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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes.

(Vom 17. Juni 1867.)

Tit..

Schon seit einer Reihe von Jahren, insbesondere aber seit der durch Bundesbeschluss vom 27. Januar l 862 bewirkten Reorganisation der .Linthverwaltung ^ ist das Verhaltniss der . L i n t h g e n o s s a m e n b e i d e r U n t e r h a l t u n g d e s L i n t h w e r k e s e i n Gegenstand vielfacher Erwägungen im Schosse derjenigen Behörden gewesen, welche in mittelbarer oder unmittelbarer Stellung sich mit den Angelegenheiten des Linthunternehmens zu besehästigen hatten.

Durch die Bemühungen der sezigen .Linthkommission sind wir nunmehr in den Stand gesezt, Jhnen den Entwurf eines Gesezes vorzulegen , welches die verschiedenen , in den. iezigen Zustande der Sache

liegenden Uebelstäude beseitigen und in das sragliehe Verhaltniss eine

bessere und festere Ordnung einführen soll.

Jn Nachachtung des diesem gemeinnüzigen Werke entsprechenden Grundsazes, dass vor Erledigung einer so wichtigen Frage die Regierungen und die Linthgenossamen um ihre Meinungsäusserung anzugehen seien, hat die .Linthkommission den ersten, nach vielfachen Verhandlungen festgestellten Entwurf den Beteiligten vorgelegt und dieselben ersucht, sieh darüber auszuspreehen.

^) Siehe eldg. Gesezsammlung, Band VII,

Seite 119.

249 Die eingelangten Antworten , von denen diejenigen der Regierungeu sieh mit dem Entwurse im Wesentlichen einverstanden zelten, solche der Linthgenossamen dagegen verschiedene mehr oder minder wichtige Einwendungen erhoben, wurden von der Liuthbehorde einer einlasslichen Vrüsung unterzogen, welche bei der nochmaligen Berathuug des Brojekte^ zu entsprechenden Modifikationen des ursprünglichen Entwurfes und schliesslieh zu derjenigen Fassung des Gesezes führte, welche unverändert auch von uns angeuommeu worden ist.

Wir versuchen nun in Raehsolgendem, das Verhältnis^ , um dessen neue Regulirung es sich handelt , an der Hand des Memorials , mit welchem die ^inthkommission ihre Vorschläge den Regierungen von Zürich, Schwi^ , Glarus und St. fallen einbegleitete , näher aus einander ^u.

sezeu und die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs zu begründen.

Die Tagung sasste im Jahr 1812 , nachdem das Li..thwerk in seiner ersten Anlage vollendet, d. h. nachdem die Glaruerlinth in den

Wal.lensee ausgeieitet und der Ausfluss des Wallensees bis in die

Gegend von Gr^nau hinunter kanalisirt war , einen Besehluss , welcher gewissermaßen als die künstige Versassung des Unternehmens betrachtet werden muss . es ist die ^ Eidgenössische Verordnung über die süx dauernde Bolizeiaussicht und die Unterhaltung der Linthkanäle^. (Aeltere eidg. ossiz. Sammluug, Bd. l, S. 335). Es ist offenbar, dass die Tagsazung bei Aufstellung dieser Verordnung von der Ansicht ausging, dass uach der Herstelluug der Kanäle deren künstiger U n t e r h a l t im vollen Umfange dem betheiligten Gruudeigenthum Verbunden werden solle und koune ., und es wurden acht Linthgenossamen gebildet, denen strekeuweise

das Kanalgebiet zum Behuf dieses künftigen Unterhaltes zugesehieden

wurde. Rur für den ^all " ausserordeutlieher Beschädigungen^, wobei n.au wohl vornehmlich an linkseitige Dammbrüche an. Molliserkaual dachte, war die Mithilfe der Linthkasse in Aussicht gestellt.

Die eigeutliche U e b e r g a b e ^ an die Kautone znhauden der fraglichen Geuossamen erfolgte dann in formeller Weise im Laufe der Zwanzigerjahre , und es schien damit die ...^ache für ein^ und allemal geregelt zu sein. Dem Buchstaben uaeh ^.ar dieses auch in der That der ^.all, aber in pr.^i gestaltete sich die Augelegenheit ganz anders. Man darf an der Hand der Protokolle der .^iuthpolizeil.ommissiou aus der ganzen Zeit ihres Bestandes entschieden den ^az ausspreehen , dass u.it dem Gruudsaze, wie er in der eidgeuossischeu Verordnung von 181 2 nieder^ gelegt ist und wie er nach der formellen Uebergabe der Kanalstreken an die Genossamen hätte ins Leben treten sollen , n i e m a l s ein^ wirklicher Ernst gemacht worden ist. Man mag darüber streiten , wer die Schuld davon trage . die Thatsache wird jedenfalls nicht bestritten werden kouueu. Es ist in dieser Hinsicht nicht ohne Juteresse, sich ans einem hochst bedeutsamen Aktenstüke , dessen Abfassung uoeh vor den

250 Zeitpunkt der ,,Uebergabe^ fällt, zu überzeugen, wie schon damals von den. Urheber des Tagsazungsbeschlusses selbst, dem hochverdienten Staats-

rath Hs. Conrad E s eh e r, die Unmöglichkeit der vollständigen ^.urchführnng desselben anerkannt wird. Kurz vor seinen. Tode , im Mai l 822 , versasste Escher die nachher von der Tagsazuug genehmigte Jnstruktion für die Linihwasserbanpolizeikommission, in welcher er, beinahe in der Form eines Testamentes, die Grundsaze verzeichnete, nach denen fortan das Liuthnnternehmen geleitet werden solle , und in dieser Jnstrnktion wird - in offenbarer Abweichung von den Grundsäzen des Tagsazuugsbesehlusses von I812 - bereits mit voller .Klarheit vorausgesehen , dass eine Reihe der wichtigsten Arbeiten .--.. so die ^.ammverstärknngeu au. Molliserkanal, die Fortsezuug desselben bis in die ...^e..tiese und weiterhin alle diejenigen Vorkehrungen im untern Linthkanal,

die aus eine Senknng des Wallenseespiegels abzielen - ohne Belästigung einzelner ^nossamen durch die .Linthkasse werden besorgt werden müssen.

