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B otsch a s t des

Bundesrathes an die h. .Bundesversammlung betreffend veränderte Regulirung der Portofreiheit.

(Vom 7. Juni 1867.)

Tit. l Schon wiederholt fanden wir uns bei unserer Jahresberichterstattung veranlagt , aus die vielsachen Uebelstände hinzuweisen , welche mit dem gegenwärtigen System der amtlichen Bortofreiheit verbunden sind. Diese Uebelständ... sind der. Art, dass alle Vostbeamten in höhern und untergeordneten Stellungen in der Verurtheilung des jezigen Systems ganz einmüthig sind. Wir hielten es desshalb für angemessen, den Gegenstand einmal einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen , deren Resultate wir Jhnen mit Gegenwärtigem zu weiterer Schlusssassung unterbreiten.

Wir richteten unsere Untersuchung in erster Linie auf die Art und Ratur der vorhandenen Uebelstände. Es sind dies vornehmlich folgende : 1. Oekonomische Einbusse der Bostverwaltung.

Rach den gemachten Erhebungen beziffert sieh dieselbe für das Jahr 1866 ungesähr folgendermaßen:

Vertrag der amtlichen Briefe .

. .

,, .., ,, Geldanweisungen .

,, Groups .

,, Zeitungen . .

Summa

Fr. 350,615. 40 ,, 12,52..). 50 60,277. 60 ^ 12,076. 50 Fr. 435,499.

-

201 . daraus ergibt sich , dass die unentgeltlichen Dienste , welche d^ Staatsverwaltungen von der Bost verlaufen , sehr beträchtlich sind.

Obige Summe macht ungefähr ^ der jährlichen ^etto^Ertr.^nisse der Bostverwaltung aus.

Solehe unentgeltliche Leistungen haben nun mannigfache Rachtheile in ihrem Gefolge. Was die Bostverwaltung anbetrifft, so hat sie das Gefühl einer ausnahmsweisen Behandlung. Keiner andern Transportanstatt werden solche Frohndienste für den Staat zngemnl.het als ihr, selbst nicht einmal dem Telegraphen. Jhre Rechnungen zeigen demzu^ folge weit nicht ihre wirkliehen Leistungen , das Rettoerträgniss wird, ohne dass bei den Ausgaben Rüksicht genommen würde, um einen vollen Drittel verkümmert. Das Ausscheiden endlich der amtlichen und nichtamtlichen priese macht ihr ungewöhnliche Schwierigkeiten und Verdrieß lichkeiten , so dass die für die amtliche Korrespondenz verwendete Arbeit noch verhaltnissmässig grosser ist als diejenige , welche ans die Brivatkorrespondenz kommt.

Aber auch der für die Staatsverwaltungen entsprechende Gewinn hat im Grunde einen sehr zweifelhaften Werth. Die Staatsverwaltung hat vorerst ebenfalls keine klare Einsieht in die wirklichen Kosten ihrer einzelnen Verwaltnngszwe.ge und kommt dadurch leicht zu unrichtigen Schlüssen. Die Unentgeltlichkeit der amtlichen Korrespondenz permehrt sodann natnrgemäss auch die amtliehe Schreibseligkeit, und sie ist der Hauptgrund an dem alljährlich sieh steigernden Schreib- und Briesma^ terialverbrauch auf vielen Kanzleien.

2. Schmuggel. -.- Die ökonomische Einbusse durch die amtliche Korrespondeu^ würde sich noch leichter verschmerzen lassen, wenn die Bortofreiheit in der Wirklichkeit aus die amtliche Korrespondenz beschränkt wäre. Allein es sind wiederum alle Vorangestellten darüber einig, dass unter der ^irma der amtliehen Korrespondenz sich ein grosser Theil nichtamtlicher verbirgt , sei es dass die blosse Brivatkorrespondenz mit der amtliehen vermischt wird , sei es dass die Brivatkorxespondenz sieh direkt in das amtliche Gewand kleidet. Die starke Zunahme der amtlichen Kor^ xespondenz, welche sich seit 1850 um volle 100 ^ vermehrt hat (Tabelle l), lässt bezügliche Mnthmassnngen als vollbegründet erscheinen , wenn man auch nicht durch die täglichen Ersahrnngen davon überzeugt würde.

