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Schweizerisches Bundesblatt 65. Jahrgang.

3. September 1913.

Band IV.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Bp. -- Inserate franko »u die Expédition.

Druck und Expedition der Suchdruckerei Stämpfli t de. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die im Deutschen Reiche zur Ausstellung sogenannter Ehefähigkeitszeugnisse zuständigen Behörden.

(Vom 30. August 1913.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft hat uns ein neues Verzeichnis der Behörden zugestellt, die im Deutschen Reiche zuständig sind, Zeugnisse über das Nichtbekanntsein , von Ehehindernissen auszustellen. Wir beehren uns, Ihnen in der Anlage 6 Exemplare dieses Verzeichnisses zu übermachen, das die unter Nr. 84 der Einleitung zur Dienstanleitung für die schweizerischen Zivilstandsbeamten gebrachte Aufstellung zum Teile ergänzt, zum Teile ersetzt, und laden Sie ein, das neue Verzeichnis zur Kenntnis der Zivilstandsbeamten Ihres Kantons zu bringen.

Abzüge des Verzeichnisses stehen auf Verlangen zu den Erstellungskosten zur Verfügung. Bestellungen sind innert 10 Tagen an das Drucksachenbureau der schweizerischen Bundeskanzlei zu richten.

Wir benutzen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Grottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 30. August 1913.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Beilage.

Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. IV.

Schatzmann.

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142 Beilage.

Verzeichnis der

in den einzelnen deutschen Bundesstaaten bestimmten Behörden, die zur Ausstellung von Zeugnissen über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen für ihre im Ausland eine Ehe eingehenden Angehörigen zuständig sind.

Königreich Preussen.

Die Ortspolizeibehörde des Wohnorts oder des letzten Wohnorts des Verlobten, und wenn er im Königreich Preussen keinen Wohnsitz gehabt hat, die Ortspolizeibehörde des letzten Wohnorts seiner Eltern, bei unehelich Geborenen der Mutter, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsorts seines Vaters, bei unehelich Geborenen der Mutter.

Königreich Bayern.

Für Angehörige der rechtsrheinischen Gebietsteile die Distriktsverwaltungsbehörden der Heimatgemeinde *), das heisst die Bezirksämter; hinsichtlich der unmittelbaren Städte**) die Magistrate.

*) Heimatgemeinde ist die Gemeinde, die dem Heimatberechtigten jederzeit den Aufenthalt in ihrem Bezirk ohne Einschränkung gestatten und ihm im Falle der Bedürftigkeit Unterstützung gewähren muss. Im allgemeinen hat jeder Bayer seine Heimat in der Gemeinde, in der sein Yater oder seine aussereheliche Mutter heimatberechtigt ist oder zuletzt heimatberechtigt -war, solange er sich nicht in einer anderen Gemeinde selbst ein Heimatrecht erwirbt. Die Ehefrau teilt das Heimatrecht des Mannes und behält es als Witwe.. Die Heimatgemeinde ist daher häufig verschieden von der Gemeinde des Geburtsorts und der des Wohnorts.

**) Den Königlichen Kreisregierungen sind zurzeit unmittelbar untergeordnet folgende Städte: Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bad Kissingen, Bamberg, Bayreuth, Deggendorf, Dillingen, Dinkelsbühl, Donauwörth, Eichstätt, Erlangen, Forchheim, Freising, Fürth, Günzburg, Hof, Ingolstadt, Kaufbeuren, Kempten, Kitzingen, Kulmbach, Landau (Pfalz), Landsberg, Landshut, Lindau, Memmingen, München, Neuburg a. Donau, Neumarkt i. 0., Neu-Ulm, Nördlingen. Nürnberg, Passau, RegensburgRosenheim, Rothenburg o. T., Schwabach, Schweinfurt, Straubing, Traun, stein, Weissenburg i. B., Würzburg.

