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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreissohreibea Nr. SO.

Gegenstand:

L a u s a n n e , den 13. Juli 1926.

Terbot der Zustellung von Pfandungsanzeigen nach Deutschland

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, für sich und zuhanden der Betreibungsämter.

Tit.

Einer Anregung des Eidgenössischen Politischen Departementes Folge gebend, sehen wir uns veranlagst, Ihnen folgendes mitzuteilen: Gemäes Art. 99 SchKGr ist bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen (Drittschuldner) anzuzeigen, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.

Wohnt der Drittschuldner in Deutschland, so dürfte nach dem Kreisschreiben Nr. 4 des Bundesgerichts vom 12. Juni 1913 (Bundesblatt 1913, III, deutsche Ausgabe 8. 716, französische Ausgabe S. 734; Taschenausgabe von Jaeger 8, 383 ff., Kommentar von Jaeger, I. Ergänzung, S. 136 ff.) die Zustellung einer solchen Anzeige an ihn nicht durch die Post, sondern nur durch Vermittlung der zuständigen deutschen Behörde bewirkt werden. In einem kürzlich erfolgten Notenwechsel hat nun aber die Deutsche Reichsregierung den Standpunkt eingenommen, das an einen in Deutschland befindlichen Drittschuldner ergehende Zahlungsverbot sei ein Akt staatlicher Zwangsgewalt, der sich gegen ein nur der deutschen Vollstreckungsgewalt unterliegendes Vermögensstück richte und demgemäss von einem ausländischen Amt nicht wirksam vorgenommen werden könne. Entsprechend dieser Auffassung lehnt die Reichsregierung die Rechtshilfe zur Bewirkung von Zustellungen ausländischer Zahlungsverbote an in Deutachland befindliche Drittschuldner ab. Obwohl weder das Bundesgericht (vgl. BGE 52, III, S. l ff.) noch .das Eidgenössische Justizdepartement diese Auffassung teilen, bleibt nichts anderes übrig, als sich ihr zu unterziehen, da nach Art. 4 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 die Zustellung von der ersuchten Behörde abgelehnt werden kann, wenn

221 sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen G-ebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen. Die Betreibungsämter werden deshalb zwecks Vermeidung von Anständen mit der Deutschen Reichsregierung angewiesen, an in Deutschland wohnende Drittschuldner keinerlei Pfändungsanzeigen zu erlassen, weder durch die Post noch auch durch die Vermittlung der dortigen Behörden.

Wir ersuchen Sie, die Betreibungsämter Ihres Kantons zur Befolgung des vorstehenden Kreisschreibens anzuhalten.

Mit Hochachtung, ^ Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident:

Th. Weiss.

Der Gerichtsschreiber :

Ziegler.

Ausfuhr elektrischer Energie.

i.

Die Kraftwerke Brusio A.-G. in Poschiavo (KWB) sind im Besitze der nachstehend genannten beiden Bewilligungen zur Ausfuhr elektrischer Energie an die Società Lombarda per distribuzione di energia elettrica in Mailand (Società Lombarda).

1. Bewilligung Nr. 79 vom 8. Mai 1925, gültig bis 31. Dezember 1959.

Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max. 36,000 Kilowatt (täglich auszuführende Energiemenge: max. 650,000 Kilowattstunden).

2. Vorübergehende Bewilligung V 11. Der Bundesrat hat ferner den KWB unterm 27. April 1926 an Stelle der auf 10,000 Kilowatt lautenden und bis 30. April 1926 gültigen Bewilligung Nr. 74 vorläufig die jederzeit rückziehbare vorübergehende Bewilligung V 11 erteilt, welche bis zur allfälligen Erteilung einer endgültigen Bewilligung, längstens jedoch bis 30. September 1926 gültig ist. Zur Ausfuhr bewilligte Leistung: max.

10,000 Kilowatt (täglich auszuführende Energiemenge: max. 200,000 Kilowattstunden).

II.

Die KWB stellen das Gesuch um definitive Erneuerung und Erweiterung der Bewilligung Nr. 74, wobei die auszuführende Energie aus den bestehenden und zu erweiternden Werken Campocologno und Robbia sowie aus den durch Ausbau der Stufe Berainaseen-Cavaglia entstehenden Neuanlagen der KWB stammen soll.

.

Bis zum Zeitpunkt, wo die neuinstallierte Maschinenleistung der Anlage Palü-Cavaglia mindestens 20,000 PS beträgt, soll die auszuführende Leistung, in den bestehenden Messstationen in Campocologno gemessen, während des ganzen Jahres max. 6000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei in der Sommerperiode (1. Mai bis Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

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31. Oktober) max. 125,000 Kilowattstunden und in der Winterperiode (1. November bis 30, April) max. 100,000 Kilowattstunden betragen.

