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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Vertrag mit Belgien über den Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums.

(Vom 26. Juni 1867.)

Tit..

Am 11. Dezember 1862 wurde zwischen der schweizerischen Eidgenossenschast und dem Königreiche Belgien ein Freundsehafts- , Riederlassungs- und Handelsvertrag abgeschlossen , dem eine gesonderte Erklarung , betretend den Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums angehängt war , wörtlich also lautend .

..Der schweizerische Bevollmächtigte erklärt, dass der schweizerische ,,Buudesrath sich bemühen werde, sobald als möglich und aus Grund ,,des Gegenrechtes , Belgien die Vortheile , welche ans einem zwischen ,,dem Kanton Genf und Frankreich bestehenden Vertrage, so wie ans ,,einem zwischen verschiedenen Kantonen in Betreff des Schuzes des li,,terarischen und künstlerischen Eigenthums herfliessen , zn verschasfen.

,,Er wird von nun an B e l g i e n in der Stellung der am meisten be,,günstigten Ration erhalten bei Allem , was er in dieser Sache mit ,,den auswärtigen Regierungen abschliessen wird."

Diese Erklärung erhielt mit dem Vertrage am 27. Jannar 1863 die Genehmigung der Bundesversammlung und trat bei der am 3. Jnni

381 1863 ersolgten Ausweck..slnn^ in ^rast.

Seiten 483 und 504.)

(Ossi^. Samml. Bd. VH,

^ie Entstehung der erwähnten Erklärung d.^tirt aus den Verhandluugen über den Hauptvertrag mit Belgien. Schon ..n der ersten .^onserenz vom 23. ^e^ember 1861 kam der damalige Del.egirte von Belgien, Herr von G r i m b e r g h e , aus diese Materie ^ sprechen. Er verlangte ansängli.^ , dass nicht bloss der gegenseitige Schn^ des literarischen und künstlerischen Ei^enthums in das ..Programm der Vertragsobjekte ans^nnehmen sei , sondern aueh der Seh...^ gegen Raehahmnng von Waarenmustern und ^abril^eiehen ^m.^rqne... ct. de.^ms de ^brlqne^, und zwar als natürliche Ergänzungen eines Vertrages über die Riederlassuug und Handelsbeziehungen der beseitigen Angehörigen.

Raeh längern Verhandlungen wurde die Gar....n..ie gegen Rachahmuug von Waarenmustern und Fabrikzeichen sallen gelassen, uud hiu^ sichtlich der Verlegung des literarischen und künstlerischen Eigenthums erhielte der sehwe^erische ^elegirte sür einmal wenigstens die Suspension einer artiknlirten Vertragsabtheilnng, und man begnügte sieh einstweilen mit einer besondern Erklärung über Zusu.herung der Vortheile des unter verschiedenen .Kantonen bestehenden .Konkordates und des ^wischen Gens und Frankreich vereinbarten Vertrags, immerhin jedoch unter ^usichernng der. Reeiproeität und der gleichen Stellung , wie sie der am meisten .^e^ünstigteu Nation gewährt wird.

......eh Abschluß der Verträge ^wischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juui 1864 versäumte die Regierung von Belgien nicht, aus diesen Gegenstand ^urü^ukommen.

Sie machte uamentlieh die oben erwähnte ,,Erklärnng^ ^um ^lus^angspunkte verschiedener Bemühungen ^ur Erlaue^uug des gewünschten Sehu^s gegen unerlaubte Nachahmung belgisck^er Geistesprodukte in der ^ehwei^.

Mit Rote vom 20. Januar 1865 vermittelte der belgische Geschäftsträger,^ Herr G r e i n d l , in^ lustrage seiner Regierung, den Vorsehlag an ^en Buudesrath , es mochte in .^lussührnng jener Erklärung ein be^ sonderer Vertrag über den ^..huz des literarisehen , artistischen und industriellen Eigenthums sormulirt werden , im Weseutlieheu gau^ aua.^ log dem gleichartigen Vertrage ^visehen der ^...hweiz und Frankreich, aber doch mit einigen Abänderungen , z. B. mit Streichung der rükwirkenden ^rast des Vertrages aus früher gedrukte Werke und gewisser polizeilicher Vorschriften.

Angesichts der von der Bundesversammlung genehmigten Erl.läruug vou. 11. Dezember 1862 und uaehdem nun ein ^bezüglicher delaillirter Vertrag mit Frankreich vorausgegangen war , konnte der Bundesrath diesen Vorschlag in seiner Allgemeinheit nicht ablehnen.

382 Mit Beschluß vom 13. März 1865 trat e... demselben insofern bei, als er den Herrn Geschäftsträger ersuchte , den Entwurs eines Vertrags einzuschiken , welcher als B^asis zu den weitern Verhandlungen zwischen beidseitigen Abgeordneten dienen sollte, wobei dann aber noch der Vorbehalt gemacht wurde , erst dann einzutreten , wenn die damals schwebenden Verhandlungen mit Deutschland und Jtalien ^um .^lbschlusse gelangt sein würden.

Mit Rote vom 16. Mai 1865 übermittelte Herr Greindl das verlangte Vertragsprojekt . allein die Verhandlungen darüber blieben einstweilen fistirt, indem anch die Verhandlungen mit Deutschland und Jtalien ins Stoken geriethen.

Der belgische Geschäftsträger kam jedoch mit Rote vom 12. Februar 1866 neuerdings aus diesen Gegenstand zurük, indem er die Frage an den Bundesrath richtete, ob er die Erklärung vom 11. Dezember 1862 so verstehe , dass Belgien einsach in die Frankreich gewährten saehbezügliehen Rechte mit eintrete , oder dass die Schweiz versprochen habe, Belgien mittelst Vertrags alle ans jener Erklärung resultirenden Vortheile zn gewähren.

Diese Frage ward nun einer reisliehen Vrüsung unterworfen, und es wurde zunächst für angemessen erachtet, die Verhandlungen mit Belgien nicht länger zu sistiren, obsehon die ^...oransseznng , daß vorher die Unterhandlnngen mit Deutsehland und Jtalien erledigt sein müssen , noch nicht eingetreten war. Was sodann die Beantwortung der belgischen Anfrage betras , so mußte der Bundesrath , abgesehen davon , dass er schon vorher sur die zweite Alternative sich ausgesprochen hatte , noch durch folgende Gründe für Ordnung dieses Verhältnisses mit Belgien durch einen besondern Vertrag bestimmt .verden.