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Für Angehörige der Pfalz der landgerichtliche Staatsanwalt, der die Aufsicht über das Standesamt der Heimatgemeinde ausübt.

Für besondere Fälle, z. B. wenn die Heimat streitig ist oder der Staatsangehörige keine Heimat hat, wird die zuständige Behörde durch die Staatsministerien der Justiz und des Innern bestimmt.

Königreich Sachsen.

Die Polizeibehörde des Wohnorts oder des letzten Wohnorts des Verlobten, und wenn er im Königreich Sachsen keinen Wohnsitz gehabt hat, die Polizeibehörde des letzten Wohnorts seines Vaters, bei unehelich Geborenen der Mutter, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsorts des Vaters, bei unehelich Geborenen der Mutter. Als Polizeibehörde gilt im allgemeinen die Amtshauptmannschaft, in Städten mit der revidierten Städteordnung vom 24. April 1873*) der Stadtrat.

Königreich Württemberg Das Amtsgericht des Wohnorts oder des letzten Wohnorts und in Ermangelung eines solchen des Geburtsorts des Verlobten.

Falls der Geburtsort nicht im Königreich Württemberg liegt, das Amtsgericht des letzten Wohnorts der Eltern des Verlobten, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsorts des Vaters des Verlobten ; bei unehelich Geborenen ist in diesem Falle das Amtsgericht des letzten Wohnorts der Mutter des Verlobten zuständig. Lässt sich hiernach ein zur Erteilung des Zeugnisses zuständiges Amtsgericht nicht ermitteln, so wird das Zeugnis von dem Justizministerium ausgestellt.

*) Im Königreich Sachsen gibt es folgende Städte mit der revidierten Städteordnung: Adorf, Annaberg, Aue, Auerbach, Bautzen, Bernstadt, Bischofswerda, Borna, Buchholz, Burgstädt, Chemnitz, Colditz, Crimmitschau, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Ehrenfriedersdorf, Eibenstpck, Falkenstein, Frankenberg, Freiberg, Geyer, Glauchau, Grimma, Groitzsch, Grossenhain, Hähnchen, Hohenstein-Ernstthal, Kamenz, Kirchberg, Königstein, Leipzig, Leisnig, Lengenfeld, Lichtenstein, Linibach, Löbau, Lössnitz, Lommatzsch, Marienberg, Markneukirchen, Markranstädt, Meerane, Meissen, Mittweida, Mylau, Netzschkau, Neustädtel, Neustadt, Nossen, Öderan, Ölsnitz i. V., Olbernhau, Oschatz, Pegau, Penig, Pirna, Flauen, Pulsnitz, Radeberg·Reichenbach, Riesa, Rochlitz, Rosswein, Sayda, Schandau, Schneeberg, Schön, eck, Schwarzenberg, Sebnitz, Stollberg, Taucha, Treuen, Thum, Waldenburg, Waldheim, Werdau, Wilsdrnff, Würzen, Zittau, Zwickau, Zschopau,

144 Grossherzogtum Baden.

Der Standesbeamte des Wohnorts oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder des letzten Wohnorts oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts und in Ermangelung eines solchen des Geburtsorts des Verlobten. Falls der Geburtsort nicht im Grossherzogtum Baden liegt, der Standesbeamte des Wohnorts oder des letzten Wohnorts eines Elternteils des Verlobten, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsorts des Vaters, bei unehelich Geborenen der Mutter. Lässt sich hiernach ein zur Erteilung des Zeugnisses zuständiger Standesbeamter nicht ermitteln, so wird das Zeugnis von dem Standesbeamten in Karlsruhe ausgestellt.

Grossherzogtum Hessen.

Das Amtsgericht des Wohnorts oder des letzten Wohnorts des Verlobten. In Ermangelung eines Wohnorts wird das zuständige Amtsgericht durch das Justizministerium bestimmt.

Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin.

Das Grossherzoglich Mecklenburgische Ministerium des Innern in Schwerin.

