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B vi n cl e Bundesblatt 78. Jahrgang.

Bern, den 24. Februar 1926.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, W Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellung sgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Fetitsseile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Wiederherstellung gegen die Folgen nicht rechtzeitiger Bezahlung von Jahresgebühren für Erfindungspatente (Vom 19. Februar 1926.)

Gemäss Art. 12, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1907 betreuend die Erfindungspatente werden die für ein Hauptpatent zu bezahlenden Jahresgebühren je am Jahrestage der Patentanmeldung fällig und sind binnen drei Monaten seit der Fälligkeit zu entrichten.

Art. 17 des nämlichen Gesetzes bestimmt : «Das Patent erlischt, -wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum darauf verzichtet oder wenn die Jahresgebühr nicht binnen drei Monaten seit der Fälligkeit bezahlt worden ist.» Danach zieht die Nichteinhaltung der Frist für die Bezahlung einer Jahresgebühr von Gesetzes wegen und ohne weiteres den Hinfall des Patentes nach sich, d. h. ohne dass os auf den Grund der Fristversäumnis -ankäme und ohne dass die Verwaltungsbehörden an dieser Säumnisfolge etwas ändern könnten.

Die Erfahrungen, welche die Verwaltungsbehörden mit dieser Bestimmung gemacht haben, licssen sie zu der Überzeugung kommen, dass der unheilbare Verlust des Patentrechtes als Folge nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung entschieden zu hart ist, und dass aus Gründen der Billigkeit die Wiederherstellung des Patentes grundsätzlich ermöglicht werden sollte, wie dies -- in verschiedenem Umfange -- auch in andern Ländern, so in Deutschland, Grossbritannien, Österreich und in den Vereinigten Staaten von Amerika, geschieht.

Übrigens würde die Schweiz, falls sie die von der Haager Konferenz zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Oktober/November 1925) gefassten Beschlüsse ratifiziert, schon durch diese indirekt zur Gewährung der Wiederherstellung eines wegen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung erloschenen Patentes verpflichtet werden. Denn der von der Konferenz revidierte Text der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

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354 (Art. 5bi< *) verpflichtet die Verbandsländer zunächst allgemein zur Gewährung einer dreimonatigen Zahlungsnachfrist für die zur Aufrechthaltung gewerblicher Sohutzrechte vorgesehenen Gebühren und sodann, bezüglich der Erfindungspatente, entweder zur Verlängerung der Zahlungsnachfrist bis zu mindestens 6 Monaten oder zur Gewährung der Wiederherstellung des wegen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung erloschenen Patentes. Von diesen beiden Alternativen, zwischen denen die ratifizierenden Verbandsländer wählen müssen, ist die zweite als entschieden praktischere Lösung vorzuziehen.

Im Batifikationsfall werden jedoch die Haager Beschlüsse eine Änderung des Patentgesetzes auch in andern Beziehungen bedingen, und es ist damit zu rechnen, dass bei diesem Anlass noch weitere Eevisionspunkte auftauchen werden. Da diese Gesetzesrevision sich hinausziehen kann, anderseits die Milderung des jetzigen Art. 17 des Patentgesetzes durch Gewährung der Wiederherstellungsmöglichkeit sich nachgerade aufdrängt, so empfehlen wir Ihnen, letztere Massnahme ihres dringlichen Charakters wegen nicht länger hinauszuschieben, sondern sie jetzt schon, d. h. vorgängig einer umfassenderen Revision des Patentgesetzes, durchzuführen.

Bei unserem Vorschlag für die Gewährung der Wiederherstellüngsmöglichkeit gehen wir davon aus, dass nicht zwischen verschuldeter und unverschuldeter Säumnis der Zahlungsfrist unterschieden werden und nur im zweiten Fall Wiederherstellung möglich sein soll. Denn auch da wo die rechtzeitige Gebührenzahlung aus Versehen unterblieb, ist der endgültige Verlust des Patentes eine zu harte Bestrafung der Unachtsamkeit. Gerade diese Fälle sind aber weitaus die häufigsten. Die Berücksichtigung nur unverschuldeter Säumnis würde somit keine wesentliche Milderung des heutigen Systems bedeuten. Als den Anforderungen der Billigkeit entsprechende, einfache Lösung schlagen wir Ihnen vielmehr vor, die Wiederherstellung gegen die Folgen versäumter Gebührenzahlung ohne Rücksicht auf den Säumnisgrund zu gewähren, sofern nur innert bestimmter Frist die Zahlung nachgeholt und ausserdem eine Wiederherstellungsgebühr entrichtet wird.

