951 Ablatif der Referendumsfrist : 29. Mars 1927.

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Bundesbeschluss betreffend

das Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien vom 4. August 1926 zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der spanischen Protektoratszone des Scherifischen Reiches.

(Vom 16. Dezember 1926.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 24. September 1926, beschliesst: 1. Die am 4, August 1926 zwischen der Schweiz und Spanien ausgetauschte gegenseitige Erklärung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der spanischen Protektoratszone des Scherifischen Reiches sowie die am gleichen Tage zwischen den Bevollmächtigten der beiden Staaten ausgetauschten ergänzenden Noten werden genehmigt, 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 10. Dezember 1926.

Der Präsident : Dr. R. Schöpfer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vorn Nationalrate, B e r n , den 16. Dezember 1926.

Der Präsident: Paul Maillefer.

Der Protokollführer : G. Bovet Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 3, der Rundes Verfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874

952 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse za veröffentlichen.

B e r n , den 16. Dezember 1926.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 29. Dezember 1926.

Ablauf der Referendumsfrist 29. März 1927.

(Übersetzung nach dem französischen Urtext.)

Gegenseitige Erklärung zwischen

der Schweiz und Spanien zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der spanischen Protektoratszone des Scher!fischen Reiches.

In der Absicht, die vertragsmässige Stellung der Schweiz in der spanischen Protektoratszone des Scherifischen Reiches zu bestimmen, haben die Unterzeichneten, zu diesem Zwecke von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, folgendes vereinbart: 1. Die Schweiz wird in der spanischen Protektoratszone des Scherifischen Eeiches die wirtschaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit gemessen, wie sie sich aus der Generalakt von Algeciras vom 7. April 1906 und den spätem internationalen Verträgen ergibt.

Infolgedessen werden sich alle irgendeiner Macht oder ihren Staatsangehörigen zu gewährenden Vorteile sofort in vollem Umfang und ohne irgendwelche Gegenleistungen auch auf die Schweiz und ihre Staatsangehörigen ausdehnen.

2. Die Schweiz verzichtet darauf, für ihre Staatsangehörigen und ihre Niederlassungen in der spanischen Zone des Scherifischen Eeiches die sich aus den Kapitulationen ergebenden Rechte und Vorrechte in Anspruch zu nehmen.

Sie wird für ihre Konsuhl und ihre Niederlassungen in der Zone keine andern Eechte und Vorrechte als diejenigen beanspruchen, die ihr in Spanien zustehen.

953 3. Die Verträge und Vereinbarungen jeder Art, die zwischen der Schweiz und Spanien in Kraft bestehen, werden auf die spanische Zone des Scherifischen Eeiches ausgedehnt, sofern sie selbst nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten und diese Ausdehnung nicht mit dem Inhalte der betreffenden Übereinkommen im Widerspruche steht oder mit der in Artikel l der gegenwärtigen Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftlichen Gleichheit nicht unvereinbar ist.

Übergangsbestimmung.

Bis zur Gründung schweizerischer Konsulate in der spanischen Zone des Scherifischen Eeiches bleiben Schweizer, die sich vor dem Tage der Unter-.

Zeichnung der gegenwärtigen Vereinbarung bei dem Konsulate eines dritten Staates haben einschreiben lassen, den Konsulargerichten dieses Staates unterworfen, wenn dieser Staat noch nicht auf sein Vorrecht der Gerichtsbarkeit verzichtet hat; sie können sich immerhin in keinem Falle dem Schutze dieses Konsulates entziehen, um sich unter den Schutz des Konsulats eines andern dritten Staates zu stellen.

Die gegenwärtige Vereinbarung wird ratifiziert, und die Batifikationsurkunden werden in möglichst kurzer Frist ausgetauscht werden; sie tritt zehn Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Im Doppel ausgefertigt zu Bern, den 4. August 1926.

(gez.) Scheurer.

(gez.) M. Lopez-Roberts y Terry, Marquis de la Torrehermosa.

Beüagen.

I. Übersetzung der Note des eidgenössischen Politischen Departements an die spanische Gesandtschaft betreffend die Ausdehnung des schweizerischspanischen Ablieferungsvertrages auf die spanische Zone von Marokko.

Bern, den 4, August 1926.

Herr Minister, Bei Anlass der Unterzeichnung der Erklärung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der spanischen Protektoratszone des Scherifischen Reiches beehre ich mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass der schweizerische Bundesrat, indem er diesen Beschluss fasst, folgendes als wohlverstanden betrachtet : 1. dass die im Schlussabsatze des Artikels 3 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Spanien vom 31. August 1888 vorgesehene Frist von dreissig Tagen zur Aufrechterhaltung der vorläufigen Verhaftung bis zu

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der auf diplomatischem "Wege erfolgenden Beibringung der Beilagen zu einem Auslieferungsbegehren für die spanische Protektoratszone des Scherifischen Reiches auf zwei Monate ausgedehnt wird; 2. dass die zur Ausdehnung oder Abänderung dieses Auslieferungsvertrages bisher ausgewechselten oder in Zukunft auszuwechselnden Gegenseitigkeitserklärungen im vollen Unifang auch für die spanische Protektoratszone des Scherifischen Reiches Geltung haben werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Eidgenössisches Politisches Departement, Der Stellvertreter:

(gez.) Scheurer.

Anmerkung. Eine entsprechende Note der spanischen Gesandtschaft ist unter dem gleichen Datum dem eidgenössischen Politischen Departement übergeben worden.

II. Übersetzung der Note der spanischen Gesandtschaft an das eidgenössische Politische Departement betreffend die Auslegung der Gegenseitigkeitserklärung vom 4. August 1926.

Bern, den 4. August 1926.

Herr Bundesrat, Ich beehre mieli, Eurer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass die Begierung Ihrer Majestät, Stetsfort bestrebt, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Beweise ihrer herzlichen Freundschaft zu geben, gerne bereit ist zu erklären, dass der Paragraph l .des am heutigen Tage abgeschlossenen Abkommens zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der spanischen Protektoratszon des Scherifischen Eeiches so zu verstehen ist, dass die Schweiz in jeder Hinsicht, ohne Ausnahme und Vorbehalt, alle in dem genannten Paragraphen erwähnten Vergünstigungen geniesseil wird, die in der erwähnten spanischen Protektoratszone einer dritten Macht oder deren Staatsangehörigen gegenwärtig zugestanden sind oder inskünftig je zugestanden werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Marquis de la Torrehermosa

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Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien vom 4.

August 1926 zur Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der spanischen Protektoratszone des Scherifischen Reiches. (Vom 16. Dezember 1926.)

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29.12.1926

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