1) Schon aus f o r m e l l e n Gründen war kein anderes Verfahren gedenkbar. Der Vertrag mit Frankreich handelt von. Sehnze nicht bloss des literarischen und artistischen , sondern auch des industriellen Eigenthun.s , während die Belgien am 1t. Dezember 1862 gegebene^ ^usicherung nur das literarische und artistische Eigenthum betrifft , so dass Belgien krast dieser Erklärung nur in einen Theil der durch jenen Vertrag stipulirten Rechte hätte eiugesezt werden können. Jm Vertrage mit Frankreich wurden aber die Materien durchaus nicht streng ausgeschieden ; manehe Bestimmungen galten für alle Materien gemeinsam.

Es wäre somit , um
ordnungsgemäß zu verfahren, nichts anderes übrig geblieben, als sieh zum Voraus zu verständigen, was vom Vertrage mit Frankreich auch für Belgien gelten soll und was nicht.

Ueber diesen speziellen Vnnkt wurden vom eidgenössischen Handelsund Zol.ldepartement die Ansichten der .^antousregierungen eingeholt.

Das Resultat war kurz Folgendes .

383 Einen gleichen Vertrag wie mit Frankreich wünschten Zür.ch, Bern, Uri, Schw.^, Unterwal.den, Zug, ^reiburg, ^olothurn , Schasfhansen, Appenzell J. R., Granbünden, Aargau, Tessiu , Gens, -..-. also die Mehrheit der Kautone.

.^uzern, Glarus, Appen^ell A. R., St. Gallen , Thnrgan und Wallis machten keine formliehe Opposition, geigten aber eher eine gewisse, wenn auch nicht bestimmt ausgesprochene Abneigung.

Basel und Waadt wünschten den Schuz der ^abr.^marken zu gewähren , nicht aber den der Dessins. Entschieden Opposition machte nur Reuenburg, jedoch ohue Angabe der Gründe.

Diese Sachlage war zwar für das weitere Vorgehen keineswegs absehrekend ; allein da Belgien mit seiner Forderung über den Vertrag von 18^.2 hinaus trat, so konnte die Schweig süglich Kompensationen verlangen, ^umal die Schweiz im Jahr 1862 Belgien den Handelsvertrag gewissermaßen abkaufen mnsste,^ indem sie Belgien zu ihrem ohnehin schon niedrigen Taris hinzu noch einige besondere Begünstigungen. ge^ währen musste. Die Sehweiz hatte .daher keinen Grund, Belgien dermalen gratis Konzessionen zu machen, welche über die. Vertragsverpflich^

tungen von 1862 hinausgingen.

Aus diesem Standpunkte beruhte nun die Antwort des Bundesxathes vom 28. September 1866. ^er Bundesrath sprach sich im Rähern dahiu aus : er hätte zwar lieber gesehen, wenn der Schu^ des industriellen Eigeuthums ausser ^en je^igen Verhandlungen geblieben wäre. ^osern indess die belgische Regierung diesem Vuukte grosse Bedeutung belege, so wolle der Buudesrath das Eintreteu aus denselben uich^t absolut verweigern. Er erkläre jedoch zum Voraus, dass er dem gestellten Begehren nnr danu entsprechen konnte, wenn von Seite der belgischen Regierung gewisse Kompensationen gewährt würden. Bei allen bisherigen Vertragsunterhaudlungen sei die Schweiz nur sehr uugeru aus den ^h^ ^es geistigen Eigenthums eingetreten, und habe selbst nie derartig Begehren au andere Staaten gestellt. ^ie habe Verträge dieser Art .mmer als ^onerose Gegeuleistuugeu für anderweitige Vortheile, die ihr eingeräumt worden, betrachtet. Diesen Gesichtspunkt müsse der Bundesrath auch je^t festhalten. Die S.hweiz habe beim Absehluss des Handelsvertrages Belgien verschiedene ausserordentliehe Zollbegünstigungen einräumen müssen, ohne entsprechende Gegenleistungen ^u empfangen.

Als eine besondere Begünstigung sei auch die Verpflichtung in der Er^ kläruna^ vom 11. Dezember 1862 zu betrachteu.

Weuu nun die belgische Regierung sogar n ....eh eine weitere Ausdehnung dieser Verpflichtung beanspruche, so werde sie un^weiselhast es selbst nicht unbillig finden, ^.enn der Bundesrath die Gewährung dieser neuen Kon^essioueu von einigen Gegenkonzessionen in Artikelu , welche

384 sur den schweizerischen Handelsverkehr erhebliches Jnteresse haben,

hängig mache.

ab-

Als solche Gegenkonzessionen wurden angedeutet : Günstigere Behandlnng der schweizerischen Baumwollen- und Seidenwaaren, sowohl der Seidenstoffe als der Bänder, und Faeilität sür die schweizerischen Uhren- und Musikdosenfabrikanten, ihre Produkte auch per Stük verzollen zu dürfen, analog den auch von Frankreich der ..Schweiz eingeräumten

Vergünstigungen.

Die belgische Regierung liess jedoch durch ihren Geschäststräger mit Rote vom ..). Januar 1867 antworten, sie könne gegenwärtig aus die gewünschten Zollreduktionen nicht eintreten, da es nicht konvenire, den kaum seit einen. Jahre zur allgemeinen Anwendung gekommenen Tarif

zu beeinträchtigen. Uebrigens scheine der Schuz des industriellen Eigen-

thums nicht der Ratur zu sein, um ihn von materiellen Gegenleistungen

abhängig zu machen. Belgien biete der Schweiz den Sehu^ des geisti-

gen Eigenthums ohne Entgelt , es hoffe , dass die Schweiz das Gleiche Belgien gewähre, ohne eine besondere .Kompensation zu verlangen, zumal der von Belgien gratis gewährte Schuz sür die Schweiz einen minde-

stens gleich hohen Werth haben müsse, als die gleiche Vergünstigung

für Belgien habe. Die belgische Regierung erneuerte daher abermals den Vorschlag zum Abschluss einer .Konvention über den gegenseitigen Schuz des literarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums.

