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Vertrag zwischen

den Bodensee-Uferstaaten, betreffend eine internationale Schiff fahrts und Hafenordnnng für den Bodensee.

(Vom 22. September 1867.)

Raehdem die hohen Regierungen der Bodensee-Userstaaten beschlossen haben , im Anschlusse ..n die im Jahre 1855 stattgehabten Verhandlungen, die Rechtsverhältnisse der Bodenseesehiffahrt in einer den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Weise zu regeln und die zur Ausrechthaltung der .Ordnung bei der Dampf- und Segelsehissahrt erforderlichen Sicherheitsvorschristen gemeinsam festzusezen , wurden zu diesem Zweke zu Bevollmächtigten ernannt : 1) Für die schweizerische Eidgenossenschaft : Der Regiernngsrath J o h a n n e s H a l l a n e r in Trasadingen (Schaffhansen) ; der Regierungsrath A r n o l d Otto A e p l i in. St. Gallen und der Regierungsrath Joh. Ludwig Sulzberger in Frauenseld (Thurgau) ; 2) für das Kaisertum Oesterreich : der k. k. Grenzinspektor und Amtsdirektor Joseph Schratz in Bregenz ; 3) für das Konigreieh Bauern : der k. Hasenl.ommissär und Oberzollinspektor Joseph Dürr in Lindau und

der k. Dampssehissahrts-Verwaiter Adolph Moller daselbst;

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4) für das .^onigreich Württemberg : der k. Finanzassessor Theodor Weizsacke... in Stuttgart und

der k. Oberzollinspektor ^arl V o l t e r in Friedrichshasen ;

^) für das Grossherzogthum Baden : der grosshe...zogliche Miuisterialrath A u g u s t .^ikola.... in .^arlsruhe.

Zwischen denen n..ch Austausch und richtigem Befunde ihrer Vo1l^ machten unter ..Vorbehalt der Ratifikationen folgende B o d e n s e e s c h i s f a h r t s - und H a f e n O r d n u n g vereinbart worden ist.

^echts.^altmsse.

Artikel 1.

Die Schiffahrt auf dem Bodensee soll unter Beachtung der in diesem Vertrage feftgesezten Bestimmungen zum Transport von Versonen, Waaren und andern Gegenständen Jedermann gestattet sein, und es dürfen keine andern als die in der gegenwärtigen ...Ordnung bestimmten Abgaben und Gebühren jeder Art erhoben werden.

Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Bodenseeschissahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen eben so behandeln, wie die eigenen Bodenseeschiffe und deren Ladungen.

Auf dem Bodenfee dürfen die Schiffer nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz oder theil.^eise zu loschen oder an Bord eines andern Sehisses zu bringen.

Alle Stapel^ und Umschlagsreehte sind und bleiben ausgehoben.

.^afena.tstalteu.

Artikel 2.

Die kontrahirenden Staaten werden dafür sorgen, dass in den bestehenden oder neu zu errichtenden Häfen die erforderlichen Anstalten für die uugehinderte und sichere Ein - und Ausfahrt , für das Hafenbeken, für die Befestigung und den Schuz , sowie die sichere An- und

Abfuhr. die Ein- und Ansladuug der .schiffe getroffen und jederzeit

in ordnungsmässigem Stande erhalten werden.

Eine besondere Sorgfalt muss bei Beleuehtuug der Haseneinfahrten angewendet werden, welche bei dunkler Morgen-, Abend- und Rachtzeit.

in so lange stattfinden muss , als Schiffe nach den verossentliehten .^rsplanen, oder angezeigte Ex^traschiffe noch nicht ausgefahren oder eingelaufen sind.

Die Beleuchtung der Hafenkopse muss unter allen Umständen in einer Weise bewirkt werden, dass sieh dieselbe nicht nur von allen andern..

132 im Hintergrunde des Hafengebiets befindlichen Lichtern, sondern auch von den für die Schisse. vorgeschriebenen Signallaternen (Art. l l.., L.tt. h) wesentlich unterscheidet.

Jn jedem Hasen muss eine helltonende Gloke , di^ sogenannte ^ebelgloke, angebracht sein, welche bei Re.bel und starkem Schueegestobex spätestens eine Viertelstunde vor der kursplanmässigeu Ankunftszeit der regelm..ssigen und der augekündigten Er^tradampfboote bis zur Einfahrt in den Hasen in kurzen Zwischenzeiten geläutet werden muss.

Endlich muss . um in Gefahr gerathenen Schiffen rasch zur Hilfe kommen zu konnen, in jedem Hafen stets wenigstens ein mit den hiezu erforderlichen Geräthschasten ausgerüstetes Ruderschiff in Bereitschaft gehalten werden.

.^eseiti.^u^ .^n ^i^r^indermssen.

Artikel 3.

^..ie Bodensee-Uferstaaten werden auch dafür Sorge trageu . und zwar jede^. längs seiner Userstreke und auf dem da^u gehörigen Wassergebiete , dass nicht durch irgend welche künstliche Anlagen , durch den Betrieb von Gewerben oder durch sonstige Unternehmungen der Schifffahrt aus dem Bodeusee Hindernisse bereitet werden..

.^afen^el.n^en.

Artikel 4.

Für die Beuuzuüg der Hasenanftalten , sowie .der sonstigen Lan^ dungsstellen, sollen ausser Magazin- und Lagergebühren. deren Festste^ lung jeder Regierung der Uf^rstaaten überlassen bleibt , keinerlei Gebühren entrichtet werden.. ^ie hiernach zugelassenen Gebühren müssen für Jnländer und .Ausländer gleich sein.

Bodenseeschiffe nnd deren Erfordernisse.

Artikel 5.

Als zur Bodenseeschisfahrt gehorig soll jedes Schiss betrachtet werden, bei welchem der Rachweis über die Einhaltung .der iu den .Artikeln 6--^.) vorgeschriebenen Bedingungen geliefert wird.

Jm Uebrigen bleibt die Bestimmung darüber, welche Eigenschaften zur Tauglichkeit eiues Schiffes gehoreu , sowie die Regelung des Verfahrens bei der Untersuchung der Schiffe jeder Regierung der Bodenseeuserstaaten vorbehalten.

Artikel 6.

Bevor ein Schiff seine erste ^ahrt ans de.n Bodensee autritt, hat der Eigenthümer oder ^ührer eine Bescheinigung über die Tauglichkeit

133 und genügende Ausrüstung und Bemannung desselben zu erwirken.

Diese Bescheinigung wird von den in jedem Userstaate hiezu eingesezten .kommissionen für die Schiffe der Angehorigen des betreffenden Staates aus Grund einer durch Sachverstandige vorzunehmenden Untersuchung ausgestellt. Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schiffes zu wiederholen und das Ergebniss auf de..