Es lag dies in der That durchaus in der Ratnr der Verhältnisse, und es trat dabei nnr zn Tage, dass der Tagsa^ungsbeschluss von 1812 in mehr als einer Beziehnng von irrtümliche.. Voranssez..ngen ausgegangen ^var. Ein Jrrthum war es ohne ^weiset, dass man sich im Jahr ^812 vorstellte, das ..^inthwerk sei nach der Herstellung der neuen Kanäle im Wesentlichen als vollendet zu betrachten, und es handle sich sortan, Außerordentliche Beschädig..ngeu vorbehalten, nur uoch um untergeordnete Unterhaltungsarbeiten, die man ganz wohl in jeder Beziehung den Genossamen , unter blosser Oberaussicht der Linthpolizeikommission , überiassen dürfe . die Wahrheit, die schon in der nächsten Folgezeit zu Tage trat und welcher in der Jnstruktion von 1822 bereits Rechnung getragen wird, .var vielmehr das, dass das Werk zu seiner Vollendung noch sehr grosser Racharbeiten bedurste und dass man die Tragung der daherigen kosten unmoglieh den einzelneu Korporationen ^umuth^.n dnrfte, so wie es anch i^n Jnteresse der gesammten Unternehmung nicht wohl znlässig gewesen wäre , die Vornahme oder Unterlassung oder auch nur ..^e ..^l r t d e r A n s s ü h r u n g derselben von dem Belieben der Genossamen, in deren Bereich sie gefallen wären, abhängig zu maeheu.

Ein Jrrthum oder wenigstens eine uuglükliehe Losung der Frage halte aber weiterhin darin gelegen, dass man durch Zutheilung der verschiede^ uen Kanalstrekeu an einzelne .^euossameu die natürliche Solidarität des Jnteresses der ganzen betheiligten Laudesgegend ansgelost uud die technische und administrative Eiuheit der Unterhaltnugs- beziehungsweise d^er Vollendungsarbeiten ausgegeben hatte.

..^er ^ustand , wie er sieh aus diesen .Verhältnissen thatsächlich entwitelte, und während 50 Jahren bis zur Stunde geblieben ist, war begreiflicherweise kein ersreulicher oder normaler. Während der Tagsazungsbesehluss von 1812 formell uuverändert zu Rechte bestand und

nach demselben der gesammte Unterhalt des ^inthwerkes auf den acht ^inth^enossamen ruhte , musste in That und Wahrheit alles , was irgend von Bedeutung für Unterhaltung und ^.ortentwiklung des Werkes geschah , durchaus von der ^inthkommission an fanden genommen und aus der ^iul.hl.asse bezahlt werden. .^ie .^euossamen thaten uur das absolut Unvermeidliche und suchten, der ..^tn... des Verhältnisses gemäss, möglichst viel von sieh ab und auf die .Liuthkasse zu wälzen. Bei der .Linth^rwaltung selbst maugelte es an festen leitenden Grnndsäzeu, nach denen eine Ausscheidung dessen, was auf der .^.inthkasse , sowie dessen, was auf den Genossamen lastete, hätte erzielt werden konnen ; es wurde ^ n^h Umständen ^ gehandelt , und die ^olge davon war ...in Anstand von durchaus zwitterhafter , in sieh selbst unklarer Ratur. Es konnte dabei aneh nicht ausbleiben , dass die Stellung der verschiedenen Ge^ nosfau.en unter sich eine ganz ungleiche wurde. ^ie Genossame am Molliser- oder Escherkanal wäre, w.uu n.it den ^ruudsäzen des Tagsaznngsbesehlusses von 1.^12 hätte Ernst gemacht werden wollen, ohne Zweifel die an. meisten belastete gewesen, ja man darf wohl sagen, dass sie , hätte auf ihre Dosten der Escherkanal in denjenigen Zustaud v..rsezt werden u.üssen , in dem er sieh gegenwärtig befindet , i^n eigeut^ licheu ...^inn .^es Wortes dnrch ^ie Last erdrükt worden wäre. Dieser Uu.staud^ in Verbindung mit der Ueberzeugung, dass eine gute Jnstandhaltung des Es.herl^auals von entscheidender Bedeutung für das gesammte Unternehnien und namentlich aueh sür die durch ^ammbrüche am Molliserkanal besonders bedrohten untern ..legenden sei, führte dazn, dass schon geg^n Ende der Zwanzigerjahre ganz kurze ^eit uaeh der ,,Uebergabe^ der Kanäle -^ zwischen der Linthbehorde und der Escherkaualgeuossa^ue eine Art Vertrag eingegangen wurde, wouaeh gegen das sehr massige ^versale von 600 alten .^ehweizersraukeu die ^iuthkasse deu gesamu^ten Unterhalt der sraglicheu Kaualstreke überuahn.. Es fin^ seither mehrere hunderttausend Franken aus der Liuthkasse auf diese wichtige ^biheiluug des Unternehmens verwendet worden. die nach dem Wortlaut des Tagsa.^uugsbeschlusses alleiu verpflichtete Genossame hat daran schwerlich aueh uur den Dehnten Theil entrichtet.

Jm untern .Linthlause, zwischen dem Wallen- und ^üriehsee besteht ein
auffallender Unterschied zwischen ...en oberu und untern Gegenden. ^..ie obern sind dnrch die starke Senkung des Walleuseespiegels uud die tiefe Eiubettung des Flusses , .velche ihrerseits ohne Belästigung der Genossameu durch umfassende Arbeiten des Unternehmens herbeigeführt worden sind , iu die erfrenliehste ^age verseht wordeu , das schone Gelände , das sieh von de^u ^tädtehen Wallensta^t bis znni See heruntersieht, die .^aatländer und Banmgärteu bei Wiesen, ^iederurnen, .^^.häuis und Bilten zeigen dem Beobachter anf den ersten Blik, dass hier eine Entsnmps..ug im vollendetesten ^iune stattgefunden hat, und in der That würden auch die ungewohnli hsten Ho.h^vasserstände hier keinen Schaden mehr zn

252 stiften vermögen. Anders gestaltet sich die Sache, sobald man in die ..Gemarkung von Benken , U^nach , Reichenburg und Tuggen kommt.

Hier ist die Eut^umpfung auch heute noch eine sehr mangelhafte, und es bedarf nur eines Ganges durch die dortigen Rleter bei etwas regnerischex Witterung, um sich hievon in überzeugender Weise zu insormiren.

