263 2. dem Kanton Tessin an die zu Fr. 15,000 veranschlagten Kosten eines Laufsteges über die Maggia " in ,,Torbeggio", Gemeinde Avegno, 30 % im Maximum Fr. 4500.

Arabien.

(Vom 24. August 1926.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Lebensmittelexperte II. Klasse beim Hauptzollamt Basel S.B.B.-Frachtgut: Gisiger, Franz, Dr., von Hauenstein (Solothurn), Apotheker in Wettingen.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Verwaltung der Furka-Oberalp-Bahn (A.-G.) stellt das Gesuch, er möchte ihr bewilligt werden, die 97 km lange Eisenbahn von Brig nach Disentis, mit Einschluss des gesamten zum..Betrieb und Unterhalt gehörenden Materials, nach Massgabe von Art. 9 des Bundesgesetzeg vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Siffahrtsunternehmunen im l. Range zu verpfänden zur Sicherstellung der von der schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie von den Kantonen Graubünden und Wallis der Gesellschaft für die bauliche Vollendung der Bahn gewährten Darlehen im Gesamtbetrage von Fr. 2,099,000
Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 18. September 1926 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. August 1926.

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements: Keller.

264

Einfuhr von frischen Tafeltrauben.

Die Oberzolldirektion macht darauf aufmerksam, dass die aus dem Ausland eingegangenen und dabei nach der Nr. 31 a/d des Zolltarifs verzollten frischen Tafeltrauben nur nach vorgängiger Bewilligung der Oberzolldirektion zur Weinbereitung verwendet werden dürfen. Diese Bewilligung, in welcher diejenige zum Brennen von Trcster inbegriffen ist, wird erteilt gegen Nachzahlung der Differenz zwischen dem bezahlten Zolle und den Zoll- und Monopolgebühren nach Tarifnummer 32. Für das Brennen anelerei' Traubenbestandteile, als der Trester, bedarf es überdies der Bewilligung der Alkoholverwaltang.

Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften qualifiziert sich als Widerhandlung gegen das Zollgesetz und als Übertretung des Alkoholmonopols und wird durch Bussen geahndet, die je nach der Lage des Falles nicht nur den Verkäufern, sondern auch den Käufern von ausländischen frischen Tafeltrauben, die missbrüuchlicherweise zur Weinbereitung Verwendung finden, auferlegt werden.

B e r n , den 26. August 1926.

Eidgenüssische Oberzolldirektion.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes Über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei,

265

Verschollenheitsruf.

Dällenbach, Rosina, Tochter der Bai-bara, Daniels und der Anna geb.

Iseli, geboren 5, September 1828, von Lilsslingen, verheiratet gewesen mit Johann Franz, früher in Lüsslingen, nun unbekannt abwesend seit ca. 55 Jahren, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlieh zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der . über Rosina Dällenbach obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist. .

S o l o t h u r n , dea 29. Juli 1926.

(3.)..

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Eidgenössischer Staatskalender 1926.

Der eidgenössische Staatskatender pro 1926 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2,50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

Eine bereinigte Ausgabe des Bundesgesetzes Ober Schuldbetreibung und Konkurs ist soeben bei der unterzeichneten Verwaltung erschienen.

In dieser neuesten Ausgabe sind alle seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erfolgten Änderungen berücksichtigt, unter anderm auch das auf l, Januar 1925 in Kraft tretende Bundesgesetz vom 3. April 1924 betreffend Abänderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Neu ist in die Broschüre als Anhang aufgenommen worden : das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Verkaufspreis Fr. 1.20, plus Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

266

Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : Vorwort.

1. BG vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schiusabestimmungen zu diesen Gesetzen.

2, BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren hei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

8. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22, März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetze vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgeset haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

267

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthält: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

B e r n , im Januar 1926.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch Solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- and Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verpachtung der Militärkantine in Herisau.

Die Kantinenwirtschaft auf dem Waffenplatze Herisau wird hiermit zur Verpachtung ausgeschrieben.

Die Pachtbedingungen können bei der unterzeichneten Amtsatelle, sowie bei der Kasernenverwaltung in Herisau eingesehen werden.

Geschäftsübernahme auf 15. November 1926.

Angebote sind bis zum 18, September 1926 franko an die unterzeichnete Amts-stelle einzureichen.

Den Angeboten sind Leumundszeugnisse, sowie Ausweise über die Befähigung zur richtigen Führung einer Militärkautine beizulegen.

Die Bewerber müssen Schweizerbürger sein.

B e r n , den 25. August 1926.

(2.).

Eidgenössisches Oberkriegskommissariat.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1926

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.09.1926

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263-267

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