Brüsnngs^.rkunde zu perzeichnen. Die Vrüsungsurkunde muss sich während der Fahrt jederzeit an Bord des Schiffes befinden. ^ie ist dem Befrachter, sowie den Hasen^ und Bolizeibehorden auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 7.

Jedes Fahrzeug muss mit einer von Weitem lesbaren Schrift zur Bezeichnung des Schiffes den Ramen oder die Rummer desselben enthalten; auch soll seine Tragsähigkeit in Zentnern an der Außenseite angegeben sein.

Der Rame oder die sonstige Bezeichnung des Schisfes, sowie seine

Tragfähigkeit, sind auch in die Vrüsuugsurkunde ^.lrt. 6) aufzunehmen.

Artikel 8.

Zur Bezeichnung des Freibords oder der zulässigen tiefsten Eintauchnug muss jedes Segelschiff aus beiden Seiten mit einer wohlbefestigten .Leiste oder einem aus einer festen Blatte (dem sogenannten Thaler) deutlich angebrachten Striche versehen sein.

Die Entfernung dieses Freibordzeichens vom Schisfsrande soll betragen .

1) bei den grosseu Segnern ^) von über 600 Zentnern Ladungssähigkeit .

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42 Zentimeter, 2) bei Segnern von über 200 bis zu 600 Zentnern Ladungsfähigkeit .

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3 6 Zentimeter, 3^ bei Segnern pon 150 bis zu 200 Zentnern Ladungssähigkeit 30 Zentimeter, 4^ bei den kleinern Segnern pon weniger als 150 Zentnern La-

dungssähigkeit .

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2 4 Zentimeter.

Bei g e d e k t e r Fracht ist eine Eintauchnng über das Freibordzeiehen, und zwar bei den unter Ziffer 1 bis 3 genannten Segnern um 6 Eentimeter, bei den unter Ziffer 4 genannten um 3 Eentimel.er gestattet.

Bei nicht mit Brettern beladenen o f f e n e n Schiffen müssen übrigens neben Beobachtung der vorgeschriebenen Hohe des Freibords am Schiffs^ ^in Schiff auf dem Bodensee ^on 180 .^aß Ladung.

134 koxpex in den Fällen, in welchen die Schisfswandungen nicht wenigstens 50 Zentimeter hoch wasserfrei sind, die leztern durch starke, dichte und dem Wellenschlage hinreichenden Widerstand leistende Aussazbretter, sogenannte Windladen, auf die vorgeschriebene wasserfreie Hohe von 50 Zentimetern gebracht werden.

Jede stärkere Einsenkung eines Fahrzeuges ist als Ueberladu..^ strafbar.

Artikel 9.

Mit besonderer Sorgfalt soll jedes Dampfboot vor dem Beginne feiner ersten Fahrt in Bezug auf den Schifsskorper , die Maschine nnd das sonstige Zugehör von der in jedem Staatsgebiete dazu berusenen .kommission ans ^rund der diesfalls bestehenden oder zu erlassenden lbesondern Vorschriften einer Brufung unterzogen und darauf geachtet werden, dass nicht bloss die Schisfssuhrer, sondern auch die Maschinisten, Heizer und die übrigen Schisssleute durch ihre persönlichen Eigenschaften für die erforderliche Sicherheit genügende Gewähr darbieten.

Der durch Fenster oder andere Oeffnungen nicht durchbrochene .^..heil des Rumpses der Dampfboote muss wenigstens 50 Zentimeter über dem Wasserspiegel hervorragen.

Die von dem Verdeke inedie Maschinenräume führenden Oesfnnngen muffen zur Beseitigung der Gefahr des Hinabstürzens von Bersonen gehorig verwahrt sein.

Jedes Dampfboot hat wenigstens e i n e n leeren, mit den nothigen Re.^siten ausgerüsteten Hilssnachen von entsprechender Grosse , sowie von sonstigen Rettungsapparaten mindestens einige Rettungsringe mit sich zu führen.

.^erechti^n^ zur Bo.^nfee^iffalnt.

Artikel. 10.

Die Befugniss zur Rührung eines Segel^ oder eines Dampfschiffes aus dem Bodensee steht nur denjenigen zu , welche von der Regierung

des Userstaates, in welchem sie die Eigenschast als Staatsangehörige .besizen , zur selbststäudigen Ausübung dieses Gewerbes zugelassen und hierüber mit einem Bateute (Anlage A) versehen worden sind. Die Fest..

stellnng der nähern Bestimmungen sur die Verleihung und auch für die Wiedereinziehung der Schisferpatente bleibt der Regierung jedes Boden^ fee^Userstaates überlassen. Die Wiedereinziehung eines Sehisferpatentes ^oll ersolgen , wenn ein Schiffer wegen mehrfacher grober Verlegungen der die Sicherheit und die Ordnung der Bodenseesehiffsahrt betreffenden Vorschriften bestraft worden ist. Der Schiffer hat sein Batent jederzeit mit sich zu führen und muss solches den zur Handhabung der HafenOrdnung ausgestellten Organen auf Verlangen vorweisen.

135 .^efn^isse ^er .^afe^el^r^.

Artikel 1l.

Die Hafenbehorden sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Fahrzeuge in vorschristsmässigem Zustande erhalten werden, dass die notwendigen Requisiten vorhanden sind und dass die Mannschaft sieh in dienstfähigem Znstande befindet.

Werden in diesen Beziehungen Gebrechen wahrgenommen und dieselben auf Anforderungen nicht alsbald beseitigt , . so sind die Hafenbe-

hörden berechtigt , das Auslausen der Schiffe bis nach Hebung des Mangels zu untersagen. Bei Rebel ist das Schleppen von Holzslössen zu untersagen.

Allgemeine .^e^icht^en .^s ^chi^fn^e^.

Artikel 12.

Jeder Sehiffssührer ist verpflichtet, von allen ihm aus der ^ahrt begegneten außerordentlichen Vorkommnissen in dem ersten Hafen, in welchen er einbaust, der Hasenbehorde Meldung zu machen. namentlich hat er an der Wagenladung verübte Diebstähle, mutwillige, boshafte oder sonstige Beschädigungen unter genauer Angabe aller Umstände an^ zuzeigen.

Er hat ferner hinsichtlich der Feuersicherheit besonders daraus zu achten, dass auf dem Schiffe, wenu es mit leieht seuerfaugenden Gegenständen beladen ist, oder wenn sich das Schiff in der Rahe feuergefährl.icher Gegenstände befindet, kein offenes Feuer unterhalten wird und dass auch bei Haltung geschlossener ^euer alle, eine volle Feuersicherheit verbürgenden Vorkehrungen getroffen und ^ie Feuer stets sorgfältig überwacht werden.

^e^fli^tnll.^lI beglich .^ ^erfo^entraus^rte.^.

Artikel 13.

