellste, ,,was überhaupt gethan werden konnte. es würde wenigstens die Ein..h ei t des beschließenden Kollegiums und dadurch die Moglichk.ut, über,,hanpt etwas zu beschlossen und zu thun , gerettet. Dennoch stellen ,,sich auch einem derartigen Vorschlage gewichtige, sowohl formelle als ^materielle bedenken entgegen. Zunächst sormell begegnet uns hier, wie ..überhaupt bei Behandlung der ganzen Frage und jeder denkbaren Lo,,snug derselben, die Erwägung, dass das organisée Statut, welches ,,die Linthverwaltung im Jahre 1862 reorganisirt hat, zwar in Form Deines Bundesbeschlusses erschien , dass aber hinter dieser Form eine ^Vereinbarung zwischen dem Bunde und den betheiligten Kantonen ,,lag, wie deis au^ in dem Jngress des fraglichen Bnudesbeschlusses ,,mit ausdrüklichen Worten anerkannt wird ^ es .müsste dal^.r, wollte in ,,irgend einer Weise au der damals vereinbarten Organisation geändert ,,werden, auch die Zustimmung sä...mtlicher beteiligter Kantone erwirkt ,,werden, und wir z.veiseln iu hohe^u Masse, dass dies gelingen würde.

.^.ll.^r auch^ ganz abgesehen von diesem formellen Beden.ken , dürfte es ,,schwer fein, den betheiligten ^iegenschastsbesizern eine Vertretung iu der ,,Linthkommisston einzuräumen , welche aus der einen Seit.^ ihnen einen ,, reellen Vortheil brächte, auf der andern Seite aber dem allgemeinen Ju^teresse der Unternehmung keinen Eintrag thäte. E.^ scheint uns , ohne ^weitere Erorterung einleuchtend zu sein , dass mau nicht das bisherige ,,Verh.iltuiss geradezu ans den Kopf stellen und den Vertretern des beitragt ^Pflichtigen. Grundeigentums eine M e h r h e i t in der Verwaltung,,behorde einrännien konnte; mau würde sich darauf beschränken müssen, ,,neben die fünf Mitglieder, ans denen sie gegenwärtig besteht, vielleicht
,,etwa zwei Delegirte der Genossamen zu stellen; ohne ^weisel würde ,,dabei ^üksicht daraus zu nehmen sein, dass innerhalb des ^iuthgebietes ,,selbst die Jnterefsen wieder niannigsach verschieden sind, dass nament,,lich der Efcherkanat eine ga..^ eigenthinnliche Stellung einnimmt, dass ^wieder ^ie Wesenergenossanie iu einer ganz eigeuthümlicheu ^age ist, ,,welehe in diesem Augeublik zunial von den^ Juteressen der untern

,,Linthgegend gänzlich abweicht. Man würde desshalb über die Ein-

,,theilnng der Wahlkorper , über die Zaht der Repräsentanten , ohne ,,Zutheiiung an verschiedene ^inthgegenden n. s. w., sehr in Verlegen,.heit kommen, und es würde darans folgen, dass in sehr vielen, viel-

98 Bleicht in den wichtigsten Fragen die Stimmen der Repräsentanten sich ^gegenseitig aufheben würden. So wie so würden dieselben jedenfalls ,,sich überall ^in Minderheit sehen , wo die vom Bund u.ud den Kan,,tonen erwählten Mitglieder eine Massregei für uoth.g erachten, während ^die betheiligten Grundeigentümer anderer Ansieht wären , und u.ir "glauben, dass ein solches Verhältniss weit mehr dazu beitragen würde, ^Missstimmnng hervorzurufen , als es bei dem Zustande der ^all ist, .,wie er jezt besteht, wo eine unbesangene B^horde spricht, und den ,,Betheiligteu ja immer noch das Recht zusteht, dagegen, unter Umstän.^ ..den selbst beim Bundesrathe, zu remonstriren.^ ^Jndesseu ist es, wenn wir die Motion richtig verstehen, auch gar ,,nieht die Meinung ihres Urhebers , eine derartige .^osnng der Frage ,,zu besürworten , er spricht ansdrüklich von einer Organisation und ^Vertretung n e b e n ^er .Linthverwaltnng. Wie nun aber diesem Ge^danken eine rationelle Gestalt gegeben werden konne , darüber ver,,mogen wir nns einstweilen gar keinen deutlichen Begrisf zu machen.

