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78. Jahrgang.

Bern, den 17. März 1926.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Pranken im Jahr, 10 Franken imHalbjahr,.zuzüglichA Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 00 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inaerate franko «a : Stämpfli & Cie. in Bern.

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Bericht des

Eidg, Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung ober seine Geschäftsführung im Jahre 1925.

(Vom 31. Dezember 1925.)

Herr Präsident l Herren National- und Städeräte!

Wir beehren uns hiermit, Ihnen gemäss Art. 28 OB über unsere Amtstätigkeit im Jahr 1925 Bericht zu erstatten :

I. Allgemeines.

1. Rechtsprechung.

Inbezug auf die Art der im Berichtsjahr durch Urteil erledigten Prozesse ergibt sich folgendes Bild: In Un f a 11 v er si ehe r un gs Sachen wurden auf Anrufung der Versicherten 12 Berufungen ganz oder teilweise gutgeheissen und 29 abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt; auf Anrufung der Schweiz.

Unfallversicherungsanstalt -wurden 10 Berufungen ganz oder teilweise gutgeheissen und 5 abgewiesen. In Militärversicherungssachen wurden auf Anrufung der Versicherten 29 Berufungen ganz gutgeheissen, l grundsätzlich gutgeheissen unter Rückweisung der Sache an die Militärversicherung zur ziffernmässigen Festsetzung der Versicherungsleistungen, 48 überwiegend gutgeheissen, 10 zu 50 % gutgeheissen, 68 überwiegend abgewiesen, 405 ganz abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt, 28 durch Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die untere Instanz zur Feststellung des Tatbestandes u. dgl. abgeschlossen; auf Anrufung des Eidg.

Militärdepartements wurden 6 Berufungen überwiegend gutgeheissen, 2 zu 50 % gutgeheissen, 9 ganz abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt.

Im Berichtsjahr gelang es wiederum, die Dauer und die Anzahl der Pendenzen, namentlich in Militärversicherungssachen, zu verringern, hauptsächlich zufolg« weiterer Vereinfachungen des Verfahrens und genauer Prüfung der Fristverlängerungsgesuche der Parteien, insbesondere derjenigen der MilitärBundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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Versicherung. Die strengere Praxis inbezug auf die Gewährung von FristVerlängerungen jährend des vergangenen Jahres wird auch auf die Erledigungsdauer der auf das nächste Jahr zu übertragenden Prozesse vermindernd einwirken Immerhin wird ein vollkommen befriedigender Zustand nie erreicht werden .können, solange die. in unsern Geschäftsberichten schon wiederholt relevierte Doppel spurigkeit des Verfahrens vor der Militärversicherung und vor der Pensionskommission besteht, wonach über Ansprüche für «vorübergehenden Nachteil»die Militärversicherung und über solche fü«Dauerschaden»n» (worunter das Gesetz aber alle Krankheiten subsumiert, die voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern) die Pensionskommission entscheidet. Diese Doppelspurigkeit hat -- abgesehen von andern Nachteilen, über die wir hier nichts mehr beifügen wollen -- z u r Folge, dass, wenn eine Verfügung d e r noch Dauerleistungen verlangt werden, die Sache zuerst zur Beurteilung der Frage der Dauerleistungen an: die Pensionskommission gewiesen und das Verfahren inbezug auf die Frage der vorübergehenden Leistungen bis zum Entscheid der Pensionskommission sistiert werden muss, und umgekehrt. Solche Fälle sind nicht etwa selten; sie machen sogar 7,5 % aller im Berichtsjahr behandelten Militärversicherungsstreitigkeiten aus. Es wäre im übrigen sehr zu wünschen, wenn diMilitärversicherungng in Zukunft weniger häufig in den Fall kommen würde, um Verlängerung der ihr vom Eiehter gesetzten verschiedenen Fristen nachzusuchen. Während beispielsweise in den im Berichtsjahr - erledigten Fällen von Seiten deVersichertenn' ca. 200 solcher Gesuche gestellt worden sind, trifft es auf die Militärversicherung allein ca. 600, also ungefähr dreimal soviel.

- Am 80. Juni 1925 hat in Luzern eine Besprechung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (Subkommission für das Justizwesen) mit dem Eidg. Versicherungsgericht stattgefunden, über welche ein Protokoll besteht, das den Beteiligten zugestellt worden ist.