Das Einnehmen und Aussehen von Vassagieren hat mit der gehorigen Ordnung zu geschehen, und es darf, bevor die Verbinduug zwischen dem User und dem ^ehisse fest und in einer volle Sicherheit gewährenden Weise hergestellt ist, der Uebertritt der Reisenden nicht gestattet werden.

Findet der Ein- oder Ausgang von Reisenden nicht am User, sondern an einer Rachenstation statt , so ist ein ^eichen bei .^age durch Aufhissen einer Flagge , bei Racht durch Aufhissen einer hellbrennenden Laterne mit weissem Glase zu geben.

Gleicher Zeichen hat sich der Rachenführer, welcher Personen nach einem Boote anfahren will, zn bedienen.

136 Bei Anuäherung. eines Rachens an ein. Dampfboot muss die Ma-

sehine desselben so zeitig still gestellt und bei der Abfahrt desselben so

spät wieder in Bewegung gesezt werden , dass der Rachen keine gefährliehen Schwankungen erleidet.

Der Führer eines Schisses hat aueh dafür zu sorgen, dass die Bassagiere während der Fahrt ans den. Schiffe moglichft bequem , gefahrlos und so untergebracht werden, dass die Schiffsmannschaft iu ihren dienst..

lichen Verrichtungen von den Reisenden nieht gehindert ist.

Besondere Forschriften hinsichtlich des Transportes einiger .^aare^ arti.^el.

Artikel 14.

A.

Die Verführung vou S eh i essp u i v e r als Fracht mittelst der

Dampfschisse ist unbedingt untersagt. Segel- und Ruderschisse dürfen

Bulver nur in sorgfältiger, das Ausstreuen verhindernder V^.rpaknug mit deutlicher Bezeichnung des Jnhalts übernehmen. Stoffe oder Fabrikate, welche sich von selbst entzünden konuen, dürfen niemals mit Bnlver zn^ sammengeladen werden. Für das Aus- und Einladen des Schiesspulvers iu Mengen von über 10 Bsnnd wird die Hasenbehorde den betreffenden Schisseu ^..it besonderer Rüksicht aus die Anwesenheit von gehegten Dampfschiffen die geeigneten Stellen in oder ausser dem Hafen anweisen.

Auf Sch.iffe, welche mehr als 10 Bfuud Schiesspulver geladen haben , ist eine schule Wimpel auf^usteken und , insofern das Bnlver nicht in einem angehäugten Rachen uachgesührt wird, das ...^abakrauehen zu unterlassen. Aus solchen Schiffen darf serner kein offenes Feuer unterhalteu werden; auch haben ^fie Dampfschiffen und andern Schiffen, auf welchen ^euer brennt, wo moglieh über dem Wiude auszuweichen.

Die begegnenden ^ehisfe werden nnter dem Winde ausweichen, und in der Rahe des Schiffes, welches Bulver führt, sich jeder feuergefährlichen Handlung enthalten. Bulver sühreude Schisse dürfen ui.ht in der unmittelbaren Rähe anderer Schiffe oder bewohnter Gebäude anlegen.

B. Die Zusammenladung vou u n g e r e i n i g t e m B e t r o l e u m mit Stoffen oder Fabrikaten, welche sich von selbst entzünden können, ist nubedingt untersagt.

Der ^ührer eines Fahrzeuges, welches ungereinigtes Betroleum an Bord hat, darf mit seinem Fahrzeuge uur in einer Eutfernnng von mindestens 200 Schritt vou andern ^ahr^eugen oder bewohnten Gebäuden anlegen. Am Bestimmungsort hat er der Bolidi- oder Hasenbehorde au^uzeigeu, dass das Fahrzeug Betroleum geladeu habe, und die Menge desselben genau anzugeben. Er hat sodann das Fahrzeug aus den von der Bolidi- oder Hafeubehorde bestimmten .....iegeplaz zu führen und darf

137 diesen Bla^ ohne Erlaubniss der ^Bolizei^ oder Hafenbehorde nicht verlassen.

Die Loschung der Vetroleumladung muss innerhalb der von der Bolizei- oder Hasenbehorde bestimmten Frist bewirkt werden.

Schissex , welche ungereinigtes Betroleum in ihre Fahrzeuge einladen oder überladen, dürfen dies nur an der von der Bolizei- oder Hasenbehorde bestimmten Stelle bewirken und müssen den .^asen oder Ladeplaz binnen der vorgeschriebenen Frist verlassen.

Bei der Einladung und Loschung von ungereinigtem Vetroleum darf eben so wenig wie aus den, diese Waare an Bord habenden Schiffen Feuer oder Licht gemacht, noch Tabak geraucht werden.

Die Ausladung und Lagerung von .Petroleum darf nur aus dem von der Bolidi- oder Hafenbehorde dazu bestimmten Vlaze stattfinden.

Als ungereinigtes Betroleum im Sinne dieser Vorsehrifteu ist dasjenige anzusehen, welches nicht klar und dünnflüssig ist.

C. S p r e n g o l .^Ritrogl.^erin) dars nur in Flaschen aus Blech oder aus starkem Glase transportât werden. Zum Verschlusse der Flascheu sind jederzeit Korlstopsel anzuwenden. Die das Sprengel euthaltenden Glasslaschen müssen mit einer korbartigen Umhüllung, welche eine Einlage von ..^troh enthält, versehen sein. Diese Transportgefässe, sowohl Bleehflasehen als auch die umhüllten Glasflaschen , sind mit Stroh,. ^eu u. dgl. in feste Holzkisten zu verpaken und ledere mit der Aussehrift ^ p r e n g o l ^u verseheu.

Das Gewicht des in einem Eollo versendeten Sprengols dars 15

Vsnud und das Gewicht des ganzen Eollos, eiuschliessliesslie^ des darin befindliehen Sprengols, dars 40 Vsund nicht übersteigen.

Bei der Einladung, dem Transport und der Loschung des Sprengols muss daraus geachtet werden, dass die Eolli weder selbst fallen, noch durch herabfallende Gegenstände beschädigt werden kennen.

Da das ^prengol bereits bei einer Temperatur von mehreren Graden über^deu Gesrierpunkt in den festen ^ustand übergeht, und in diesem Zustande die Gefahr der Explosion grosser ist, so ist während der kalten Jahreszeit eine erhohte Vorsicht anzuwenden.

D. Arseuikalien, d. h. Arsenik enthaltende .^tosse, als. Arsenikmetall, nämlich ^liegenstein und Scherbenkobalt; Arsenik^äure , arsenige ^äure (w.^isser Arsenik, Hüttenrauch) ; Ranschgelb (Auripigment) ^ Realgar (roth.^s Arsenikglas). .^ueksilber^räparate, z. B. Rendes Sublimat n. s. w. ; Bleizuker. Grünspan, dürfen uur in festen, ans gntem Holze gearbeitetem^ iu^vendig mit starker und dichter Leinwand sorgfältig und dauerhast verklebten ^ässern oder Kisten versendet werden.