Unter diesen Umständen konnte der Bundesrath nicht weiter gehen,

als er schon durch die Erklärung vom 11. Dezember 1862 verpflichtet war.

Juden. er dieses der belgischen Regierung mit Rote vom 22.

Febrnar 1867 eröffnete, geschah es mit dem Beisaze, dass der Bundesrath aus eine Verpflichtung über den Schnz des industriellen Eigenthums sür einstweilen nicht einzutreten wünsche, bis Belgien es geeignet finden mochte, aus die gesorderten Kompensationen durch eine der Schweiz günstige .^lendernng des belgischen Tarifs einzutreten.

Run machte .^ie belgische Gesandtschaft mit Rote von. 26. Februar 1867 die Eroffnung, ihre Regierung bedaure, dass die ^rage, betreffend das industrielle Eigenthum, nicht auch jezt schon definitiv gelöst werden könne, indess nehme sie, in Erwartung einer spätern vollständigen Vereiubarung, den Vorschlag an, den der Bundesrath mit Rote von.. 1.

Juni 1866 rüksichtlich einer engern Konveution über den ^chu^ des literarischen und künstlerischen Eigentums gemacht habe.

Hiermit war nun die Basis sür die Vertragsunterhandlungeu gewonnen. Der Bundesrath ernannte daher am 27. Februar 1867 seine Repräsentanten zu den bezüglichen ^.onserenzen mit dem belgischen Be-

vollmäehtigt^n. Es wurden hiesür bezeichnet die gegenwärtigen Ehess des politischen und des Jnstiz- und Polizeidepartements.

385 Die beidseitigen Abgeordneten kamen sodann unterm 25. April 1867 ^um Absolusse. derjenigen Uebereinkunst, welche hier beigelegt uud der Bundesversammlung ^ur Genehmigung empfohlen wird.

Diese Uebereinkunst ist,

wie es sieh aus den bisherigen Erorte-

runden ergibt, lediglich die Ausführung der Erklärung vom 11. De^

^ember 1862. Wie diese Erklärung, so erstrekt sieh die Uebereinknnft auch nur auf den gegenseitigen Sehn^ des literarischen und künstlerischen Eigenthnms. Da nun die ..Bundesversammlung mit jener am 24. Mai 1863 genehmigten Erklärung Belgien bereits die Stellung der am meisten begünstigten Ration bei Allem, was die Schweiz in dieser Materie mit auswärtigen Regierungen abschliessen würde, zugesichert hat, so wird d^.e ..Genehmigung der vorliegenden Uebereinkunst nm so weniger Bedenken ^nden, als sie beinahe nur eine Wiederholung der aus das literarische und küustler.sche Eigenthnm in der einigen Uebereinkunst ist, welche die Schweiz bis jezt mit einem auswärtigen Staate über diese Materie abgeschlossen hat, nämlich mit dem übereinkommen mit Frankreich vom

30.^ Juni 1864.

Zur nähern Eharakterisirung dieser nenen Uebereinkunft genügen nur wenige Bemerkungen.

Es ist schon gesagt worden, dass alle Vorschriften des schweizerischsran^osisehen Vertrages, welehe aus den Schuz der Fabrikzeichen und des ..ndustrielleu Eigenthums sich beziehen, in dem gegenwärtigen Vertrage weggefallen sind. Es siud dieses die. Art. 14 und 15. serner Art. 2.)

^is und mit Art. 43 des sehwei^eriseh-sran^osis.hen Vertrages. ^ernex sind weggefallen alle Beziehungen aus den .^chuz der Fabrikzeichen ..e.

in jenen Artikeln, die gemeinsehastlich auch aus den Sehuz des geistigen Eigenthums auwendbar sind.

Dieses Versahren wäre serner auch dadurch nothweudig geworden, dass in dem ^heil des Vertrages mit Frankreich , welcher vom Schule des literarischen und artistischen Eigentums handelt, einzelne Bestimmuugen auf Belgien uieht passen , und nicht bloss weggelassen werden konnten, sondern positiv durch andere erseht werden müssten, so ^. B.

die Bestimmungen darüber, wo die Registrirung der aus Schuz Anspruch habenden Werke ^u erfolgen habe, Bestimmungen über ^ax^erhältnisse.

u. dgl. Dass auch verschieden^ polizeiliche Bestimmungen des Vertrages sur Belgien nicht passend wären , wurde schon von der belgischen Ge^.

sandtschast hervorgehoben, so wie sie aueh Zweifel darüber aussprach, ob sie dem Vertrage sür früher gedrukte Werke rükwirkende .^rast ^ugestehen konne.

.^

Ueberdies war ganz unklar , welche Verpsliehtungen Belgien übernähme , namentlich ob die belgische Regierung ohne weiters in die Verpachtung der sranzosischeu Regierung eintreten konnte und wollte.

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Endlich mußt... man sich fragen : Wie soll die Sache in der Zukunft sich gestalten .^ Sollte sich die Stellung Belgiens mit jedem neuen Vertrage, den die Schweiz über diese Materie schließen würde, ändern und jeweilen nach dem neuesten Vertrage sich richten ^ Dieses Brozedere konnte nicht konveniren. Es ist ganz leicht, einer andern Nation zu persprechen , dass sie bezüglich der Zollverhältnisse jeweilen in die Stellung der am meisten begünstigten Nation treten soll, denn es handelt sich da um ein Mehr oder Weniger, und es ist daher kein Zweifel darüber möglich , was günstiger sei. Allein in Rechtsmaterien ist das weniger klar , und es geht nicht an , das in einem System Günstigere ohne weiters auf ein anderes System zu übertragen. Hier gibt es keinen andern Weg, als eine klare und umfassende Ordnung eines Rechtsperhaltnisses im ...^ertragswege ohne üachherige Aenderungen , welche nicht mit einer neuen Durchsicht des ganzen Vertrages verbunden sind.

2) Roch entscheidender erscheinen die m a t e r i e l l e n Gründe.