Diese Ersahrungen sind keineswegs
der Schweiz eigenthümlieh ; sie Beigen sich vielmehr in allen Ländern , wo das System der amtlichen Bortofreiheit herrscht, gan^ in gleichem Masse, zum siehern Beweis, dass sie in der Ratur der Sache selbst liegeu.

Es hat unn aber die Ueberzeugung, dass ein grosser Theil der amtliehen Korrespondenz unrichtig als solche bezeichnet wird, etwas Beinliches.

202 Die stete Versuchung demoralisirt die Beamten und schwächt dann auch die Kraft, das selbst verlezte Gesez gegen Andere ausrecht zu halten.

3. Ungleichheit vor dem Gesez. - Die Frage, wem die Bortofreiheit zustehen solle , ist schon für den Gesezgeber selbst eine sehr schwierige. Ein Blik auf die .Verordnung des Bundesrathes über die

Bortofreiheit vom 13. Juni 1862 (VH, 285) zeigt dies schon zur Ge-

nüge , allein trozdem, dass man sich dort bemühte, Grenzen zu ziehen, so genügen die ausgestellten Kategorien doch nicht. Es sei uns gestattet, an einigen dem Leben entnommenen Beispielen die Schwierigkeit einer Rormirung dieses Brivilegiums nachzuweisen.

Was ist amtlich^ Genügt es, d^.ss die Verwaltung irgend eines ^weiges vom Staate übernommen werde, um dieselbe zn einer amtliehen zu machen .^ Dieses wird vielfach behauptet. Gestüzt daraus perlangte z. B. ein Kanton , der das Eisenbahnwesen zur Staatssache gemacht

hat, .^ortofreiheit für seine diessällige Korrespondenz. Ganz die gleiche

Frage entsteht bezüglich der Korrespondenz der sogenannten Kantonalbanken , sodann insbesondere auch für die^ Staatsasseknranzen , welche in einem Theile der Schweiz üblich sind.

Die Verordnung vom 13. Brachmonat 1862 hat zwar einen Versuch gemacht, einen Grundfaz für die Begrenzung der amtlichen Vortosreiheit auszustellen , indem von dieser ausgeschlossen wurden : ,,diejenigen industriellen oder finanziellen Unternehmungen , die nicht nothwendig zur Staatsverwaltung ge-

horen.^

Allein der Bundesrath schmeichelt sich keineswegs, mittelst

einer solchen , nur durch die Roth gebotenen und gerechtfertigten Unterscheidung die Frage gelost zu haben .^ denn es ist ihm wohl bekannt, dass in allen den Kantonen , wo Staatseisenbahnen , Staatsbanken, Staatsassekuranzen u. s. w. ausgestellt werden , diese Jnstitute als ein dringendes Bedürfniss der .^taatswohlsahrt gereehtsertigt werden. Aneh lässt sich nicht leugnen , dass es schwer ist , Gründe von irgend welcher grundsäzliehen Bedeutung dasür anzuführen , dass z. B. die .^..alzadministrationen der Kantone und die Vulverregie des Bundes portosrei sein sollen , die Häuserassekuranz des Staates aber nicht.

Gleiche Schwierigkeiten ergeben sieh hinsichtlich der Korrespondenz in Armensachen. Die Kantone haben ganz verschiedene ..^..steme der Armenpslege. Diese ist in vielen Kantonen ganz Staats- oder Gemeindssache , ^ in andern Kantonen ...^ache sreiwilliger Thätigkeit von Vereinen und Vrivaten , in dritten Kantonen gemischt : amtlich und freiwillig.

Wo soll nun hier die Bortosreiheit beginnen und wo soll sie aufhoren^ Soll Vereinen und Anstalten, die sich mit grösster .^iugebuug ganz der Armen- und Krankenpflege widmen, die Bo...tofreiheit versagt und diese streng auf die offizielle Thätigkeit beschränkt werden ..' Es ist beinahe unmoglieh, diese Frage zu beiahen, ohne einzelne Kantone in eine ganz ungleiche Rechtsstellung zu versezen.. Verneint man sie aber, d. h.