138 Auf jedem Eollo mnss mit grossen, leserlichen Buchstaben in sehwarzer Oelsarbe das Wort G i f t angebracht sein.

Wenn Giftstoffe in Mengen von 100 Bsund und mehr Zentnern versendet werden sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche noeh andere Güter enthalten, nur in besonderen wasserdicht abgeschlosseneu Abthei.^ lungen verladen werden.

Die Hafenbehorde hat sich davon zu überzeugen , dass die zur

Ausnahme der Giftstoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffes wirklieh

wasserdicht abgeschlossen sind.

Jngleichen hat dieselbe, falls Giftstoffe in Mengen uuter 100 Zentnern zusammen mit andern Gegenständen transportât werden sollen, die Art und Weise der Verladung vorzusehreiben . wobei namentlich darauf zu achten ist , dass die Giftstoffe abgesondert gehalten werden von Gegenständen , welche mittelbar oder unmittelbar als Rahrungsmittel dienen. Ueber die von ihr getroffene Anordnuug hat fie dem Schiffer eine Bescheinigung zu ertheilen.

Die Volizei- oder Hafenbehorde des Absendungsortes hat bei Giftstoffen die Verladung von Eolli , welche eine äusserlich erkeunbare Beschädiguug erlitten haben, zu untersagen.

E. Ob und unter welchen Bestimmungen a n d e r e e n t z ü n d l i e h e o d e r agende S t o s s e , als. Schweselsalpeter , Salzsäure, Streichseuerzeuge , Züudholzer u. s. w. zum Seetransport zuzulassen seien, hat die Hafenbehorde des Einladeortes zu bestimmen.

Gestattet sie die Verladung, so hat ste zugleich die erforderlichen Vorsiehtsmassregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muss. Ueber die von ihr getroffenen Anordnuugen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung , welche dieser auf Ersorderu deu Bolidi-, Haseu- und Zollbeamten vorzeigen muss. Auch am ^rte der Ausladung hat der Schiffer etwaigen Sieherheitsanordnungen der Hasenbehorde unweigerlich Folge zu leisten.

.Haftbarkeit .^es ^chiffahrtsunterue^mer^.

Artikel 15.

^ie Hastungsverbindliehkeit des Schiffssührers sür die von ihm übernommenen Transporte , sodann die Frage , ob und wie serne der Eigeuthümer des Schiffes statt des in seinem Dienste stehenden ^ührers in Anspruch genommen werden konne , wird nach den in jedem Userstaate geltenden bürgerlichen Gesezen beurtheilt.

Die Hastnng ossentlleher .^ersendungsanstalten richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Trausportordnungen.

139 ^erhglten ^ ^l^iffsfn^ers in.^besoll^ere malend ^er .^rt.

Artikel 16.

Für das Verhalten während der Fahrt gelten folgende Bestimmnngen : a. Jeder Führer eines aus der Fahrt oder im Hafen befindlichen Schiffes hat darauf zu achten , dass das seiner Leitung anvertraute Fahrzeug weder andere Schiffe beschädigt, noch vermöge seiner Auf-

st^llung Beschädigungen ausgesezt ist.

b. Au den Stationen soll die bestimmte Abfahrtszeit und während der Fahrt der Kurs möglichst genau eingehalten werden.

Bei Ra.ht, Sturm, .^ebel und ^chueegestöber sind Abfahrtsverspatungen von mehr als 1/2 Stunde über die fahrplanmäßige Abgangszeit, so wie Er^trafahrten der Bestimmungsstation und denjenigen Stationen , wenn thunlieh, telegraphisch mitzutheilen, von denen vorausgesezt werden kann, dass sie die Mittheilung im Jnteresse der Sieherheit der Schiffahrt noch verwerthen können.

Der Kapitän des verspäteten, beziehungsweise des Ex^trabootes soll übrigens wegen Ablassung der telegraphisehen Depeschen und der dess^ halb von anderer Seite zu erwartenden Vorsichtsmassregeln der Führung seines eigenen Schisses keine geringere .Aufmerksamkeit zuwenden.

c. Kein Schiff soll in den Kurs eines anderen aus der Fahrt begriffenen Fahrzeugs einfahren und solches in seinem Lause storen.

d. Rur da, wo das Fahrwasser so breit ist, dass es hinreichen^

den Raum für die gleichzeitige Durchfahrt von acht Schissen bietet, darf ein Sehiss in derselben oder entgegengesehen Richtung an einem andern vorbeifahren.

e. Alle Damps^ und mit günstigem Winde segelnden Schiffe, welche in entgegengesezter Richtung sich begegnen, sollen r e c h t s ausweichen und eine Entfernung von wenigstens acht ...^ehisfslängen einhalten.

Wenn ein Dampfboot die Kursliuie des andern durchschneidet, so sollen beide Fahrzeuge schon auf mindesten... acht ....^chiffslangen den Schnellaus ^massigen, und es hat sodann dasjenige Boot, welches durch rechts Ausweichen hinter dem Spiegel des andern durchsahreu kann, diese Schwenkung vorzunehmen.

k. Die Dampfschiffe sind gehalten, .^en Segelschiffen zunächst auszuweichen, au.h stille zu halten, wenn ein in der ......^erfahrt be..

griffenes Segelschiff in den Lauf des Dampfschiffes kommen würde.

Jnsbesondere hat der Führer eines Dampfschiffes , in so^ weit es von ihm abhängt, von den kleinen Fahrzeugen sich so entfernt zu halten, dass diesen der Wellenschlag keine Gefahr bringt.

140 ^. Wäre bei Rebel die Einhaltung de... unter Lut. k gegebenen Vorschriften nicht moglich , so ist ein Zeichen durch zweimaliges Anschlagen mit der Gloke oder durch zwei Dampspsisse zu geben und nach

Umständen^ die Maschine sogleich abzustellen.

h. Jedes Dampsschifs, welches zur Rachtzeit sährt, hat auf dem r e c h t e n R a d k a s t e n eine Laterne mit g r ü n e m und aus dem linken eine solche mit r o t h e m Lichte zu führen. Diese Laternen müssen so beschaffen sein, dass sie nach pornen und nach der äusseren Seite leuchten. Ausserdem ist eine hell leuchtende Laterne mit w e i s s e m Lichte, und zwar 4 Fuss hoher als die an den .Radkasten augebrachten Signallaternen, am B u g s p r i e t aufzuhissen. Schlepp- und Segelschiffe müssen ebenfalls ein weisses Signallicht zeigen.

i. Bei Rebel, Schneegestober .^. ist in der Minute mindestens dreimal ein weittonendes Signal mit der Gloke, beziehungsweise Dampfpfeife zu geben.