Es wurde schon hervorgehoben, dass die Erklärung vom 11. Dezember 1862 ans das industriell.... Eigenthum nicht Bezug nehme. Es durste sich aber fragen, ob es nicht von Jnteresse für die Schweiz wäre, dieses Verhältnis^ mit Belgien dennoch zu ordnen , indem die Bedenken , die früher gegen Gewährung solchen Schnzes an Frankreich gehegt wnrden, gegenüber Belgien nicht nur in viel geringerem Grade vorhanden wären, sondern die Vortheile dieses Schuzes sogar eher ans schweizerischer ^eite liegen dürften.

Allein es kam noch eine andere Frage in Betracht. Frankreich hatte bekanntlich im Schlussprotokoll gewisse Verpflichtungen bezüglich der Mnfikdosen übernommen. Jn diese Verpflichtungen hätte Belgien auch eintreten müssen, wenn es die .^ortheile des Vertrages ^mit Frank-..

reich in Anspruch nehmen wollte.

Bei dieser formellen und materiellen Sachlage musste jedenfalls die Zustimmung der Bundesversammlung als nothwendig erscheinen, mochte man den einen oder andern Weg einsehlagen. Jn diesem Falle aber war der einfachere und klarere Weg des Abschlusses eines Speziaivertrages vorzuziehen, wobei für beide theile ein zum Voraus bekanuter fester Rechtszustand gewonnen wird. Der Bundesrath konnte als ^sicher voraussezen, dass die Bundesversammlung, um ihren. Engagement nachzukommen, auch dieser
Form den Vorzng geben würde, zumal die Ehre der Schweiz einen ^weifel darüber, ob man überhaupt der i.bernommeneu Verpflichtung nachkommen werde, nicht zuliess.

Jndem der Bundesrath bei seiner Antwort an den belgischen Geschäftsträger von. 25. Ap^l 1866 von diesen Gesichtspunkten sich leiten liess, wurde die .Zusage dennoch ansdrüklieh dahin beschränkt, dass

die Schweiz durchaus geneigt sei, gemäss der Erklärung vom 11. Dezember 1862 Belgien in der Stellung der am meisten begünstigten Ration zu

387 ^halten bei Allem, was sie in Betreff des literarischen und künstlerischen Eigenthnms mit den auswärtigen Regierungen abschlössen werde. Dabei wurde jedoch nicht ermangelt, hervorzuheben, dass der bezügliche Vertrag mit Frankreich nur unter der Bedingung gültig bleibe, dass von Seite der dortigen gesezgebenden Behorden Bestimmungen erlassen werden, welche erklären, dass die Reproduktion musikalischer Kompositionen durch den Mechanismus vou Musikdoseu uud ähnlicher Jnstrumente nicht den Raehdruk einer solchen Komposition begründe. Da aber die Verhandlnn^en der sranzosischen Behorden über diese Frage noch nicht beendigt seien, so wünsche der Bundesrath deren Erledigung abzuwarten, ehe ex die vom ..^errrn Geschäftsträger gestellte ^rage beantworte , da sich die Sachlage je nach der Art jenes Entscheides erheblieh veränderu konnte.

Rachdem dann aber der gesezgebende Korper Frankreichs ein Gesez erlassen hatte , wodurch .die soeben erwähnte Bedingung ihre Verwirkiichung erhielt , erneuerte der belgische Geschäftsträger mit Rote pom 12. Mai ^66 seine Ausrage vom 12. Februar. Mit Rote vom 1. Juni gleichen Jahres wurde ihm nun bestimmter geantwortet, dass der Buudesrath einen besondern Vertrag mit Belgien als passend er^ achte , dabei wurde aber eine vorgängige Verständigung über ^wei Bunkte ^nr Bedingnug gemacht.

Eiuerseits wurde nun bestimmter darauf hingewiesen , dass die Er^ klarung vom 11. Dezember 1862 nur von dem gegenseitig ^u gewähren^ den Schule des literarischen und künstlerischen Eigenthnms spreche , da

es sieh nun lediglieh um die Vollziehung dieses Versprechens handelte,

so wurde verlangt , dass von der Ausdehnung des ...^ehu^es auf das iudustrielle Eigeuthum abstrahirt werde.

Andererseits erklärte der Bundesrath , dass er hinsichtlich der Reproduction musikalischer Kompositionen durch Musikdosen oder ähnlicher Jnstrumente auch Belgien gegenüber an der gleichen Bedingung sesthalten müsse, wie gegenüber Frankreich, und dass er daraus bestehe, dass auch belgischerseits jener Gruudsaz ausdrükli..h anerkennt werde.

Mit Rote vom 1.). Juli 1866 a^eptirte dann der belgische Gesehäststräger ohne weiters die zweite Bedingung, indem er mittheilt, dass seine Regierung keiueu Anstand nehme , ^u erklären , dass sie die Reproduktion musikalischer Kompositionen durch Musikdosen in keiner

Weise als Rachdruk betrachte. Dagegen .hielt die belgische Regierung

das Verlangen sest, dass die ab^uschl.iesseude Konvention auf die gleicheu Materien auszudehnen sei, wie der ^wischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossen sachbe^ügliehe Vertrag. Sie sprach dabei die Hoffuung aus , dass die Schweiz iu dieser Beziehung Belgien nicht ^urükse^en werde.

Jn diesem Momente war nun bloss noeh die ^rage streitig , ob der ^chnz ausgedehut werden soll erstlich aus Handels- und ^abrik^

388 zeichen, und zweitens auf industrielle Dessins, selbstverständlich mit den im Schlnssprotokoli zum schweizerisch ^franzosisehen Vertrage enthaltenen Beschränkungen.

Was nun den eigentlichen Jnhalt der porliegenden Uebereinkunft betrifft, so ist derselbe nur in einem vortheilhasten Sinne von dem Vertrage mit Frankreich abweichend. Es haben nämlich keineswegs alle Vorschristen der leztern , welche auf den Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums sich beziehen, Aufnahme gefunden. Vielmehr sind mehrere Vorbehalte und Maßnahmen für eine polizeiliche .^ontrole

gegenüber der Vresse , die in den Artikeln 11, t 2 und 13 des . . . .er-

trages mit Frankreich Ausnahme finden mußten, zwischen konstitutionell ähnlichern Staaten, wie die Schweiz und Belgien es sind, entbehrlieh.

