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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Beschwerden der .Kantone .Bern und Basel-Stadt betreffend die Anschaffung von Laffetten eidg. Ordonnanz zu Zwölfpfünder-Hinterladungskanonen.

(Vom 22. November 1867.)

Tit..

Dnrch Beschluss des hohen Ständerathes vom 22. Juli d. J. wnrden uns zwei Eingabeu der Stände Bern und Basel-Stadt (vom 17. u.

20. Juli) zum Berichte überwiesen, worin das Begehren gestellt wird, es seien die Anschafsungskosten der von den genannten Kantonen zu stellenden Zwölspfünder-Hinterladungs-Kanonenlaffetten, entgegen unserm Besehlnsse, von dem Bunde zu tragen.

Wir haben die Ehre, Jhrem .Auftrage dnreh folgende Darstellung nachzukommen : Laut Gesez vom 27. August 1851 hatte der Kanton Bern zu dem Bositionsgesehüz des Bundesheeres 10 Zwölfpfünder-Kanonen zu stellen, Basel-Stadt 4 Zwölfpfünder-Kanonen zu dem bespannten Feldgeschüz und 4 Zwolspsünder zu dem Bositionsgesehüze.

Rach Art. 6 und 7 des Bundesgesezes. vom 1..). Juli 1866) sind diese Gesehüze in Zwölfpfünder-Hinterladungsgeschüze umzuwandeln und Siehe eldg. GesezsammIung, Band II, Selte 44.....

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VIII

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73 nach Art. 11 hat der Bund die .kosten der Umänderung an Geschüzen, K a s s e t t e n und Kriegssuhrwerken zu tragen.

Gestüzt auf diese lettere Bestimmung verlangen nun die beiden beschwerdeführenden Kantone , dass die Eidgenossenschaft die Kosten der Anschassung der für ihre neuen Hinterladungs-Zwolspsünder nothigen Lasfetten bezahle.

Vorerst ist der Streitgegenstand richtig zu stellen. Bei Basel^Stadt handelt es sich um Ersaz von zwei sogenannten Gribeanval-Lafsetten (mit denen seine ..^ositionsgesehüze versehen waren) durch neue Lafsetten.

Jn der Eingabe von Bern ist davon die Rede, dass dasselbe an^ehalten worden sei, l0 Gribeauval^Lasfetten durch neue zu ersezen.

Diese Aussassnng ist unrichtig.

Für die 10 neuen Hinterladungs-Zwölspfündergesehüze konnen 6 Kassetten der srühern ^eldbatterie verwendet werden (nämlich 4 Zwolfpsünder-Kanonen- und 2 Vierundzwanzigpfünder^Haubizporrathslasfetten), so dass es sich also nur um Ersaz von 4 alten Laffetten handelt.

Diese 6 Raffelten nun (4 von B..rn und 2 von Basel), an deren Stelle die Kantone neue anschaffen sollen, sind sogenannte GribeauvalLafsetten , welche sich sür .^interladungsgeschüze nicht mehr verwenden lassen, während dies bei den Lafsetten nach der Ordonnanz vom Jahr

1844 der ^all ist.

Wem sallen nun die Kosten der Anschaffung ans^

Jn dieser Beziehung ist nicht bloss Art. 11 des Gesezes vom 19. Juli 1866 zu Rathe zu ziehen, der sagt, dass der Bund die Kosten der Umäuderung übernehme, sondern anch Art. 10, in welchem vorgeschrieben wird , dass die Kantone das betreffende Material der Eidgenossenschaft zur Versügung zu stellen haben.

Jn. gegebenen Falle haben also die Kantone Bern und Basel dem

Bunde das zu den bisherigen Zwolfpfünder-Vositionsgeschüzen gehörende Material zur Verfügung zu stellen. Es braucht wohl nicht näher ansgesührt zu werden, dass dieses Material, d. h. die Kassetten, den gesezliehen Bestimmungen zu entsprechen habe. Diese Bestimmungen sind i.n

Art. ^ des Bundesgesezes vom 27. August 1851 enthalten, welcher in

^Lnt. c verlaugt, dass die Vositionsgeschüze o r d o n n a n t m ä s s i g feien.