Wie stellen sich nun aber die .Lasten der verschiedenen Genossamen .^ Tatsache ist, dass die obern Genossamen, deren .La.^d absolut entsnmpst ist, für die Linth selbst seit Jahrzehnten so zu sagen gar keine Auslagen mehr zu entrichten hatten , während bei den Genossamen recht- nnd linkseitig Benken, deren Gemarkung heute noch grosstentheils aus Rietwiesen besteht , die jährlichen .Linthtosten (abgesehen von den Hintergraben) ostmals über Fr. 2000 angestiegen sind und selbst der Durchschnitt einer längern Beriode nahezu ein Jahresbetressniss von Fr. 2000

ergibt.

Die Unhaltbarkeit dieses, nach allen Seiten hin unbefriedigenden, unbilligen und auf keinen festen Brinzipien beruhenden Auslandes wurde denn auch keineswegs erst in neuerer Zeit empfunden ; mau darf

im Gegentheil sagen , dass das Gesühi von der Rothwe..digkeit einer

Neugestaltung sich wie ein rother Faden durch die Verhandlungen der srühern Linthpolizeikommission während einer fast dreissigsährigen ^riode hindurch zieht. Schon 1834 wurde im Schosse dieser Behorde der

Anzug gemacht, es solle ,, anstatt der durch Erfahrung als nachteilig

für das Ganze erscheinenden Zusammensezung der Genossamen.^ auf ein z e n t r a l i s i r t e s S .. st e m des K a .. a l u u t e r h a l t e s Bedacht genommen werden. Es scheint, dass die Kommission im Grunde mit der Anregung einverstanden war . aber bei der Schwierigkeit der Sache zog man es vor, nicht sogleich daraus einzutreten, sondern die Entscheiduug ans den Zeitpunkt der ^Aktienlia^ndatio..^ zu verlegen. beider war, als dieser Zeitpunkt danu wirklich eintrat, sene Anregung und die Sehlnssuahme, welche sich daran geknüpst hatte, vergessen, und es geschah auch damals nichts, um aus den doch als unhaltbar erkannten ^uständen herans zu kommen. Jndessen gingen die Klagen über schiechte nnd sanmselige .^flichtersüllnng Seitens der meisten Genossamen in der ^inthkommission niemals ans, und dieselbe kam im Jahr 1840 aus den Gedanken , es dürste sich di^ immersort erstrebte Einheit der technischen Leitnng dadurch am ehesten herbeiführen lassen , dass alle Genossamen, gleich wie diejenigen vom Eseherkanal.es längst gethan hatten, die Aussührnng der von ihnen zu besorgenden Arbeiten der ^inthaussieht überliessen nnd dagegen alljährlich ein durch Uebereinknnft zu bestimmendes Eversale bezahlten. Es u..urde säu.mtlichen Genossan.en in diesen. ^inne ein Anerbieten geu.acht ; allein so ^eit die Linthprotokolle ...lufschlnss er-

theilen, blieb dieser Antrag uicht nur ohn.^ praktische ^olge . die Linthgenossau^en .nahmen sich nicht einmal die Mühe, mit Ja

oder Rein

daraus zu antworten. Auch das Jahrzehend von 1850 bis 1860 brachte wieder mehrere, jedoch erfolglose Anläufe zu einer neuen Regelung des Zustandes bald von der Kommission, bald auch .^n einzelnen Genossamen selbst ausgehend, und es ist leicht wahrzunehmen, wie namentlich in der neueren Zeit , seitdem infolge einer Reihe begünstigender Umstände die finanzielle Lage des Linthunternehmens sich blühend gestaltet hatte , die Ansieht bei den ^enossamen Eingang fand , es konnte nun

fortan eigentlich Alles aus der Linthkasse bestritten und dem betheiligten Grundeigenthume jede Last abgenommen werden.

Wir haben im Vorstehenden, wenn auch in gedrängtester Kürze, die Verhältnisse , wie ste sieh geschichtlich gestaltet haben und die bisherigen, leider stetssort ersolglosen Versuche zur Abhiise , vorgeführt, um daraus den Beweis abzuleiten , dass die Reform . welche wir zur Stunde anstreben, einem schon seit Jahrzehenden bestehenden und empsundenen Bedürfnisse zu genügen trachtet. Wir hossen dadurch die

Ansicht hinlänglich begründet zu haben , dass die Sachlage , so wie sie

besteht, nicht mehr länger belassen werden dars. Fragt man aber nach den Mitteln der Abhilfe, so scheint es uns, dass es nur e i n e n Weg

gibt, der wirkliche Aussicht erossuet, zu einem gedeihliche Ziele zu ge-

laugen. Liegt, wie wir dargethan haben, die Wurzel des Uebels in.

dem .^....gsazungsbeschlusse von 1812 und in dem Umstande, dass die in demselben niedergelegten Grundsäze theils von Anfang an aus ixrthinnliehen Voraussezungen beruhten, theils aber niemals zu ernstlicher Anwendung gekommen sind , so ist sicherlich eine r a t i o n e l l e Reform uieht anders moglich , als dureh A b ä n d e r u n g j e n e s G r u n d st a t u t s der g a n z e n .... i u t h u u t e r n e h m u n g. Es wäre eine ofsenbare ..^erkennuug der richtigen und natnrgemässen gegenseitigen ^tellung, weun man sieh daraus einlasse. wollte, über die künftige Gestaltung des Verhältnisses mit den Genossamen gleichsam von Ma.ht zu Macht zu u n t e r h a n d e l n . auch bürgen die in srühern Zeiten gemachten Ersahrungen dasür, dass jeder derartige Versuch bei der Divergenz der Jnteressen und Anschanungen ersolglos bleiben würde. Wie.

es eine gesezgeberische That der .^agsazung gewesen ist, welche die Uebelstäude geschaffen hat , so muss es au.h Bieder ein gesezgeberischer Akt der jezigen eidgeuossischen Behorden sein, welcher eine neue und, wie wir hossen, bessere .^..rduung der Diuge herbeisührt.