Darum sind von diesem Gesichtspunkte aus auch die Artikel 1l, 12 und 13 des schweizerisch-französischen Vertrags weggefallen.

Jm Einzelnen ist noch zu bemerken : .Artikel 1 und 2, welche das wesentlich Grnndsä^iche enthalten, sind wörtlich gleichlautend mit Artikel 1 und 2 des sehweizeris..h-sranzöfischen Vertrages. Die beiden Artikel 3 weichen nur darin von einander ab, dass Lemma 3 des zu ratifizirendeu Vertrages der srüher erschienenen Werke nicht mehr erwähnt, also aus ..uese keine Anwendung findet, und dass nach .Lemma 6 für eine ausdrüklich verlangte Beseheinigung die Gebühr von 50 Eentim^.n bezogen werden kann. Art. 4 erster Saz ist gleichlautend mit dem sranzosischen Vertrag . im zweiten Saz ist noch ausdrüklich die Reproduktion von Musikstüten mittelst Musikdosen und anderer Jnstrumente, so wie die Fabrikation und der Verkauf solcher Jnstrumente von jeder Einschränkung ausgenommen.

Die Artikel 5, 6, 7, 8, .) und 10 des vorliegenden Vertrages sind gleichlautend mit den gleichen Artikeln des sranzosisch-schweizerisehen Vertrages. Ebenso Art. 11 mit Art. 16.

Ferner ist Art. 12 gleich Art. 17 ...es Vertrages mit Frankreich.

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3.^ Art.

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24 gleich Art. 44 des Vertrages mit Frankreich.

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Ein^g find im Art. 29 die Worte im Art. 49 des franzofischen Vertrages weggelassen, wonach die Gerichte selbst befugt sein sollen, die ^esaugnissstrafe in eine Busse umzuwandeln, aus dem einfachen Gruude, weil der Vertrag mit Belgien sür keinen Fall eiue Gefängnissstrase vorsieht.

Endlich ist Art. 30 übereinstimmend mit Art. 50 des Vertrages mit Frankreich.

Unter diesen Umständen glaubt der Bnudesrath nur noch daraus hinweisen ^. sollen , dass die Bundesversammluug alle Bestimmungen des vorgelegten Vertrages in demjenigen mit Frankreich genehmigt und damit diese Angelegenheit in den Ressort der Bundeskompel.en^ gezogen, sowie, dass sie mit der Genehmigung der Erklärung vom 11. Dezember 1862 Belgien die gleichen Begünstigungen bereits ungesichert hat.

Der Bnndesrath schliesst daher, es sei, in Anwendung von Art. 8 und von Art. 74, Zifs. 5 der Bundesverfassung , dem fraglichen Vertrage die bundesgemässe Genehmigung zu ertheilen.

Wir benuzen diesen ^lnlass, Jhueu, ^it., die Versicherung unsere^ Vollkommenen Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 26. Juni 1867.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes , ^ Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^. ^ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

BundesbIatt. Jahrg. XlX. Bd. II.

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3.^0

Uebereinkunft zwis.hen

der Schweiz und Belgien zum gegenseitigen ^chuze de.^ literarischen und künstlerischen ^igenthum.^.

(Vom 25. April 1867.)

^ie Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und

^ie Regierung Deiner ^ajestät de^ ^onig^ der Belgier.^ ini Hiublik auf die bei Anlass der Verhandlungen über den Frenndschafts-, Niederlassung...- und Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgen ossensehast und den. .Königreich Belgien von dem schweizerischen Bevollmächtigten unterm 11. Dezember 1862 in Bern abgegebene Erklarung .

in der Absieht, den Schuz des Eigenthums an literarischen und

künstlerischen Erzengnissen in der Schweiz und in Belgien gegenseitig

zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Ende eine Uebereinknuft einzugehen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlieh .

.^er schweizerische ^....e.^ath.

Herrn konstant F o r n e r o d , Bundespräsident der schweizerischen Eidgeuossenschast und Vorsteher des politischen Departements, und .Herrn Joseph Martin Knüsel, Vorsteher des eidgenossisehen Jnfti^ und Bolizeidepartements ;

^eine ^ajestat der .^oni^ ^er .^el^ier: .Herrn Baron Jules Greiudl, seinen Geschäftsträger bei der sehweifrischen Eidgenossenschaft ;

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welche . na.h gegenseitige.. Mittheilung ihrer - Normgerecht befundenen - Vollmachten, sich über sollende Artikel geeinigt haben: Art. 1. Die Verfasser von Büchern, Flugschristen oder andern Schriften, musikalischen Kompositionen oder Bearbeitungen, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen andern derartigen Erzeugnissen ans dem Gebiete der Literatur oder der Künste, welche ^...m ersten Male in der Schwe^ perofsentlieht werden, geniessen in Belgien die Vortheile, welche daselbst durch das Gesez dem Eigenthume literarischer und künstlerischer Werke eingeräumt stnd oder künstig eingeräumt werden sollten , und es kommt ihnen gegen jedweden Eingrifs in ihre Rechte der nämliche Sehuz und die nämliche gesezliche Rechtshilfe ^u Statten , wie wenn dieser Eingriff gegenüber den Ver.^ sassern von Werken begangen worden wäre , welche znm ersten Male aus dem Gebiete des Kouigreichs Belgien verosfentlicht wurden.

Jndessen sind diese ^ Vortheile den Urhebern solcher Werke nur sur so lan.^e, als ihre Rechte im eigenen Lande fortbestehen, ungesichert, und es kann der Geuuss derselben in Belgien nicht aus eine längere als die in der Schweiz eingeräumte Frist beansprucht werden.

Art. 2. Es ist gestattet, in Belgien Auszüge oder ganze Stüke ans Werken zu verosfentliehen, welche zum ersten Mal in der Schweiz erschienen sind, wofern solche Verofseutlichungen speziell für den Unter.^ richt oder zum Studium bearbeitet und mit erläuternden Anmerkungen, oder Jnterlinear- oder Randüberseznngen versehen sind.