· Was die ini September 1925 im Nationalrat bei Behandlung der Motion Abt stattgefundene-Debatte anbelangt, so müssen wir feststellen, dass sie nur die Richtigkeit der. grundsätzlichen Ausführungen des Eidg. Versicherungsgerichts in seinem Geschäftsbericht pro 1928 (Kapitel «Rechtsprechung», Ziffer 6) bestätigt, 2. Gerichtsverwaltung.
Pie Gerichtsverwaltung ist im Berichtsjahr ebenfalls weiter vereinfacht, und verbilligt worden. Gegenüber dem Vorjahr sind die Ausgaben des Gerichts wiederum auf verschiedenen Rechnungsposten (Besoldungen des Kanzleipersonals, Taggelder und Reiseentschädigungen der Ersatzmänner, Post-, Telegraph- und Telephongebühren,. Reiseauslagen der Richter, usw.) noch um rund Fr..,.6500weiterr vermindert worden. Entsprechendes gilt, vomVoran-schlag für 1926, der fast auf sämtlichen Posten weitere Eedüktionen auf weist.

423 Auf Nachtragskreditbegehren konnte auch in diesem Jahre vollkommen verzichtet werden. Das Gericht -wird den Ersparnissen in Zukunft -weiterhin dieselbe Aufmerksamkeit widmen, wobei immerhin zu bemerken ist, -dass es auch für eine Behörde ein « Existenzminimum » gibt, unter welches nicht hinuntergegangen werden kann. Es geht im übrigen nicht an, einfach die Auslagenrechnung des Eidg. Versicherungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts gegen· über zu stellen, wie dies trotz Aufklärungen immer wieder geschieht, "Wir haben schon früher hervorgehoben, dass sich das Rechtsmittel der Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht nicht in einer blossen revisio in jure erschöpft, wie die Berufung an das Bundesgericht. Während das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts grundsätzlich «als richtig anzunehmen» hat, schreibt Art. 120 OB gegenteils vor, dass das Eidg. Versicherungsgericht «weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung gebunden» sei (s. auch Art. 157 OB). Ausserdem sind die Parteien nach Art. 184 OB berechtigt, vor dem Eidg. Versicherungsgericht «neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzurufen»; ja das Eidg. Versicherungsgericht ist gemäss der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 186 OB sogar befugt, «auch ohne Parteianträge neue Tatsachen zu berücksichtigen und Beweisverfügungen zu treffen». Ferner muss in sehr vielen Fällen, zumal in Militärversicherungssachen, der erstinstanzlich ungenügend ermittelte Tatbestand überprüft und ergänzt, oft sogar überhaupt erstmals ein wirklicher Tatbestand erstellt werden, wobei namentlich kostspielige ärztliche Expertisen nicht zu umgehen sind.

Diese Umstände können naturlich nicht ohne Rückwirkungen auf die Ausgabenrechnung bleiben. Ein weiterer wichtiger Unterschied zum Bundesgericht besteht schliesslich darin, dass die Gerichtskosten und darunter gerade die Kosten der ärztlichen Expertisen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Organisationsbeschlusses grundsätzlich zu Lasten des Gerichts gehen, sowie dass zufolge der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sogar die Parteientschädigungen in den immer häufigeren Fällen des Unterliegens des Versicherten sozusagen immer aus der, Gerichtskasse zu bestreiten sind, was beim
Bundesgericht nur ausnahmsweise der Fall ist.

Die im letztjährigen Geschäftsbericht, Seite l unten, ausgesprochene Erwartung, dass die Vereinfachung des Vollstreckbarkeitsverfahrens keine Nachteile im Gefolge haben würde, hat sich im Berichtsjahr als richtig erwiesen.

3. Gerichtsabteilungen.

Am 22. Dezember 1925 konstituierte sich das Gericht für das Jahr 1926 wie folgt: Gesamtgericht (für Unfall- und Militärversicherungsstreitigkeiten von mindestens Fr. 10,000, sowie für alle Personalversicherungsachen) : Vorsitzender Präsident Berta; Mitglieder Vizepräsident- Segesser, Albisser, Piccard und Studer.