Hat nach dem Fahrtenplan ein Begegnen von Dampfbooten in entgegengesezter Richtuug oder von der Seite (kreuzen) stattzufinden, so ist mindestens 5 Minuten vor der sahrplanmässigen Begegnung . be^iehuugsweise Kreuzung , die Maschine auf jedem Dampfboote laugsam gehen zu lassen und von Zeit zu Zeit gan^ abzustellen, um besser das Rebelsigual des zu erwartenden Dampfbootes vernehmen zu konneu.

Wird dieses Signal gehort , so ist die Maschine in Rnhe zu beBis über die Stellung .des in der Rahe befindlichen Dampsbootes Gewißheit erlangt ist, dars lassen, beziehungsweise unverweilt abzustellen.

Maschiuenkrasl nicht angewendet oder wenn die Umstände es erfordern, das Dampsboot nur mit der ^rossten Vorsicht in Bewegung gese^t werden.

Erst nach genommener Ueberzeugnug , dass das Dampsboot schon passirt oder sich in geuügeuder Entseruung seitwärts ^ befindet , ist der Kurs mit gewohulieher Maschinenkrast sortzusezen.

k. Segelschiffe sollen bei Rebel die veroffeutli.hte Route der Dampsboote meiden und gehalten sein , durch Horusignale ihre Rahe kund zu geben, mogen sie nun selbstständig segeln oder im ...Schlepptau eines Dampsbootes sieh besindeu.

l.

Bei stürmischer Witterung sollen Dau.psboote

wo moglich

den Segelschiffen aus acht ^chisfslängen ausweichen. Dieselbe Rüksicht ist bei ruhiger Witterung gegen stark geladene Segelschiffe zu beobachten.

m. Die Einsahrt der Dampsboote in die Häfen, so wie die Ausfahrt soll wo moglich mit verringerter Kraft geschehen.

141 n. Wenn zwei oder mehrere Boote zu einer und derselben Zeit in der Ausfahrt aus dem Hasen begriffen sind, soll dasjenige Boot den Vorrang haben, welches vermoge seiner ...lufstellung am schnellsten die Ausfahrt zu bewirken vermag.

Bei etwa besonders wünschenswerten Ausnahmen von ^diesem Grundsaze hat eine Verständigung vorauszugehen , welchem Boote der Vorrang gebühre.

Das nächstfolgende Boot soll die Maschine erst wirken lassen, nach^ dem das erstere ungesähr z w e i Schisfslangen entfernt ist.

o. Jst das vorhergehende Boot rükwarts aus dem Hasen gesahren, so soll bei Racht, Sturm, Rebel oder Schneegestober das folgende erst dann den Hafen verlassen , wenn ersteres abgeschwenkt hat , um seinen regelmässigen Kurs zu verfolgen.

p. Wenn bei Rebel, Sehneegestober und bei Racht, so wie bei Sturm, ein Boot bis aus zwei bis drei Minuten Fahrzeit sich dem Hasen genähert hat, so soll kein anderes Boot mehr den Hasen verlassen.

Die Ausfahrt aus dem Hafen ist gleichmässig untersagt, wenn bei Rebel oder Sehneegestober binnen der erwähnten Zeit die fahrplanmässige Ankuust eines Bootes auch nur zu erwarten ist. Machen besondere Umstände eine Ausnahme hievon uothig , oder in gegenseitigem Jnteresse besonders wüusehenswerth , so sind durch sich wiederholende, je drei Glokenschlage oder Dampfpfisfe Signale zu geben , damit das ankommende Boot seine Weiterfahrt einstellt. Erst nach Erwiderung dieser tignale durch das ankommende Boot darf das andere den Hafen verlassen.

q. Bei hellem Tage und ruhigem ^ee ist es gestattet, die Ausfahrt aus dem Hafen noch zu bewerkstelligen , wenn ein ankommendes Boot wenigstens 10 ^ehisfslängen von der Hasenluke eutsernt ist. Die Absicht der Ausfahrt ist gleichfalls durch je drei Glokensehläge , beziehungsweise Dampfpfiffe kund zu geben, worauf das ankommende Boot

alsbald und so lange die Maschine zu stellen hat , bis das abführende Boot aus seinem Kurs ist.

^etlmltuIl.^ma^ellt bei ...rol.^n.delt ^efgl^ett.

Artikel 17.

Bei Unglüksfällen, welche das Schiff mit Gefahr bedrohen, müssen Führer und Mannschaft bei personlicher Verantwortung vor Allem auf Beseitigung der Gefahr, wenn dieses noch moglich ist, sonst aber und wenn die Gefahr dringend ist, vorerst auf die Rettung der Versonen und sodann auf die Bergung der Wagenladung die angestrengteste Thätigkeit verwenden.

142 Der Schiffs führex mnss daraus Bedacht nehmen, schleunigst benachbarte Orte und Schiffe von dem eingetretenen Unglükssalle zu bena...^ richtigen, wozu er die ihm geeignet scheinenden Rothsignale anwendet.

Als solche gelten namentlich Schüsse , das Aushissen einer g r osse n x o t h e n . von andern Schisssflaggen sich deutlieh unterscheidenden

Flagge, verstärkte und anhaltende Vfisse durch die Dampspseise, anhal-

tendes Läuten mit der Schifssgloke, so wie unter Umständen ^urufe mit dem Sprachrohre.

Führer und Mannschaft der in der Rahe befindlichen Schiffe sind zur schleunigen Hilseleistnng verpflichtet, und zwar Dampsboote selbst dann, wenn sie dabei weit von ihren Kursen abweichen müssen.

Die gleiche Obliegenheit haben die Hasenbehorden, sobald sie aus irgend einem Wege Kenntniss erhalten haben , dass sich ein Schisf auf dem See in Gefahr befindet. Fand ein Zusammenstoss zwischen zwei Dampsbooten statt, so ist der Kapitän eines jeden derselben verpflichtet, nicht eher seine Fahrt sortzusezen , als bis er Erkundigung eingezogen

und die Gewissheit erlangt hat, dass das andere Schifs nicht in gesahr-

drohender Weise beschädigt ist. Hat das eine Sehiss eine gesährliche

Beschädigung erlitten, so muss der Kapitän des andern Schiffes aus Verlangen die Reisenden, das Schissspersonal und die .Ladung des beschädigten Schisfes ohne Verzug und so weit irgend möglich an Bord nehmen. Von einem eingetretenen Unglütsfalle hat der Sehifsssührer nach Umständen aueh der nächsten Ortsbehorde (Art. 12) alsbald

Anzeige zu machen, die verpflichtet ist , thätige Beihilse zu leisten , sür

mo^lichst sichere Borgung der Waaren zu sorgen und den Fall einer stattgesnudenen Havarie genau zu konstatireu, um sodann aus Verlangen die gepflogenen Verhandlungen an diejenige Staatsbehörde abzugeben,

welche die polizeiliche oder gerichtliche Abwandlung des Falles an sich gezogen hat.