Art. 3. Der Geuuss der durch Art. 1 gebotenen Vortheile ist an die in der ^..hwei^ ersolgte gesezliehe Erwerbung des Eigeuthums literarischer oder künstlerischer Werke gebunden.

Für die ^nm ersten Male in der .^ehwei^ verosseutlichten Bücher, Karten, Kupferstiche und ^tiehe anderer Art, Lithographien oder musi-

kalischen Werke ist die Ausübung des Eigenthumsreehtes in Belgien

überdies au die daselbst vorgängig zu ersulleude Formalität der Einsehreibuug gekuüpst, welche iu Brüssel beim Miuisterium des Jnnern ^u geschehen ha... Diese Eiuschreibung erfolgt aus die sehristliehe Aumeldung der Betheiligten , und es kauu die ledere entweder an besagtes Ministerium oder au die belgische Gesandtschaft iu Bern gerichtet werden.

Die Anmeldung muss spätestens drei Monate nachdem das Werk in der Schweiz erschienen ist, erfolgen.

^ür die Werke, welche lieferungsweise erscheinen, beginnt die dreimouatliehe ^rist erst von der Herausgabe der legten Lieserung an zu lausen, wosern nicht der Versasser gemäss den Vorschriften des Art. 6 erklärt hat , dass er sich das Uebersezungsreeht vorbehalte , in welchem ^al.le jede Lieferung als eiu besonderes Werk betrachtet wird.

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^

Die Einschreibung in besondere, eigens zu diesem Zweke gehaltene Bücher hat ohne Erhebung irgend welcher gebühren stattzufinden.

Die Betheiligten erhalten, auf gestelltes begehren, eine die ge^ schehene Einschreibung beurkundende Bescheinigung, welche nicht mehr als fünfzig Centimen kosten darf.

Dieses Zeugniss soll genau das Datum tragen , an welchem die Anmeldung erfolgt ist. dasselbe hat Beweiskraft durch das ganze Gebiet des Königreichs und perleiht das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Reproduktion für. so lange , als nicht ein Anderer sein Recht por Gericht geltend gemacht haben wird.

Art. 4. Die Bestimmungen des Art. 1 finden ebenfalls Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder mufikalischer Werke, welche nach dem Jnkrafttreten gegenwärtiger Uebereinkunft zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, ausgesührt oder dargestellt werden , nicht aber auch auf die Reproduktion pon Mnsikstüken mittelst Musikdosen oder ähnlicher Jnstrumente, indem die Fabrikation und der Verkauf solcher Jnstrnmente. zwischen den beiden Staaten keiner Einschränkung oder Reserve auf Grund dieser Uebereiukunft oder eines faehbezüglichen Gesezes unterworsen werden darf.

Art. 5. Die l.lebersezungen einheimischer oder fremder Werke sind den Originalwerken ausdrüklich gleichgestellt. Demgemäß geniessen solche Uebersezungen hinsichtlich ihres unbefugten ......achdrnkes in ..Belgien, den.

im Art. 1 zugesagten Schuz. Jndessen ist - wohl perstanden - der Zwek gegenwärtigen Artikels nur der. den Uebersezer bei der Uebersezung, die er von dem Originalwerke gegeben hat, zu sehüzen , und^ nicht etwa, das ausschließliche Uebersezungsrecht dem ersten Uebersezer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes zu gewähren, mit Vorbehalt des im nachfolgenden .Artikel vorgesehenen Falles und Umfa.^es.

.^lrt. .^. Der Verfasser eines ^eden in der Schweiz perossent.^ lichten Werkes, welcher sieh das Recht auf die Uebersezung vorbehalten will, geniesst - unter den nachfolgenden nähern Bedingungen - die Vergünstigung, dass sünf Jahre lang, vom ersten Erscheinen der von ihm gestatteten Uebersezung seines Werkes an gerechnet, keine von ihm nicht autorisirte Uebersezung desselben im andern Lande herausgegeben werden darf: 1) Das ..^riginalwerk muss in Belgien - auf die binnen drei
Monaten ^ nach dem Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz erfolgte Anmeldung ^- gemäss den Bestimmungen des Art. 3 eingeschrieben werden.

2) Der Verfasser mnss an der Spize feines Werkes erklären , dass er sieh das Recht der Uebersezung vorbehalte.

^

393 3) ^..ie betreffende , von ihm autorisirte Ueberse^ung mnss innerhalb Jahressrist, vom Tage der in soeben vorgeschriebener Weise bewerkstelligten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil , und binnen drei Jahren nach besagter Anmeldung vollständig erschieuen sein.

4) ^ie Uebersezung mnss in einem der beiden Länder verosfentlicht und überdies gemäss den Bestimmungen des Art. 3 eingeschrieben sein.

Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken genügt es, wenn die Erklärung des Verfassers, dass er sich das Recht der Reproduktiv. vorbehalte, auf der ersten Lieferung ausgedrükt ist.

Ju Be^.g auf die,

für die Ausübuug des ausschliesslichen Ueber-

se^nugsrechtes in diesem Artikel eingeräumte fünfjährige Frist soll jedoeh jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden ; jede derselben soll in Belgien - aus die innerhalb dreier Monate naeh ihrem ersten Erscheinen in der Schweig erfolgte .^lumeldung .- eingeschrieben werden.

Was die Uebersezung von dramatischen Werken oder die Ausführung dieser Uebers.^ungen betrifft, so hat der Verfasser, welcher sich

das iu den Artikeln 4 und ^ stipulirte ausschließliche Recht vorbehalten

will, die Uebersezuug drei Monate nach der Einschreibung des .Originalwertes erscheinen oder aufführen ^u lassen.

^ie dureh gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind au die

Bedingungen geknüpft, welche durch die Artikel 1 und 3 der gegenwär-

tigen Uebereiukunst dem Verfasser ei.^.es ^rigiualwerkes auferlegt find.

Art. 7. Weun der belgische Verfasser eines der im Art. 1 aufgezählten Werke seiu Vublikai.ious- oder Reprodul^tiousrecht eiuem schwei^eriseheu Verleger mit deu. Vorbehalte abgetreten hat, dass die Ex^em^ plare o^er Ausgaben dieses also veroffeutlichten oder reprodu^irten Werkes in Belgien uicht verkaust werden dürfen, so sind diese Ex^emplare oder Ausgabeu iu ..eztere.n ^ande als unbefugte Reproduktion zu betrachten uu^ zu behaudeln.