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I. Abteilung, a. in Unf allversicherungssachen : Vorsitzender Segesse Mitglieder Albisser und Studer, b. in Militärversicherungssachen : Vorsitzender Segesser Mitglieder Piccard und Studér.

II. Abteilung, a. in Unfallversicherungssachen : Vorsitzender Berta, MitgliederPiccarId und Studer, fe. in Militärversicherungssachen : Vorsitzender Berta, Mitglieder Albisser und Piccard.

Einzelrichter, in Unfallversicherungssachen : Berta, in Militärversicherungssachen : Segesser.

Prämienvollstreckbarkeitsrichterr (Art. 10 Erg. Ges. z. KU): Berta.

4. Persönliches, Am 17. Dezember 1925 hat die Bundesversammlung zum Präsidenten des Gerichts Herrn Berta und zum Vizepräsidenten Herrn Segesser gewählt.

Sonstige Änderungen im Bestand und in der Zusammensetzimg des Gerichts und des ordentlichen Kanzleipersonals sind nicht zu erwähnen.

Der ausserordentliche italienische Sekretär Herr Dr. Plinio Bolla musste infolge seiner Wahl zum Mitglied des Bundesgerichts seine Tätigkeit beim Eidg. Versicherungsgericht vom 1. Mai 1925 an einstellen. Der ausserordent lic französische Sekretär Marcel Bridel schied am 15. September 1925 infolge seiner Wahl zum juristischen Experten des Eidg. Versicherungsamts ebenfalls aus, 5. Gerichtsgebäude.

Bezuglich der Baufrage verweisen wir auf das in den frühem Geschäftsberichten des Gerichts Gesagte. Wir bemerken nur noch, dass die Geschäftsprüfungskommision des Nationalrats anlässlich der bereits erwähnten Konferenz vom 30. Juni 1925 auch das Gerichtsgebäude besichtigt und namentlich den Gerichtssaal und gewisse Sekretärbureau als durchaus ungenügend befunden hat.

II. Besonderes.

Die Statistik weist für das Berichtsjahr 1644 hangig gewesene (430 übertragene und 1214 neu eingelaufene), sowie 1288 erledigte Prozesse auf. Ausserdem wurden zahlreiche Geschäfte auf dem Korrespondenzweg erledigt. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild: 1. Unfallversicherung Im Berichtsjahr Bind insgesamt 86 Berufungen gemäss Art. 120 if. OB bangig gewesen (32 übertragene und 54 neu eingegangene). Davon sind 66

425 erledigt und 20 auf das Jahr 1926 übertragen worden. Die Pendenzen konnten also gegenüber dem letzten Jahr um weitere 30--40 % reduziert wenden. Von den "66 erledigten Fällen wurden 27 vom Gesamtgericht, 24 von der I. Abteilung, 6 von der II. Abteilung und 9 vom Vizepräsidenten als Einzelrichter erledigt, und zwar 39 innerhalb des ersten Halbjahres, 15 innerhalb des zweiten Halbjahres und 12 innerhalb des dritten Halbjahres bezw. eines längern Zeitraums nach ihrem, Einlangen. . Die Erledigungsart: dieser Berufungen ergibt sich, soweit es zur eigentlichen Beurteilung kam, aus den Ausführungen im Kapitel « Rechtsprechung» des allgemeinen Teils dieses Berichts. Durch Abschreibungsbeschluss infolge Vergleichs oder Rückzugs -wurden 10 Berufungen erledigt. Der Herkunft nach verteilen sich die Fälle wie folgt: 15 stammen aus dem Kanton Luzern, 8 aus dem Kanton.Zürich; 7 aus dem Kanton Bern (wovon 5 aus dem .deutschen und 2 aus dem französischen Kantonsteil), je 5 aus den Kantonen Wallis (wovon 2 aus dem deutschen und 8 aus dem französisch Kantonsteil und Genf, 4 aus. dem Kanton Tessin, je 3 aus den Kantonen Basel-Stadt, Aargau und Thurgau, je 2 aus den Kantonen Schwyz, Basel-Land, Schaffhausen und St. Gallen, sowie je l aus den Kantonen Zug, Freiburg (französischer Kantonsteil), Solothurn, Graubünden und Neuenburg. Nach den drei Landessprachen verteilen sie sich also folgendermassen ; 50 = 76 % stammen aUs der deutschen, 12 = 18 % aus der französischen und 4 = 6 % aus der italienischen Schweiz. : Die Zahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Gesuche um Vollstreckbarerklärung der Prämienorderungen der Schweiz, Unfallversicherungsanstalt beträgt 882 (sämtlich im Berichtsjahr eingegangen). Sie sind alle erledigt worden. 327 wurden ganz oder teilweise gutgeheissen, 8 abgewiesen und 2 infolge Rückzugs abgeschrieben. Erledigt wurden am Tag nach ihrem Eingang 188, in der ersten Woche nach ihrem Eingang 181 und in einem längern Zeitraum als einer Woche 18. Gesuche. Nach den Kreisagenturen, von denen sie gestellt wurden, verteilen sie sich wie folgt : Luzern 86, Zürich 68,.