,,Es kann doch wohl nicht ernsthast davon die Rede sein , neben die ,,bestehende , von. Bunde und den Kantonen gewählte Kommission eine ^zweite , von den Genossamen gewählte , zu stellen . oder was sollte ..diese lettere zu thun haben, und in welches ..^erhältniss sollten diese ,,zwei K a m m e r n zu einander treten^ wessen Entscheid sollte im Falle ,, Widerspruchs den Aussehlag gebeut Wenn es aber nicht eine Regie.,rung Rr. 2 sein soll , so konnte es wohl nur eine Art Parlament ^,,sein, und wenn dieses eine Bedentung haben soll, so müsste die Ein.,richtung so getross^.u werden , dass die Kommission verpflichtet wäre, ^,,ihre Beschlüsse. wenigstens gewisse Kategorien derselben, der Versamm,.lnng der B^theiligten zur Sanktion vorzulegen. Gegen eine derartige ^.Einrichtung aber müssten wir unsere ganz bestimmte Verwahrung ei^ ^.legeu, weil sie nicht bloss den ganzeu Zwek der neuen Ordnung, wie ^,sie durch den im Wnrse liegenden Bundesbesehluss ang..str^bt .vird, ^vereiteln, sondern uns geraden l.^int^r denjenigen ^nstau^ zurükwersen ^würde, wie er auf Grund des ^agsazungsbeschtusses von 18l2 gegen.,wärtig besteht. Denn nach Massgabe dieses .^agsa^uugsbeschlusses

,,herrscht darüber gar kein Zweifel , dass es lediglich in das Er^nessen

.,der ^inthpolizei^ommission oder jezt der Lintl^ommission gelegt ist, ^diejenigen Arbeiten zu bestimmen, welche zum Bel.nfe des Linthnnter^,haltes ge^uacht werden sollen, und dass die Genossamen daherige Wei^sungen einfach ^n befolgen haben, wollen sie nicht Gefahr laufen, dass ,,auf ihre Kosten das Verlangte durch die .^iuthaussicht a u s g e f ü h r t ,,werde. Diese ganze rechtliehe Ste.lung der ^inthbehorde ^ourde in ..dem Augeublike über den Hansen ge.vorsen , wo nran einen. ^rgan

.,des betheiligten Gruudeigenthums die Befng^iss erth^.ileu wollte, den

^Beschlüssen der Komn.ission seine Sanktion zu ertheilen oder zn ver,,weigern. War nun unser Bestreben bei Anbahnung der jezt im Wurse

99 ^liegenden Reform dahin gerichtet , die administrative und technische ..Einheit des Unternehmens zu erzielen , und durch Beseitigung der .,G..uossamen und Herstellung einer einheitlichen technischen Leitung die ^Möglichkeit einer rationellen , planmassigen Vollendung und Forten^

,,wiklung des Linthwerkes zu begründen , so ist es klar , dass dieses

.,ganze Bestreben durch Anfftellnng einer der Behorde übergeordneten ^Versammlung der Betheiligten, die das naturgemässe ^rgan der kleiu,, liebsten , einander entgegenstehenden Lokal^ und Geldgesichtspunkte ,,werden müsste, nicht bloss einfach vereitelt, sondern geradezu in sein gegentheil perkehrt würde. Wir würden daher , wollte der Motion , , B e r n o l d in einem derartigen Sinne ^olge gegeben werden, mit .aller ^Entschiedenheit vorziehen , die gegenwartige Verfassung einfach beizu^ ^ehalten und die angestrebte Reform lieber fallen lassen, als sie mit ,,ei..em solchen Anhange ins Leben treten sehen.

Tonnen wir demgemäss innerhalb der M ö g l i c h k e i t e n , die sich ..uns beim Abgang eines bestimmten Vorschlages darstellen, nichts fin.,den, was nicht den erheblichsten praktischen oder formellen Schwierig,,keiten begegnete, so erlauben wir uns zum Schlusse, uoch darauf hin^ Anweisen, dass unsers Erachteus überhaupt ein reelles Bedürsniss nicht ^vorliegt, auf die Motion einzutreten. Es darf in dieser Beziehung ,,doch wohl auch an die Thatsache erinnert werden , dass die Linth..geuossamen, die seinerzeit sämmtlich zur Vernehmlassung über die ange,,balmte Reform ausgefordert worden sind, zwar durchgängig, mit ge.,ringer Ausnahme, dem Vrojekt ungünstig gestimmt waren, dass aber ,,auch nicht eine einzige eventuell auf eine Repräsentation in oder neben .,der Verwaltung gedrungen hat , es scheint also in den meist und ,,direkt betheiligten Kreisen das Bedürfniss gar nicht empfunden zu wer,,den. ^a^n kommt aber ein weiteres Moment : wir täuschen uns ^wohl nicht, wenn wir annehmen, die Motion sei hervorgegangen aus .,der Besorgniss , es mochte die ^inthkommissiou von den ihr einge,,räun.ten, allerdings weiten Befugnissen unter ^Umständen einen Miss,,brauch in dem Sinne machen, dass u n n o t h i g e , vielleicht sogar zwek,,widrige und schädliche Arbeiten von grossem Kostenbelange angeordnet ,,und hiedureh, vielleicht bloss zur Befriedigung der Liebhabereien eiües ,,Jngeuieurs, dem betheiligten Gruudeigeuthum ungerechtfertigte Lasten "aufgebürdet werden konnten.