^or^riften beim ^iltlanfen in Hasen.

^ Artikel 18.

Das Einlaufen der Schisse in die dem zollpflichtigen Verkehre ge.ossneten Hasen ist täglich und selbst zur Raehtzeit gestattet. Die eigentliehe zollamtliche Abfertigung der Ladung findet nach den in jedem Hasen bestehenden ^iesfall^gen Vorschriften statt. Das Ein- und Ausladen derjenigen Dampfboote, bei welchen dieses mit Rüksicht ans ihre fahrplanmäßigen fahrten a u ss e r den gewohnlichen Zollftunden ^n ge-

schehen hat, ist gestattet.

Artikel 19.

Schiffe dürsen in den .^.äsen^ in der Regel nur an den bestimmten Landungs. und Ladepläzen still liegen. Es wird jedem in den Hafen einlausenden Schiffe, sofern es wegen grösseren Andranges von Schiffen notwendig wird, von dem Hafenmeister die Anlandestelle angewiesen,

143 und ohne Exlaubniss desselben ist es nicht gestattet, den einem Fahrzeuge angewiesenen Landungsplaz mit einem anderen zu pertauschen ; die für Dampfschiffe bestimmten Landungspläze sind von anderen Schiffen

möglichst frei zu halten.

Unter allen Umständen muß dafür gesorgt werden , dass durch die

gelandeten Schiffe die Schissahrt so wenig als möglieh gehindert wird.

Die Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass ihre im Hafen liegenden Schisse sorgfältig an die hiezu bestimmten Bfähle oder Ringe befestigt werden.

An.^dnn^.

Artikel 20.

Dampf-, Schlepp- und Segelschiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankauft zur Ausladung ; bei öffentlich bekannt gemachten Tourfahrten der Dampfboote wird jedoch lezteren ein Vorrang eingeräumt, und bei mehreren derartigen Dampsbooten entscheidet die kursplan-

massige Abfahrtszeit. Schleppschifse werden aber bezüglich der Reihenfolge der Ausladung den Segelschiffen gleich behandelt. Das Lade-

gesehäft dars jeder Schiffsführer durch eigene Leute besorgen lassen.

^ür das Bedürsniss weiteren Personals kann jede Hafenbehörde dureh Aufstellung pon Güterladeru, deren Gebühren durch ein Regulativ festa.esezt werden, sorgen.

.^achenfa^rteu.

Artikel 21.

Alle porstehenden Bestimmungen der ...^chifsahrts - und Hafenordnung finden aus einfache Ueberfahrten zwischen naheliegenden Userpläzen, auf Spazierfahrten mit Gondeln und dergleichen keine Anwendung.

..^e.^e^uli^e Lan^g.^laze.

Artikel 22.

Au anderen Orten als an den von jeder Uferregierung im Allgemeinen bestimmten Hafen- und Landungsplazen darf ein ..^.chiffssührer ohne Erlaubnis^ der zuständigen Behörde nur dann ein^ oder ausladen, wenn Naturereignisse oder Unglüksfälle ihn an der ^ortse^ng seiner ^ahrt ganz verhindern oder dieselbe nnr mit grosser Gesahr für Schiff oder .Ladung möglich machen. Er ist aber in allen diesen Fällen verpflichtet, der Zollbehörde , wenn eine solche sieh in der Rähe des Lan.^ungsplazes befindet, sonst der nächsten .^rtsobrigkeit von dem Vorsalle thunlichst bald Anzeige z u erstatten und sich, bis ihm von der einen oder andern .^eite Verhaltnngsmassregeln ertheilt sind, jeder für die .Sicherung von Schiff und Ladung nicht dringend nöthigen Handlung zu enthalten.

Bund^blal..... Jahrg. XIX. Bd. III.

10

^44 Be^^lll^ ^er .^afenllanlen IllI^ user.

Artikel 23.

Jede Beschädigung der Hasenbauten und User , der aufgestellten Bezeichnungen, der Anbindepsähle und Ringe, Leuehtthürme, Geländer, Stiegen, Wege, Bäume, Bänke und anderer zur Hafenanstalt gehörigen Gegenstände ist strengstens untersagt nnd hat die Ersa^pslicht zur Folge.

Jn das Hafenbeken dürfen weder schwimmende , noch finkende Gegenstände geworfen werden.

Wenn bei dem Aus- oder Einladen oder sonst zufällig Gegenstände in das Wasser fallen , welche die Schisfahrt hindern konnten , muss der Schul.dtragende unter Haftung des Sehiffssührers diese Gegenstände ungesäumt aus dem Hasenbeken wieder entfernen lassen.

Geschieht dieses nicht binnen der von der Hafenbehorde zu bestimm n.enden Zeit, so hat die Wegschassnug auf Kosten des Schuldigen, abgesehen von der den lezteren treffenden Ordnungsstrafe, zu geschehen. .

^....tt^eutiou^alle. '

Artikel 24.

Die Riehtbesolgnng der in gegenwärtiger Schifsahrts- und Hafenordnung gegebenen Vorschriften und die Uebertretnng der darin ausgesproeheuen Verbote wird ausser dem von dem Schuidtragenden zu leistenden volleu Sehadenersaze mit einer nach der grosseren oder gerin-

geren Absichtlichkeit , Schädlichkeit oder Gefährlichkeit des Vergehens zu

bemessenden Strafe geahndet, und zwar von den Behorden und nach den Gesezen desjenigen Landes, auf dessen Gebiete die strafbare Hand-

lung begangen ist.

Kein ..^chifssführer soll aber in ^olge einer gegen ihn oder seine Manuschaft eingeleitetem. Untersuchung , sosern es sich nur um eine polizeilich strasbare und bloss mit einer Geldstrafe zu ahudende Uebertretung handelt, ..n der ^ortsezung seiner Reise gehindert werden, wenn derselbe für Strafe , Kosten und .^chadenersa^ eine von dem Richter feftzusezende Kaution geleistet hat.

Artikel 25.

^...as Versahren bei der Untersuchung von Uebertretungen gegen^ diese Schiffahrts- und Hafenorduuug soll ein mogli.ehst einsames und beschleunigtes seiu. Vorladungen und sonstige Verfügungen der nnter^ suchenden Behorde richten sieh nach den Bestimmungen der betreffenden .Laudesgese^gebuug und beziehungsweise nach den bestehenden iuternatioualeu Jurisdiktions^Verträgeu.

Die zu erlasseuden Erkenntnisse sollen aber, sobald sie rechtskrästig geworden , auch in den anderu Userstaateu ohue weitere Uuter.^ suchung vollstrekbar sein, jedoch immer nach den in den lederen gültigen ^ollstreknugsvorschriften.

