695 regeln erstickt worden wäre. Und weisen wir endlich aus die allerneuesten Zeitungsberichte hin, gemäss welchen die Best theils au verschiedenen Orten gefährlicher aufzutreten beginnt, theils an solchen Orten, wo man sie unterdrückt glaubte, neuerlich ausbricht.

Mit Hochachtung l Bern, den 19/22. Juli 1867.

Ramens der Kommission:

..l. Hunkeler.

Note.

Die Anträge der kommission wurden angenommen.

Kommission

d es

N at i .

.

....

.

l r at h s .

Herren : L. Weck-Renold, in Freiburg.

Ant. Dunkeler, in Luzern.

J. J. Carlen, in Bern.

J. A. Rothen in Carogne.

Ben. Von Arx,, in Olten (war nicht in der Kommissionssitzung).

#ST#

I. bricht der Kommission des Standeraths.

(Vom 24. Juli 1867.)

Tit.

Es ist bekannt, dass im September verflossenen Jahres durch ungarisehes Rindvieh, das von einem fremden Viehhändler in die Schweiz getrieben worden, die Rinderpest in die Kantone St. Galleu und Graubünden eingeschleppt worden ist.

Dank der glüklichen Jnitiative des Bundesrathes und dem energisehen Vorgehen des eidgenosstschen Kommissärs, Hrn. Bros. Zangger, konnte diese verheerende Seuche auf wenige Gemeinden des Kantons

696

St. Gallen und auf die Stadtgemeinde Ehnr eingedämmt und schon im sollenden Monat Oktober als vollständig erloschen betraehtet^werdeu.

Jch fühle mich verpflichtet , im Ramen Jhrer kommission den.

Bundesrathe sür das rasche Eingreisen gegen die den. ganzen Lande drohende Gesahr, weiches Eingreisen nicht nur durch Art. 5.) der BundesVerfassung vollkommen gerechtfertigt war, sondern den eminenten Jnteressen des Gesammtvaterlandes entsprach , den verdienten Dank ansznsprechen.

Die Erfahruug hat bewiesen - und zwar wieder ganz neuerdings in England und .Rolland . wo man zum eigenen Schaden versucht hat, dnrch verschiedene arztliche Versahrungsweisen der Rinderpest Einhalt zn thun, dadurch aber da^ Uebel nur verschlimmert und enorme Einbissen in.. Viehstande erlitten hat (man schäzt den Schaden in beiden Ländern aus 100 Millionen Franken) - dass diese intensiv contagiose Krankheit einzig und allein dnrch ras^e Anwendung der sehärsst.m Polizeimassregeln, bestehend in unbedingten. Wegschafsen nicht bloss der von der Seuche ergriffenen Viehstüke, sondern des sämmtlichen mi^ demselben in näherer oder fernerer Berührung gestandenen Viehes, so^vie des Heu^s, Strohes , Düngers und der Geräthschasten in verseuchten Ställen und Gehosten, wirksam. betauest und erstikt werden kann.

Durch rasche und schonungslose Anwendung dieser Methode ist es Preussen gelungen , mehrere von Holland aus in sein Gebiet eingedrungene Rinderpest-Jnvasionen im Keime zn bewältigen und sein Gebiet vor dieser Landesgeissel zu bewahren. Dnrch strenge Durchführung der angegebenen Voli^imassregel.. ist es auch uns glutlich gelungen, die in die Schweiz eiugesehleppte Seuche binnen wenigen Wochen ^um Verschwinden zn bringen und den Viehstaud , der eine Hanpt^uelle unseres Reiehthnu.es ausmacht, vor grösserem Schaden zn bewahren.

^lus den.. Bericht des eidg..nossisehen Abgeordneten (Hrn. Professor Z a n g g e r ) ergibt sieh, dass der Viehverlust im Ganzen 79 Stük betrageu hat, wovon 34 Stük krankes Rindvieh, 2 kranke Schafe und 1

kranke Ziege, und 42 Stük gesundes Rindvieh.

Dieser Viehverlnst verteilt sich annähernd gleichmäßig aus die Kantone Graubünden und ^t. Gallen.

Graubüuden resp. die Stadt-

gemeinde Ehnr verlor 35 Stük, St. Gallen (d. h. die ^t. Gallischen

Geu.einden Tablat, Au und Berneck) verloren 44 Stüke.