,,Um solchen Velleitäten entgegentreten zu konnen, sollte die Ver^tretung der Betheiligten ins Leben gerufen werden , allein wir halten .,dasür, dass die ganze Besorgniss keinen Grund hat und dass, selbst ,,wenn sie ihn hatte, noch andere
Mittel bestehen, um sie zu besehwich,,tigen , als so bedenkliche Experimente , wie sie durch die Motion in.

,,.^ussieht genommen werden. Wir halten die Besorgniss für eine un.gegründete, weil wir die Komposition der Linthbehorde, in ^welcher die ,,Erwählten den R e g i e r u n g e n der b e t h e i l i g t e n K a n t o n e die ent-

100 ,,schiedene Mehrheit bilden, als eine gewähr dafür betrachten, dass auch ,,den berechtigten Jnteressen der Bürger dieser Kantone, d. h. .^es

^beitragspflichtigen Grnud.ugenthnms allezeit die gebührende Rechnung ^getragen werden wird . und wenn auch in einzelnen Ausnahmsfäll....

,,von dieser Regel abgewichen worden sollte , so steht denjenigen , die ,,sich dadurch gekränkt erachten, nicht nur das Recht der Berufung von ,,der schlecht unterrichteten an die besser zu unterrichtende ......iuthkommis,,sion , sondern auch das weitere Recht offen , bei ihren Regierungen ,,Schnz zu suchen und mit oder ohne deren Beistand die Reme^ur beim ^Bundesrathe zu verlangen, welch' lezterer ja nach Art. 3 des Bundes^ .Beschlusses von 1862 in allen Fällen von grosserer Bedeutung ^ur ..Sache zu redeu hat und jedenfalls überhaupt eine .^..beraussichtsstellung ,,einnimmt, welche es ihm ermöglicht, wirkliehen A u s s c h r e i t u n g e n ,.der Linthverwaltung entgegenzutreten. Wir halten dafür, dass durch ,,diese Mittel (der Beschwerde und des Rekurses) dem Bedürfniss , so ,,weit es besteht, oder in einzelnen Fällen zu Tage treten konnte, ein ,,volles Genüge gethau ist , und dass in den kantonalen Regierungen .,und im .Bundesrathe für die berechtigten Ansprüche und Jnteressen ,,der Betheiligten eine Garantie besteht, die vielleicht eben so viel ,,wiegt , als die zweifelhasten Organisationen , aus welche mau im ,,Sinue der Motiou versallen mochte.^ Auf diese Erwägungen gestüzt, kommt die Linthkommission zu dem Sehlusse, es mochte der sraglicheu Motiou keine weitere ^.olge gegeben werden.

Wir haben unsererseits den gemachten Bemerkungen nur Weniges hinzuzufügeu.

Der ^.agsa^ungsbes^lnss vom 6. Juli 1812 überband deu Unterhalt der neuen Linthwerke allen denjenigen Gütern, welche innerhalb der Grenzen des Linthgebietes liegen. Zu diesen. Zweke wurden acht Genossenschaften gebildet , von denen jede den Unterhalt der Kanäle und Hintergräben inner des ihr ^geschiedenen Gebietes zu besorgen hatte. Es geschah dies durch die vou deu Grundbesizern gewählten Ausschüsse , welche bezüglich der ausführenden Arbeiten die Anordnungen und Weisungen der Wasserbau-Bolizeiko.umisfion und ihrer hiezu beantragten ^inthausseher zu befolgen hatten, und sodann jährlich^ den Genossamen die von den ^inthanfsehern gutgeheißene Rechunug ablegten.