145 Strafgelder fallen demjenigen Staate zn , in welchem das Straferkenntniss erlassen worden ist . dagegen hat lezterer eintretendenfalls auch die mit dem Vollzuge der Gesängnissstrafe verbundenen kosten zu tragen.

.^ollzu^be^^en.

Artikel 26.

Welche Behörden und Organe mit der Handhabung der Schiffsahrts- und Hafeuorduung , mit der Ueberu.achuug der .^..sen und der ^ehisse, mit der Untersuchung und ^Beftrasuug der Uebertretungen dieser Ordnung beauftragt sind, richtet sich in jeden. Uferstaate nach den daselbst bestehenden ^rganisatiousbestimmungen.

Die Regierungen der Bodensee-Uferstaaten werden sich von^ den betheiligten Behörden und Orgauen , so .^ie von den eintretenden , nicht bloss personellen Veränderungen jeweilen gegenseitig in Keuntniss sezen.

^infu^ruu^termin.

Artikel 27.

Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. März 1868 an in Wirkfamkeit.

B r e g e n z , den 22. September 1867.

Urkundlich der Unterschristen mit beigefügten siegeln.

.Für die schweizerische Eidgenossenschast^:

(^L. ^.)

,, ,,

,, ,,

(Gez.) ^^. ^allaner.

,, ,, ^

^e^li.

.^. L^ ^nl^er.

Für das ^aiserthum ^esterreich :

(L. ^ (Gez.) ^

^ra^..

^ür das Königreich Bauern : ^L.

^,

.^.)

,,

(Gez.)

,,

Tnrr.

Voller.

^ür das Königreich Württemberg: ^L.

.^.)

,, ,, ^L. .^.)

(Gez.)

"

Folter.

.^eizs^er.

Für das Grossherzogthum Baden : (Ge^.)

^l. .^ieola^.

146

Auster eine^ .^iffer^atent.^.

Vorzeiger dieses N. N.

aus N.

hat nach Raehweisung seiner Befähigung die Erlaubniss zur Führung jedes aus dem Bodensee fahrenden Segel^ , Ruder^ l jeder Grosse oder oder Schleppschisses, ^ von .^ Zentnern Dampfbootes li Ladungssähigkeit erhalten.

Raeh vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitnng anzuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsieht zu führen, von demselben Sehaden und Unglük oder. Gefahr, in welche es mit den daraus befindlichen Personen und Waaren gerathen konnte , nach allen Krästeu.^und bestem Fleisse, so weit moglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen der allgemeinen Schiffahrts - und Hafenordnung , sowie die in jedem Userstaate noch besonders geltenden Vorschristen genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges Schisserpatent ausgestellt worden.

I

den

. . . . . . . . 18

Ramens der Behorde.

(L. ..^

Unterschrift.

147

Schlußprot^oll ^ .^

internationalen Schiffahrt.^ und .^afenordnnng fur den Bodenfee.

Verhandelt zu Bxegenz den 22. September 1867.

Die Unterzeichneten vereinigten sieh heute , um die in Vollmacht ihrer hohen Regierungen vereinbarte Bodensee - Schifsahrts- und Hasenordnung .^n unterzeichnen , ^bei welcher Gelegenheit noch folgende der Schlussverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und . erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schlussprotokoll niedergelegt wurden :

1. Zum Artikel 1.

Man ist darüber einverstanden, dass unter .,Bodensee^ der Obersee und der Ueberlingersee verstanden sein und dass die Regelung der Schifffahrtsverhältnisse für die obere Rheinstreke von der Mündung des Rheins bis Rheineck-Gaisau, so wie sür den Untersee und die Rheinstreke bis Schasshausen besonderen Vereinbarungen zwischen den angrenzenden Userstaaten vorbehalten bleiben soll , wobei jedoch vorausgeht wird . dass auch auf den oberhalb und unterhalb des eigentlichen Bodensees befindliehen Wassergebieten die Sehisssahrtsverhältnisse nach ähnlichen Grundsäzen wie in der gemeinsamen Bodensee-^ehifsahrts- und Hasenorduung geordnet und namentlich keinerlei Vorrecht den Schissen der angrenzenden Staaten eingeräumt werden soll.

Die Beseitigung der Schissahrtsabgaben, namentlich auch der Abfuhrgebühren, soll prinzipiell an sämmtliehen Hasen- und Uferpläzen des Bodensees eintreten, und nur Baden wird mit Rüksicht auf die daselbst

148 obwaltenden besonderen Verhältnisse nachgesehen, diese Massregel vorerst^ aus seine Haupthasenpläze Konstanz, Meersburg, Ueberlingen und Ludwigshafen zu beschränken , wogegen es die grossh. badisehe Regierung übernimmt , nicht nur keine neuen Abfnhrgebühren an den übrigen nnbedeutenderen^ badisehen Uferplazen einzuführen, sondern auch sich bereit erklärt, auf die allmählige Beseitigung der noch bestehenden derartigen Sehisfahrtshindernisse, und zwar ohne Belastung der übrigen BodenseeUserstaaten, nach Thunli.hkeit Bedacht zu nehmen. Wenn auch bezüglich der Dnrehsührung dieser Massregel den Regierungen der Bodensee^Userstaaten ein Rechtsanspruch gegenüber Baden nicht eingeräumt ist, so wird sich die grossh. badisehe Regierung doch dazu verstehen, vorzugsweise auf die Aufhebung der Sehissahrtssehraukeu an jenen Userplazen hinzuwirken, welche ihr dazu von einer der Regierungen der übrigen Uferstaaten etwa mochten bezeichnet werden. Bei der Ausgabe des Vrivilegiums der badisehen Dampfschiffahrt bezüglich des Ueberlingersees geht die grossh.

badische Regierung von der Voraussezung aus, dass die Verwaltungen

der übrigen Dampssehiffahrtsinstitute sich an einer regeimässigen Besah-

rung der Haupthafenplaze dieser Seestreke in gleicher Weise betheiligen, wie dieses bei den wichtigeren Hasenpläzen des .^.bersees auf Grund der jeweilen vereinbarten Kurspläne zu geschehen pflegt. Seitens der Kommissäre der übrigen Bodensee^Uferstaaten wird es übernommen , die thnnlichfte Berechtigung dieses Wunsches zu empsehlen. Ferner wird

^adischerseits bei Gelegenheit der ^reigebung des Ueberlingersees das

Verlangen erleichterter zollamtlicher Absertigung des Güterverkehrs über die rechte Rheinseite zwischen Frankreich und der Westschweiz einerseits, und^ den. oberen Rheinthale und der Ostschweiz andererseits , mittelst sogenannter G e l e i t s eh ei n e , wie sie bei gedachtem Verkehre auf der linken Rheiuseite iu Anwendung gebracht werden, geltend gemacht. Die schweizerischen Kommissäre sind zwar über diesen Gegenstand nicht in-

strnirt, geben jedoch die Billigkeit dieser ^ordernng zu und erklären sich zur Empsehluug der Erfüllung dieses Wuusehes bereit.

