81 Perioden 1925/26 bis 1928/29 gestattet. Die Einfuhr weiterer Energiemengen durch die 8K bedarf der Bewilligung dea Bundesrates.

Die Bewilligung Nr. 86 ist gültig bis 31. Oktober 1935.

(Vom 22. Januar 1926.)

Dem Kanton Schwyz wird an die zu Fr. 18,700 veranschlagten Kosten der Aufforstung und Lawinenverbauung Schrot, durch die Oberallmeindkorporation Schwyz, ein Bundesbeitrag von Fr. 10,620 zugesichert.

Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschließt.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buohdruckerei Pochon-Jent
Inhalt der Dezemberhefte.

Nationalrat, (Preis : 3 Fr.)

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Bundesgesetz. (Differenzen.)

Militäretrafgesetzbuch. ( Fortsetzung.)

Motionen Klöti und Micheli. (Durchführung der Altersversicherung.)

Voranschlag des Bundes für 1926. (Eintretensfrage.)

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

7

82 Ständerat, (Preis: l Fr. 50.)

Motion Scherrer, Fortsetzung. (Aufhebung anfechtbarer Beschlüsse und Erlasse.)

Rechtsverkehr zwischen der Schweiz und. Österreich. Vertrag.

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Bundesgesetz (Differenzen.)

Unfallversicherung. Revision des Art. öl.

Militärpflichtersatz. Revision des Bundesgesetzes.

Getreideversorgung des Landes. Sicherung. (Differenzen.)

Sekretarial der Bundesversammlung.

3 % Eidgenössische Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Rückzahlung von Obligationen auf 15. April 1926.

Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 15 April 1926 aus der obgenannten Anleihe nachfolde Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Nrn.

Nrn.

Nrn.

Nrn.

77451-- 77500 103101--103150 4301-- 4350 49101--49150 81801-- 81850 104301--104350 6701-- 6750 52301--52350 82001-- 82050 110151--110200 7301-- 7350 54051--54100 82951-- 83000 110501--110550 9901-- 9950 55101--55150 58051-58100 11501--11550 84201-- 84250 111851--111900 88301-- 88350 112251--112300 16801--16850 61251--61300 18601--18650 62101--62150 88551-- 88600 114901--114950 90251-- 90300 121011--121020 28801--28850 66701--66750 67101--67150 91351-- 91400 127851--127900 29451--29500 93501-- 93550 128201--128250 38701--38750 68151--68200 70551-70600 39751--39800 93741-- 93800 133901--133950 72051--72100 93951-- 94000 137551--137600 41761--41770 73851--73900 97751-- 97800 137601--137650 46551--46600 76951--77000 101901--101950 138251--138300 48251--48300 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 1,360,000 erfolgt in der Schweiz: an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Bays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

83

Von den früheren Ziehungen sind noch folgende Obligationen ausstehend :

15. April 1915: Nrn. 115289--90, 115294--95.

15. April 1919: Nrn. 108306, 109955--57.

15. April 1920: Nrn. 89151--52.

15. April 1921 : Nrn. 108290-96.

15. April 1922: Nrn. 12983-85, 70787, 123941.

15. April 1923: Nrn. 9219--20, 9222, 9224--30, 25501--14, 25525--28, 36601--50, 44786, 66278--80, 88101--12, 104736--37, 123259.

15. April 1924: Nrn. 27185--88, 56194--98, 113138.

15. April 1925: Nrn. 1389, 3602--03, 3614--15, 3630, 7201--04, 7216--17, 8431, 8433--34, 9748--49, 10062--63, 10078--81, 10100, 11710--11, 11918, 12418--23, 12440--42, 12516, 12539, 12749--50, 25304--05, 25318--19, 25348, 32657, 32663--64, 40860--63, 40865-- 67, 54561--64, 54568--79, 54581--85, 54593, 54595, 64046--47, 70644--45, 77901--03, 77920, 77947, 82404--10, 82444, 82448--50, 82916--17, 82930--34, 82937, 86473, 86500, 92438--39, 92625, 92637, 94030, 94043--44, 100905--06, 100908--09, 101725-30, 103615, 104075, 104081--82, 108557--58, 108570, 111982, 111985-- 86, 113904--05, 113924--48, 114819--28, 117810, 117834, 118405-- 06, 118419--20, 118441--43, 118464, 118474--79, 122631, 125414-- 19, 127051--52, 127054--56, 127092--95, 127112--13, 127128, 128253--56.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

B e r n , den 15. Januar 1926.