St. Gallen 58, Lausanne 47, Bern 28, Aarau 21, Basel 18, La Chaux-de-Fonds 8, Winterthur 8. Nach den Nationalsprachen ausgeschieden ergibt sich folgendes Bild: 232 Gesuche= 70 % stammen aus der deutschen, 53=16% aus der französischen und 47= 14% aus der italienischen Schweiz.

2. Militärversicherung.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Militärversicherungsfälle erreicht 1207 (387 übertragene und 820 neue). Erledigt wurden 884 und auf das Jahr 1926 übertragen 328. Die Pendenzen sind also gegenüber dem Vorjahr um 64 Nummern weiter reduziert worden. Von den 884 erledigten Prozessen wurden durch Urteil abgeschlossen 596, wovon 186 durch das Ge«amtgericht, 100 durch die I. Abteilung, 89 durch die II. Abteilung und 271 durch den Präsidenten als Einzelrichter ; durch Abschreibungsbeschluss infolge Vergleichs oder .Rückzugs der Berufung nacherfolgter : Abklärung, der Sache durch den Präsidenten oder nach oft sehr eingehender Instruktion durch den

426 Instruktionsrichter usw. wurden erledigt 288 Prozesse, wovon 121 durch die Abteilungen und 167 durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten. Was den Ausgang der durch Urteil erledigten Prozesse anbelangt, so ist auch hier auf die bereits im Kapitel «Rechtsprechung» enthaltenen Angaben hinzuweisen.

Erledigt wurden innerhalb des ersten Quartals nach ihrem Eingang 274, innerhalb des zweiten Quartals 386, innerhalb des dritten Quartals 140, innerhalb des vierten Quartals 75, innerhalb des dritten Halbjahres 65 und innerhalb eines langem Zeitraums 44 Prozesse, Nach den Nationalsprachen verteilen sich die erledigten Militärversicherungsstreitigkeiten vie folgt : 528 = 59 % stammen aus der deutschen, 260 = 29,5 % aus der franzosischen und 101 = 11,5 % aus der italienischen Schweiz.

3. Personalversicherung, Im Berichtsjahr sind 6 Streitigkeiten gemäss Art. 7, Abs. 2 dos Bundebgesetzes über die Versicherungskasse der Bundesverwaltung hangig gewesen (5 übertragene und l neu eingegangene). Davon ist nur l, und zwar durch Abschreibung infolge Eückzugs, erledigt worden.

Ausserdem sind im Berichtsjahr 8 Klagen gemäss Art. 17, Abs. 2 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweiz. Bundesbahnen hängig gewesen (6 übertragene und 2 neu eingegangene). Davon ist wiederum nur l, und zwar durch gänzliche Abweisung, erledigt worden.

In allen nicht abgeschlossenen 12 Fallen ist die Erledigung durch die Eröffnung des schon im letztjährigen Geschäftsbericht erwähnten Meinungsaustausches mit dem Bundesrat aufgehalten worden, indem die Meinungsäußerung des Bundesrats auch heute noch aussteht.

4. Beschwerden.

Endlich waren 5 Beschwerden pendent. Davon wurden 2 teilweise gutgutgeheissen und je l durch Nichteintreten und Abschreibung infolge Buckzugs erledigt, * * * Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren National- und Standeräte, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Luzern, den 31. Dezember 1925.

Im Namen des Eidg. "Versicherungsgerichts, Der Präsident: Piccard.

Der Gerichtsschreiber: Lauber.

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Bericht des Eidg. Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1925. (Vom 31. Dezember 1925.)

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