Eine andere Aufgabe als diese war der Liuthgeuossame und ihren .Ausschüsseu nicht zugetheilt , und namentlich war von Ansang an die Bestimmung der behuss Unterhalt in den einzelnen Gebieten anszuführeuden Werke aussehliessliche ^ache der Wasserbaupolizeikomu.issiou.

Jn dieses .^erhältniss brachte der Bundesbeschlnss von. 27. Januar 1862, betreffend Reorganisation der .Linthverwaltnng , nur die Aende-

101 rung, dass die Befugnisse und Pflichten der ehemaligen Wasserbaupolizeikommission nebst denjenigen der bisherigen Linthschissahrtskommission auf die neu.. Linthkommission übergingen, und dass diese nunmehr ans vier von den beteiligten Kantonen selbst gewählten Vertretern und einem vom Bundesrathe bezeichneten Präsidenten zusammenlesest wird , während früher die Tagsaznng selbst die Wasserbanpolizeikommission bestellte.

Wesentlicher greist nun allerdings in ^ das bisherige Unterhaltung^ u..d Genossenschastswesen des ^inthwerks der Jhnen zur Berathung vorliegende Ges.^.....twurf ein , insofern durch denselben die frühere Scheidung des Unterhalts in acht Sektionen und die Verkeilung derselben unter acht von einander unabhängige Genossame aufhoren und dieser Unterhalt selbst direkt durch die Linthkommission und deren Organe besorgt werden soll.

Mit dem ^ahinsallen der bisherigen .Ausgabe der Genossensehasten sind diese nunmehr selbst zweklos geworden , und eine fernere Aufrechterhaltnng derselben hätte nur dann einen Sinn, wenn diesen Genossamen und ihren Ausschüssen neue Befugnisse und pflichten zngetheilt werden wollten, welche mit ihren zu Grnnde liegenden Unterhaltnngsgebieten in bestimmtem Zusammenhange stünden. ^a aber der Grundgedanke der angestrebten Reform eben dahin geht, die Zersplitterung des ^inth.^erkes in einzelne Kaualstreken unter verschiedener Administration überhaupt aufzuheben und das Werk technisch, administrativ und finanziell einheitlich zu gestalten, so kann vernünftigerweise nicht davon die Rede sein, die bisherigen Genossamen mit neuen Aufgaben auch fernerhin beizubehalten u^.d dadurch die angestrebte Einheit von vornherein wieder zu storen und zu nichte zu machen.

^ie erheblich erklärte Motion will nun aber an der Stelle der bisherigen Genossamen die Gesa.nmtheit der bei dem Linthwerk betheiligten Grnndbesizer organisirt und vertreten wissen.

Es führt dies , ^venn .uan annehmen will , dass es sieh darum handle, die bisherige Ausgabe des Grnudbesizes im Linthwerke den neuen Einrichtungen anzupassen , zu dem Gedanken , die acht bisherigen Genossamen in eine einzige grosse Linthgenossame zu verschmelzen , dieser Gesammtgenossame die Ausgabe zu übertragen , welche bisher den acht getrennten Genossamen oblag , und sie zu diesem Behnf in ähnlicher Weise zu organisiren, wie dies bis dahin bei den leztern der Fall war.

Demgemäss Bürden künstighin die Lintharbeiten aus allen Strecken von der Gesammtlinthgenossame ausgeführt , und diese würde znr Leitung dieser Arbeiten einen eigenen Linthgenofsame-Aussehuss ausstellen, welcher der Gesammtlinthgemeinde verantwortlich ware und derselben alljährlich Rechnung abzulegen hätte. Ueber diesem einheitlichen Linthgenossame^Ausschuss stünde die ans den Vertretern der vier betheiligten Kantone und des Bundes bestehende .Linthkom.nission, welcher alle Befugnisse und Vflichten

102 .blieben, die ihr -nrch den Bnndesbeschl.uss vom 27. Januar 1862 übertragen worden sind und deren Anordnungen und Weisungen der Linthgenossame-Ausschuss in gleich unbedingter Weise zu befolgen hätte , wie dies bis auhin gesezliche Bflicht der acht Genossamen war.