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, II. Abteilung, hat mit Beschluss vom 14. Dezember 1925 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über Marie Mina Lang, von Kurzrickenbach, Kanton Thurgau, geboren 27. Juni 1887, Tochter des Theodor Lang und der Rosina Wilhelmina, geb. Eisenmann.

Die Genannte und alle, die über deren Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit 6. Januar 1926 beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

8t. G a l l e n , den 30. Dezember 1925.

(3...)

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

84

·31/* % eidgenössische Anleihe von 1909.

Erneuerung der Couponsbogen.

Wir bringen hiermit den Inhabern von Titeln der S'/g % eidgenössischen Anleihe von 1909 zur Kenntnis, dass die Talons dieser Titel vom 10. Februar 1926 hinweg an den Kassen der Sitze, Zweiganstalten und Agenturen der Schweizerischen Natioualbank spesenfrei gegen die neuen Couponsbogen ausgetauscht werden können.

Die Talons sind, nach Nummern geordnet, in Begleitung besonderer Bordereaux einzureichen, die kostenlos bei den Sitzen, Zweiganstalten und Agenturen der Schweizerischen Nationalbank erhältlich sind. ' B e r n , den 15. Januar 1926.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthaltet: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb), Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

B e r n , im Januar 1926, Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

85

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Birsigtalbahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 16,s64 km lange Bahnstrecke Basel-Rodersdorf samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art, 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im II. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines der Gesuchstellerin eröffneten Kredites von Fr. 150,000, der zur Anschaffung von Rollmaterial und zur teüweiseii Rückzahlung eines Guthabens der Pensionskasse verwendet werden soll.

Die Linie ist bereits im 1. Range für Fr. 1,000,000 verpfändet.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 10. Februar 1926 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 16. Januar 1926.

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndeparte.ments : Keller.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

'· Neu bereinigt auf 1. Juli 1925. ' Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben erschienen und kann daselbst bezogen werden

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente und Vei-waltungsabteilungen, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis 50 Cts.

Bei Zustellung per Post 60 Cts. ; Zustellung gegen Nachnahme 75 Cts.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

86

Verschollenheitsruf.

Stuber, August Wilhelm, Ursen sei, und der Anna Maria geb. Kehrli, geboren in Corgemont, den 26. Februar 1864, von Lüsslingen, welcher im Jahre 1878 nach Frankreich verreist ist und von dem seit mehr als 35 Jahren keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Genannten Nachrichten zu geben .imstande ist.

S o l o t h u r n , den 21. Januar 1926.

(3.),.

Der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Übersicht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von Fr. 1, -- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1925) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte ; Beteiligung ; Annehmende und Verwerfende etc.)

nachgeführt auf 31. Dezember 1925, in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Eine bereinigte Ausgabe des Bundesgesetzes Ober Schuldbetreibung und Konkurs ist soeben bei der unterzeichneten Verwaltung erschienen.

In dieser neuesten Ausgabe sind alle seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erfolgten Änderungen berücksichtigt, unter anderm auch das auf 1. Januar 1925 in Kraft tretende Bundesgesotz vom 3. April 1924 betreffend Abänderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Neu ist in die Broschüre als Anhang aufgenommen worden : das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Verkaufepreis Fr. 1. 20, plus Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

87

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess),

Inhalt : Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1896, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen, 6. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen far das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22, März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2.50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1926

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.01.1926

Date Data Seite

81-87

Page Pagina Ref. No

10 029 622

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