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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 6. Dezember 1867.)

Veranlasst durch einen Spezialfall hat der Bundesrath an die Regierungen von L u z e r n , Obwalden, Gl.arus, Zug, Freibuxg,

Solothurn, Schafshausen, Appenzell U. Rh.. St. Gallen, Thurgau und Wallis in Betreff der Vergütungen von Krankheitsund Beerdigungskosten das nachstehende Kreisschreiben erlassen :

,,Tit. l ,,Es hat sieh jüngst bei Anlass eines besondern Falles ein Anstand ergeben betretend die Auslegung der im Jahr 1857 zwischen einer Anzahl eidgenossischer Stande und der k. k. österreichischen Regierung getrofsenen Uebereinkunft über gegenseitige Verpflegung von Erkrankten (siehe dass Kreissehreiben vom 2. Rovember 1857 ^), indem pou einer herwartigen Behorde der Koftenersaz aus dem Grnude verweigert wurde, weil nach den zwischen Oesterreich und dem schweizerischen Bundesrathe Rameus des Kantons Zürich ausgetauschten Erklärungen vom 30. Oktober / 2. November 1857 gegenseitig Verpflegnngskosten für resp. Angehorige nur da vergütet werden, wo am Verpflegungsorte keine Spitäler befteheu.

..) Dasselbe lautete also ^

"Lit.!

,,In .Erwiderung auf die herwärtlge Note vom 8. Mai d. J. betrefsend die Feststellung eines gegenseitigen Verfahrens bei Vergütung von Behandlnngs. und Verpflegungskosten für kranke Angehörige , macht uns die k. k. ...sterreiehlsche Gesandtschaft ml.. Note vom 30. .v. Mts. die Eröffnung , dass sie beauftragt sei, den Kantonen G r a u b ü n d e n , Appen..

zell A. Rh., S c h a f f h a u s e n , A a r g a u , St. G a l l e n , Glaru...., Solothurn, T h u r g a u , F r e i b u r g , W a l l i s , Zürich und L uz er n, welche sammtlieh für die V e r g ü t u n g der Verpflegungskosten , dann den Kantonen Z u g , Neuenburg, Waadt, Genf,Schwyz und Tessin, welche für die u n e n t g e l d l i c h e Verpflegung der resp. mittellosen Franken stch erklärt haben , im Namen der k. k österreichischen Regierung diesfalls die Beobachtung der vollkommenen Reziprozität zuzusichern.

,,Jndem wir die Ehre haben, Sie hievon in Kenntniß zu sezen , benuzen wir diesen Anlaß, Sie. getreue, liebe .Eidgenossen, nebst uns in den

Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."

224 ,,Diese Auslegung der Uebereinkunst vom 30. Oktober / 2. Rovem^ ber 1857 steht jedoch im Widerspruche mit dem Wortlaute der betressenden Erklärungen.

,,Dem Austausche derselben ist allerdings eine etwas verwalte Korrespondenz, welche zu obiger Annahme Anhaltspunkte bietet, vorangegangen, und eine runde, nette Auswechslung des Vorkommnisses, wie solche bei späten derartigen Uebereinkünften jeweilen stattgesunden hat, ist nicht erfolgt. Die einschlagenden Verhandlungen mit Oesterreich

gehen bis zum Jahr 1856 zurük. Damals wurde im Hinblike aus zwei

Spezialfälle von der österreichischen Gesandtschaft die ^rage ^angeregt, wie es in der Schweiz mit der Verpflegung osterreichiseher Angehöriger in solchen schweizerischen Ortschaften sich verhalte , welche keine ossentliehen Krankenanstalten besten. Wir richteten diesfalis unterm 6. Juni 1856 ein Kreisschreiben au sämmtliche Kantonsregierungen. Aus den Rükäussernngen der Kantone ergab sich, dass überall, wo öffentliche

Spitäler und ähnliche Wohlthätigkeitsanstalten vorhanden seien , auch arme erkrankte Ausländer darin , wenn nothig , unentgeltliche Verpfle-

gung finden.

,,Damit war aber die weitere ^rage noch unentschieden , wie es mit der Krankenpflege in solchen Ortschaften gehalten werde , in denen solche milde Verpflegungsanstalteu nicht bestehen.

.^ ,,Wir ersuchten daher im Kreisschreiben vom 9. Dezember 1856 um Auskunft, ob, wenn ein resp. Kantonsbürger in einer osterrei.hischen Ortschaft erkranke , und von dieser Ortschaft verpflegt werde , ini ^alle von Vermogenslosigkeit die Heimatgemeinde. verhalten werde, die erlansenden Kosten ^u vergüten. ^ ,.Die Antworten aus diese fragen fielen sehr verschiedenartig aus und wurden der osterreichischen Gesandtschaft im Mai 18^7 ausführlieh

mitgetheilt.