Art. 8. ^ie gesezlieheu Vertreter oder Rechtsuaehsolger der Verfasser, Ueberse^r, .^omponisteu, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. geniesseu iu jeder Hinsicht die nämlichen Rechte, welche die gegenwärtige Uebereiukuuft deu Verfasseru, Ueberse^ern, Komponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern

und Lithographen selbst gewährt.

Art. .). Jn Einschränkung der iu den Artikeln 1 und 5 gegen.värtiger Uebereinknnst enthaltenen Bestimmuugeu dürfen Artikel, welche den iu der ^chwei^ erscheinenden Tagesblättern oder Samurelwerken

394 entnommen sind, in den Tagesblättern od..r periodischen ..Sammelwerken .Belgiens abgedrukt oder übersezt gegeben werden, vorausgeht, dass die Quelle, aus der sie geschöpft sind, dabei angegeben wird.

Diese Befngniss erftrekt sieh jedoch nicht auf den Wiederabdrnk von Artikeln der in der Schweiz erscheinenden Tagesblätter oder periodisehen Sammelwerke, wenn die Verfasser in der Zeitung oder dem Sammelwerk selbst , wo die Artikel erschienen sind , ausdrüklich erklärt haben, dass sie deren Abdrnk untersagen. Jn keinem ^all soll aber diese Untersagung ans Artikel politischen Jnhal.^s Anwendung finden.

Art. 10. Der Verkauf, Umsaz und Verlag von unbesugter Weise reproduzirteu Werken und Gegenständen, wie sie in den Artikeln 1, 4, 5 und 6 näher bezeichnet sind, ist in Belgien verboten, mögen nun diese unbefugten Reproduktionen aus der Schweiz , oder aus irgeud einem fremden Lande herkommen.

Art. 11. Eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen vorstehender Artikel hat die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände zur Folge , und es werden die Gerichte die gesezlichen Strafen in gleicher Weise zur Anwendung bringen, wie wenn die Uebertretung ein belgisches Werk oder Er.^eugniss betroffen hätte.

Die Merkmale, durch welche eiue Rachmachung bedingt ist, werden von den belgischen Gerichten an der .^and der aus dem Gebiete des Königreiches in ^rast bestehenden Gesezgebung festgestellt werden.

Art.

12.

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2, 3, 5,

6, 7, 8, 9 und 1l werden ebenfalls für den Schuz des in Belgien gehörig erworbenen Eigenthu.ns an literarischen oder künstlerischen Erzeugnissen gegenreehtlieh in der Schweiz Anwendung finden.

Art. 13. Die Gerichte, die in der Schweiz, sei es für die ZivilEntschädigung, sei es für die Bestrafung der Vergehen zuständig sind, werden aus dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die Bestimmnngen des vorstehenden Artikels l2, sowie der nachfolgenden Artikel 14

bis 30 zu Gnnsten der belgischen Eigentümer literarischer und künstlerischer Werke in Anwendung bringen.

Man ist - sedoch^ mit Vorbehalt der im Art. 30 stipulirteu Gewährleiftnngen - einverstanden, dass diese Bestimmungen durch gesezgeberische Vorschristen ersezt werden können, welche die zuständigen Behörden der ...Schweiz, immerhin unter Gleichstellung der Ausländer mit deu Einheimischem., in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum erlasseu mögen.

Art. 14. Die im Art. 3 normirte Einschreibung von literarischen oder künstlerischen Erzengnissen hat sür Werke, ^ie in Belgien zum

3^ ersten Male veröffentlicht werden , innerhalb der in besagtem Artikel angesehen Risten, bei dem eidgenossisehen Departement des Juuern in Bern, oder beim schweizerischen Konsulat in Brüssel zu ersolgen.

Art. 1.^. Den Verfassern von Büchern, Flugschriften oder andern Schriften, musikalischen Kompositionen oder Bearbeitungen, ^eick.muugen, Gemälden , Bildhauereien , Stieheu , Lithographien und allen andern derartigen Erzeugnissen aus dem gebiete der Literatur oder der Künste, welche ^um ersten Male in Belgien verdeutlicht werden, kommen in der Schweiz, zum Sehnte ihrer Eigentumsrechte, die in den nach^ folgenden Artikeln angesührten Gewährleistungen zu gute.

Art. 1^. Die Verfasser von dramatischen oder^ musikalischen Werken, welche in Belgien ^um ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werden , geuiesseu in der Schweiz in Bezug aus die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Sehu^ , welchen die Geseze des ledern Staates den schweizerischen Verfassern oder Komponisten für die Darstellung oder Aufführung ihrer Werl.e gewähren, oder künftighin gewähren werden.

Art. 17. Das in .^er Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel erworbene Eigenthumsreeht an den im Art. 15 erwähnten literarischen. oder künstlerischen Werken dauert für den Versasser auf Lebenszeit . soseru dieser aber vor Ablauf des dreissigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Verosseutliehung au gerechnet, stirbt, so dauert dasselbe für den Rest dieses Zeitraums uoeh^ zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger sort. Wenn die Veröffentlichung uicht bei Leb^eiteu des Verfassers stattfaud , so haben seine ^rbeu oder Rechtsuach^ solger während de^. sechs Jahreu, welche aus den ......od ^es Verfassers folgen , das ausschliessliehe Reeht ^ur Veroffeutl.chung des Werkes.

Ma.^eu sie davon Gebrauch , so dauert die Schu^fris.. dreissig Jahre, von diesen. ..Sfalle an gerechnet. Die Dauer des Eigenl.humsreehtes auf Uebersezungen hingegen ist gemäss den Bestimmungen des Art. 6 auf fünf Jahre beschränkt.

Art. 18. Jede Ausgabe eines in die Kategorie des Art. 15 fallenden literarischen oder künstlerischen Werkes, welches den Bestimmnngen der gegenwärtigen Uebereinkunft ^uwider gedrukt oder gestochen ist, soll als ^....hdruk bestrast werden.