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findet iene Beschränkung auf die officielle Thätigkeit nicht statt, so hat es wiederum seine ausserordentliehen Schwierigkeiten , kreuzen zu ^ehen, wenn man nicht absolut sür alle philanthropischen Bestrebungen Bortosreiheit gewähren will.

Ganz ähnliche Fragen entstehen bei der grossen Verschiedenheit unserer kantonalen Jnsti.tutionen auf dem Gebiete des Kirchen- und Schulwesens , aus demjenigen des Steuerwesens u. s. f.

Die gleichen Schwierigkeiten machen sieh auch hinsichtlich der Tar^ freiheit der sogenannten Amtsblätter geltend. Wenn ein Amtsblatt nur ga..^ amtliehe Erlasse bringt , so ist freilich ein Zweifel nicht moglich , allein es beschränkt steh so zu sagen kein einiges Amtsblatt daraus.

Fast alle bringen auch halbamtliche Anzeigen, d. h. solche, wo eine Be^.

amtung im Jnteresse irgend eines privaten eine Anordnung zur offentlichen Kenntniss bringt und viele sogar formliche Brivatanzeigeu. Wo soll auch hier die Bortofreiheit beginnen und wo aushoren ^ Wir finden, dass die konkurrirende Brivatindustrie sich in allen diesen Beziehungen mit vollem Recht über das der Staatsindustrie gewährte Vrivilegium

beklagen darf.

Die Bostadministration ist sich vollkommen bewusst, dass sie mitunter nach Willkür die Grenzen ziehen und die Konsequenzen ihrer Entscheiduugeu ablehnen muss. Es wäre aber doch wünschbar, dass sie ans einer Lage besreit würde , wo Schlechterdings die Gleichheit vor dem Gese^ nicht durchführbar ist. Gleichheit vor dem Gesez und Privilegien sind eben unvereinbare Gegensäze.

4. Verwiklnug der Administration und daraus^ entstehende Streitigkeiten. - Wenn schon der Gesezgeber rathlos darüber ist, auf welchem Vunl^te er die Bortosreiheit begiuneu und aushoren lassen soll , so ist klar , dass bei dem Beamten , der das Gesez im Einzelnen vollziehen

soll , diese Ratlosigkeit sich noch bedeutend steigert.

Es ist soust eiue seste Maxime der Bostverwaltung , dass der Vostbeamte sieh um den Jnhalt der ihm .^ur Spedition anvertrauten Briefe uichts zu kümmern habe. Dieser ^az ist gewiss eine der werthvollsten Garantien der bürgerlichen Freiheit, und es sollte am allerwenigsten der Gese^geber selbst ^en Postbeamten auffordern , denselben anzutasten.

Leider wird wiederum durch die amtliehe Bortofreiheit ^in diese festen Grundsä^e eingebrochen , denn der Beamte soll darüber wachen, dass die Bortosreiheit nicht unberechtigt in Anspruch genommeu werde. Er soll sich also ein Urtheil darüber bilden , was die als amtlieh bezeichnete Korrespondenz ^um Jnhalt haben moge, und er soll die Berechtigung haben , Verifikation zu verlangen.

204 Diese Vorschriften sind allerdings ganz nothwendig, um unberechtigten Missbraueh zu verhindern , allein sie begründen ein Kontrolreeht der Postbeamten , das besser nicht vorhanden wäre.

Die Postbeamten haben ganz das ..Befühl , dass ihnen hier etwas zngemnthet wird, was eigentlich nicht ihres Amtes ist und machen daher nur in seltenen Fällen von ihrem Rechte Gebrauch, zumal ohnehin ieder derartige Fall mit Unannehmlichkeiten begleitet ist. Denke man sich nur die Stellung des Postbeamten in einem Dorse , welcher dem Geistlichen, dem Regierungsstatthaiter , dem Ammann, dem Gemeindsschreiber die Qualität ihrer Korrespondenz beanstanden und Verifikation verlangen soll l Jn welche widrigen und verdriesslichen Händel wird er sich nicht dadurch verwikeln . Jn der That sind die Verhandlungen über derartige Vorkommenheiten das ärgste Kreuz aller Poststellen , wie der höhern Behorden, und sie hemmen den geordneten Geschäftsgang der Verwaltung in höherm Masse, als wenn das Doppelte dieser Korrespondenz in gewohnter Weise zu e^pediren wäre.