Im gesamten sollen in der Sommerperiode max. 12 Millionen und in der Winterperiode max. 8 Millionen Kilowattstunden ausgeführt werden. ; Vom Zeitpunkt, wo die neuinstallierte Maschinenleistung der Anlage Cavaglia 20,000 PS beträgt, bis zum Zeitpunkt, wo die Anlage Cävaglia und die bestehenden und erweiterten Anlagen der KWB zusammen auf eine installierte Maschinenleistung von 90,000 PS (bisher 55,000 PS) ausgebaut sein werden, soll die auszuführende Leistung während des ganzen Jahres max. 14,000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei max. 220,000 Kilowattstunden nicht überschreiten.

Im gesamten sollen in der Sommerperiode max. 25 Millionen und in der Winterperiode max. 22 Millionen Kilowattstunden ausgeführt werden.

Nach dem Vollausbau der Anlagen Cavaglia, Robbia und Campocologno auf eine installierte Masohinenleistung von 90,000 PS soll die auszuführende Leistung während des ganzen Jahres max. 21,000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei max.

300,000 Kilowattstunden nicht überschreiten. Im gesamten sollen in der Sommerperiode max. 35 Millionen und in der Winterperiode max. 33 Millionen Kilowattstunden auegeführt werden.

Die Bewilligung wird zunächst mit Gültigkeit bis 30. April 1931 nachgesucht. Bei Inbetriebsetzung der neuen Anlagen soll die Gültigkeit der Bewilligung auf 20 Jahre, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, erstreckt werden.

Zum Zwecke der vermehrten Energieausfuhr bei Ausbau der Cavagliastufe soll die bestehende Leistung verstärkt oder, wenn durch die Erweiterungen notwendig, eine Leitung Cavaglia-Camppcologno erstellt werden.

Die auszuführende Energie soll von der Società Lombarda wie die bisher von" ihr bezogene Energie in ihrem Verteilungsnetz und zum Teil zur Weitergabe an die mit ihr verbundenen Kraftwerke im oberitalienischen Industriegebiet verwendet werden.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 4. September 1926 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf
.im Inlande big zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr flndeu.

B e r n , den 26. Juli 1926.

(2!.)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Stadt Genf stellt das Gesuch um Bewilligung zur Ausfuhr von Sommerenergie aua den ihr aus ihrem Werk Chèvres sowie den ihr durch Energiebezug von der S. A. l'Energie de TOuest-Suisse, in Lausanne, zur Verfügung stehenden Disponibilitäten.

Leistung der Ausfuhr (gemessen im Werk Chèvres): max. 2000 Kilowatt. Auszuführende Energiemenge : max. 48,000 Kilowattstunden pro Tag.

Die Ausfuhr, soll nach Massgabe der Disponibilitäten in der Regel in der Zeit vom 1. April bis 30. September erfolgen dürfen. Bei günstigen Wasserverhältnissen soll mit der Energieausfuhr frühestens am 1. März begonnen und dieselbe bis längstens 31. Oktober ausgedehnt werden dürfen.

Die Energie soll gemäss Vertrag zwischen der Stadt G-enf und den Etablissements Bertolus, Paris, in Bellegarde (Frankreich) in den Werken dieser Unternehmung sowie der Société des produits azotés, Paris, verwendet werden. Die ausgeführte Energie soll daselbst zur Herstellung von Calciumkarbid und Eisenlegierungen dienen.

Die Bewilligung wird mit Gültigkeit bis 31. Dezember 1930 nachgesucht.

;.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 4. September 1926 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

(2..)

Bern, den 26. Juli 1926.

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Einfuhr von Tafeltrauben.

Die Abteilung fui- Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erteilt mit Gültigkeit ab 16. August 1926 aufzusehen hin eine generelle ^Einfuhrbewilligung für Tafeltrauben in offenen oder geschlossenen Behältern von mehr als 10 kg Gewicht aus den der internationalen Phylloxerakonvention beigetretenen Staaten. Die Trauben dürfen weder mit Blättern, noch mit Rebholz versehen sein.

Die Bewilligung gilt für alle Kantone mit Ausnahme des Wal lis. Die Einfuhr von Tafeltrauben in diesen Kanton bleibt verboten.

Die als Tafeltrauben eingeführten und verzollten Trauben dürfen weder zur Weinbereitung, noch zur Brauntweinbereitung verwendet werden.

Widerhandlungen werden als Übertretungen des Zollgesetzes und des Alkoholmonopols bestraft.

Bern, den 7. August 1926.

Abteilung für Landwirtschaft.

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11.08.1926

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