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5. Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 26. Juni 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 5. Dezember 1926 über den Bundesbeschluss vom 21. April 1926 über die Aufnahme eines neuen Artikels 2 3bis in die Bundesverfassung betreffend die Getreideversorgung des Landes.

(Vom 17. September 1926.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir am 26. Juni 1926 die Abstimmung über den Bundesbeschluss vom 21. April 1926 über die Aufnahme eines neuen Artikels 23bis in die Bundesverfassung betreffend die Getreideversorgung des Landes auf Sonntag, den 5. Dezember 1926 und, wo nötig, auf den Vortag, den 4. Dezember 1926, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen diesen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885, und vom 17. Juni 1.874, A. S. n. F. I, 116), sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925 (Bundesblatt 1925, Bd. I, 809; Bd. II, 137).

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Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dorn Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der Ab S t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt · werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch dio Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausaer Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins").

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende. Schema dringend zur Benützung, Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

.

Gemeinde (Bezirk Wahlkreis) -

. :

Stimm berechtigte

Eingelangte Stimmzettel

·

. .·

"

'

Abso lutes Mehr:

In Ausser Betracht Betracht fallende füllende Stimmzettel Stimm.

ungültige Zettel leere

Getreideversorgung des Landes Ja

Nein

"

Für die Zahl der Vorlägen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichs an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung dea Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte

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Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kautons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflieh zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 17. September 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Volksabstimmung vom 5. Dezember 1926 über

den Bundesbeschluss vom 21. April 1926 über die Aufnahme eines neuen Artikels 23bis in die Bundesverfassung betreffend die Getreideversorgung des Landes, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrates vom 27, Mai 1924, beschliesst: Art. I. In die Bundesverfassung wird der folgende Artikel 23bis neu aufgenommen: Art. 23bis. 1 Der Bund trifft Massnahmen zur Versorgung des Landes mit Brotgetreide und zur Förderung des einheimischen Getreidebaues, - 2 Auf dem Wege der Gesetzgebung kann dem Bunde .das ausschliessliehe Recht zur Einfuhr von Brotgetreide und von dessen Mahlprodukten unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze übertragen werden:

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a. Die Durchführung wird einer unter der Aufsicht des Bundesstehenden gemeinnützigen Genossenschaft übertragen, woran sich der Bund und private Wirtschaftsorganisationen beteiligen. Den Kantonen ist der Beitritt freigestellt.

b. Die Einkaufspreise für inländisches Brotgetreide sind so zu bemessen, dass der Anbau ermöglicht wird.

c. Die Verkaufspreise sind so niedrig als möglich, jedoch so festzusetzen, dass der Einkaufspreis des ausländischen und inländischen Brotgetreides, die Verzinsung des Betriebskapitals und die Kosten gedeckt werden. Vorbehaltlich der Bildung von Reserven zum. Zwecke des Preisausgleichs soll kein Gewinn erzielt werden. Die Gebirgsgegenden sind durch Massnahmen zu berücksichtigen, die geeignet sind, eine Ausgleichung der Mehlpreise herbeizuführen.

5 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.

Art. II. Dieser Beschluss wird dem Volke und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Art. III,

Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. April 1926.

Der Präsident: Dr. 6. Keller-Aargau.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. April 1926.

Der Präsident: Hofmann.

Der Protokollführer : F. V, Ernst.

Wer die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung annehmen will, hat mit ,,Ja", wer sie verwerfen will, hat mit 51Nein"- zu stimmen.

B e r n , den 17. September 1926.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 5. Dezember 1926 über den Bundesbeschluss vom 21. April 1926 über die Aufnahme eines neuen Artikels 23bis in die Bundesverfassung betreffend die Getreid...

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22.09.1926

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462-465

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