..^ 5. Kastengeist. --- Die Beamtenwelt ist vom postalischen Standpunkte aus ganz in der Stellung einer privilegirten Kaste, welche sich

unentgeltlich bedienen lässt.

Dies verursacht beiderseits schiefe Stel-

lüngen.

Die ^oftverwaltung entbehrt der Anregung von Seite eines intelligenten Theils der Ration , der eben kein besonderes Jnteresse hat , dass die Tax^e so oder anders gestellt und andere Verbesserungen eingeführt werden.

Anderseits siudet sieh die Boftverwaltung auch nicht gerade bemüssigt, dieser unentgeltlichen Korrespondenz besondere Erleichterungen oder Begünstigungen zu Theil werden zu

lassen. Endlich leidet auch das Bublikum unter diesem Verhältniss.

Der Beamte verlangt vom Bürger, dass er ihm gegeuüber srankire , er aber ift gewohnt, nicht zu srankiren. Dieses Verhältniss hat weseutlieh seineu Grund in der bisherigen Portosreiheit der Beamten. Stellt man den Beamten mit den übrigen Bürgern postalisch aus gleiche ^inie, so wird er aueh die postalischen Gewohuheiten der übrigen Welt annehmen müssen, d. h. sxankirt zu antworten, wenn er srankirt gefragt wird, was unzweifelhaft nicht nur besser republikanisch, sondern aueh anständiger ift.

Man sieht aus dem Gesagten, dass die Vortosreiheit eine Reihe von Uebelstäuden hervorruft ; dass es sieh dabei keineswegs um eiue bloss ökonomische Frage handelt, sondern dass Verhältnisse mit in Frage kommen, welche einem höhern Jdeenkreise angehören. Desshalb ist bei der Frage, auf welche Art diesen Uebelständen zu begegnen sei , auch die

Geldsrage durchaus nicht als der dominirende Gesicktspuukt ^u be-

trachten.

205 Wix gehen nun zur Prüfung der Mittel ^ur Abhilfe übex.^ 1. Verschärfung der Koutrole. --.- dadurch kann allerdings für die Oekonomie der Bost vielleicht etwas geringes erzielt werden. allein man sieht schon aus der Tabelle I , welche das Anwachsen der amtliehen Korrespondenz darstellt, dass der Gewinn in keinem Verhältniss zum Verdruß und zur Mühe stehen wird , welche die grossere Strenge verursacht. Für Verbesserung dex Oekonomie wird nicht piel gewonnen; die nicht mit der Oekonomie zusammenhängenden Uebel aber werden eher uoeh vermehrt werden.

2. Gänzliche Streichung der Vortosreiheit. --- Jst das erstere Mittel

zu gelind, so ist dieses ^weite wohl zu radikal. Es ist allerdings rieh-

tig, dass England, das überhaupt den Anstoss ^u den Bostresormeu dex neueru Zeit gegeben, auch in dieser Beziehung mit ^rosster Entschiedenheit durchgerissen hat. Selbst die Konigin hat der Bost ihre Dienste zu bezahlen; das Brivilegium ist absolut beseitigt.

Jnd.^find die Verhältnisse in der Schweiz etwas anders, und es werden die bei uus gegebenen Verhältnisse zu beachten sein. Jn England fiel die durch Aushebung der .^ortosreiheit erzielte Mehreinnahme einfach in den Staatsschaz und wurde somit gleichmässiges Gemeingut aller Bürger. Bei uns wird dagegen ein anderes Verhältniss eintreten.