Ueber die r echt l i eh e M o g l ichk e i t und Zulässigkeit einer Revision des ^agsazungsbeschlnsses von 1812, gegen welche von Seite mehrerer Genossamen l^inweuduugen erhoben worden sind, kann unsers Erachtens ein ^weisel nicht bestehen. abgesehen davon, dass jeder gesez^eberisehe Akt dureh die Behorde, welche ihn vollzogen hat, nach allgemeinen und überall anerkannten Vrin^ipien , wieder abgeändert werden kann , ist in dem ^ 58 des gedachten Tagsazungsbeschlusses no.h be-

254 sonders und ausdrüklich aus die Möglichkeit künstiger Änderungen hingewiesen und der Entscheid darüber ausschliesslieh der Tagsazung vor^ behalten. Nachdem ..nun an die Stelle der Tagsazung die Bund^versammlung getreten ist und diese auch im Jahr 1862 schon in .Lintl.^ sachen g^.sezgeberis..h gehandelt hat, so kann wohl. nach keiner Richtung die Besugniss derselben zur Regulirung der vorwürfen Angelegenheit durch Bundesbeschluß r e c h t l i c h beanstandet oder in ^weisel gezogen werden . und in der That wäre der .Bedanke wahrhast niederdrükend, dass jeder einzelne, noch so kleine Theil dieser Landesgegend, nachdem grossherziger Gemeinsinn Alle von gemeinschaftlichem Elend gerettet hat, nunmehr durch ein polnisches Veto die vorlheilhasteste Erhaltung und Sicherung dieses bessern ^ustandes in jeden. Augenblike verhindern könnte. Was die p r a k t i s c h e .^eite der Frage anbelangt, so wäre allerdings unter Umständen die Schwierigkeit einer Massregel nicht zu verkennen, welche zn Recht bestehende pflichten und Befugnisse der Unterhaltsgenossameu von Grund aus neu zu reguliren unternimmt und notwendigerweise den Essekt haben wird, hier die Lasten zu erleichtern, dort zu erschweren. Allein auch diese Schwierigkeit fällt, so wie die Sachen liegen, ^so ziemlich weg , denn der blühende finanzielle Anstand des .Linthnnternehmens gestattet es, die nene Regelung in einen. Sinn...

vorzunehmen, wonach die grosse Mehrzahl der Genossamen erheblich e n tl a s t e t und jedenfalls für A l l e die Belastung auf ein M i n i m u m

zurükgeführt wird.

Rachdem wir in Vorstehenden. über die in Frage liegende Angelegenheit im Allgemeinen Bericht erstattet haben, erübrigt uns nur noch, die Gesichtspunkte mit einigen Worten darzulegen, von welchen di.. Revision des Tagsa^.ngsbeschlnsses von 1812 anzugehen hat.

Es ist schon nach dem oben Angebrachten einleuchtend , dass der G r u n d g e d a n k e der ganzen Reform dahin gehen muß, die E i n h e i t des ^iuthuuteruehmeus in technischer, administrativer und finanzieller Hinsieht herzustellen, denn gerade der Mangel dieser Einheit ist offenbar die Ursache aller bestehenden Missverhältnisse gewesen. Desshalb findet sich im Entwurfe ^ie Bestimmung, dass alle Anordnungen sur die aus den Unterhalt der Werke bezüglichen Arbeiten aussehliesslieh vou der zentralen Verwaltungsbehörde ausgehen und dass die Ausführung lediglich durch die Organe Derselben besorgt werden soll. ^ie Genossau^enverbäude, die bis dahin, wenigstens den. Buchstaben .^ Gesezes nach, die Unterhaltsarbeiten von sich aus^anor^ueten und ausführten und dabei nur dem .^l u s s i ch t s r e eh t e der ^inthkommission unterworfen waren, fallen den^emäß vollständig hinweg, die ^ersplitterung des .^inthwerkes in ^analstr.eken unter verschiedener Adnnnistration hört aus, und das .Linthwerk ist fortan eine technische und administrative Einheit. Es ist dann nur eine natürliche Folgerung aus diesen. ^a^.,

255 dass aueh ^ie Bestreitung aller Unterhalts k o st e u aus einer einheitlichen Kasse zu geschehen hat. ^abei soll es jedoch nach dem Erachten der .kommission nicht die Meinung haben, dass das gegenwärtig Unterhaltspslichtige Grundeigeuthum seiner natürlichen Haftbarkeit entlassen würde, vielmehr will sie ansdrüklich die daheri^e Verpflichtung fortbestehen lassen, nnr in der veränderten ^orm, dass nicht mehr einzelne Komplexe von Grundstufen aus einzelne Kaualstreken angewiesen, sondern die gesammte betheiligte .Landesgegeud als einheitliche Korporation dem gesammten Liuthwerke als einheitlicher Unternehmung gegenüber gestellt wird. Es wird ans diese Weise und kann nnr ans diese Weise vermieden werden, dass innerhalb des ^inthge.bietes schreiende Ungleichheiten in dem Verhältnisse ^wischen den dureh die .Korrektion gewonnenen Vortheilen und den dafür ^u tragenden Lasten bestehen, Uugleiehheiteu, die ^..r Stunde allerdings , wie oben dargethau worden , vorhanden sind.

Es ist auch , von dieser greisbar praktischen ^ol^e abgesehen . ohnehin nur de^ Ratur des ganzen Verhältuisses augemessen , dass die Solidaritat des Juteresses , welche sür das gau^e Linthgebiet besteht , in der Gleichheit der Belastung sür das gemeinsame ^ettungswerk einen entsprechenden Ausdruk finde. ^eun iu der ^..hat ist ^. B. an einer guten Jnstaudhaltuue^ des Molliserkanals das untere Linthgebiet gerade so sehr interesserà als das unmittelbar anliegende Land, und hinwieder ist jede Arbeit, die an den uutern .^auäleu zur tiesern Einbettung des ^lusses vorgeuom^neu wird , von kardinalster Wichtigkeit sür die .^lnwohner des Eseherkanals , dessen glü^licher fortbestand von einer moglichst tiefen Haltung des Walleuseespiegels wesentlich bedingt wird.

Weun u.au nun aber im G r u u ^ s a z e vou dem Gedaukeu nicht abweichen will , dass das Grundeigenthum innerhalb des MehrwerthPerimeters au.h fortan als uuterhaltungspslichtig ^u betrachten sei , so seheint es hingegen doch, dass die gegenwärtig... ^age des Unternehn.ens es erlaube und re^htsertige , dass die t h a t s ä eh l i eh e Belastung der ^iegenschasteubes^er, wenigstens in normalen Reiten, bedentend erlei.htert werde. ..^urch die Unterlassung des Linthschifssahrts^ondes, dnrch

die Anwendung der Linthzoll-Anslosungsgelder, dnreh die .nit der Zeit

ungemein gesteigerten Erträgnisse des ^otationsbodens, durch glükliche und in der günstigsten Periode bewerkstelligte Verkäufe vou Strandund ^oiatiousbodeu ist die regelmäßige und gesicherte Jntrade der ^inth^ tasse iu eiue.u Masse augewachsen , aus welches mau a^h nur vor 1^5 oder 20 Jahren nicht hätte hosfeu ^ürseu. Wird auch der .Linthsond, der ^ur Stunde uoch über ^r. 4^0,000 beträgt, durch die Ausführung des Kanals unter Gr..nau vielleicht um eir...^ ^r. 100,000 geschwächt, so bleibt immerhin vou daher, auch für ^ie ^eit nach Vollendung dieser

256 Arbeit, ein jährlicher Zins in Aussicht von wenigstens .

Rechnet man dazu den .^achtertrag des Dotations-

Fr. 13,000

.

