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Botschaft des

schweiz. Bundesrathes an die h Bundesversammlung, betreffend die Beschwerde der Regierung von Appenzell A.-Rh. über Anwendung der

Art. 1, 292--297 des Militärstrafgesezes aus die im Kantonaldienste stehenden Truppen.

(Vom 26. April 1852.)

Tit.

Bei Anlaß der Zusendung des Bundesgesezes über die Strafrechtspflege bei den eidgenösfischen ...vruppen, vom 27. August 1851, erachtete die Regierung von Appenzell A.-Rh. es für ihre Pflicht, uns unterm 25.

Februar l. I. die Eröffnung zu machen, daß fie zwar 'die übliche Publikation desselben angeordnet habe, fich jedoch genothigt sehe, in Betracht, daß nach ihrer Anficht durch die Anwendung des fraglichen Gesezes auf die im Kantonaldienfle stehenden Truppen, ein Eingriff in die kantonalen Souveränetätsrechte geschehe, Verwahrung hiegegen einzulegen.

Wir bemühten uns, diese Anschauungsweise der Regierung von Appenzell mit Schreiben vom 10. März d. I. dahin zu widerlegen, daß von einer Antastung der kantonalen Souveränetätsrechte durchaus nicht die Rede sein könne, indem in Folge der Diskusfion der beiden gesezgebenden Räthe über die Frage: ob der Bund kompetent sei, die Geseze über die Strafrechtspflege auch auf die Truppen im Kantonaldienfîe auszudehnen, bejahend entschieden worden sei, welcher Entscheid fich vor-

165 züglich auf das erste Lemma und Ziffer 1 des Art. 20

der Bundesverfassung gründe, das Gleichmäßigkeit im Bundesheere verlangt, fo wie auf Ziffer l desselben, wonach es der Bundesgesezgebung vorbehalten ist, die allgemeine Organisation sestzufezen, und daß eine Be# streitung dieser Bestimmungen zur Auslösung der eidg.

Armee führen müßte, während durch die neue Bundes»erfassung dem Militärwefen durch größere Zentralifation mehr Einheit und Festigkeit verliehen werden wollte, deßhalb auf der Vollziehung dieses Bundesgefezes auch im Kanton Appenzell A.-Rh. bestanden werden müsse.

In Erwiderung hierauf stellte sodann die Regierung von Appenzell A.-Rh. unterm 18. März abhin das Gesuch, es wolle der Bundesrath in ihrem Namen, unter ..Berufung auf Art. 74, Ziffer 17, Liil. a. und Art. 80 der Bundesverfassung, bei der Bundesversammlung den Antrag stellen, es fei zu befchließen: ,,daß die eidgenöffifchen Militärstrafgefeze auf die im Kantonaldienste stehenden Truppen fakultative Anwendung finden."

Wir fahen uns fodann veranlaßt, unterm 20. März.

die mehrerwähnte Regierung einzuladen, in fo fern fie auf einem Entfcheide dieses Konfliktes beharre, sich in einer besonder« Eingabe an die gesezgebenden Räthe, von denen das beanstandete Bundesgesez ausgegangen ist, zu wenden, und es ist uns hieraus unterm 20.

April diejenige Vorstellung zuhanden Ihrer h. Behörde

zugekommen, welche wir anmit zu gefälliger Berükfich-

tigung einzubegleiten uns die Ehre geben.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 26. April 1852.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes.

(Folgen di-e Unterschriften).

166 Am 23. Iuli 1852 überwies die Bnndesversammlung die Kompetenzfrage an eine Kommission, in welche durch das Bureau gewählt wurden: die Herren P i od a, Kappeler, Blosch, Fazy und Anderegg.

Diese Kommisfion, in welcher bei der Serathung nur vier Mitglieder Theil nahmen, theilte fich in zwei |)älften, von denen jede einen eigenen Bericht an die Bundesversammlung erstattete, nämlich: # S T #

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Herren Pioda und K a p p e l e r über die von Landammann und Rath des Kantons Appenzell A.Rh. erhobene Beschwerde, betreffend die obligatorische Anwendung der Art. 1 und 292--297 des Militärstrafgesezes, vom 27.

August 1851, aus die Truppen im Kantonal dienste.

(Vom 7. August 1852.)

Tit.

Sie haben uns den Auftrag ertheilt, das Memoriale von Landammann und Rath des Kantons Appenzell A.-Rh., vom 20. April 1852, betreffend die Beschwerde gegen die obligatorische Anwendung der Art. 1 und 292 bis 297 des Militärstrafgesezes auf die Truppen im Kantonaldienfie, zu prüfen.

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Botschaft des schweiz. Bundesrathes an die b. Bundesversammlung, betreffend die Beschwerde der Regierung von Appenzell A.-Rh. über Anwendung der Art. 1, 292--297 des Militärstrafgesezes aus die im Kantonaldienste stehenden Truppen. (Vom 26. April 1852...

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47

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02.10.1852

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164-166

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