Was unter dieser Ordonnanz zu verstehen sei, ergibt sich aus de^ a.au^ .^en Geseze sehr klar, indem dasselbe nur eine Ordonnanz für .^eldund Vositionsgesehüz kennt (vide Lut. b und c, Lemma 2 des Art. ^),

wie sie durch das Reglement vom 28. Juli 1843 ausgestellt war. Der Einwurs , dass eine b e s o n d e r e Ordonnanz sür die Bositionsgeschüze

74 nie bestanden habe, ist daher faktisch sehr richtig, beweist aber gar nichts, und am wenigsten begründet er die Behauptung , dass desshalb für die Bositionsgeschüze jede beliebige Abweichung von der Ordonnanz erlaubt gewesen sei. Erlaubt waren e i n st .... e i l e n (nach Art. 9, Litt. c loco clt.) nicht ordonnanzmässige Gesehüze , aber n u r an der Stelle von Se.hsp^ünder^Kanonen und Viernndzwanzigpfünder-Haubizen, und keineswegs an der Stelle von ^wolspsünder-Geschüzen, die im gegebenen Falle allein in Frage kommen.

Daraus ergibt sieh mit Notwendigkeit Folgendes :

Rach Art. 10 des Gesezes vom 19. Juli 1866 haben die Kantone ^ern und Basel-Stadt dem Bunde zur Umänderung 6 Kassetten zu übergeben, welche der Ordonnanz entsprechen, die in dem Geseze vom 27.

August 1851 sür die Zwolspsünder^Feldgeschüze vorgesehen ist. Diese .Lasfetten hätten die beiden Kantone zufola.e Art. 11 des Gesezes vom 27. August 1851 schon seit Jahren anschaffen sollen, wie dies von andern Kantonen aueh geschehen ist : aus dem Umstande, dass sie es nicht gethan haben, kann sür die Eidgenossenschast keinerlei .^flieht folgen, es auf eigene Rechnung zu thun. Es handelt sich jezt überhaupt nicht um die Vollziehung des Gesezes vom Jahr 1866, sondern desjenigen vom Jahr 1851, resp. um die Folgen, weiche sich aus der Unterlassung der Vollziehung jezt sür die Kantone ergeben.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht die Thatsaehe, dass es weder der Eidgenossenschaft , noch den Kantonen seit Erlass des Gesezes vom 27. August 1851 je tu den Sinn gekommen wäre, andere Ge^

schüfe als solche nach der für die g e s a m m t e Artillerie gültigen ...^r-

donnanz vom 28. Juli 1843 anzuschaffen. Wollte man dem Gesuche der beschwerdeführenden Kantone entsprechen , so läge hierin eine grosse Ungerechtigkeit gegenüber den andern Ständen , welehe neben Zwolfpsünder-Kanonen alter Ordonnanz solche eidgenossiseher Ordonnanz angeschafst haben, ohne nnr je einen Zweisel darüber laut werden zu lassen, ob sie dazu verpflichtet feieu.

Auch die Bundesversammlung

hat

bei Erlass des Gesezes vom

19. Juli 1866 dieser Ansicht beigepflichtet, indem sie den Kredit zur Umänderung auf eine Berechnung ertheilte , die sich auf vorhandenes o r d o n n a n z m ässi g e s Material gründete.

Die besehwerdesührenden Kantone waren also vor Allem gehalten, den Bestimmungen des Gesezes vom Jahr 1851 nachzukommen und Lasfetten eidg. Ordonnanz anzusehassen. Diese Anschauung hätte nach

Art. 11 desselben Gesezes spätestens im Jahr 1^59 geschehen sollen.

Wenn seither die Eidgenossenschaft nicht daraus gedrungen hat, so kann

75 dies h^ute offenbar nicht zu einem ..begehren berechtigen, das weder in dem Geseze, noch in der Billigkeit begründet ist.

Wir beantragen Jhnen demnach die Abweisung der beiden Besuche, und benuzen diesen Anlass, Jhnen, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 22. November 1867.

Jm .^amen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Vizepräsident: ^r. ^. Dubs.

. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Beschwerden der Kantone Bern und Basel-Stadt, betreffend die Anschaffung von Laffetten eidg. Ordonnanz zu Zwölfpfünder-Hinterladungskanonen. (Vom 22. November 1867.)

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30.11.1867

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