Wenn die Bosteiunahmen jährlich um eirea 435,000 Franken anwachsen würden. so hätte dies unstreitig ^ur Folge, dass den Kantonen ihre ^osteutschädigungen voll ausgerichtet werden konnten. Allein eine grossere Anzahl von Kantonen. die geringe Vosteutschädiguugeu haben, würden dadurch nur das Borto ihrer amtliehen Korrespondenz opsern, um den Kantonen mit grossen Bostentschädigungen zur vollen Zahlung ^u verhelfen. Da^u wird aber bei den Erstern gewiss wenig .^ust vorhanden sein.

3. Auskauf der Kautone sur die amtliehe Vortosreiheit mit einer Geldsumme. die für jeden Kanton nach gleichem Verhältniss bemessen würde. - Dieses Mittel wäre unter andern Umständen das allereinsachste ; allein zur Zeit wird es ebenfalls uieht kouveuireu kouuen. So lange nämlich die Kautone ihre Bosteutsehädiguugen nicht voll erhalten, so werden sie kaum besondere ^ust haben, uoch weitere Anweisungen anf Eutschädigung auzuuehmeu, die voraussichtlich nicht realisirbar sind. Dieses Mittel wird desshalb erst dann Anklang finden konnen, wenn einmal die bisherigen ^ostrevenüeu der Kautone gan^ gesichert sind und da^u noch ein gewisser regelmässiger Ueberschuss vorhanden ist, der gegen ein Wiederzuri.ksiuken in die ^eriode der Defizite hinreichende Garanten bietet. Die ^rage so stellen heisst äbex offenbar sie aus unbestimmte Zeit vertagen.

206 4.. Veränderte Regulirung der Bortosreiheit. - Wenn wir nach dem Gesagten keine Möglichkeit vor Augen sehen, zu einer grundsäzliehen Aufhebung der Vortofreiheit zu gelangen, so ist dagegen durchaus keine Notwendigkeit vorhanden, die Ausübung dieses ..^rivilegiums an die.

bisher üblichen Formen zu binden. Gegenwärtig nämlich wird das Brivilegium so ausgeübt, dass die Vortofreiheit Stük für Stük gewährt

wird. Allein es steht gewiss grundsäzlich gar nichts entgegen, wenn

man sich statt dessen auf ein Aversum verständigt, welches die BostVerwaltung den zur Vortofreiheit berechtigten in Freimarken aushingibt.

Für die Bostverwaltung kommt die Sache ganz aus's Gleiche heraus, ebenso aber auch für die bisherigen Berechtigten, da sie statt der Aufdrükung des amtlichen Stempels in Zukunft nur die Marken anszukleben hätten, gleich dem ganzen übrigen Publikum.

Eine derartige Regulirung scheint uns nun das derzeit für alle Theile Angemessenste zu sein, denn sie gewährt beiden Theilen Vortheile.

Wenn man den Kantonen das Aversum nach dem gegenwärtigen Masse der Ausübung der Vortofreiheit bemisst und für die weitere Vermehrung der Bevölkerung eine Erhöhung des Aversums ermöglicht, so werden sie dabei ein gutes Geschäft machen. Die Bostverwaltu..g eut-

schädigt nämlich auch mit für den bisherigen Schmuggel, welcher zum wenigsten auf 20^ angeschlagen werden kann. Bei irgend welcher Sorgfalt in der Vertheilung der Freimarken werden die .^anto^e diese 20.^ zum grössten Theil erübrigen und sie z. B. zur Subventionirung gemeinnüziger Jnstitnte und . Gesellschasten verwenden können. Aueh gewinnen die Kantone im Weitern dadurch, dass sie von ^en durch die Boftverwali.ung gelieferten Frankoeouverts dann ebenfalls Gebrauch macheu können und somit auf diesem Artikel Ersparnisse machen werben.

Andererseits gewinnt auch die Bostverwaltung nicht unerheblich. Sie ist erstlich für die Zukunft geschüzt gegen das weitere wahrhaft lawinenartige Anwachsen dieser Vortosreiheit, da dasselbe ans das normale Waehsthum der Bevölkerung zurükgesührt wird. ..^ie gewinnt dann aber namentlich dadurch, dass die Durchführung einer einheitlichen Behandlnngsweise aller Boststüke ermöglicht wird, dass die Gesuche um .^ius-

dehnung der Bortosreiheit dahinfallen, dass die Verifikationsstreitigkeiten aushören und der Schmuggel mit seinem ganzen Gefolge von Demoralisatiou erlischt.