.

,. 10,000 ,. 15,000

so ergibt sich ein gesichertes Einnehmen per Jahr von Die Behalte der Angestellten, die allgemeinen Auslagen und Verwaltungskosten, hoch angeschlagen, belausen

Fr. 38,000

bodens m i t . . . . . .

und die Linthzoll-Auslosungsgelder mit rund .

sich a u s etwa

.

.

.

.

.

und es bleiben also von den regelmässigen Einkünften

der .Linthkasse sür Unterhaltnngsarbeiten versügbar .

.

^, 12,000

. Fr. 26,000

eine Summe , die um so mehr als bedeutend bezeichnet werden darf, als die grossen und kostspieligen Arbeiten am Eseherkanal, die seit 1840 die Kräfte der Linthnnternehmung ansserordentlich in Anspruch genommen haben , zur Stunde in der Hauptsache beendigt sind und die fragliche Abtheilung des Werkes sich dermalen in einem Znstande befindet, der --ungewöhnliche Naturereignisse vorbehalten --- zu der Hoffnung berechtigt, es werden für die nähere Zukunft hier keine umfassenderen Arbeiten vor^e...^men werden müssen.

Bei dieser Sachlage könnte wohl ernstlich davon die Rede sein, ....en Grundbesizern im Linthgebiete die Aussteht zu erossuen , dass sie fortan in gewöhnlichem Jahren von jeder B..itragspflicht enthoben seien, denn es ist sicher, dass sür die ordentlichen Unterhaltungsarbeiten, wie sie gegenwärtig etwa betrieben worden sind , die reine Jahresintrade von Fr. 26,000 mehr als ausreichen würde. Allein es kommen doch auch verschiedene funkte in Betracht, welche ...asür spreche., in Aachen mit einer gewissen Behutsamkeit vorzugehen und nicht vorschnell Hoffnungen zu weken, welche vi^lleieht später do.h nicht in Erfüllung gehen konnten.

Einmal wird ohne Zweifel uach Vollendung des Kanals unter Gr^nau die Frage der Herstellung solider ^eiteuwerke (^arallelwuhre) im .Linthkanal. in ernsthaste Erwägung gezogen werden, und es ist einleuchtend, dass dies bei einem Stromlaufe von 4 Standen ^änge eine sehr kostspielige Unternehmung ist, die, auch wenn sie ans eine längere Reihe von Jahren vertheilt wird , doch Jahr sür Jahr bedeutende ........ummen in Anspruch nehmen würde. Sodann sind zum Zweke einer ^enknng des Zürcherseespiegels Projekte ini Wnrf, deren Ausführung jedenfalls nicht gedenkbar wäre ohne energische Betheiligung der Liuthl^asse , vermuthlich sogar nicht ohne Eingriffe in den ....inthfond. Bedenkt man dann ferner , dass es im entschiedenen und offenbaren Jnterefse nicht bloss des Unternehmens überhaupt, sondern gerade des eventuell haftbaren Grnndeigenthnms liegt, in einem tüchtigen und kräftigen Reservesoud eine Garantie auch für Fälle ans.erordentliehen Bedarfs z... besinn , so hoffen wir , selbst ans die Zustimmung der direkt Betheiligten rechnen

257 .^u dürfen, wenn wir ^war im Allgemeinen im Axt. 6 des Entwurfes den Grundsaz ausgesprochen haben, dass eine Linthsteuex nur erhoben werden sollte, sofern in einem Jahre die ordentli^en Einnahmen dex Ln.thkasse ^ur Bestreitung der Ausgaben nicht hinreichen.. Wenn wir aber. daneben zwei Bestimmungen ausgenommen haben , die diesen Grundsaz einigemassen im Jnteresse eines kräftigen Bestandes des Dotationsfoudes einschränken, so sind dies die Klauseln von Art. 4 und Art. 6, Schlusssa^.

Jn dem erster^ wird vorgesehrieben , dass Luken , welche im ...dotationsfond durch bundesräthlich bewilligte Kapitaieingriffe entstehen, sueeessive, selbst durch Umlagen aus das betheiligte Grundeigentum, wieder ausgefüllt werden sollen. Es sind hinsichtlich dieses Punktes von Seite der ..emonstxireuden Geuossamen die Kosten künftiger Ausgaben für Baxallelwuhre und ganz besonders einer eventuellen Seespiegelfällung des ^ürichsees in al.lzugrellen Darben ausgemalt worden. Man sürchtet von daher eine übermäßige Jnanspruchnahme , während doch der Vortheil einer Massregel im leztern Sinne nur einem theile dex untern Linthgegeud ^u gnt komme. Was den ersten Vuukt aubetrisst, so kann sich die Behorde die Möglichkeit , nach und nach die Korrektion zu einem vollkommeueu Werke der Wasserbautechnik zu gestalten , nicht nehmen lassen. Dabei ist aber eine sehr allmählige und Jahrzehende andauernde Ausführuug gemeint , für welche keineswegs Fondsaugriffe oder starke Jahresbeiträge dürfen in Anspruch genommen werden. Die zweite Massregel liegt zur Zeit leider noch in weiter ^erne. Um indessen auch den ..us le^term Grunde herfliessenden Besürchtungen Rechnung zu tragen, sind zu allen Garantien , welche in dieser Hinsicht schon im Gesez und