Was den durch obigen Viehverlust verursachten Schaden anbetrifft, so beträgt er für ^t. Gallen laut amtlicher ^haz....g ^r. ^),826. --An zerstortem Heu, Dünger, Geräthsehaften n. s w.

,, 1,594. 54 zusammen

Fr. 1l ,420. 54

Für Graubünden: an Vieh . . . . . Fr. 7,113. --,, zerstorten. Fntter ^. . ^, 2,7.^8. 06 zusammen

Fr. .),88l. ^6

697 ^er direkt durch die Riuderpest und deren Tilgung verursachte Schaden betaust sich somit fur die betrossenen Viehbesi^er von ^t. fallen und ^raubünden zusammen . . . . . . . . Fr. 11,420. 54

,. 9,88l. 06 auf F.... 21.30l. 60

Rebst diesem durch die Rinderpest direkt verursachten Sehaden wurden dem Buudesrathe sur indirekt erlittene Einlassen . Bewachungskosteu, Sperrmassregel.., Viehuntersuchuugen, Expertisen, Gratifikationen u. s. w.

bedeutende Kostenberechnungen eingegeben : von St. ^alleu . . . . . . . . . ^r. 11,777. 66 ,, ^raubüuden . . . . . . . . .

..

8,103. 86

,, Appena A. Rh. wegen Sperrmassregelu . ,, 3,173. 27 zusammen ^r. 23,054. 79 Es würde also mit dem Vieh und ^utterverlust von ,. 21,301 . 60

der ^esammtschaden betragen

.

.

.

.

.

.

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^r. 44,356. 39

Es stellte. sich sodann vorerst die ^rage an Jhre Kommission . Soll der Bund an die Tragung obiger Kosteu etwas beitragen oder nicht ^ Jhre Kommission bejaht diese ^.rage einstimmig nnd pflichtet hiemit der Ansaht des Bundesrathes sowohl wie des Nationalrathes vollkommen bei. Jhre Kommission sindet es angemessen und billig, dass der Bund ..n der Tragnng des durch die Rinderpest und ^die Tilgung derselben verursachten ^.^hadens partieipire.

Es ist die Rinderpest eiue Seuehe , deren rasche und energische Unterdrükung nieht bloss im Jnteresse eines eiu^eluen Kantons oder einzelner durch sie geschädigter Viehbesi^er , sondern im Jnteresse des gesammten Vaterlandes liegt. Wie aber eine Solidarität der Jnteressen des Einzelneu und des Gesammten besteht, den gemeinsamen ^eind zu bekämpfen, so soll auch bezüglich des durch denselben und durch dessen Vertilgung verursachten Schadens eine solidarische Ersa^pslieht bestehen.

.)^.r wenn der Bund, die Kantone und die einzelnen Bürger solidarisch mit einander einstehen, kann das Uebel w i r k s a m bekämpft werden.

.Se^en wir den ^all , dass der Viehbesi^er ans keiue Entschädiguug von Seite des Staates ^u hoffen hat, so wird er in der sichern Voraussicht, dass sein ganzer Viehstand von Staats wegen niedergemacht werden wird, sich u i eh t mit der A u ^ e i g e b e e i l e n , wenn ein einzelnes ^tü^ seiner .^eerde von der .^enehe besalleu wird. Dadurch wird die Ausbreitung des Uebels befordert und dessen rechtzeitige Verniehtnug vexunmoglicht.

Aus diesem einfachen Grunde der Notwendigkeit stimmen die Gese^gebuugeu fast aller Staaten Europas, so ^. B. Euglands, Hollands, Oesterreichs, Frankreichs uud Deutschlands darin überein, dass der durch

698 die Rinderpest und deren Tilgung dem einzelnen Staatsbürger verur^.

sachte Schaden entweder ganz oder zu ^ vom Staate ersezt werden solle.