Die Bestimmung der jährlich aushiuzugebenden Summe von Freimarken hat wenig Schwierigkeiten. Wir verweisen aus die Tabelle H, aus welcher einerseits die ^lusdehnuug der Bortofreiheit nach den einzelnen Kategorien, andererseits die ..^..rtizipation der eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen an derselben ersichtlich ist. Die unverhältniss-

207 massige Grosse des Autheils der eidgenosstschen Verwaltungen rührt, wie die Tabelle im weitern ^eigt , hauptsächlich von den ^rossen Geldsendungen her, welche in der eidgeuosstsehen Verwaltung bisher üblich waren und die sieh vielleicht auch etwas permindern werden, wenn die Vost bezahlt werden muss.

^ür die Ermittlung der an die Kautone aushinzugebenden ^lversal^..mme von Freimarken stellt stch ein ganz einfaches Verhältniss heraus.

Man sieht nämlich bei einer Vergleichung des Bortobetrages der kantotalen Verwaltungen von Fr. 280,737 mit der Zahl der e^genwärtia.en schweizerischen Bevölkerung von 2,589,738 ^), dass aus den Kops der Bevölkerung annähernd 10 Rappen kommen. ^amit ist für alle ^ukunst ein einfacher und guter Massstab ^ur Bestimmung der ^.lversalsumme der Kantone gesunden. ^ie Bestimmung der Summe, welche an die eidgenossische Verwaltung aushiugegeben werden soll, ist von geringerer Bedeutuug, da allsällige Uebersehüsse der Bostverwaltnng in die Bnudeskasse fallen. Wir würden sie einfach nach ihrem gegenwärtigen Bestande fairen.

....^a^egen wird der Vorsehlag vielleicht in der Begehung einige Bedenken erregen, als dadurch Bund und Kantone zu einer anscheinend schwierigen Repartition der Aversalsumme uuter die einzelnen Berechtigten genothigt werden. Jndess hat diese Operation doch nicht so viel Schwierigkeiten, als man beim ersten Anscheine vermuthen konnte, da die Bostverwaltung im ^alle ist, den Behorden an die Hand ^ehen ^n konnen.

Schon je.^t ist nämlich jedes Vostbürean in der ^age, die Zahl der portofreien .^.tüke der betreffenden Gemeinde anzugeben , und die ^ostVerwaltung ist gerne bereit,. noch besondere Zählungen nach gewissen Kategorien von Behorden zu veranstalten , weuu die Kantone solches wünschen sollten. Es konnen aber auch die Kautone von den Berechtigten selbst einen Voranschlag einsordern, wobei es moglich wäre, an der Hand der Forderungen der gewissenhaftere. Beamten die Begehreu der audern gleicher Art würdigen zu kouueu. Vorsicht wird immerhin ge^ bieten, etwa 25.^. in Reserve zu behalten.

^) Die ...^......lkerung.^.. war naeh der .^olkszahlung von 18^.. 2^10^94.

^ach den Angaben des statistischen Büxeau be^rag.^ der ^uwaeh^.. der ^e^

v.^lkerung von 18.^ bis ^nde 18^ ^9,25^ Seelen, so da^ die G^

samm^ahl .^nde aus 1^7 be^üge 2..^,.^. Diese ^...hl differir^ wie man sieht, nur nm den Bruchteil eines Wappens v^n der Summe der 1^ Wappen per .^pf. Das ganz genaue ^erhal^niß ware 10^8 Wappen. Allein man kann bei den 10 Wappen um so unbedenklicher stehen bleiben, als in der Zahl der portofreien Briefe, welche zu Gunsten der Cantone in Ansaz gebrach^ wurden, diejenigen des ^ililars im eidgenossischen Dienste mitinbegriffen sind, wahrend nach unserm .Vorschlage der Bund in ^ukunfi^ die ^^rio^ ausladen für dieses auszurichten haben wird.