Art. 1..). Wer auf schweizerischem Gebiete Gegenstände, von denen er weiss , dass sie Rach.nachun^en sind , verkaust , zum Verkauf auslebt oder einführt, verwirf die auf den Ra.hdruk gesezen Strafen.

Art. 20. Der Rachdrnker ist mit einer Busse von wenigstens hundert ^ranken bis auf hochstens zweitausend ^ranken, der Verkäufer hinwieder mit einer ^ol.he.. von wenigstens süus...ud^wa..^ ^ra..ke.^

.396 ^bis aus höchstens fünfhundert Franken zu bestrafen ; überdies sind dieselben zur Schadenersazleistung an den Eigentümer für den ihm perursachten Rachtheil anzuhalten.

Die Konfiskation der Rachdrnkausgabe ist sowol. gegen den Rachdruker als gegen den Jntrodnzenten und den Verkäufer zu erkennen.

Jn jedem Falle können die Gerichte aus Verlangen der Zipilpartei verfügen, dass derselben die nachgemachten Gegenstände - ans Absehlag der ihr zugesprochenen Schadenersazsnmme - zugestellt werden.

Art. 21. Jn den durch die vorigen Artikel porgesehenen Fallen ist der Erlos der konfiszirten Gegenstände den.. Eigentümer - ans Abschlag der ihm gebührenden Schadenvergütung - zuzustellen , was ihm darüber hinaus an Entschädigung trifft, ist ans dem gewohnlichen Rechtswege zu bereinigen.

Art. 22. Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann , mittelst Verfügung der zuständigen Behörde , mit oder ohne Beschlagnahme, ein detaillirtes Verzeichniss der Erzengnisse ansnehmen lassen , von denen er behauptet , sie seien , entgegen den Beftimmungen gegenwärtiger Uebereinknnft, zu seinem Sehaden nachgemacht ^ worden.

Diese Verordnung ist auf einsaches Begehren und .^orweis des die Hinterlegung des literarischen oder künstlerischen Werkes beurkundenden Verbalprozesses zu erlassen. Erforderlichenfalls ist in derselben ein Sachverständiger zu bezeichnen.

Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter dem Kläger eine zum Voraus zu erlegende Kaution abverlangen.

Den. Jnhaber der inventarisirten oder konsis^irten Gegenstände ist eine Abschrift der Verfügung und eventuell der Bescheinigung über Kantionserlegnng zuzustellen , Alles bei Strafe der Richtigkeit und der

Entschädigungspflicht.

Art. 23. Unterlaßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so sällt die Jnventarisirung oder Beschlagnahme

von Rechts wegen dahin, unbeschadet der Entschädigung, welche allsällig

verlangt werden mochte.

Art. 24.

Die Versolgung der in gegenwärtiger Uebereinknnft

.^zeichneten Vergehen vor den schweizerischen Gerichten findet nur auf Begehren des geschädigten Theiles oder seiner Rechtsnachfolger

statt.

Art. 25. Die Klagen wegen Raehmaehung literarischer oder künst..lerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirkes an.^

397 ^ubr.ugen, in welchem die unbefugte Fachbildung oder der Verkauf stattgefunden hat.

Die Zivilklagen sind summarisch abzuwandeln.

Art. 26. Die durch gegenwartige Uebereinkunft festgesezten Strafen dürfen nicht kumulirt werden. Es hat demnach sur alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen einzig je die schwerste Strafe in Anwendung zu kommen.

Art. 27. Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils au den von ihm zu beftimmeuden Orten und seine vollstäudige oder auszugsweise Einrükung in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen, Alles auf kosten des Verurteilten.

Art. 28. Die in den obigen Artikeln bezeichneten Strafen konnen bei Rnkfällen verdoppelt werden. Ein Rüksal.l ist vorhanden, wenn in den fünf vorangegangenen Jahren eine Vernrtheilnng des Angeklagten wegen eines gleichartigen Vergehens erfolgt ist.

Art. 29. Bei mildernden Umständen konnen die Berichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermässigen , in keinem ^alle jedoch unter die einfachen Volizeistrasen herabgehen.

Art. 30. Die hohen vertragschließenden Theile haben sich dahin verständigt , die gegenwärtige Uebereinknnst einer Revision ^u unterwerfen, wenn dieselbe wegen etwaiger Neugestaltung der hieher gehörigen Gesezgebung im einen oder andern, oder in beiden Staaten wünschend werth erscheinen sollte , wobei jedoch die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinknnft für beide .Länder so lange verbindlieh bleiben, bis sie in beiderseitigen. Einverständnis abgeändert sind. .

Sollten die gegenwärtig in Belgien ^nn Sehnte des literarischen und küustle.rischen Eigenthums eingeräumten Garantien während der Dau^r der gegenwärtigen Uebereiukunst Aenderungen erleiden, so ist di.e sehwei^eris^he Regierung berechtigt , die Bestimmungen dieses Vertrages dureh die neuen, von ^er belgischen Gesezgebung ausgestellten Vorschriften zn ersehen.

Art. 31. Die gegenwärtige Uebereinkunst ist zu ratifi^iren und die Ratifikationsurkunde. sind innerhalb seehs Monaten , oder früher wenn moglich, in Bern auszuwechseln.

^ie tritt n.it dem Zeitpunkte des Austausches der Ratifikationen in .^raft, und zwar für so lange, als der am 11. Dezember 1862 ^wischen der schweizerischen Eid^enossenschast und Seiner Majestät den.. .^ouig

39.8 der Belgier abgeschlossene Freu^dschafts-, Riederlassungs- und Handelsvertrag fortdauert.

D e s s e n zur U r k u n d e haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkuust unterzeichnet und derselben ihre Wappen^

siegel beigedrukt.

geschehen in Bern, am 25. April 1867.

Die Bevollmächtigten der

Schweiz :

(L.^.) (Gez.) ^. ^er^.

, ^. ^. ^uiisel.

Der bevollmächtigte

..Belgiens :

(L.S.^ (Gez.) ^. ^.ei.^l.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Vertrag mit Belgien über den Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums. (Vom 26. Juni 1867.)

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Bundesblatt

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Jahr

1867

Année Anno Band

2

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30

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1867

Date Data Seite

380-398

Page Pagina Ref. No

10 005 507

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