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Vertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Bereinigten Staaten von Amerika, betreffend Verbesserung des Postverkehrs.

(Vom 11. Oktober 1867.)

Der schweizerische Bundesrath, vertreten durch Herrn Dr. Jakob Dubs, seinen Vizepräsidenten und Vorsteher des schweizerischen Vostdepartemeuts , und

das Postdepartement der Bereinigten Staaten, vertreten durch seinen Spezialkommissär, Herrn John A. F a s s o n , Esquire, haben sich , unter Vorbehalt der Ratifikation der zuständigen Be-

hordeu beider Staaten, über folgende Artikel geeinigt : Art. 1.

^

Zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der schweize-

rischen Eidgenossenschaft soll durch Vermittlung der beidseitigen Vostdepartemente ein Austausch von Briefpostgegenständen stattfinden, welche umfassen : 1) Gewohnliehe und eingeschriebene Briefe.

2) Zeitungen, Bücher, Druksachen aller Art (inbegriffen Karten, Vläne , Kupferstiche , Zeichnungen , Lithographien , Vhotographien und alle andern auf mechanischem Wege erstellten Erzeugnisse dieser Art, Musil.heste u. s. w.) und Warenmuster, mit Jnbegrisf von Sämereien. Diese Korrespondenzen konnen ausgewechselt werden sowohl wenn sie in einem der beiden Länder entstanden und nach dem andern Lande bestimmt sind, als auch wenn ihr Herkunfts- oder ihr Bestimmungsort in einem sremden Lande liegt , welchem einer der beiden Staaten zur Vermittlung dienen kann.

42 Art. 2.

Für die Auswechslung der Briefpakete werden folgende Bureaux^ bezeichnet: Von Seite der Vereinigten Staaten .

R e w - ^ o r k.

Von Seite der schweizerischen Eidgenossenschaft :

a. B a s e l .

h. G e n f (sobald die schweizerische Eidgenossenschaft es für angemessen erachtet).

Die beiden Verwaltungen konneu jederzeit weitere Auswechslung^ bureau^ einverständlich aufstellen.

Art. 3.

Es wird im Gxundsaze festgestellt , dass jede Verwaltung für die Beförderung ihrer Briefpakete nach dem andern Lande . mittelst der regelmäßigen Verbindungen, selbst sorgt und die Kosten für die zwischen beiden Ländern liegende Streke trägt. Jm Weitern wird vereinbart, dass sür den Trausport auf dem internationalen Ozean und zu Lande, ^wischen den betreffenden Grenzen der beiden Länder, dasjenige der beiden Departemente in beiden Richtungen zu sorgen und die betreffenden Kosten vorläufig zu bezahlen hat, welches von den ^wischeuliegenden Verwaltungen ...nd Unternehmungen günstigere Bedingungen erlangt haben wird. Jede Summe, welche auf diese Weise von der einen Ver^ waltung aus Rechnung der andern vorgeschossen wird , ist beforderlich zurük^ners^atten.

Art. 4.

Der Gewichts- und Brogressionssaz sür den einfachen Betrag der internationalen ^a^e wird 1) sür Briefe auf 15 Gramme festgestellt.

2) sür alle andern (in Ziffer 2 des Art. 1 erwähnten) BriespostGegenstände von der versendenden Verwaltung d.^. Verhältnissen ihres innern Verkehrs entsprechend beliebig uormirt.

Jede Verwaltung hat jedoch der andern über die ^stse^uug und etwaige spätere Abäuderung dieses Gewichts- und Brogressioussazes Mittheiluug zu machen. Die Tar.e steigt stets n..^ de.. Betrag des ein^ fachen Bortos sür jeden weitern Gewichtssaz oder eineu Bruehtheil desselben. Die Gewichtsermittluug der absendeudeu Verwaltung soll, ausser in Fällen ossenbareu Jrrthums, stets angenommen werden.

43 Art. 5.

Der einfache Bortobetrag sür die zwischen den beiden Verwaltungen ausgewechselten direkten Korrespondenzen wird, unter dem im ^lrt. 7 erwähnten Vorbehalt, 1^ für Briefe von den Vereinigten Staaten auf 15 Eents .

2)

für Briefe von der Schweiz auf 80 Rappen, und

3) für alle andern ^in ^.sfer 2 des Art. 1 erwähnten) Korrespondeuzen von der perseudenden Verwaltung den Verhältnissen ihres inueru Verkehrs entsprechend beliebig festgesezt. Jede Verwaltung hat jedo.^ der andern über die Festsetzung und etwaige spätexe Abänderung dieser Ta^e Mittheilung ^u machen.

