Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung belaufen.

Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Höhe der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus einer künftigen fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.

Art. 41tcr. Der Bund ist befugt, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern.

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2049 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 19. September 1925 zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Freundschaftsvertrages, (Vom 5. Januar 1926.)

L Obschon die -wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei seit geraumer Zeit ziemlich bedeutend sind, -war bisher zwischen den beiden Ländern unmittelbar kein Vertrag abgeschlossen worden.

Durch die Vermittlung des französischen Botschafters in Konstantinopel hatte sich die türkische Regierung am 22. März 1890 verpflichtet, den schweizerischen Handeltreibenden in der Türkei: gleich wie den französischen Kaufleuten die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren, unter der Bedingung, dass die Gegenseitigkeit dem türkischen Handel in der Schweiz zugebilligt würde. Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei sind bis in die letzten Jahre von dieser Verständigung beherrscht worden.

5 Was die Niederlassung betrifft, hatte sich vor dem Kriege keine dringende Notwendigkeit ergeben, die Rechtsverhältnisse unserer. Staatsbürger im Ottomanischen Bei ch unmittelbar zu regeln. Der Bundesrat hatte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erwirkt, dass in den Ländern, in denen" die Eidgenossenschaft keine Vertreter unterhält, die schweizerischen Staatsangehörigen sich unter den diplomatischen und konsularischen Schutz verschiedener, befreundeter Mächte stellen durften, bei denen sie auch zu jeder Zeit freundliches Entgegenkommen gefunden haben. Nachdem die Hohe Pforte schon seit dem 16. Jahrhundert zuerst mit Frankreich und dann mit den meisten andern Staaten Kapitulationsverträge, -welche den Vertretern dieser Mächte ausgedehnte Privilegien und namentlich das Recht der Konsulargeric hts barkeit gewährten, abgeschlossen- hatte, genossen die Schweizerbürger im Ottomanischen Kaiserreich -in der Eigenschaft als Schutzgenossen der Kapitularmächte ähnliche Vorteile wie deren Angehörige.

Während des Weltkrieges haben sich die Nachteile der Schutzordnung, unter welcher die Schweizer bisher im. Ottomanischen Reich gelebt hatten, bemerkbar gemacht, und ihre Lage hat sich, als die frühern Kapitulationsverträge abgeschafft wurden, schwierig gestaltet. Daher hat sich der Bundesrat bemüht, sobald es die Umstände zuliessen, mit der neuen türkischen Regierung in Verhandlungen zu treten, um die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und die Rechtsverhältnisse ihrer Angehörigen zu regeln. Infolge der Ereignisse, welche sich in der Türkei im Laufe der letzten Jahre abgespielt haben, konnte" die Eröffnung von wirklichen Vertragsverhandlungen erst Anfang dieses Herbstes stattfinden.

Die türkische Begierung hat den Wunsch ausgesprochen, dass dem Abschlüsse vou Vereinbarungen betreffend die Handelsbeziehungen und die Niederlassung zwischen der Schweiz und der Türkei ein Freundschaftsvertrag vorangehe, ähnlich den Freundschaftsverträgen, welche die Türkei neulich mit den meisten europäischen Staaten, die den Lausanner Friedensvertrag von 1923 nicht unterschrieben haben, abgeschlossen hat.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei haben nie aufgehört, ausgezeichnete zu sein; sie haben sich besonders vertrauensvoll gestaltet in den letzten Jahren, während deren die Schweiz den
Schutz der türkischen Interessen in Deutschland, Österreich, Ungarn und Rumänien ausgeübt, hat. Wiewohl unter diesen-Umständen die Vergangenheit keine besondere Bekräftigung des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den beiden Ländern zu erheischen schien, hat der Bundesrat gerne eingewilligt, im vorerwähnten Sinne der Auffassung der türkischen Begierung Rechnung zu tragen. Infolgedessen wurde der beiliegende Vertrag in Genf am 19. September 1925 zwischen Tewfik Ruchdi Bey, Minister des Auswärtigen der Türkischen Republik, u n d Munir Bey, türkischer Gesandter i n Bern, einerseits, u n d

II.

