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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Einführung der Expreßbestellung von Briefen.

(Vom 22. November 1867.)

Der schw e i z e r i sche B u n d e s r a t h ,

ans Grnnd der Bestimmungen der Artikel 4, 10 und 11 des Bundesgesezes über die Organisation der Vostverwaltung , vom 25.

Mai 1849);

aus den Antrag seines Boftdepartements,

b e s eh l i esst : 1. Versender, welche verlangen, dass ein Brief sogleich uaeh Aukunst am Bestimmungsorte dem .Adressaten besonders zugestellt werde , haben diesen Brief zu rekommandiren und aus der Adresse wortlich die Bezeichnung: ,,dureh Erpressen aus der linken Seite anzubringen.

Durch andere Bezeiehuungen, z. B. eiligst", ..zur schleunigen Abgabe

empfohlen" u. dgl. wird eine Expressbestellung nicht bewirkt.

...lus der Adresse ist eine genaue Bezeichnung der Verson des Adressaten und dessen Wohnnug (in grossern Ortschafteu mit Anzeige der Strasse und Hausnummer) zu geben.

Eine Expressbestellung kann auch für solche rekommandirte Briefe verlangt .werden, deren Bestellung durch das Ausgabebüreau erfolgt.

Für nicht rekommandirte Briese, oder sonstige Postsendungen, sowie sur rekommandirte Briese aus oder nach dem Auslande , findet bis auf

Weiteres eine Expressbestellung nicht statt.

Siehe eidg. Gesezsammlung. Band I, Seite 104.

87 2. Aufgabe und Spedition.

Die Aufgabe - und Speditionspostbüreaux^ werden diese Briese gleich andern rekommandirten Briefen in die Karte eintragen und hiebei auf dem linken Rande die Bezeichnung .,Er^press^ anbringen.

Jm Briespakete find dieselben zu oberft zu legen, und es ist anf der Adresse die Bezeichnung ,,durch Ex^pressen^ stark zu unterstreichen.

Diese Briefe müssen gleich andern rekommandirten Briefen in die Hand des Postbeamten ausgegeben werden , welcher auf die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse genau zu achten und die Vervollständigung zu veranlassen hat.

Jm Briefeinwurfe vorkommende , zur E^pressbestellung bezeichnete Briefe , anf welchen die Frankotax^e der rekommandirten Briefe und

die E^.pressgel.mhr nicht vollständig mit Marken dargestellt und vergütet worden ist, werden nur nach Massgabe der entrichteten Tax^e behandelt.

3.

Ex^pressbestellung.

Die. Er^pressbestellung ist von Seite des .^ostbüreaus des Bestim^ mungsortes unverzüglich nach Eintreffen des Gegenstandes zu seder Stundendes Tages oder der Racht zu besorgen, wenn aus der Adresse nicht ausdrükli.^h etwas Anderes vorgeschrieben ist.

Der E^.pxessbrief muss, von der Ankunft der ...Sendung an gerechnet, wenn die Wohnung des Adressaten nicht über .^ Stunde entfernt gelegen ist, binnen spätestens 40 Minuten an denselben bestellt werden ; für jede .,^ Stunde grosserer Entfernung ist eine weitere Abliefernugszeit von 15 Minuten zugestanden.

Die Vertragung muss durch einen besondern Boten erfolgen. Ramentlich darf die ordentliche Distribution der Briefe vou Seite der Voftbureau^. und Briefträger hiedurch in keiner Weise verzogert werden, wofür die Bostbüreau^ hieu..it verantwortlich gemacht werden.

Das Vostbüxeau der Bestimmung sügt den. Ex^pressbriese einen Empsangsehein bei, aus welchem dasselbe die genaue ^eit der Abfertigung des E^prefsen und der Adressat die genaue Zeit des Empfangs mit seiner Unterschrift zu bescheinigen hat. Dieser Empfaugschein ist von. Träger sofort dem Voftbüreau znrükzustell.en , welches die richtige Ablieferung verifiziren und erst alsdann dem Erpressen die Gebühr bezahlen wird.

4. U n b e s t e l l b a r k e i t .

Kann wegen Abwesenheit, Richtauffinden des Adressaten oder Annahmeverweigerung der Ex^pressbries binnen 24 Stunden , von der An-

88 kunft au gerechnet , nicht bestellt werden , so ist derselbe ohne weiters mit bezüglicher Anerkennung des Bestimmungspostbüreaus au das Bostbureau der Ausgabe (nnter Einschreibung) zurükzuleiten.

5. T a ^ e n .

Reibst der g e s e z l i e h e n Tar,e der r e k o m m a n d i r t en B r i e f e wird eine E ^ p r e s s g e b ü h r von 30 Rappen berechnet, wenn die Wohnung des Adressaten von den. bestellenden Bostbürean nicht über eine Viertelstunde entfernt ist, bei grossern Entfernungen beträgt die Expressgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheil je 50 Rappen.

.Bei

Entfernungen von mehr als 2 Stunden geschieht die unver-

zügliche Bestellung dnreh Stasseten , für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stnnde oder Bruehtheil zu bezahlen ist.

Wird Bestellung zur Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewohnlichen Tai.e zu bezahlen.

Die Briefta^e nini.. mittelst ^.rankomarken vorausbezahlt werden.

Dagegen ist freigestellt, die E^pressgebühr voraus z.^ zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen. Jm leztern Falle wird der Betrag der Ex^pressgebühr vom Vostbüreau aus dem begleitenden Empfang^schein ausgesezt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen. Der

Träger dars in diesem Falle den Bries nicht aushändigen , bis er die Tar^e für denselben empsangen hat.

Es ist strenge untersagt, eine hohere als die verordnete E^pressgebühr zu erheben.

Wird die Entrichtung der Er^pressgebühr von. Adressaten verweigert, oder kann die Zustellung des Briefes uieht erfolgen , so hat der Versender für die ^ahlung zu hasten. Die Ansgabepostbüreaux^ werden sieh daher in fällen von ^iehtsraukirung der E^pressgebuhr geeignete Sieherheit geben lassen. Hat eine ungenügende ^rankirung stattgefunden, so wird der mangelnde Betrag bei den. Adressaten erhoben.

Von Briesen, deren Ex^pressgebühr vorausbezahlt ist, wird das Vostbüreau deren Betrag , nach erfolgter richtiger Bestellung , dem Träger zustellen und unter Beisügung des Briesempfangseheines auf der Verkehrrechnung in Ausgabe .bringen.

6. R ü l. schei n.

Verlangt der Versender eine Beseheinigung

über die Bestellung

des E^pressbrieses , so hat die Aussertigung und Lieferung eines Rükempsangscheines, rvie für einen rekommandirten Bries, naeh der Weisung vom 19. April 1862 (Bostamtsblatt Ro. 31^ zu erfolgen.

89 7. V e r l u s t e und V e r s p ä t u n g e n .

Für Verluste oder .Verspätungen von Ex^pressbriefen wird eine Vergütung nur in so weit geleistet, als eine solche nach den gesezlichen Vo..^ sehristen sür Verlust oder Verspätung rekommandirter Briefe zu leisten wäre.

8. ^...em Vostdepartement ist die Aussührung übertragen.

B e r n , den 22. November 1867.

.^m ^unen ^ ^^^......is^n .^un^^ratl)^.^ Der V i z e p r ä s i d e n t .

.^.r. ^. Dubs.

.^er Kanzler der Eidgenossenschaft : ^chie^.

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Jahr

1867

Année Anno Band

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51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1867

Date Data Seite

86-89

Page Pagina Ref. No

10 005 622

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