39.)

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Vereinfachung der Zollformalitäten fur Transitgüter.

(Vom 1. Juli 1867.)

Tit.!

Jnsolge eingegangener Beschwerden über die bestehenden Zollformalitäten für transitirende Güter sind wir in dem Falle, die saehbezüglichen .Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Zollgesez zu modifiziren. Zwei Klagepunkte aber, die besonders hervorgehoben sind und deren Begründetheit wir anerkennen müssen, konnen nnr durch eine Abänderung der betreffenden zwei Gesezesartikel beseitigt werden, welche die angesochtenen Vorschriften enthalten. Es betrifft dies die Artikel 27 und 28 des Zollgesezes. dieselben schreiben vor, dass die EinfuhrZollgebühr für die zur Durchfuhr angemeldeten Güter im doppelteu Betrage hiuterlegt oder. verbürg , sowie dass die Wiederaustrittszollstätte bereits bei der Einfuhr der Waare aus Schweizergebiet zugegeben werden muss.

Gegen diese beiden Vorschriften reklamirt der Handelsstand , indem er behauptet , dieselben hätten für den Fiskus kein Jnteresse , sie seien aber eine unuothige Belästigung des Verkehrs , eiue Beseitigung derselben scheine demnach geboten.

^ Rach Untersuchung der Sache haben wir gesunden, dass allerdings die Sieherstellung des doppelteu Einfuhrzolles für Transitgüter keine

Notwendigkeit sei, sondern die Hinterlage der einfachen Zollgebühr bei uns so gut genügen dars als in Frankreich, dem Zollverein u. s. w., wo seit einiger Zeit ebenfalls bloss die einfache Versicherung per-

langt wird.

Die Juteressen der ^olikasse konnen durch die einfache Hinterlage (im Gegeusaze z... der doppelten) nicht beeinträchtigt werden , denn sobald der entsprechende Geleitschein nicht von der Austrittszollstätte gelöscht, d. h. mit der Bescheinigung der regelrecht stattgefundenen Wiederanssuhr der Einfuhrzollstätte rechtzeitig wieder zukommt, muss diese die Hinterlage als versallen verrechnen.

Will die Waare , statt wieder ausgeführt, für den innern Bedarf verwendet werden. so hat der Waarenführer dies derjenigen Zollstätte , welche den Geldschein ausgestellt, anzuzeigen , woraus diese die Hinterlage einfach verrechnet. Damit ist die Sache abgethan. ^och einfacher ist es, wenn der Waarenführer ohne weitere Mittheiluug die Waare im Lande belasst , worauf die Eintrittszollftätte, wenn der von ihr ausgestellte Geleitschein binnen der daraus bezeichneten Frist nicht gelöscht wieder zurüki.ommt , die Hinterlage ohne weiters bucht. Dadurch erledigt sich die Sache von selbst, während nach dem dermaligen Versahren immer noch die Eintritts^oli^ statte um Rükvergütuug der Hinterlage angegangen werden musste, was immerhin mit ^eit, Mühe und Auslagen verbunden ist.

Die u...u.., vorgeschlagene Methode vereinfacht also das Transilverfahren wesentlich. Dieselbe hat sich bereits praktisch bewährt, indem durch den französischen Handelsvertrag die ^ollbehaudlung der Handelsreisenden , ^ie verkäufliche Muster mit sich fuhren . nach diesen. System vereinbart wurde. Es ist dies seit zwei Jahren in Wirksamkeit, ohne dass Uebelstände o^..r klagen ^u Tage getreten wären. Was sür diesen Verkehr zwekdientich ist , muss es auch für den Transit im Allgemeinen sein. Es lässt sieh daher für die Zollinteressen nichis befürchten, aber umgekehrt ist eine wesentliche Erleichterung des Durchfuhrverkehrs er-

hältlich. Die gleichen Gründe gelten auch für das Fallenlassen der doppelten Hinterlage sur Guter , die nach ^iederlagshäuseru abgefertigt

werden ; deshalb n.äre das Wort ..doppelten^ im Art. 2.) des ^ollgeseze^ zu streichen.