im Art. 3 des Bundesbeschlußes vom 27. Jannar 1862 gegeben fiud, im

^weiten^ Saze des Art. 4 des ^weiten, definitiven Entwurfes uoch neue hinzugefügt worden , nach welchen dex ^ond für solehe entfernte Zweke nur theilweise in Anspruch genommen werden und die Gleichbelastung aller Grundstül.e (Art. 6) nicht Anwendung findet. Jm Sehlusssa^e des Art. 6 wird gewissermaßen im Rormalbestaud des Fouds, und zwar im gegenwärtig erreichten oder übers.hriti.enen Betrag vou Fr. 400,000 statutirt und weiterhin festgesezt, dass in solchen Reiten, wo der Fond u n t e r dieser ^iuie steht , eine massige .^tener vom Grundeigenthum erhoben werden soll, selbst wenn das Verhältnis.. der regelmässigen Ausgaben zu den regelmässigen Einnahmen nach dem allgemeinen Brinzip von Art. 6 eine solche Erhebuug an sich nicht nolhig macheu wür^e. Der Minimalansa^ von 20 Eent. per Juchart ist dabei so niedrig gegrisfen , dass von einer ernstlichen Belastung der Grundbesizer nicht geredet werden ^ kann . dagegen wird allerdings diese Bestimmung gerade in nächster Zeit ^ur Anweuduug kommeu , weil durch die Herstellung des Kanals uuterhalb Gri.nau der Linthsond ohne allen Zweifel unter ^r. 400^,000 herabgedrükt werden wird. Wir halten es aber gar nieht für unzwekmassig . dass gerade in der ersten ^eit der neuen Ordnung der Dinge

Bund^blall. Jahrg. XlX. Bd. Il.

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^58 die Gewohnheit des Beitragleistens nicht ganz ansser Uebnng komme nn.^ wenn dasselbe sich in so bescheidenen Schranken hält, so wird Niemand mit Grund etwas dagegen einwenden können , während es sür fortwährend bereinigten Stand der Kadaster von einigem Werth sein dürste, wenn dieselben alljährlich eine praktische Bedeutung erlangen.

Mit den vorstehenden kurzen Bemerkungen dürste der Hauptinhalt des vorliegenden Entwurss hinlänglich beleuchtet sein. Dagegen bedars es noch einer besou^ern Hervorhebung, dass in allen den^ Beziehungen,.

von denen bisher die Rede war, im Entwurf nur die^Linthka...äl..

mit ihren Dämmen betrosfen sind , während dagegen ein zweites und

drittes Wasserfestem , das im Tagsazungsbeschluss von 1812 mit den

.Liuthkanälen in ga.^ gleiche Reih... gestellt war, im Eut.vurs eine wesentlich anderweitige Behandlung erfahren hat. Das z w e i t e System bilden die H i n t e r g r ä b e n . Dieselben bestehen dem ganzen ^trom^ laufe der kanalisirten ^inth entlang, aber mit mehrfach sehr verschiedener .Bestimmung. Beim Molliserkanal und theilweise auch bei den untersten Streken des ^inthkanals unterhalb dem Wallensee haben diese Hintergraben die Bedeutung , als Reservebetten sür die .Ausnahme von Ueberwasser bei hohen Linthstäuden zu dienen ; von. Wallensee abwärts bis unter die Rothbrüke , wo der Flnss sich ties genng eingebettet hat. um Ueberwasser nicht n.ehr besürchten zu lassen , dienen die bestehenden ^intergräben eigentlich. nur noch zur Begrenzung des Eigentl^ums, und von der schw...zerisch-glarnerischen ^antousgrenze an sind dieselben grössten^ theils dazn bestimmt, um die Binnengewässer neben der Linth abzuführen.

Es scheint der kommission , dass diese Hintergräben für das ....iuthwerk als solchi nnr eine sehr sekundäre B..de..t....g haben u^.d dass es mit Bezng aus sie vollkouuuen genüge, der .Linthbehorde ein A u f s i c h t ^ r e c h t zu vindieiren , während dagegeu ihr Unterhalt süglich deu. durch sie gesehäzten oder entwässerten Grundeigenthn^u Angeschienen werden dürse.

.^ur. wird es abgemessen sein, dass , nachdem die bisherigen Linthunterhaltsgenossau.en ausgeloht sind, nene G...nossa^nen zu^n Unterhalt der Hintergräben gebildet werden, und es kann als ein ^lnsfluss des allgemeinen ^berausiiehtsreehtes und bisheriger Kompetenzen der Linthkomnnssion betrachtet werden, dass wir ihr die Besnguiss einräu^nen, nach den in der Ratur der ^ache liegenden, ab^.r im Bnnd^sbeschluss ^Entwurf ..^rt. 8^ noch besonders hervorgehobenen Vrinzipen ^ie ^lnlagepflieht des b^thei..

ligten Grundeigenthums festzusezen.

Gegenüber den. von einzelnen Genossamen gestellte. Begehren, dass fän^ntliche Hintergräben ebenfalls in die Neutralisation anfgenonunen werden , haben wir zu bemerken , dass es aueh desshalb ungerechtfertigt erscheinen würde , diese ..^ast den der Ratur der ^ache nach ansschliesslieh Verpflichteten abzunehmen , weil diese ..^ast der ganzen ^änge der ^inthkanäle nach sehr ungleich verteilt ist,^ und ein grosser Th^.il der

259 Liuthgeuossamen sieh mit allem mogen und die Einnahmen der dem Hauptzweke gehoren, ohue Rachtheil und ans i h r e Kosten

Rechte beschweren konnte , dass das Ver^ Linthunteruehmung, welche doch zunächst Roth und ohue Verpflichtung zu i h r e m mit bedeutenden Lasten besehwert würden.

Um indessen den Wünschen der Genossamen mogliehst entgegen zu kommen ist im Art. 8 (Ab^az 3) noch eine Bestimmung ausgeuommen worden, ^urch welche der ^iuthkommission die Befuguiss eingeräumt wird , an ausser^ewohnliche , kostspielige Hauptarbeiten an den Hintergraben den Unterhaltsgenossamen, so weit dies ohne Sehmälerung und

Gesährduue.. des .^inthsonds thnnlieh erseheint , verhältnissmässige Bei-

träge ^u dekretiren , wie dies übrigens schon bisher i.. der Bra^is gehalten worden ist.

