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Bundesbeschluß betreffend

die Einführung des metrischen Maß- und Gewichtsystems.

(Vom 8. Juli 1867).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g

d e r schw e i z e r i s ch e n E i d g e n o s s e n scha s t ,

in Erledigung des Berichts des Bundesraths vom 8. September 1865 , betreffend die Petitionen um Einführung des metrischen Masses

und Gewichtes,

besehliesst.

Der Bundesrath ist eingeladen, einen Bericht vorzulegen über die Art und Welse, wie das reine metrische Mass- und Geeichtestem in der Schweiz eingeführt werden könne.

Also beschlossen vom Ständerathe,

B e r n , den 20. Dezember 1866.

Der Präsident : Sabli.

Der Protokollführer : I. Kern-Germann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 8. Juli 1867.

Der Präsident. Steblin.

Der Protokollführer: Schieß.

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Votum des

^errn .^r. Nuttimann, al^ Mitglied der Mehrheit der stando räthlichen Nekur^ornmifston, betreffend den Netur^fall .^ubler-.^roll.

(Vom 10. Juli 1867.)

^

Tit. l Jndem ich den Autrag stelle, dass Sie in der Kübler'schen Rekurssache den früher gesagten Beschluß festhalten mochten, will ich vor Allem aus Jhnen deu Thatbestaud , aus welcheu sich der vorliegende Streit bezieht, uoch einmal ius Gedächtniss zurük rufeu.

Melchior Kübler, der mit seiner Familie in Winterthnr , wo er auch Bürger war, wohute, und der in Basel ein Haudelsgeschäst betrieb,

ist am 22. Juli 1865 gestorben. Die Erben, denen durch Beschluß ^es Bezirksgerichts Winterthur vom 16. August die Reehtswohlthat des

Jnventars bewilligt worden war , schlugen daun ans Grnndlage des unter Mitwirkung der Behorden des Kantons Basel-Stadt angefertigten ^ Vermogensver^eichuisses die Erbschaft aus, und es wurde vou dem Bezirksgerichte Winterthnr der Konkurs über dieselbe erosfnet , und gestuft aus die bekannten Koukordate bei dem Zivilgerichte Basel das Gesuch gestellt , dass das dortige Mobiliarvermogeu nebst dem beim Verkaufe der Liegenschasten nach Befriedigung der grundversieherten Gläubiger sich allsällig ergebenden Ueberschusse an die Hauptkonkursmasse abgeliefert werden mochte.

Das Appellationsgericht des Kautons Basel wies

492 jedoch durch Erkenntniss vom 14. Dezember dieses Gesuch ab, weil vor Allem aus von den Gerichten des Kantons Basel-Stadt nach dem dor.^ tigen Rechte die Frage zu entscheiden sei , ob der von den Kübler^sehen Erben in Wiuterthnr ausgesprochene Erbverzicht anch für das Handelsgeschast in Basel. wirksam sei. - Ueber dieses Erkenntniss beschwerte sich die Regierung des Kantons Zürich bei dem Bundesrathe, welcher unterm 25. April 1866 sich dahin aussprach: ,,es sei die Eröffnung einer ,,Separat-Erbschast in Basel unzulässig und es seien demnach die Be-

,,horden des Kantons Zürich berechtigt, über die Gültigkeit des von den

,,Kübler^schen E.ben ausgesprochenen Erbverzichtes bezüglich der gesamm..

,,ten Erbmasse zu urtheilen . dagegen seien die Behörden von Basel,,Stadt berechtigt, über die Firma Melchior Kübler in Basel einen ,,Separat-Konknrs einzuleiten.^ Der Entscheid des Bundesrathes wurde von drei verschiedenen Barteien (von den minderjährigen Kindern Kübler, von der Wittwe .Kübler und ihrem Vater und von den Gerichtsämtern der Sta^.t Basel) und von verschiedenen Standpunkten aus angegrissen , und es hat der Ständerath am 14. Dezember 1866 denselben dahin abgeändert , dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt verpflichtet seien , den gesammten dort befindlichen Vermögensnachlass des M. Kübler, soweit derselbe nicht von dem Erlöse der seit dessen Tode versteigerten Liegenschaften herrühre, dem Bezirksgerichte Winterthur als Koukursbehörde auszuliefern. Von dem Rationalrathe hingegen ist der Beschiuss des Bundesrathes mit dem allerdings sehr wichtigen Vorbehalte , dass

fämmtliche Gläubiger des Melchior ^Kübler, ohne Unterschied ob privatoder Handelsgläubiger, ihre Forderungen in können, bestätigt worden.

Basel geltend machen

Die Verhandlungen, welche in den beiden Räthen gepflogen worden sind, haben die Streitpunkte wesentlich abgeklärt und vereinsacht.