2. Zum Artikel 2.

Die

betheiligten Regierungen werden es sieh angelegen sein lassen,

wenigstens au den Haupthafenpläzen des Bodensees eine moglichst gleich^

massige Beleuchtung der Hafeneinfahrten , etwa unter Anwendung von grossen Signallaternen mit mehreren w e i s s e n ^lammen und mit Reflet toren versehen, aus b e i d e n Hasenkopsen einzuführen. Sollte diese Beleuchtungsart ^a oder dort aus lokalen Gründen nicht zwekmässig erscheinen und die Anwendung von r o t h e m Richte vorgezogen werden, so ist man darüber einverstanden, dass überall da, ^wo nur ein rothes .Lieht zur Beleuchtung der Haseneinfahrt verwendet werden soll, dieses mit Rül.sicht aus die Signalliehter der Dampsboote (Art. l 6, L.lt. h der

149 Schiffahrtsordnung) aus dem r e c h t e n Hafenkopse (von der Landseite ^.us betrachtet) angebracht sein muss.

3. Zum Artikel 4.

Mau hat seitens der Mehrheit der Kouserenzbevollmächtigten es^ für ^wünschenswerth erachtet, dass unter den zu beseitigenden Hafengebühren nicht nnr die Bohlwerks^, Beleuchtung^ und Waaggebühren , soudern namentlich auch die Krahnengebühren in Wegfall kommen mochten, ^während ba^erischerseits in der Beibehaltung der lezteren keine nennenswerte Beschwerniss der Schiffahrt erblikt und desshalb , sowie

mit Rüksicht ans die Verkehrsverhältnisse und die Einrichtungen im Lindauer Hasen deren Beibehaltung gewünscht wird. Für den Fall, dass die k. bayerische Regierung dem Verlangen der Aushebung der Krahnen^ gebühren nicht glaubt nachgeben zu können , hat man sieh weiter dahin verständigt , dass als Krahnengebühr , wo solche überhaupt noch erhoben werden will, für die Einladung oder Ausladung jedensalls keine hohere Gebühr als ein halber Eentime vom Zollzentner soll erhoben werden dürfen.

4. Zu Artikel 6---9.

Unter Zentner ist hier wie überall , wo^ diese^ Gewichtsbezeichnung in der Schiffahrts- und Hasenordnung gebraucht ist, der Zollzentner zu 50 Kilogramm zu versteheu.

Man erkannte allseitig an , dass ein gemeinsames Jnteresse der Userstaaten eine vollständige Eichung der Bodenseeschisfe zu verlangen nicht vorliegt. Dagegen werden die vertragenden Regierungen dafür Sorge tragen, dass nach den bestehenden oder zu erlassenden Vorsehristen

die Ma^imaltragsähigkeit der Schisse jederzeit festgestellt werden kann.

Es ist jeder Regiernng vorbehalten , die in der Schisfahrtsordnung im Metermasse vorgeschriebenen Dimensionen in das landesübliche Mass zu übertragen.

5. Zum ...lrtikel 10.

Die Vorschristen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge (Art. 6-^)), sowie jene über die persönlichen Eigenschaften der ^chifsssührer (Art. 10), finden zwar auch aus die im Eigenthum und Betriebe der Staatsregieruugen befindlichen Schisse Anwendung, jedoch konnen die perlangten bezüglichen Rachweise den betreffenden besonderen Verwaltungsvorschristen entsprechend geliesert werden.

6. Zum Artikel 16.

Die Sicherheit der Bodenseedampfschifsahrt macht es dringend nöthig, dass, so lauge noch gemäss der verdeutlichten Fahrplane Dampf-

150 fchisse kursiren, so wi.^ in Fällen avisirter Ex^trafahrten , an den betreffenden Hafenpläzen die Telegraphenbüreau^ geöffnet bleiben, um bezügliche Depeschen ausgeben, beziehungsweise abnehmen zu können. Man beschloß deshalb einstimmig , den betheiligten Regierungen die Erlassuna. dessfallsiger Anordnungen zu empsehlen.

7. Zum Artikel 18.

Es wurde allseitig für wünsehenswerth erachtet , dass die bei dem Ein- und Ausladen der Dampsboote erforderliche zollamtliche Kontrolle auch dann , wenn sie in Folge der veröffentlichten Knrssahrten nicht innerhalb der gewöhnlichen Zollabfertigungszeit vorgenommen werden kann, u n e n t g e l t i c h geleistet werde. Die schweizerischen Kommissäre übernehmen es, diese bei den Zollstätten des Zollvereins in Uebung befindliehe Verkehrserleichterung auch für die schweizerischen Hasenorte des Bodensees, sowie ans den Wunsch des badischen Kommissärs, auch für die schweizerischen Zollstätten längs der badischen Eisenbahn zwischen .Konstanz und Basel dem Bundesrathe zur gleiehmässigen Bewilligung zu empfehlen.

8. Zum Artikel 23.

Man ist übereinstimmend der Ansieht , dass unter den strasbaren

Userbeschädigungen die bl.oss durch den Wellenschlag der Dampsboote erfolgenden Beschädigungen nicht inbegrisfen sein sollen.

..). Zum Artikel 27.

Die Ratifikation der Sehisfahrts- und Hafenordnung nebst SchlussProtokoll soll von den vertragenden Regierungen längstens bis zum 1. Januar 1868 erfolgen.

Die betheiligten Regierungen übernehmen es, nach allseitig erfolgter Ratifikation die erforderlichen Publikationen zu erlassen und die für die einzelnen Bodenseehäfen bestehenden Hasenordnungen , so weit nöthig, mit den Vorsehristen der internationalen Sehifsahrts- und Hasenordnung in Uebereinstimmung zu bringen. Die in jedem Staatsgebiete hiernach erlassenen Spezialhasenordnungen werden die Regierungen der BodenseeUferstaaten sich gegenseitig mittheilen und hiernach aus möglichste Ueber..

Einstimmung derselben Bedacht nehmen.

151 Dieses Schlussprotokoll nebst der dazu gehörigen Schifsahrts- und Hafenordnung wurde in fünf gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und der Kommission eines jeden Userstaates je ein Exemplar zugestellt.

Zur Bestätigung dessen folgen die allseitigen Unterschristen mit beigefügtem Siegel.

(L. .S.)

(Gez.) Joh. Hallauer.

,,

Aepli..

,,

,,

.J. L. Sulzberger.

Schratz.

,,

,, ,, ,, ,,

Möller.

Folter.

Weizfäder.

U. Nicolan.

Dürr.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen den Bodensee-Uferstaaten, betreffend eine internationale Schifffahrtsund Hafenordnung für den Bodensee. (Vom 22. September 1867.)

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1867

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07.12.1867

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