^as d r i t t e Wassers^stem bilden die Entwässerungsgräben, welche

ihr Wasser in die ^inlh oder - was die Regel bildet - in die Hintergräbeu entleeren. Auch diese unterliegen nach dem Tagsa^uugsbeschlusse von 1812 der hoheitlichen ^ürsorge der ^inthkommission gan^ gleich, wie der Li..th^anal selbst und die Hiutergräb.^u. Es ist aber klar, dass heutzutage e.n genügender Grund sür einen derartigen Zustand nicht mehr besteht. .^.e ^inthuuternehmuug thnt vollauf ihre Vslicht , wenn sie

die H.ruptwasserader des Thales in guter Ordnung hält und die zweitwichtigste - die Hintergräben -- in so weit beaufsichtigt , dass keine

erheblichen ^wierigkeit^. sür den gehörigen Ab^ng der Binnengewässer entstehen. Was weiter ^urükliegt, berührt sie eigentlich nicht, und man dars es gan^ fü.^ch ^er ebenen Einsieht der ^iegensehastenbesi^er und eventuell den betreffenden kantonalen Behorden überlassen , ^ürsorge^ dafür ^u txess.en , dass in der rükwärtsliegeudeu Gegend die Vortheile vollständig ausgeschlossen werden , welche durch die ^inthnuternehmuug m o g l i eh gemacht worden sind. ^ies ist die Meinung vom Art. 10 des Entwurfes, und es mag beigesügt werden, dass, so viel uns bekannt ist, uieht bloss im .^autou Glarus , wo seit 184.) ein Gese^ das ganze Eutwasseruu^^stem lu befriedigendster Weise geregelt hat, sondern auch in deu Kantonen ^t. Galleu und .^chw.^ Rormen zu Recht bestehen,

welch e hinlängliche Bürgschast dafür bieteu , dass die Ueberlassuug der

sachb^üglichen Verhältnisse an die Kantone mai.eriell ohne Rachtheil ge..

^ehehen kann , während sie hiuwider gan^ unzweifelhaft den Vortheil darbieten wird , dass die .^iuthkommission von einer Meuge kleiner Ge.^ schäfte befreit wird , mi.t denen sie sich bis dahin , nicht selten in einer gewissen Kollision mit der natürlichen Jurisdiktion der Kantone, ^u befassen hatte.

Zum ^chlusse haben wir nur noch zu er.vähuen , dass , wenn der vorliegende Entwurs sich sehr viel kürzer sasst , als der Tagsa^ungsbes^hluss von 1.^l2, dies seineu Grund namentlich darin hat, dass wir mehrere funkte , die in jenem Beschlusse geregelt werden , absichtlieh

260

^uf der Seite gelassen haben. Die Abschnitte l.-Ill der ,,Eidg. Verordnung^ regeln das Organische der Linthbehorden ; dieses aber hat feine neue Feststellung gesunden in dem Bnndesbeschluss vom 12. Januar 1862, aus den daher der Entwurs im Art. 1 sich einfach beziehen kann.

Die Abschnitte IV und V der ,,Verordnung^ ^...olizeiverordnung und Strafen) haben wir desshalb nicht reproduzir.. , weil wir dafür halten, es sprechen entschiedene Gründe der Zwekmässigkeit dasür, Bestimmungen dieser ^atur nicht dureh Bundesbeschluß sür verhältnissmässig lange Dauer festzusezen , sondern der vollziehenden Behörde die Mogliehkeit zu belassen , je nach Zeit und Umständen von sich aus das Erforderliche auf dem Wege spezieller Verfügung oder genereller Verordnung vorzukehren, wie es im Art. 1 in line des Entwurfs vorgesehen ist.

Gestüzt auf die vorstehende Berichterstattung beehren wir uns nunmehr, Jhnen den beifolgenden Entwurs eines Gesezentwurfes betreffend die Unterhaltung des .^inthwerkes zur Genehmigung zu empfehlen , und benuzen im Uebrigen diesen Anlaß , Sie unserer ausgezeichneten HochAchtung zu versichern.

Bern, den 17. Juni 1867.

.^m .I.^m^.l. i) e .. ^.^i^ti^,en .^ u n ^ .^ ^tl) ^ ,

Der ^undespräsident.

^. ^ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

^ie^.

^esezentwnrf betreffend

die Unterhaltung des .^intlnoerke.....

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vont 17. Juni

1867, in Revision des Tagsazungsbeschlusses vom 6. Juli 1812 betretend die Linthunternehmung , b e seh li esst : ^Art. 1. Die .Linthunternehmung steht unter der .Leitung und Ober.aufsi^t der Linthkommission , deren Organisation und Verrichtungen durch den Bundesbeschluß vom 27. Januar 1862 geregelt sind.

261 Es ist Sache der Linthkomm.ssion, in Betreff der zum Schnz der Kanäle, Dämme und Hintergräben und des Linthei^enthums überhaupt ersorderliehen polizeilichen Vorschriften durch geebnete Verordnungen und Reglemente Fürsorge zu treffen , und dabei aueh die ge^.m Widerhandelnde in Anwendung zu bringenden Strafbestimmungen aufzustellen.

Art. 2. Der Unterhalt der .^inthkanäle , nebst Zugehor (Art. 5)

wird bestritten : a.

b.

c.

d.

aus deu L.inth^ol.lauslosuugsgeldern, aus den Erträgnissen der Liegenschaften ..e. , aus den Binsen des ^thsouds nach seinem jeweiligen Bestand... ; aus deu Beiträgen , welche den innerhalb der ..^ren^e der Mehrwerthsehäzungsliuie gelegeneu. im Linthkataster ausgetragenen ^..rundstükeu naeh Art. 6 auferlegt werden.

Art. 3. Die Anordnung dessen, was in einem Jahre, ans den Unterhalt bezüglich, vorgenommen werden soll, steht ausschließlich bei der .L.inthkommission und die Ausführung unter direkter Leitung des ^inthingenieurs.

Art. 4. Sollten die Bedürfnisse und Jnteressen der Linthnnternehmuug ^u Zeiten Eingriffe in den Kapitalbeftand des Linthsondes nothweudig macheu, so ist hiesür nicht nur die vorgängige Einwilligung ^es Bundesrathes erforderlich (^lrt. 3 des Buudesbeschlusses betreffend die Organisation der Linthverwaltung vom 27. Jaunar 1862), sondern der Bundesrath wird aueh gleieh^eitig aus Antrag der Linthkommission verfügen, dass nnd in welcher Art durch die Beitragsleistu...^eu der ^enossamen der ^ond sueeessive wieder aus den frühern ..Bestand gebracht werden soll.

Würden in Zul.nuft solche Angriffe auf den ^ond mit Rük^eht auf Arbeiten beschlossen , welehe die bisherigen Linthkauäle von Mollis l.^....