1) Es steht gegenwärtig fest, dass die Frage, ob die Erbschaft angetreten oder ausgesehlagen sei , nach zürcherischem Rechte durch die zürcherische Behorde zu entscheiden und dass demnach die Erbsehast als ausgeschlagen zu betrachten ist, indem eben in Folge der Ausschlagung das zuständige ^üreherische Gericht den Konkurs über den Rachlass eröfsnet hat. Hierüber sind der Bundesrath, der Ständerath, der Rationalxath und die Mehrheiten und Minderheiten der beiden Kommissionen durchaus einverstanden.

2) Die beiden Räthe gehen darin einig, dass die ^irma ^Melchior ^Kübler^ keine juristische Berson bezeichnet hat, dass Melchior Kübler in Winterthur und Melchior Kübler in Basel nicht zwei verschiedene Versonen mit getrenntem Vermögen gewesen sind.. dass daher eventuell, wenn das Brinzip der Einheit des Konkurses nicht znr Anerkennung

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gelangen sollte, alle gläubiger, ohne Unterschied, ihre Forderungen in beiden Konkursen geltend zu machen berechtigt seien.

3) Ueber die Auslegung der Konkordate, abgesehen von dem Falle

.eines Doppel^Domizils, scheint ebenfalls kein Streit obzuwalten.

Von jeher war man in der Theorie sowohl als in der Vra^is darüber einverstanden, .^ass die Konkordate die Prinzipien der Universalitat, Einheit und ^lttr...ktivkrast des Konkurses begründen, und dass ihre Wirksamkeit aus das gan^e Mobiliar-Vermogen sich erstreckt. Die Minderheit Jhrer Kommission hat zwar das Wort ..Effekten^ restriktiv anszu^ legen versucht und diese Auslegung aus den Titel des Konkordates .,Effel.ten eines Falliteu, die als Bsand in Kreditors Händen in einem Andern Kanton liegen,^ gestülpt, und es hat die Mehrheit der national^ räthlieheu Kommission (Seite 25 des gedruckten Berichtes) die Ueber^ schrist geradezu als den Tex^t behandelt. Es ist aber wohl ^u beachten, dass der wirkliche Ter^t gan^ allgemein lautet . ,,Es sollen in Falliments.,sälleu alle einem ^..lliten zugehorigen Effekten in die Hauptmasse fallen, ..solche mogen liegen wo sie wollen, unbeschadet jedoch der daraus has,,tenden Rechte und Ansprüche des Jnhabers.^ Die Brar^is hat nie das mindeste Gewicht aus die ungenaue Fassung der Uebersehrist gelegt, die bloss einen eiu^elueu, allerdings besonders wichtigen und häusigen Fall heraushebt. O.... die Effekten in der Hand eines Faustpsandgläubigers oder eines Kommissionärs, oder eines Depositars, oder eudlieh im Maga^n des Kridars iu einem andern Kanton liegen, ist gewiss pollig gleichgültig. Jn allen diesen Fällen sind einerseits die betreffenden Objekte iu die Hauptmasse abzuliefern , anderseits aber nicht uur das Vsaudreeht des ^austpfau^gläul.ugers, sonderu auch das Retentionsreeht des Kommissionärs, des Handwerkers, dem die Sachen zur Ausbesserung übergeben worden sind, des Depositars n. s. s. zu respektiren.

4) Es ist demnach bloss noch die ^rage des Doppeldomizils ins ^Auge ^u fassen. Es mnss zugegeben werden, dass ein solches von den Konkordaten uieht ausdrücklich besprochen wird. Hieraus solgt aber

keineswegs, dass dieselben ans das fragliche Verhält^iss, welches gewiss

s.hon in den Jahren 1804 und 1810 keine gauz seltene Erscheinung war, nicht angewendet werden konnen. Jm Gegentheil ist anzunehmen, dass nach den Konkordaten, eben weil dieselben keine Ausnahme feststellen, in allen fallen (also auch unter der Voraussetzung eines Doppel-

domi^ils^ das Prinzip der Einheit des Konkurses festzuhalten sei.

Uebrigeus wird es nicht leieht vorkommen , dass Jemand an ^wei verschiedenen Orten eiu reelles, wirkliches Domizil hat. Sollte jemals ein solcher ^all dnrch die ^......desbehordeu zu entscheiden sein , so müsste ohne ^weifel nach Ziffer 2 des Konkordates vom 15. Juni 1.^04 der Konkurs an demjenigen Domizil durchgesührt werden, an welchem derselbe ausgebrochen wäre. Jch halte es aber sür überflüssig , mich mit

494 dieser Vorausse.^ung z.. befassen, da dieselbe in de... Angelegenheit Küble^

durchaus nicht zutrifft.

Kübler hatte ein w a h r e s Domizil nur in Winterthnr, ....... er mit seiner Familie das .Leben zubrachte. Jn Basel bestand sur ihn bloss ein auf einer Fiktion b e r u h e n d e s , von ihm zum Behufe der

.Betreibung seines Handelsgeschästes ausgewähltes Spez ialdomizil.