Der Vertrag, den wir Ihnen zur Genehmigung zu unterbreiten uns beehren, ist BÖ einfach, dass er jeglichen Kommentars entbehren könnte. Dessen erster Artikel entspricht dem Wunsche, die Bande ständiger Freundschaft, -von der sich beide Länder schon wiederholt Beweise gegeben haben, durch einen feierlichen Akt zu bekräftigen.

Artikel 2 sieht vor, dass die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten mit den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts übereinstimmen sollen. Diese Bestimmung zieht für die Schweiz keinen Verzicht auf irgendwelche Bechte oder Privilegien nach sich, da zwischen der Eidgenossenschaft und der Türkei nie ein Kapitulationsvertrag bestand.

Artikel 8 bestimmt, dass die Parteien die Handels- und Konsularbeziehungen, sowie die Niederlassungs- und Aufenthaltsbedingungen der Schweizer in der Türkei und der Türken in der Schweiz unter sich auf der Grundlage vollkommener Gegenseitigkeit regeln werden. Dieser Artikel gibt dem vorliegenden Vertrag sein besonderes Gepräge, indem er vor allem den Abschluss weiterer Verträge einleiten soll.

Gemäss Artikel 4 soll der Vertrag am 15. Tage uauh Austausch der Katjlikationsurkunden in Kraft treten. Die Dauer des Vertrages ist unbefristet und bedurfte auch keiner zeitlichen Begrenzung in Anbetracht der Tatsache, dass er lediglich Grundsätze allgemeinen Charakters bestätigt. Der Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und der Türkei fällt somit formell unter die Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum.

III.

Der beiliegende Vertrag bildet, wie schon gesagt, eine erste Stufe auf dem Wege zur Regelung durch Speziaisroroinbarungcn d,or schweizerisch-türkisehen Beziehungen, die wir immer enger zu gestalten hoffen. Diese erste Etappe ist übrigens schon überschritten worden. In der Tat wird durch eine provisorische Abmachung, die durch Notenwechsel am Tage der Unterzeichnung des Freundschaftsvertrages selbst abgeschlossen wurde und deren Text dieser Botschaft: beiliegt, der schweizerischen Einfuhr in der Türkei die gleiche Behandlung zugesichert, die durch das Handelsabkommen, das dem Lausanner Vertrag von 1923 beigefügt ist, den aus den wichtigsten westlichen Staaten herkommenden Waren gewährt wird. Anderseits werden die Verhandlungen fortgesetzt zwecks Abschlusses eines Niederlassungsvertrages zwischen den beiden Ländern, und. wir werden unserseits nichts unterlassen, damit sie baldmöglichst zu Ende geführt werden.

7

Indem -wir Sie ersuchen, den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses genehmigen zu wollen, versichern wir Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 5. Januar 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des am 19. September 1925 zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Freundschaftsvertrages.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 5. Januar 1926, beschliesst: 1. Der am 19, September 1925 zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossene Freundschaftsvertrag wird genehmigt.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

2. Dieser Beschluss unterliegt den Bestimmungen von Art. 89, Abs. 8, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung von Staatsverträgen unter das Referendum.

FreundschaftsTertrag zwischen

der Schweiz und der Türkei.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits

und Die Türkische Republik andererseits vom gleichen Wunsche beseelt, die Bande beständiger Freundschaft zu bekräftigen und von der gleichen Überzeugung durchdrungen, dass die Beziehungen zwischen den beiden Staaten dem Gedeihen und der Wohlfahrt der beiden Völker dienen werde, .haben beschlossen, .einen Freundschaftsvertrag zu vereinbaren, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bandesrat: Herrn Giuseppe Motta, Bundesrat, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes, der Präsident der Türkischen Republik: Tewfik Eouschdi Bey, Minister des Auswärtigen der Türkischen Bepublik, Munir Bey, Ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Türkei in Bern, die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel 1.

Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik, sowie zwischen den Angehörigen beider Teile bestehen.

Artikel 2.

Es besteht zwischen den Hohen vertragscbliessenden Parteien Einverständnis darüber, dass zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäss don Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen sind. Sie kommen überein, dass die diplomatischen Vertreter eines jeden von ihnen

9 unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des andern die durch die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts festgelegte Behandlung erfahren werden.