^ Es lässt sieh nicht bestreiten ,. dass diese Organisation nicht nngeeignet wäre , den Uebelständen , welche sich bei dem bisherigen Saften..

herausgestellt haben , ^um grossen Theile abzuhelfen. Es wäre damit die Einheit und Solidarität des ganzen Unternehmens hergestellt, die Ungleichheit in der Belastung der einzelnen Gebiete ausgehoben , eine gleichmässigere und bessere Aussührnng der angeordneten Arbeiten , eine promptere Befolgung der von den technischen Organen der Linthkommission ausgehenden Weisungen sieher gestellt, das administrative Verhältniss der Linthkommission zn der Linthgenossame vereinfacht und aueh die Ausführuug der immer noch ersorderlicheu Ergän^ungsarbeiten moglieh gemacht. Die Gesammtheit der betheiligten Grundbesizer hätte als Linthgenossame für die Kosten der jedes Jahr ausgeführten Arbeiten einzustehen, nnd die .Llnthkasse würde sieh darauf beschränken, jeweilen nach Festsezung und Devisirnng der auszuführenden Werke eine gewisse Ouote als Beitrag zuzusichern und dieselbe dem Ausschuss der .^inthgenossame nach Massgabe des Vorrükens der Arbeiten und nach erfolgter Untersuchung derselben zur Disposition zu stellen. Sache der Linthgenossame bliebe es , über die Art und Weise , wie der von dem Bei-

trag des Linthsonds nicht gedekte Theil der Kosten von dem betheiligten

Grnndbesiz aufgebracht werden solle,^die uothigen reglementarisehen Beftinnnungen zu treffen, und gegen Saumseligkeit des ^iuthgeu ossame^ Ausschusses in Ausführung der Arbeiten wäre die .^inthkommissiou immerhin gesehnt dnrch die ihr zustehende Besnguiss , eventuell die nothige..

Arbeite^ auf Kosten der .^inthgeu ossame direkt ausführen zu lassen.

Diese Organisation würde das in vollstem Masse bieten , was ^ie Motion zu be^wekeu scheint, eine Organisation und Vertretung der Gesainmtheit der^ an d...u^ .^inthwerke betheiligteu Grundbestzer, und zwar zu einer bestimmten klaren Aufgabe, unter ^esthaltnng der bisher in dem .Linthunterhalt in Krast gewesenen Grundsä^e.

Wenn wir dessen ungeachtet diese Organisation Jhnen nicht vorsehlagen, so haben uns dabei wesentlich solgende Gründe geleitet.

Jene Einrichtung mochte gan^ am Blaze sein , wenn der Grundbesiz ^um Uuterhalt der Kanäle alljährlich und in erheblichen. Masse beigezogen werden müsste. Aus unserer Botschaft ^om 17. Juni l 867 ersehen Sie aber, dass der .^inthfonds im Staude ist, den gewohnlichen jährliehen Unterhalt direkt zu befreiten und nur für außerordentliche, grosse Ergänzungswerke die finanzielle Mitwirkung des Gruudbesizes noch ..... Reserve gehalteu werden muss. Bei solcher Sachlage müsste es als eine uunothige Komplikation erscheinen , neben der ^inthkommission,

l 03.

welche die Linthkasse verwaltet, alle im Jnteresse des Linthwerkes nothweudigeu Auorduungen von sich aus trisft , ihre eigenen Techniker hat und die Kosten der Arbeiten sehliesslich bezahlt, noch einen eigenen Liuth.^ geuossameausschuss auszustellen , welcher zu nichts da wäre . als um die von der Linthkommission vorbereiteten und sestgesezten Arbeiten plangemass auszuführen und die Rechnungen zur Bezahlung an die Liuthkommission zu weisen. ^a dieser Ausschuß ^u richtiger Erfüllung seiner Ausgabe es nicht vermeiden konnte , seinerseits ein eigenes technisches Bureau zu errichten, so entstünde dadurch überdies eine nicht nnwesentliehe Vermehrung der jährlichen ...lusgaben ., welche vermieden werden sollte und ohne Beeinträchtigung der Sache auch vollkommen vermieden werden kann. Abgesehen von der unnothigen Komplikation und Kostenvermehrnng ist zu fürchten, dass durch Konstit^irung zweier Linthkommifsioueu neben einander, einer anordnenden und einer aussi.ihrenden, wobei die erstere den Regierungen und dem Bunde für die Ausgaben verantwortlich sein sollte, ohne diese vollständig in den Händen zu haben, die leztexe der Liuthgenossame für die gemachten Arbeiten. ohne in der Bestimmung derselben ein Mitbeschliessungsrecht. ausüben zu können, der Grund zu Misshelligkeiten und Verwikluugen gelegt würde , unter denen bald genug das Werk selbst zu leiden haben dürste. ^iese Gesahr würde sich aber noch vermehren , wollte man , in grunds.^licher ^lbweichung von den Grundsä^en des Tagsa^uugsbeschlnsses von l 812, dem beteiligtem Grundbesiz das Recht geben, durch seinen ..lnsschuss in der technischen .Leitung des Werkes selbst ^u interveniren.