Die andere .^orsehrist, deren Abänderung gewünscht wird, betrifft

die Bezeichnung der Anstrittszollstätte bereits bei der Einfuhr der Transitwaare. Es konnnt häusig vor, dass Transitgüter unterwegs andere Bestimmunge.n erhalten als die zuerst beabsichtigten. Jst nun bei der Einfuhr iu die Schweiz die Wiederaustriltszollslälte bereits bezeichnet worden, so muss alsdauu in einen.. soleheu Falle, wenn der Eigenthinner iu einer andern Richtnug üb.^ die Waare verfügen will, dieselbe auch über eine andere als die im Seheine angegebene Wiederaustritts^ollstätte austreten. Da treten nun gewöhnlich Anstände mit der Zollverwaltung

401 ein. Es ist zwar dieser Fall im Art. 2.... des Zol.lgesezes vorgesehen, allein von der Zustimmung der betreffenden .^reiszolldirektion abhängig gemacht. Das erfordert aber Korrespondenzen , und da^u ist oft nicht Zeit, und jedenfalls wird dadurch immer eine ^ogerung verursacht. Eine Eingabe pon Basel . findet nun diese Einwilligung überflüssig und mochte dem Handel darin ^reie Hand lassen, mit andern Worten, ihm die Möglichkeit ^eben , seine Waaren über diejenige Grenze wieder auszuführen, die seinen Jnteressen am besten entspricht, ohne ihn mit weitern Formalitäten zu behelligen, als die Sicherung der ^ollintraden absolut erfordert.

Wir haben auch hier finden müssen , dass eine Vereinfachung im gewünschten Sinne gereehi.sertigt sei, indem es keine absolute Rothwen-

digkeit ist , die Wiederaustritts^ollstätte sur Durchsuhrgüter schon bei ihrem Eintritt als Transitgut in die Schweiz ^u bestimmen. Wenn die Waareu bei ihrer Einfuhr in die Schweiz die Einfnhrgebühr hinterlegen, so genügt dies, und es darf dem Waarensührer füglieh überlassen bleiben, den rechtzeitigen Wiederaustritt der Waare nachzuweisen , wenn er sieh

der Entrichtung des Eingangszolles entziehen will. .Desshalb würden

wir es ihm auch freistellen, über die ihm beliebige Haupt^ollstätte (denn in der Regel sind nur diese ^u Transitabfertigungeu ermächtigt) wieder auszutreten. Wird der ..beweis der rechtzeitig erfolgten gehörigen Wiederaussuhr nicht bei der Eintrittsstation geleistet, so erfolgt die Verrechnung der Gebühr und der Pflichtige geräth in Schaden. Sein eigenes Jn^ teresse wird ihn also schon ^ur Ordnung zwingen. Uebrigens besteht auch dieses Versahren faktisch bei den Muster mitsührenden Handelsreisenden seit zwei Jahren, ohne dass Uebelstände zu Tage getreten wären.

Auch hierin mochte daher der Bundesrath dem Handelsstande entgegen^ kommen.

Jn Umfassung des ^gebrachten hält daher der Buudesrath dafür, es sollten die ^wei bezeichneten Gesezesartikel 27 und 28 entsprechend abgeändert werden.

Wir empfehlen Jhnen , Tit. , den nachfolgenden Entwurf eines Bundesgesezes zur Zunahme.

Die Bundespersammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht eines Vorschlages des Bundesrathes , b e s eh l i esst : Die Artikel 27 und 28 des Bundesgesezes ü^.er das ^ollwesen vom 27. August 1851^) werden durch nachstehende ersezt.

^ Siehe eidg. GesezsammIung, Band II, Seite 5.^.

402 Art. 27.

Güter zur Durchfuhr werden bei der Ankunft ans der

Zollstätte als solche angemeldet, woraus der Ausweis rüksiehtlich ihres Bestandes erfolgt. Gleichzeitig wird für den Betrag der betreffenden Einfuhrzollgebühr genügende Sicherheit geleistet. Der Zollpflichtige erhält sodann einen Geleitschein, den er aus der Austrittszollstätte, unter

gleichzeitiger Entrichtung der Durchsuhrgebühr abzugeben und seine Waare vorzuweisen hat.

Art. 28. Eine mit Geleitschein abgefertigte Waare wird als dem innern Verbrauch übergeben betrachtet und die daherige Hinterlage verrechnet, wenn der dasür ausgestellte Geleitsehein nicht binnen der darin

bestimmten Frist der Eintrittszollstätte gehorig geloseht wieder zugestellt

wird.

Das Wort .,doppelten^ im Art. 29 des näml.ichen Gesezes wird gestrichen.

B e r n , den 1. Juli 1867.

Jm .^amen des fchweiz. Bundesrathes ,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ^. ^.ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^chie^.

.

^ .

.

^ .

.

.

^ -

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Vereinfachung der Zollformalitäten für Transitgüter. (Vom 1. Juli 1867.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1867

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1867

Date Data Seite

399-402

Page Pagina Ref. No

10 005 508

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.