^un. ^ürichsee nicht direkte beschlagen, sondern iu entfernterer ..^e^iehung zu der L.inthuuternehmuug stehen , wie die ^ällnn^ des ^üri^seespiegeis, so darf hiedureh jedenfalls nur ein Theil des Linthsouds a^bsorbirt werden, und die Wiederherstellung der ^oudshohe darf in solchen Fällen aueh nicht durch gleichmäßige Belastung al.ler Grundstüke (Art. 6), son^ dern muss vorzugsweise dureh verhältnissmässige Belastung derjenigen ^rundstüke geschehen, .velchen durch solche Arbeiten Mehrwerth erwäehst.

.^lrt. 5. ^um Unterhalt der Linthkanäle wird gerechnet: a. die Reinhaltung der Linthbetten in gleichmäßigem Gefall , mit

Einschlug allfällig nothiger arbeiten ^..r ^enkun^ des Wallenseespiegels ;

b. die Erhaltung der User in vorgeschriebener Riehtung mit gehörigem Abhang, nothigensalls mit Erstellung solider Steinwuhre ., c. die Erhaltung und Reinhaltung der Wuhre und Dämme naeh den bestimmten Brofilen, sowie .^er Dammwege und des Damm^.

262 fusses gegen den Hintergraben , inbegriffen die Herstellung zerstarter oder gesunkener Streken ;

d. die Erhaltung des .Linthableitungsgrabens am Escherkanal und allfälliger Schleuss.mwerke am Linthkanal.

e. die Erhaltung aller einzelnen, zum Linthwerk gehörenden .......auobjekte, wie Fallen, Durchlässe, gesezen, Sehirmgebäude ^e.

Art. 6. Reichen in einen. Jahre die ordentlichen Einnahmen der .Linthkasse (Art. 2, Litt. ^, b ..^ c) nicht hin, um neben den andern ihr obliegenden Ausgaben auch den Unterhalt der .Kanäle (Art. 5) zu bestreiten, so wird die ^inthkommission aus^sämmtlich verpflichtete Liegensehaften einen Beitrag umlegen.

Jede.^ belastete Gruudstük im ganzen Gebiete hat dabei nach den..

Masse seines kataftermässigen Jnhaltes die gleiche Auflage zu zahlen.

Dieselbe soll in der Regel, außerordentliche Fälle vorbehalten, in einem Jahre den Betrag von Fr. 0,75 per Jnehart nicht übersteigen. Lässt

sich mit diesem .^lnsaze das Desizit eines Jahres nicht deken, so wird die

Auslage auf mehrere Jahre vertheilt. Wenn und so lange der Linthsond unter dem Betrage von Fr. 400,000 steht, soll jedensalls, auch wenn die Unterhaltungsarbeiten durch die ordentlichen Einkünste (s. oben) bestritten werden konnen , ein Beitrag von den. betheiligten Grundeigenthume im Minimalbetrag von 20 Rappen per Juchart erhoben werden.

....lrt. 7. Die ^inthkommisfion hat die ersorderliehen Massregeln zn treffen , uni den ^inthkataster fortwährend in gutem und bereinigtem Stande zu halten. Massrevisionen konnen ans Verlangen von Betheiligten und aus deren kosten jederzeit vorgenommen werden. Ueber die .^lrt und Weise, wie die von den pflichtigen Grnndstüken zu entrichtenden Auflagen (.^lrt. .^) eingezogen werden sollen, wird die .^inthkommission angemessene Bestin.mungen treffen.

Art. 8. Die ..^erpflichtnng zum Unterhalt der Hintergräben, nebst allsällig dazu gehörigen Däu.uien liegt, so weit dieselben bloss die Bedeutnng von Friedgräben haben, aus den ..^nstossern längs ihrem Grundeigenthnm, sonst aber aus allein demjenigen Grundeigentum, zu dessen Entwässerung oder ...^ehuz sie dienen.

^ach diesem Grnndsaze sollen sür alle Hintergräben Unterhaltsgenossamen dnreh die .^inthkommission gebildet werden.

Die Hintergräben haben, so weit es die Linthkommission sür nothig ^erachtet, säm^ntliche Binnengewässer ansznnehmen u^d sortzuleiten.

...ln aussergewohnliche kostspielige Hau.ptarbeiten an den Hintergraben kann die .Linthkommission den Unterhaltsgenossamen aus derZentral^ kasse , so weit dies namentlich ohne Schmälerung und Gesährdung des

.Linthfonds thnnlich erscheint, verhältnissmässige Beiträge dekretiren.

.^lrt. 9. Der Unterhalt der Hintergräben besteht in Reinigung der ^Sohle von Schlamm und Gewächsen, Vertiefung und Erweiterung der-

2^ gelben nach jeweiligem Bedarf und pon der Linthkommissio.. genehmigten Vlanen, sowie in Sicherung der ..^rabenbosehung und allfälliger Schn^ dämme aus der, der Liuth entgegengesehen Seite. Die Hintergräben stehen unter der Oberaufsicht der Linthkommission. Die unterhaltspflich.tigen Anstosser und Genossamen (Art. 8) haben sich ihren Anordnuugen in Betreff vorzunehmender Unterhaltsarbeiten ^u unterziehen, widrigen..

salls das Erforderliche auf ihre Dosten dureh die Angestellten der Kom.miffion ausgeführt würde.

Art. 10. Die Regelung der Verhältnisse der Abzugsgräben, welche ihr Wasser in die Linth oder in die Hintergräben entleeren, bleibt von nun an den Kantonen überlassen. doch dürfen gesehiebsührende Bäche erst eingeleitet werden , nachdem sie ihr ^esehieb aus genügenden Kiesfangen abgelagert haben.

Art. 11. Durch gegenwärtigen Bundesbeschluß wird die eidgenossische Verordnung vom 6. Juli l 812 betreffend die fürdauernde

Boli^iaüfficht und Uuterhaltung der Linthkanäie ausser Kraft gefegt.

Einzig die Abschnitte IV ,,Linthpolizeiverordnung^ und V ^Strafen"

bleiben für so lange in Kraft, bis die Linthkommission, in Anwendung von Art. 1 , Absaz 2 des gegenwärtigen Beschlusses jene Vorsehristen durch anderweitige Bestimmungen ersezt haben wird.

Art. 12. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes. (Vom 17. Juni 1867.)

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1867

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28

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29.06.1867

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