Grossherzogtum Sachsen.

Das Amtsgericht des Wohnorts oder des letzten Wohnorts und in Ermangelung eines solchen des Geburtsorts des Verlobten.

Falls der Geburtsort nicht im Grossherzogtum Sachsen liegt, das Amtsgericht des Geburtsorts oder des Wohnorts der Vorfahren.

Lässt sich hiernach ein zur Erteilung des Zeugnisses zuständiges Amtsgericht nicht ermitteln, so wird das zuständige Amtsgericht vom Staatsministerium bestimmt.

Grossherzogtum Mecklenburg-Strelitz.

Die Grossherzoglich Mecklenburgische Landesregierung Neu-Strelitz.

in

Grossherzogtum Oldenburg. .

Für. Angehörige des Herzogtums Oldenburg die Ämter ; hinsichtlich der Städte erster Klasse*) die Magistrate. Zuständig ist das Amt ' (der Magistrat) des Wohnorts oder des -letzten Wohn*) Im Herzogtum Oldenburg gibt es folgende Städte erster' Klasse : Oldenburg, Var'el, Jever, D'elmeoho'rst.

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145 orte des Verlobten und in Ermangelung eines solchen Wohnorts das Amt (der Magistrat) des letzten Wohnorts des Vaters, bei unehelich Geborenen der Mutter, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsorts des Vaters, bei unehelich Geborenen der Mutter. Lässt sich hiernach eine zur Erteilung des Zeugnisses zuständige Behörde nicht ermitteln, so wird das Zeugnis vom Ministerium der Justiz ausgestellt.

Für Angehörige der Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld die Regierungen.

Herzogtum Braunschweig.

Die Kreisdirektion des Heimatorts des Verlobten, und sofern dieser aus der Stadt Braunschweig stammt *), die dortige Polizeidirektion. Falls der Geburtsort des Verlobten nicht im Herzogtum Braunschweig liegt und der letzte Wohnort sowie der Geburtsort der Eltern, bei unehelich Geborenen der Mutter, nicht bekannt sind oder nicht im Herzogtum Braunschweig liegen, so wird das Zeugnis von der Polizeidirektion in Braunschweig ausgestellt.

Herzogtum Sachsen-Meiningen.

Ministerialabteilung der Justiz.

Herzogtum Sachsen-Altenburg.

Für Angehörige der Landgemeinden die Landratsämter ; für Stadtbewohner die Stadträte. Zuständig ist die Behörde des Wohnorts oder des letzten Wohnorts des Verlobten, und wenn er im Herzogtum Sachsen-Altenburg keinen Wohnsitz gehabt hat, die Behörde des letzten Wohnorts seiner Eltern, bei unehelich Geborenen der Mutter, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsorts des Vaters, bei unehelich Geborenen des letzten Wohnorts der Eltern der Mutter des Verlobten.

Herzogtum Sachsen-Koburg und Gotha.

Der Standesbeamte des Geburtsorts des Verlobten oder die für den Geburtsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; in Ermangelung einer hiernach zuständigen Behörde wird das Zeugnis von dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerium in Gotha ausgestellt.

*) Unter dem Orte, aus dem der Verlobte stammt, ist der Heimatort im Herzogtum Braunschweig zu verstehen. Regelmässig ist dieser der Geburtsort. Falls der Geburtsort nicht im Herzogtum Braunschweig liegt, ist die Frage, woher der Verlobte stammt, im Einzelfalle zu entscheiden.

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Herzogtum Anhalt.

Die Kreisdirektion, in deren Bezirk der Wohnort oder der letzte Wohnort des Verlobten liegt. Wenn der Verlobte im Herzogtum Anhalt keinen Wohnsitz gehabt hat, die Kreisdirektion, in deren Bezirk der letzte Wohnort der Eltern oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, der Geburtsort des Vaters liegt; bei unehelich Geborenen ist in diesem Falle der letzte Wohnort der Mutter massgebend. Für die Städte Dessau, Bernburg, Cöthen und Zerbst tritt an die Stelle der Kreisdirektion die entsprechende Polizeiverwaltung. Lässt sich hiernach eine zur Erteilung des Zeugnisses zuständige Kreispolizeibehörde nicht ermitteln, so wird das Zeugnis von der Herzoglichen Regierung, Abteilung des Innern, in Dessau ausgestellt.

Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.

Das Amtsgericht des Wohnorts oder des letzten Wohnorts und in Ermangelung eines solchen des Geburtsorts des Verlobten.

Falls der Geburtsort nicht im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen liegt, das Amtsgericht des Geburtsorts oder des Wohnorts der Vorfahren. Lässt sich hiernach ein zur Erteilung des Zeugnisses zuständiges Amtsgericht nicht ermitteln, so wird das zuständige Amtsgericht vom Ministerium, Justizabteilung, bestimmt.

Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.

Das Amtsgericht des Wohnorts oder des letzten Wohnorts und in Ermangelung eines solchen des Geburtsorts des Verlobten.

Falls der Geburtsort nicht im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt liegt, das Amtsgericht des Geburtsorts oder des Wohnorts der Vorfahren. Lässt sich hiernach ein zur Erteilung des Zeugnisses zuständiges Amtsgericht nicht ermitteln, so wird das zuständige Amtsgericht vom Ministerium, Justizabteilung, bestimmt.

Fürstentum Waldeck und Pyrmont.

Der Standesbeamte des Wohnorts oder des letzten Wohnorts des Verlobten, und wenn er im Fürstentum Waldeck und Pyrmont keinen Wohnsitz gehabt hat, der Standesbeamte des letzten Wohnorts seiner Eltern, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsorts des Vaters, bei unehelich Geborenen des Geburtsorts der Mutter.

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Fürstentum Reuss älterer Linie.

Die Fürstlich Reuss-Plauische Landesregierung in Greiz.

Fürstentum Reuss jüngerer Linie.

Das Fürstlich-Reussische Ministerium in Géra.

Fürstentum Schaumburg-Lippe.

Das Fürstlich Schaumburg-Lippesche Ministerium in Bückeburg.

Fürstentum Lippe.

Die Fürstlich Lippesche Staatsregierung in Detmold.

Freie und Hansestadt Lübeck.

Das Stadt- und Landamt in Lübeck.

Freie Hansestadt Bremen.

Der Senatskommissar für die Standesämter.

Freie und Hansestadt Hamburg.

Die Aufsichtsbehörde für die Standesämter.

Elsass-Lothringen.

Wenn die Ausstellung des Zeugnisses zugleich mit dem Aufgebote beantragt wird, der Standesbeamte. Andernfalls der Erste Staatsanwalt bei dem Landgerichte, zu dessen Bezirke der Wohnort oder der letzte Wohnort des Verlobten gehört. Wenn der Verlobte in Blsass-Lothringen keinen Wohnort gehabt hat, der Erste Staatsanwalt bei dem Landgericht des letzten Wohnorts der Eltern. Ist der letzte Wohnort der Eltern nicht bekannt, oder liegt er nicht in Elsass-Lothringen, so bestimmt das Ministerium in Strassburg i. E. den Ersten Staatsanwalt, der die Bescheinigung zu erteilen hat.

In Ansehung eines unehelich Geborenen, der in ElsassLothringen weder einen Wohnsitz gehabt hat, noch dort geboren ist, wird die zur Ausstellung des Zeugnisses zuständige Behörde vornehmlich mit Hülfe der in der Geburtsurkunde und in den Ausweisen über die Staatsangehörigkeit des Verlobten enthaltenen Angaben bestimmt.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die im Deutschen Reiche zur Ausstellung sogenannter Ehefähigkeitszeugnisse zuständigen Behörden. (Vom 30. August 1913.)

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1913

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03.09.1913

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141-147

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