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ständeräthlichen kommission betreffend den schweizerisch-belgischen Vertrag zum Schnee des literarischen und künstlerischen eigenthums.

(Vom 16. Juli 1867.)

Tit. l Die Uebereinkunst zwischen der Schweiz und Belgien betreffend den gegenseitigen Schuz des literarischen und künstlerischen Eigenthums, welche der Bundesversammlung zur Genehmigung vorliegt, ist eine notwendige Folge des mit Frankreich abgeschlossenen Staatsvertrages,

da die Schweiz schon am 11. Dezember 1862 und beziehungsweise am 27. Jenner 1863 sich verpflichtet hat, Belgien aus dem sragl i c h e n G e b i e t e w i e d i e a m m e i s t e n begünstigte Ration z u b e h a u d e l n. Bei dieser Sachlage konnte es sich bloss fragen, ob die Frankreich gewährten Rechte einfach aus Belgien auszudehnen seien oder ob mit Belgien ein besonderer Vertrag abgeschlossen werden solle. Der .Bundesrath hat in seiner Botschaft die Gründe, welche ihn bestimmt haben, den leztern Weg einzuschlagen, anssührlieh entwickelt und es sind dieselben so einleuchtend, dass wir es nicht für nöthig halten, den. Gesagten irgend etwas beizufügen.

Jhre Kommission empfiehlt Jhuen, Tit., einmüthig und ohne alles Bedenken die Genehmigung der vorliegenden Uebereinkunft, da dieselbe im Wesentlichen nichts Anderes enthält, als der franzosische Staatsver-

trag , der einzige , welcher bis jetzt über literarisches und künstlerisches

Eigenthn... abgeschlossen worden ist. Die wenigen Abweichungen, welche vorkommen und in der bundesräthlichen Botschast hervorgehoben sind, liegen durchaus im Juteresse der ..Schweiz und werden ohne Zweifel auch von Jhnen gebilligt werden.

633 Das es sieh ganz von selbst versteht, dass die Sehwei^ das Ver^ sprechen, welches sie Belgien gegeben hat, nicht brechen dars, so scheint es ziemlieh überflüssig zu sein, zu untersuchen, welche Haltung in dieser Sache die Bundesversammlung zu nehmen hätte, wenn sie nicht bereits gebunden wäre. Jhre Kommisston ist der Ansicht, dass sur die Schweiz kein Bedürsuiss vorha.nden wäre, Verträge von der Art des vorliegenden um ihrer selbst willen und abgesehen von andern durch dieselben zu erreichenden Vortheilen abzuschliessen. Jmmerhin darf indess nicht ausser ^icht gelassen werden , dass es der Schweiz sehr schlecht anstehen und ^um grossten Vorwurse gereichen würde , wenn sie jemals dem veräehtliehen Rachdruckergewerbe in ihren Grenzen eine Freistätte einräumen wollte.

Aus der Botschaft des Bundesrathes ergibt es sich, dass die Unterhandlungeu, welche dahin zielten, die U.ebereinkunst aueh aus den Sehut^ des industriellen Eigenthums auszudehnen, salleu gelassen worden sind.

Jhre Kommission ist mit diesem negativen Ergebnisse vollkommen einverstanden und sie hofst, dass der Bundesrath auch in Zukunft ans ahnliche Vorschläge uicht eintreten werde , wobei jedoch der Unterzeichnete sich die Bemerkung erlaubt , dass er p e r s o n l i ch sich nicht veraulasst sehe , bei dieser Gelegenheit sich über die wichtige und schwierige ^rage des Schuhes des iudustriellen Eigenthums irgeudwie zu äussern.

Unter Wiederholuug des Antrages aus Genehmigung der vorliegenden Uebereinknnst uuterzeichnet hochachtuugsvoll B e r n , den 16. Juli 1867.

Für die bestellte Kommission, Der Berichterstatter:

..Ir. ^. ^. .^uttimauu.

^ o t e. Die beiden aesezgebenden. .^äthe ratifizirten obigen ^ertrag am 1.^^24.

.

.

.

^ l .

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Kommissionen.

Nationalrath.

^tanderath.

.Herren .

Aug. v. Gonzenbach. in ^uri (Bern^.

Herren .

1^r. J. J. .^üttlmann, in .^ürieh.

.^ohn Braillard, Genf.

C. .^appeler^ v^n .^rauenfeld, in Zürich.

^. .^aberstlch, Aarau.

.^. C. von planta, Chur.

.^aul

.^érésole^

.

.

.

.

.

l .

^ i s .

t^h. ^.riderich. .^enf.

^aud. von Salls, Chur.

.Itud. Zangger^ in Zürieh.

^.^^^.^.^-

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Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend den schweizerisch-belgischen Vertrag zum Schnee des literarischen und künstlerischen Eigenthums. (Vom 16. Juli 1867.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.09.1867

Date Data Seite

632-633

Page Pagina Ref. No

10 005 558

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