208 Die Repartition der dem Bunde zumessenden Aversalsumme wird passend dem Bundesrathe überlassen werden mit zwei Ausnahmen, welche im Geseze selbst fi^irt werden dürsten. Diese Ausnahmen betreffen die Zahl der an die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundes-

gerichts und diejenige der an das Militär im eidgenössischen Dienst ab-

zugebenden Freimarken. Wir sind nämlich der Ansicht, dass das System ganz durchzuführen und nicht durch neue Ausnahmen der Grundsaz wieder zu brechen sei, indem sonst der Vortheil der Einheit in der Verwaltnng wieder preisgegeben würde. Jn beiden Beziehungen sehlagen wir diejenigen Entschädigungen vor, welche ungefähr den Durchschnittsverhältnissen entsprechen dürsten.

Wir sprechen schliesslich noch den Wunsch aus, dass es der Bundesversammlung gefallen möchte, diesen Vorschlag in ihrer Julisizung in Behandlung zu ziehen, indem das veränderte System nicht wohl anders als auf Anfang eines Jahres eingeführt werden konnte, es dann aber für die Kantone wünfehbar sein dürste, für die Repartition und etwaige vorherige Zählungen etwas Zeit zu haben.

Jndem wir uns beehren, Jhnen nachfolgenden Gesezentwurf zur Annahme zu empfehlen, schlössen wir mit der Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 7. Juni 1867.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Bund espräsident.

^. ^.ornerod.

Der Kauzler der Eidgenofsensehast .

^chie^.

20^ ^ese^entwurs betreffend

eine ...eranderte .^eaulirung der ^ortofreiheit.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Juni 1867,

beschließt: Art. 1. An die Stelle des bisherigen Systems der Bortofreiheit der einzelnen Voststüke tritt die Aushingabe von Freimarken an die nach Art. 35 des Bundes^esezes betreffend die Bostta^en vom 6. .^oxnung

1862 zur Bortosreiheit Berechtigten.

Art. 2. Die Summe der jährlich anzugebenden Freimarken wird solgeudermassen sestgestellt : a. sür die Eidgenossenschast aus Marken im Gesammtbetrage von

150,000 ^ranken.

kerung nach der jeweiligen eidgenossischen Volkszählung.

b. sür jeden Kanton je eine ^ehnermarke aus den Kops der BevolEs steht den eidgeuosstschen uud kantonalen Behorden srei , dies...

Freimarken nach Bedürsniss zum Voraus zu beziehen, und zwar in beliebigen Markensorten oder in Frankoeouverts.

Art. 3. Die weitere Vertheiluug der der Eidgenossenschaft .^ukommenden Summe ist Sache des Bundesrathes. Dagegen wird gesezlich festgestellt, dass pon dieser Summe a. den . Mitgliedern der Bundesversammlung , des Buudesgerichts uud den Kommissionen dieser Behorden sür jeden ....^ungstag fünf Zehnermarken , und h. dem im eidgeuossischen Dienste stehenden Militär sür jeden Tag während des Dienstes, den ^ffi^ieren je eine Zehnermarke, den Unteroffizieren und Soldaten je eiue ^ünfermarke abgegeben werden soll.

Art.^4. Die Verkeilung der au die Kantoue herauszugebende....

Summe bleibt diesen selbst überlassen.

Art. 5. Dieses Gesez tritt mit 1. Januar 1868 iu Kraft.

Diejenigen Bestimmuugen der Artikel 35-37 des Buudesgese^es u^er die Vostta^en vom 6. Hornung 1862 , welche mit obigen Vorsehristen iu. Widerspruehe stehen , werden von diesem Tage ..n ansser.

Wirksamkeit treten.

Der Bundesrath ist mit der weitern Vollziehung beauftragt.

Bundesbla^. ^ahrg.XIX. Bd. II.

1.^

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend veränderte Regulirung der Portofreiheit. (Vom 7. Juni 1867.)

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1867

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29.06.1867

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200-209

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