429 Auf diese Erwägungen gestitzt, beehren wir uns, Jhnen den nachfolgenden Bes..hlussentwnrs zur Annahme zu empfehlen, und ergreifen diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 12. Juli 1867.

Jm Ramen des schwedischen Bundesrathes, Der. Bundespräsident: C. Fornerod.

Der Kanter der Eidgenossenschaft: Schietz.

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Bundesbeschluß

betreffend d i e Juragewässerkorrektion.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht einer Eingabe der Regierungen von Bern, Fxeiburg, Solothurn, Waadt und Reuenburg vom 1/5. Juli 1867^ der von den Abgeordneten dieser Regierungen unter Ratisikationsvorbehalt der gesezgebenden Behorden abgeschlossenen Uebereinkunst vom

1. Juli 18^7,

einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Juli 1867; in Abänderung des Beschlusses. betreffend die Juragewässerkorrektion vom 22. Dezember 1863.

in Anwendung des Art. 21 der Bundesverfassung, besehliesst: Art. 1. Es wird den Kantonen Bern, Freiburg , Solothurn, Waadt und Reuenburg zum Zweke der Korrektion der Juragewässer

eiu Bundesbeitrag von süns Millionen Franken bewilligt.

430 Art. 2. Die Korrektion ist auf Grundlage des Vlanes .La Rieea, im Sinne der bundesräthlichen Eierten vom 8. Juni 1863 auszuführen und begreift in sich folgende Arbeiten: a. Ableitung der Aare von Aarberg in den Bielersee durch den Hagnekkanal .

b. Ableitung der im Bielersee vereinigten Aar-Zihlgewasser durch den Ridau^Bürenkanal nach Büren, c. Korrektion der obern Zihi zwischen dem Reuenburger- und Bielersee .

d. Korrektion der untern Bro...e zwischen dem Murten- und ..^euenburgersee , e. Ausführung der Korrektionsarbeiten aus der Flussabtheilung Büren^Attisholz, so weit solche nothwendig erachtet werden.

Art. 3. Von diesen Arbeiten übernehmen : 1) Der K a n t o n Bern: a. Den Rida^Büren-Kanal.

b. ,, Aarbera^Hagnek^Kanal.

2) Der K a n t o n S o l o t h n r n : Die Ausführung der Korrektionsarbeiten auf der Flnssstreke BürenAttisholz, so weit solche nothwendig erachtet werden.

3) Die Kantone Freiburg, Waadt und Reuenburg: a. Die Korrektion der untern Bro^e,

b^ ,,

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,, ^rn ..^l.

Die Kantone sind berechtigt, die ihnen anfallenden Arbeiten an Baugesellschaften zu übertragen, hasten aber den andern Kantonen und

dem Bunde gegenüber sür planmässige Anssührung.

Art. 4. Für die Ausführung der Arbeiten werden den Kantonen folgende Termine eingeraumi.

1) Der Ridau-Büren-Kanal soll in sieben Jahren, der Hagnekkanal in zehn Jahren vollendet sein , 2,^ die Korrektion zwischen Büren-Attisholz , an der untern Bro^e und der oberu ^ihl sollen in drei Jahren vollendet werden, von dem Zeitpunkte an gerechnet , wo der Ridau^Büren-Kanal ansgeführt und der mittlere Wasserstand des Bielersees nach Mitgabe des planes .La ^i.^a gesenkt sein wird.

Die Einleitung der Aare in den Bielersee dnreh den ^.agnekkanal soll nicht stattfinden, bevor der Ridau^Büren-Kanal ausgeführt sein wird.

Art. 5. .Abänderungen am Korrektionss^steme bedürsen der Genehmigung des Bundesrathes und der Regierungen der fünf betheiligten Kantone.

Blosse Abänderungen an den Aussührungsplanen, sofern dieselben das Korrektionss^stem nicht betreffen, unterliegen einzig der Genehmigung des Bundesrathes.

431 Es unterliegen ebenfalls der vorgangigen bundesrathlichen ...^enehmigung die Ein^eln^ und Aussührungsplaue sämmtlieher Arbeiten, sowie die Vsli..htenheste eines jeden Arbeitslooses.

Art. 6. Die oberste Leitung und Ueberwaehung der Arbeiten steht ....eim Bundesrathe.

Derselbe wird diessalls entweder unmittelbar oder durch seine .Beamten die ersordetlichen Verfügungen treffen. Jnsolge dessen haben die mit der Ausführung des Unternehmens beauftragten Kantone den Weisungen und Bemerkungen des Bundesrathes gehorige Rechnung zu tragen. Sie werden .^uch demselben jährlich Bericht erstatten über die technische und finanzielle Seite des Unternehmens.

Art. 7. Die Kosten des Unternehmens werden gedekt : a. durch den Mehrwerth des beteiligten Grundeigentums , den Erlos von verkauftem Strandboden . verlassenen Strombetten ...e.

aus der Grundlage der .^ehäzung der eidg. Mehrwerthsschäzungs-

kommission vom 13. Juli 1866,

b. durch Beiträge der Kantone ; c. durch den Bundesbeitrag.

Die Betheiligung des Grundeigenthums wird durch die Gese^ gebnug der betreffenden Kantone geregelt.

Art. 8. Der Bundesbeitrag wird verwendet wie folgt .

a. ^r. 4,340,000 sur den Ridau-Büren^Kaual und den Aarberg.^ Haguek^Kanal .

b. ,,

360,000 sür die Arbeiten ^wischen Büren..Attishol^ ;

c.

300,000 für die Korrektionsarbeiten an der obern Zihl und der untern Bro^e.

^

Die Ausbezahlung des Buudesbeil.rages geschieht nach Maßgabe des ^orrükeus der Arbeiten , die daherigen jährlichen Abschlagszahlungen dürsen jedoch in den ersten ^ehn Jahren 434,000 ^ranken und in den . daraus sollenden drei Jahren 220,000 ^ranken nicht überschreiten.

Art. 9. Die Kantone übernehmen die Vertretung sür alle Ent^ schädigungssorderungen , welche infolge der Ausführung des Gesammtunteruehmeus von Gemeinden, Korporationen oder Vrivateu ihres Kautonsgebietes erhoben werden konnten.

Art. 10. Die Kantone Bern, ^reiburg, .......olothuru, Waadt und Reueuburg haben, jeder aus seinem Gebiete, sür den Unterhalt der in ...^emässheit gegenwärtigen Beschlusses ausgeführten Werke die nothigen .Bestimmungen zu treffen und für den Vollzug derselben der Eidgenossensehast gegenüber ^u hasten. Die diesen Kantonen zukommenden Bostund Zol.lentsehädigungen bilden, im .^inne von Art. 35, Absaz 2 de..: .Bundespersassung, die Gewähr sür diesen Unterhalt.

432 Jm Versäumungsfalle kann der Bundesrath die erforderlichen Ma^ nahmen anordnen, oder sofern es nöthig sein sollte, auf Dosten des betreffenden Kantons von sich ans zur Ausführung bringen.

Art. 11. Der Bundesrath ist ermächtigt, das Ex^ropriationsgesez vom 1. Mai 1850 für das Unternehmen in Anwendung zu bringen.

Art. 12. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald die von den Regierungen abgeschlossene Uebereinkunst vom 1. Juli 1867 die verfassungsn...ssigen Ratifikationen erhalten haben wird. Es wird hiefür

Frist gesezt bis zum 31. Dezember 1867.

Der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1863 ist aufgehoben.

Art. 13. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesbeschluß betreffend die Juragewässerkorrektion.

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1867

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20.07.1867

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429-432

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