Art. ^6.

Die ^rankiruug der gewohnliche.. Briefe ist , unter Beobachtung der im Art. 7 euthaltenen Bedingungen , freistehend für .gewohnliche Briefe, obligatorisch dagegen sür eingeschriebene Briefe und al.le andern (in ^ifser 2 des Art. 1 erwähnten) Korrespondenzen.

Art. 7.

Wenn jedoch irgend ein Briefpostgegenstand ungenügend frankirt wird, so ist derselbe nichts desto weniger, mit dem mangelnden, auf 1 Eent oder 5 Rappen abzurundenden Bortobetrage belastet, an die Bestimmung zu beordern. Bei der Abgabe eines unsrankiri.en oder ^ungenügend srankirten Briefes oder eines ungenügend frankirteu Briespoftgegenstandes anderer .^lrt ist eine Busse zu beziehen, welche in .den Vereinigten Staaten 5 Eeuts und in der Schweig 25 Rappen uieht übersteigen dars. Diese Busse , so.vie die Ergänznngstax^e aus allen andern Gegenständen als Briefen , fallen nicht in die Abrechnung ^.vis^hen den beiden Verwaltungen, sondern verbleiben derjenigen Verwaltung, welche sie bezieht.

^lrt. 8.

Die eingetriebenen Korrespondenzen unterliegen , ansser der gewohnlichen Ta^e, einer stet^ vorauszubezahlenden Einsehreibegebühr, welche in den Vereinigten Staaten 10 .^ents und in der .Schweiz .^0 Rappen nicht zu übersteigen hat.

Art. ..).

Es kennen sowohl internationale Korrespondenzen eingeschrieben werden als solche , deren Ursprungs- oder Bestimmuugsort in einem der Länder liegt, welchen die beiden Verwaltungen in beiden Richtungen für derartige eingeschriebene Gegenstände zur Vermittlung dienen konnen.

Jedes Departement hat dem andern die .Länder zu bezeichnen , für welche es in dieser Hinsieht die Vermittlung übernehmen kann.

44 Art. 10.

Die Abrechnungen zwischen den be.iden Verwaltungen haben aus folgenden Grundlagen zu geschehen : Von dem Totalbetrage der von jeder Verwaltung auf Briefen be^ogenen Tax^en und Einsehreibgebühren, hinzugerechnet zu den Frankatur..

betragen und Einsehreibgebühren aus den persandten .Korrespondenzen anderer Art, bringt die versendende Verwaltung diejenigen Summen in Abzug, welche sie, der vereinbarten Ta^e gemäss, für den Transit zwischeu den beiderseitigen^ Grenzen bezahlt hat. die hienaeh verbleibenden beiden Rettobetrage werden zwischen den beiden Verwaltungen im Verhältniss von ^/.. sur die Vereinigten Staaten und ^ sür die Schweiz

getheilt.

Art. 11.

Für die Besorderang der in Ziffer 2 des Art. 1 erwähnten Korrespondenzen stellt die versendende Verwaltung die erforderliehen Bedinguugen ans, immerhin unter Beobachtung solgender Gruudsäze : 1) Keine Senduug dars einen Gegenstand, welcher der Verifikation

nicht zugänglich ist, noch Geschriebenes irgend welcher Art enthalten,

2)

3)

4)

^ 5)

ausgenommen die Angabe des Versenders und des Adressaten und die ans Warenmustern angebrachten Rummern und Vreise.

Keine Sendung dars ^vei (amerikanische) Fuss in Länge und einen (amerikanischen) Fuss in einer andern Richtung, oder die entsprechenden Dimensionen in Sehweizermass übersteigen.

Keine der beiden Verwaltungen ist zur Ablieserung solcher Gegeustäude gehalten , deren Einfuhr durch die Geseze und Verordnungen des Landes der Bestimmung verboten ist.

So lange ans den in den Briespaketen enthaltenen Gegenständen Zollgebühren bergen werden dürfen , findet dieser Be^ng zu Gunsten der Douane statt.

Ausser in den hievor erwähuteu fallen dürfen auf den ausgewechselten Korrespondenzen keine nicht ausdrüklich vorgeseheuen Tax^en oder Gebühren bezogen werden.

Art. 12.