,,Jn Erwiderung hierauf machte die k. k. Gesandtschaft u.it ..^ote vom 2. Rovember 18.^7 die Erossuung , das^ sie beauftragt sei, deu Kantonen Zürieh, ^uzern, Glarus, Freiburg, Solothur.., ^chaffhaufen, Appenzell A. Rh., St. Galleu, Graubünden, Aargan, Thurgau und

Wallis, welche für Vergütung der V e r p f l e g u n g s k o s t e n , dann den Kantoueu ^chw.^z , Zug , Tesfin , Waadt , Reuenburg und Genf,

w e lche f ü r u .n e n t g e l d l iche V e r p f l e g u n g f i eh e r k l ä r t h a t t e n , im Ramen der k. k. ofterreichischeu Regierung die Beobaehtung volll.ommener Reziprozität zuzusichern.

^,Vou einer Ausnahme für offentliehe Spitäler und ähnliche Wohlthätlgkeitsanstalten war hier nicht mehr die Rede, und das Kreissehreiben

vom 2. Rovember 1857 enthält nichts Derartiges. Die Uebereiukunst

gilt ihren. Wesen nach heute uoch ; nur stnd die Kantone Obwalden

^

225 und Zng den Ständen der ersten Reihe beigetreten, während ..^raubünden sich den Kantonen der zweiten Reihe angeschlossen, und Bern unterm 20/31. Jänner 1865^) eine besondere Erklärung ausgewech^

selt hat.

,,Massgebend ist und bleibt das Kreisschreiben vom 2. Rovember 1857, und wir können noch beisügen. dass die Brax^is, wie solche sich seit 10 Jahren entwikelt hat, mit den im erwähnten Kreissehreiben aufgestellten Grundsäzen zusammenstimmt , indem diesseits wie jenseits in den von der Uebereinkunst vorgesehenen Fällen die Verpflegungskosten an die Kantone der ersten Reihe aus Verlangen entrichtet oder von denselben vergütet zu werden pflegen. Der erste instand in dieser Beziehung, der bisher zu unserer Kenntniss gelangt ist, findet sieh in der Eingangs erwähnten Weigerung.

,,Zur Verhütung ähnlicher Anstände haben wir es indessen für angemessen erachten müssen, den ^ betheiligten Kantonsregierungen von unserer Auffassung des in Rede stehenden Vertragsperhältnisses Mittheilung zu machen, und indem wir Sie ersuchen, davon gefälligst Vormerkung zu nehmen, benuzen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen l nebst uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.^

(Vom ..). Dezember 1867.)

Der Bundesrath hat beschlossen, bei den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft den Antrag zu stellen, die für die Eisenbahn Prunt r u t ^ D e l l e zum Beginn der Erdarbeiten und den Ausweis über die Mittel zur gehörigen ^ortführuug des Unternehmens am 15. Dezember -. J. fest^efezte ^rist b^ zum 3^ Dezember 18^ zu verlängern.

Der Bundesrath wählte als Bofthalter in Retftal Hrn. Fri^ .H ... s l i . von und in dort, und als Bostkommis in Ludern Hrn. Karl Joseph A r n o l d , von Altdors, derzeit Telegraphist aus dem Hauptbüreau in Basel.

^) Stehe eldg. Gesezsammlnng, Band ^III, Seite 38^.

^26 (Vom 11. Dezember 1867.)

Auf gemachte Erfahrungen hin hat der Bundesrath sein Bostdepartement ermächtigt, in Abänderung vom Art. 6 des am 15. Februar d. J. erlassenen Regulativs über die Retour^ und Abonnementsbillete ^, die Zahl der Fahrten eines Abonnements von 20 aus 10 herabzusehen.

Zum Behuf der Einführung einer gemeinsamen I^rm^opoea in der Schweig hat der Bundesrath an sämmtliche eidgenossische Stände folgendes Kreisschreiben erlassen:

,,Tit. l ..Bereits unterm 20. Februar l. J. ^) haben wir an die Stände die Anfrage gerichtet, ob sie geneigt wären, zur Einführung einer gemeinsamen Ph.irmacopoea auf dem Konkordatswege Hand zu bieten.

,,Die Stände Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solo-

thnrn, Basel, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, . Aargau, Wallis, .....euenburg und Genf haben sich seither in bejahendem Sinne ausgefprochen und bereits findet sich die vorgeschlagene Pharm.^copoea helvetica in Bern, Glarus, Freibura,, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau eingeführt. Für dieselbe Pharmacopoea erklären sieh eventuell: Obwal.den, Zug, Appenzell A. Rh., Aargau und Reuenburg, während Ludern, Sehaffhausen und Graubünden der preussischen den Vorzug gäben. Uebrigens wünsehen Ludern, Zürich und Schw.^, dass die Sache aersehoben und dass die Pharmacopoea lielv^.^ xevidirt oder durch eine andere ersezt werde.

,,Es sollte nun nach unserer Ansieht, wenn immer moglich, noeh während der jezigen Bundesversammlung eine Konferenz zur Erzielun^ einer Verständigung gehalten werden, wesshalb wir Sie ersuchen, unserem Departement des Jnnern gefälligst anzeigen zu wollen, wer in Jhrem Ramen an den daherigen Verhandlungen Theil zu nehmen .habe.^ .^ ^Siehe Bnndesblau v. ^. 18^7, Band I, Seite 213.

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