Im einzelneu bemerken wir zu der in Art. I des Geset/esentwurfes vorgeschlagenen Erweiterung des jetzigen Art. 17 des Patentgesetzes: Der 1. A b s a t z der neuen Fassung entspricht dem jetzigen
Art. 17 mit einer Abänderung, die der Tatsache Bechnung trägt, dass die Zahlungsnach*) Art. 5btl lautet (in Übersetzung) : ,,Für die Bezahlung der zur Aufrechthaltung von gewerblichen Eigentumsrechten vorgesehenen Gebühren ist eine Nachfrist von mindestens drei Monaten einzuräumen, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.

Bezüglich der Erfindungspatente verpflichten sich die Vertragsländer überdies, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate aiiaziidfibneTi oder die Wiederherstellung des wegen Nichtbezahlung von Gebühren erloschenen Patentes vorzusehen.

Diese Massnahmen bleiben jedoch den durch die innere Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen unterworfen."

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frist für eine Jahresgebühr unter Umständen (Art. 12, Absatz 2, des Patentgesetzes) später als drei Monate nach deren Fälligkeit endigt.

Der neue 2. Absatz gibt die Möglichkeit der Wiederherstellung gegen die Folgen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung. Die Wiederherstellungsfrist schliesst sich unmittelbar an den Ablauf der versäumten Zahlungsfrist an und ist, gleich dieser, mit drei Monaten bemessen. Eine kürzere Frist wäre mit den Beschlüssen der Haager Konferenz (Art. 5bis der Pariser Verbandsübereinkunft) nicht vereinbar, eine längere im Interesse endgültiger Abklärung über den Fortbestand des Patentes nicht am Platz. Die Festsetzung der Wiederherstellungsgebühr wird als eine Angelegenheit administrativer Natur zweckmässigerweise dem Bundesrat vorbehalten. Die ausdrückliche Feststellung, dass eine spätere Wiederherstellung ausgeschlossen ist, erscheint als nützlich, um die grosse Zahl von Interessenten, die weder rechtskundig, noch speziell im Patentwesen bewandert sind, von vorneherein darüber aufzuklären, dass die Nichtbeachtung der dreimonatigen Wiederherstellungsfrist jede Möglichkeit einer Erhaltung des Patentes ausschliesst.

Es liegt im Wesen der Wiederherstellung und braucht daher nicht besonders gesagt zu werden, dass sie auf den Ablauf des vorangegangenen Patent Jahres zurückwirkt, d. h, dass die Schutzdauer des wiederhergestellten Patentes da wieder anschliesst, wo sie mangels rechtzeitiger Gebührenentricbtung aufgehört hatte. Man wird sich auch darüber schlüssig machen müssen, ob die Annahme dieses Gesetzes nicht einen Einfluss auf das Datum der Publikation der Löschung ausübt; doch wird dies am besten der Vollziehungsverordnung vorbehalten, da wesentlich praktische Erwägungen und Erfahrungen mitbestimmend sein werden.

A r t . II gibt nicht Anlass zu Bemerkungen.

Wir beehren uns, Ihnen den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Bern, den 19. Februar 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrate», Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Wiederherstellung gegen die Folgen nicht rechtzeitiger Bezahlung von Jahresgebühren für Erfindungspatente.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1926 ; beschliesst:

Art. L Art. 17 des Bundesgesetzes vom21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente erhält folgenden Wortlaut: «Das Patent erlischt, wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum darauf verzichtet oder wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht innert der von diesem Gesetz bestimmten Frist bezahlt wird.

Das wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Jahresgebühr erloschene Patent kann dadurch wieder hergestellt werden, dass innert drei Monaten vom Ablauf der versäumten Zahlungsfrist hinweg die fällige Jahresgebühr sowie eine vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg festzusetzende Wiederherstellungsgebühr entrichtet werden. Eine spätere Wiederherstellung ist ausgeschlossen.»

Art. II.

Der Bundesrat ist beauftragt, den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu bestimmen. Er trifft die zum Vollzug erforderlichen Anordnungen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Wiederherstellung gegen die Folgen nicht rechtzeitiger Bezahlung von Jahresgebühren für Erfindungspatente (Vom 19. Februar 1926.)

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1926

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2071

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24.02.1926

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353-356

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