Ein solches Spezialdomizil gilt für alle durch die Verfassung und Ge-

se^gebung des Bundes und durch die .Konkordate geordneten Beziehungen weder als Wohnsi^ noch als Niederlassung. Wenn Jemand in ^ürich wohnt und im Danton Aargau vermöge eines Spezialdomizils eine Fabrik betreibt, so ist er im Sinne der Versassung und Gesetzgebung und der Konkordate nicht als aargauischer Niedergelassener zu betrachten.

Er kann nur im Kanton ^ürich , nicht im Kanton Aargau, politische Rechte ....süben , zur Bekleidung eines Amtes oder zur Leistung des Militärdienstes angehalten werden. Er steht mit Hinsieht aus Bevormundung, Ehe, Erbrecht u. s. s. nnter den Gesezen seiner Heimat oder seines wahren Wohnsitzes, jedensalls aber nicht unter denjenigen

des Spezialdomizils. Das Spezialdomizil ist desshalb nicht wirkungslos.

Es hat die Bedeutung, dass sür den Zweck, für welchen dasselbe erwählt ist, fingirt wird, es wohne der Betreffende an dem Orte des Speziaidomizils. Diese Fiktion ist soweit wirksam, soweit eben der Brivatwille reicht. Seine Wirksamkeit wird beschränkt durch den Gruudsal^ ,,jus puhhcnm paotis pri^torum mnl.iri non polest^ und durch die von dem Einzelnen unabhängigen Rechte der Gemeinde und des Kantons,.

in welchem der Betreffende seinen wahren Wohnst^ hat. So konnte

M. Kübler sich gegenüber der Stadt Basel znr Bezahlung gewisser

Steuern verpflichten.^ er konnte auch für die von ihn. in Basel betrie^ benen Geschäfte sich den Gerichten des Kantons Basel und dem dortigen Rechte unterwerfen. Wenn die Behorde eine Steuer von ihm verlangen und wenn irgend ein Geschäftsfreund ihn mittelst der baslerisehen Behorden anhalten wollte, seine Verbindlichkeiten in Basel nach dortigem Recht zu ersüllen, so konnten die Betreffenden sich hiesür nicht auf den Wohnsi^ , der ja in Basel gar nicht vorhanden war, sondern nur auf die Fiktion des Wohusi^es, d. h. auf die von ihm den Behörden des Kantons Basel^tadt ausgestellte Erklärung, .dass er sieh den dortigen Gesezen und Behorden unterwerse, die bei einen. wirklichen Einwohner gar nicht nothig gewesen wäre, berufen. Diese Erklärnng ist aber unwirksam, sobald Verhältnisse, über die Kübler nicht zu verfügen berechtigt war, in Frage kommen, und ein solches Verhältnis.. ist gerade die Anwendung der Konkordate betreffend den Konkurs.

Wenn das Begehren , dass das gan^e Mobiliar-Vern.ogeu uaeh Winterthur in die Hauptmasse abgeliesert werden solle, von Rechtswegen begründet ist , so konnten national^konomisehe oder Kiugheitsrücksichten

495 nicht da^u führen, dieses Begehren abzuweisen. Jeh glaube aber, das..

dieses Versahren uational-okonomisch vortheilhaster und dass es aueh einsacher und praktischer ist, als die Durchführung eines Doppel-Konkurses.

Hierüber kann ich aus die von dem Berichterstatter der Minderheit der nationalräthlichen .kommission angestellten .Betrachtungen perweisen. Rur Einen Bunkt will ich noch heraushebeu. Weun Jemand in Zürich fein wahres Domi^l , in Basel ein Spe^ialdomizil hat, so mag es für die gläubiger . welche iu Basel mit der Haudelssirma Gesehäste gemacht haben, unbequem seiu, ihre Forderungen in Zürich zu lie.uidiren . aber es ist ebenso unbequem sur diejenigen, welche iu Zürich, an dem wahren Wohnsitze, mit dem gridar in Verkehr gestanden .sind, in Basel Besriedignng zu sucheu. Das Lettere ist mindestens ebenso unbillig als

das Erstere. Das Schlimmste aber ist, dass ein Schuldner mit Doppeldomi^il durch Hiu- und Herschieben der Aktiven willkürlieh und einseitig die Gläubiger des einen oder die des andern Ortes begünstigen oder benachteiligen kann , wenn die Einheit des .Konkurses aufgegeben wird.

Bern, den 10. Juli 1867.

^. ^. .^uttima.nt,

Mitglied der Mehrheit der ständeräthlichen Rekurs-.^ommission.

^ote.

Nachdem der Ständerath am 10. ^nli Festhalten an seinem .^nt^ scheide ^om 14. Dezember 18.^ beschlossen ha^e und der ^a.^ona.^ ra.^h sodann unlerm 22. ^ull definiti auf seinem abweichenden Be^ schlösse .^om .^. gl. ^ts. beharre war, trat der Ständerath schließlich

dem nationalräthlichen Beschösse bei. (Siehe S^^e 4^.... de... Bun.^ desblatles.^

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05.08.1867

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