Die beiden Bostdepartemente werden eiuverständlieh und den gegenwärtig bestehenden Vereinbarungen entsprechend die Bedingungen sestsezen , zu welchen die beiden Verwaltungen die Korrespondenzen von oder nach Ländern, welchen ste gegenseitig zur Vermittluug dienen, stükweise auswechseln können. Es bleibt jedoch einverstanden , dass diese Korrespondenzen nur mit der Tar^e des internationalen Verkehrs, nebst dem an die fremden Länder zu bezahlenden oder überhaupt sür auswärtigen Dienst zu entrichtenden Borto belastet werden dürsen.

45 Art. 13.

Jede Verwaltung bewilligt der andern das Recht, über ihr Gebiet und mittelst ihrer gewöhnlichen , für den Briespakettransport zu Land und zur See benuzten Verbindungen mit dritten Landern, welchen sie zur Vermittlung dienen kann, geschlossene Briefpakete in beiden Riehtungen auszuwechseln.

Für das eigene Gebiet erfolgt diese Tranfitbeförderung gegenseitig kostenfrei.

Für den Tranfit zur See bezieht die Verwaltung der Vereinigten ^Staaten : 1. Für den Transit durch die Gewässer ^es atlantischen Ozeans: a. von Briesen. 8 Eents per einsachen Bortobetrag , b.

,, andern Korrespondenzen: 12 Eents per Kilogramm netto.

2. Für den Transit dur.^h die Gewässer des stillen Ozeans : a. von Briefen: 10 Eents per einfachen Bortobetrag ; h.

,, andern Korrespondenzen : 20 Eents per Kilogramm netto.

Für den Transit zur See bezieht die schweizerische Verwaltung : ^ür den Transit durch die Gewässer des atlantischen Ozeans : a. von Briefen : 8 Eents per einfachen Bortobetrag ; b.

,, andern Korrespondenzen: 12 Eents per Kilogramm netto.

^ür den Zwischentransit zu Land bezieht jede Verwaltung deujenigen Betrag, welchen sie jeweilen hiesür ausgibt.

Art. 14.

Die^ postalischen Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen sind vierteljährlich auszustellen und so sehuell als moglich zu übermitteln und zu prüfen ; der hienach sich ergebende Saldo ist der gläubigerischen^ Verwaltung je nach ihrem Wu.nsche entweder mittelst Wechseln aus London oder Baris , oder bei der andern ^Verwaltung auszubezahlen. Der Reduktionssuss für die Geldwährung der beiden Länder ift durch die beiden Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniss festzus^en.

Art. 15.

Wenn in einem Hafen eines der beiden Länder ein geschlossenes Briespaket von einem Schisse auf ein anderes ohne Kosten für die betreffende Verwaltung übermittelt wird, so hat diese Uebermittinng keiue Kostenanrechung von Seite der einen Verwaltung gegenüber der andern zu veranlassen.

46 Art. 16.

Für die amtlichen Mittheilungen zwischen den beiden Bostverwaltuugen hat von keiner Seite eine Anrechnung stattzufinden.

Art. 17.

Jrrig geleitete, irrig adressirte und aus irgend einem Grunde nicht bestellbare Briefe find der Verwaltung .de... Ursprungsortes ans ihre kosten, sosern solche entstanden sind, ^urük^usenden. Die ans irgend einem Gruude nicht bestellbaren eingeschriebenen Briefe sind ebenfalls in gleicher Weise zurül^usendeu. Alle andern unbestellbaren Korrespondenken bleibe.. zur Verfügung der empfangenden Bostverwaltnng.

Alle Ta^eu, mit welchen die Bostver.valtung des Bestimm^ngsortes sür zurükgesaudte Korrespondenzen belastet worden war, sind in ^der Rechnung zu streichen.

Art. l 8.

Die beiden Bostverwaltungen haben die nähern Bestimmungen sür die Ausführung gegenwärtiger Art.^el gemeinsam ^aufzustellen und konnen dieselben von Zeit zu Zeit in gleicher Weise abändern, sobald der Dienst es erfordert.

Art. 19.

Gegenwärtiger Vertrag tritt von dem durch beide Verwaltungen gemeinsam feftzusezenden Tage an iu Kraft, und bleibt in Auweudung, bis derselbe durch beiderseitiges Einverständuiss ausgehoben wird , oder aber aus ein Jahr, von dem Tage an, an welchem die eine Verwaltung der andern ihr Verlangen zur Aufhebung des Vertrags augezeigt haben wird.

Doppelt ausgefertigt iu Bern, den 11. Oktober A. D. 18^7.

(L..^.) (Ge^ Dr.^.^u^.

(L.^) (Ge^ ^^.^ .^peeial Eommissiouer.

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Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereingten Staaten von Amerika, betreffend Verbesserung des Postverkehrs. (Vom 11. Oktober 1867.)

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23.11.1867

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