Wir besizen zur Stunde noch kein Gesez in dieser Sache und haben

desshalb freie Hand bezüglich des vorliegenden Falles. Es ist aber zu eine vom Bundesrathe aufgestellte Expertenkommission besteht , welche bezüglich des Ersazes des dnrch die Rinderbemerken , dass bereits

pest und deren Tilgung verursachten Schadens ein Gesez ausarbeiten soll. Ohne Zweifel wird dieses Gesez auf der Grundlage der Ersazpslicht des Staates erstellt werden. Oder sollte die Schweiz , dieses ganz vorzugsweise viehzuchttreibeude Land , das einzige und unentbehrliche Schnzmittel gegen die surchtbare Viehseuche von sich stossen .^ - die Schweiz, welche nach statistischen Erhebungen in ihren.. ..^iehstand ein .Kapital von nahezu 300 Millionen Franken besizt.^ Die Schweiz, eine .Republik, sollte weniger Theilnahme und ^orge ihrem Bürger gewahren, als die Monarchen rings um uns l.^r gegenüber ihren llnterthanen .^ Wenn irgendwo Bundessnbsidien la..t Art. 21 der Bundesverfassung am ^laze sind, so ist diess bei einer solchen Landeskalamität der ^all.

Dieses Gefühl hat die Bundesversammlung geleitet, als sie am 21. Dezember 1866 beschloss, ,,der Bundesrath werde eingeladen, der .Bundesversammlung Bericht und Autrag zu hinterbringen , ob und in welchem Masse für den stattgefnndenen Schaden anlässlich der jüngsten Fälle der Rinderpest, der B u n d einen Beitrag zu leisten habe.^ Von dieser Ansieht muss auch der eidgenössische .Kommissär ansgegangen sein, als er s. Z. in einer Proklamation den Viehbesizern von St. Gallen und Graubünden für den zn erleidenden ......iehverlnst Schaden^

ersaz in Aussicht gestellt hatte.

Wie die ständeräthliche .kommission einstimmig und entschieden der

Ansicht huldigt, dass der Bund einen Beitrag für das wegen d..r Rinderpest^enche ^u Grunde gegangene Vieh und sur die laut polizeilichem Besehl zerftorten Vorräthe an ^ntter, Geräth, Dünger und Stroh leisten solle, so geht sie anderseits auch in der Ansieht mit dem Bundesrathe und Rationalrathe einig , dass die anderweitigen Ausgaben der Sautons- und Gemeindebehörden für sanitarische Vorsiehtsmassregeln, Bewachungskosten, Grenzsperren , allgemeine Dosten der Sanitätsbehorden für polizeiliche Nachforschungen u. s. w., welche sowohl in der ^flicht als im eigenen Jnteresse der betreffenden Gemeinden liegen , auch diesen lederen und nicht dem Bunde zur Last sallen sollen.

Von der Anficht ausgehend , dass es billig sei , dass sowohl die betreffenden Viehbesizer und Kantone, als die Eidgenossenschaft den aufgelaufenen Schaden gemeinschaftlich tragen sollen , sehlägt Jhnen die .kommission ebenfalls - in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe und

699 Rationalrathe - vor, dass im vorliegenden Falle .^ des Verlustes an Vieh und zerstortem Futter, Jünger, Stroh und ..^eräths..h...fteu . den beschädigten Viehbest^ern vergütet werden sollen und zwar zur Halste von der Eidgenossenschaft und ^ur Halste von den Kantoueu. Der Bundesbeitrag wird nur mit der Bedingung, dass die Kantone die andere Halste zu ^ahlen übernehmen, geleistet.

Der Bundesbeitrag an die Kantone St. fallen und ^..raubünden würde ..aeh obiger Berechnung des Sehadens von Fr. 21,301. 60 sich aus Fr. 7,988. 70 belassen, eine Summe, welche zu minim ist, um uns aus Rüksicht ans die eid^. Finanzen von dieser billigen Buudessubsidie abhalten ^u konnen.

Jhre Kommission schlägt Jhnen somit einstimmig Veistimmung ^um Beschösse des Nationalrathes vom 22. Juli vor .^ es stimmt legerer im Wesentlichen mit dem Antrage des Bundesrathes überein , und disferirt mit demselben blos^durch ^wei ergänzende Beisäze in der Motivirung und im Dispositiv Rr. 2 , welchen Modifikationen Jhre Kommission keinen Anstand nahm, ebenfalls beizupflichten.

Die Kommission empfiehlt Jhnen einstimmig und entschieden die Annahme des nationalräthlichen Beschlusses.

Mit Hochachtung.

Bern, den 24. Juli 1867.

Ramens der Kommission : Dr. .^. ..^er.. Statthalter.

.^o..e.

Siehe Bundesbeschluß ^IX. 8^).

BundesbIatt. ^...hr^. XIX. Bd. II.

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II. Bericht der Kommission des Ständeraths. (Vom 24. Juli 1867.)

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