Genöthigt , mit d..m , .vie wir in der Botschast ^u den. vorliegen^ den Entwurf gezeigt ^u^ haben glauben . ganz uuhaltbar gewordenen System der Trennung des ^inthwerkunterhaltes in acht verschiedene, von einander unabhängige Gebiete abzugehen , und iu der glüklicheu Lage , mit den jährlichen Einkünften des ^i^thsou.^s , außerordentliche ^älle vorbehalten , den Unterhalt der Kanäle bestreiten zu können , eracht... n wir es als ^as den Verhältnissen Entsprechendste und den. Werke selbst Ersprießlichste , den fraglichen Unterhalt in seiner Gesammtheit, nicht nur bezüglich der technischen Leitung und Anordnung, sondern auch bezüglich der Ausführung direkt der
.L.inthkvmnnssion zuzuweisen und vou einer Neugestaltung ^er alten .^in^hgenossamen, .welche vou diesen selbst nicht verlangt wurde, Umgang zu nehmen.

^ass den betheiligten Linthgebieteu, die, .venn auch ^ie ^iuthkasse in gewöhnlichen Jahren den Unterhalt vollständig zu bestreiten ini Stande ist, doch für außerordentliche Fälle immerhin in den Fall kommen können, Beiträge zu leisten, eine Vertretung in der Leitung des Werkes gebührt und nicht von gänzlich Unbeteiligten auf ihre Kosten verwaltet werden

darf, ist selbstverständlich. Es hat aber auch dieses natürliche .^echt

seinen vollen ...lusdruk gefunden in der Organisation der Linthverwaltung, welche die ganze Leitung des Werkes in die Hau^ der Vertreter

104 der betheiligten .Linthkantone legt und dem Bunde nur ein Oberaussichtsrecht vorbehält. Wir wüssten nicht, welche Jnteressen die. von den betheiligten Kantonen selbst gewählten Mitglieder der Linthkommission in derselben leiten konnten , als die Jnteressen des Werkes und ihrer bei demselben betheiligten Bürger , und es mochte schwer sein . eine Organisation zu denken , welche diesen grossere ...Garantien sür Berüksichtigung ihrer Verhältnisse und angemesseneren Einfluss au^ die Leitung des Werkes bieten würde, als diejenige, welche im Wesentlichen unver..nderi. von Ansang an bis jezt bestanden hat. Wenn,^ wie wir Grund haben anzunehmen, der Gedanke der Motion nur der ist, den unmittel-

bar betheiligten Grnndbesizern die Möglichkeit zu verschaffen , ihre Ansichten und Wünsche bezüglich des Unterhaltes der Linthwerke geltend

zu machen , so scheint uns dies bei uusern Jnstitutionen überall ein Leichtes zu sein , und es bietet sich den Betheiligteu der verschiedenen Gebiete in ihrer .Regierung und ihrem Vertreter in der Linthkon.n.ission das natürlichste ^rgan dasür dar. Rehmen wir dazu , das. die Lin.^ kommission nach Art. 7 des Entwurfs in Falle sein wird, über die Art und Weise , wie ...ie von den pslichtigen Grnndstüken zu entrichtenden Auslagen eingezogen werden sollen, angemessene Bestimmungen zu treffen, und dass in ^olge dessen sich von selbst eine gewisse Organisation in dem betheiligten Grundbesiz ergeben mnss , so kann es zu keiner Zeit schwer werden, wenn es sich um allgemeinere Besprechungen und gemeinsamen Ausdrui. von Begehren handelt , die Beteiligten zu vereinigen und ihren Ansichten kollektiven Ausdrnk zu verschasseu.

Wir kommen demnach zu dem mit der Ansicht der Linthkommission übereinstimmenden ^.chlusse, dass von einer Neugestaltung der Lintl.^ genossa.ue u..d einer Eiusügung derselben in die Verwaltung des Linth^ wertes Umgang genomu.^en werden moge.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. Rovember 1867.

Jm Ramen des schweig Bundesrathes ,

Der V i z e p r ä s i d e n t .

^ .^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

^eß.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Vertretung der am Linthwerk Betheiligten. (Vom 20. November 1867.)

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07.12.1867

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