Artikel 8.

Es besteht zwischen den Hohen vertragschliessenden Parteien Einverständnis darüber, dasa die beidseitigen Handels- und Konsularbeziehungen, sowie die Bedingungen der Niederlassung und des Aufenthalts der Staatsangehörigen der einen Partei auf dem Gebiete der andern durch Verträge oder Abkommen gerogelt werden sollen, die sie sich vorbehalten, gemäss den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts auf einer Grundlage vollkommener Gegenseitigkeit abzuschliessen.

Artikel 4.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und ehe Ratifikationen werden in Bern sobald als möglich ausgetauscht werden. Er wird am 15. Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund .dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen,.in doppelter Ausfertigung zu Genf, am neunzehnten September eintausendneunhundertundfünfundzwanzig.

(gez.) Motta.

L. S.

(gez.) R. Rouschdi L. S.

(gez.) Mehme Munir.

Übersetzung.

Schweizerisch-türkischer Notenwechsel vom 19. September 1925 über den Handelsverkehr.

Genf, den 19. September 1925.

Herr Minister !Unter Bezugnahme auf Artikel 8 des heute unterzeichneten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik habe ich die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass meine Regierung bereit ist, innerhalb von zwei Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden zum genannten Vertrage Verhandlungen über einen Handelsvertrag aufzunehmen.

In Gewärtigung des Abschlusses dieses Vertrages erklärt sich die Schweizerische Begierung, unter dem Vorbehalt, ihre Handlungsfreiheit durch Kündigung auf Monatsfrist zurückzunehmen, damit einverstanden, dass vom 1. Ok-

10 tober 1925 an die nach der Schweiz eingeführten Boden- und IndustrioErzeugnisse, sofern sie türkischen Ursprungs sind oder aus der Türkei eingeführt werden und zum Verbrauche, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr gelangen sollen, die Meistbegünstigung gemessen. Die Geltung dieser vorläufigen Regelung ist inaessen von der Voraussetzung abhängig, dass die nach der Türkei eingeführten Boden- und Industrieerzeugnisse, sofern sie schweizerischen Ursprungs sind oder aus der Schweiz eingeführt werden, die Behandlung gemessen, die für die Erzeugnisse der Signatarstaaten in dem am 24. Juli 1923 zu Lausanne unterzeichneten Handelsabkommen vorgesehen ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. Motta.

Tewfik Rouschdi Bey, Minister des Auswärtigen der Türkischen Eepublik, Genf.

Genf, den 19. September 1925.

Herr Bundesrat!

Unter Bezugnahme auf Artikel S des heute unterzeichneten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik habe ich die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass meine Eegierung bereit ist, innerhalb von zwei Monaten nach dem Austausche der ^Ratifikationsurkunden zum genannten Vertrage Verhandlungen über einen Handelsvertrag aufzunehmen.

In Gewärtigung des Abschlusses dieses Vertrages erklärt sich die Türkische Eegierung, unter dem Vorbehalt, ihre Handlungsfreiheit durch Kündigung auf Monatsfrist zurückzunehmen, damit einverstanden, dass vom 1. Oktober 1925 an die nach der Türkei eingeführten Boden- und Industrieerzeugnisse, sofern sie schweizerischen Ursprungs sind oder aus der Schweiz eingeführt werden und zum Verbrauche, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr gelangen sollen, die Behandlung gemessen, die für die Erzeugnisse der Signatarstaaten in dem am 24. Juli 1928 zu Lausanne unterzeichneten Handelsabkommen vorgesehen ist. Die Geltung dieser vorläufigen Eegelung ist indessen von der Voraussetzung abhängig, dass die nach der Schweiz eingeführten Boden- und Industrieerzeugnisse, sofern sie türkischen Ursprungs sind «der aus der Türkei eingeführt werden, die Meistbegünstigung gemessen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. Rouschdi.

Herrn Bundesrat Giuseppe Motta, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements, Bein.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 19. September 1925 zwischen der Schweiz und der Türkei abgeschlossenen Freundschaftsvertrages. (Vom 5. Januar 1926.)

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