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Sïcijweijcvifcljts

uudesblatt* Jahrgang IV. Band II.

ro.

Dienstag, den 20. Juli 1852.

..Ulan abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Posiamt. Preis für das Jahr 1852 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grfo. 4- 40 Eentimen. Inserate sind f r a n k i rt an die Erpeditio« einzufenden. Gebühx 15 (Centimen per Zeile oder deren Raum.

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(Vorn Bundesrathe durchberathen am 1. Juli 1852).

ber f c h w e t z e r i s c h e n -..Sidgenossenschaft, ginfïch.: des Vorschlages des

b e schl i e ß t : I tf&lotäia-t» vS.'.îp.Eii; >OT'.&,?.F&-,1~T?-»M ïaU-lS'yOl.HjuTOls

V o n d e n © t r a f e n lind i h r e n S t r f u n g e n .

Ari, 1. So »dt das gegenwärtige ©escz nicht aus* .oiüklich etwas Anberes vorschreibt, find die durch das* ®«ndes&lfitt. Safir. IV. m. IL .

40

-§56 felbe angedrohten Strafen nur auf Handlungen anwend* j&ar, welche entweder auf schweizerischem Gebiete verübt werden oder die Eidgenossenschaft in Gefahr oder Scha.Otn versezen.

Art. 2. Gegen die im zweiten Abschnitte dieses Ge* fezes vorgesehenen Verbrechen (Vergehen) find folgende ·©trafen anwendbar :

a. Zuchthaus;

b. Gefängniß;

c. Landesverweisung ;

d. Amtsentsezung ; e. Verlust des Aktivbürgerrechtes ; f. Geldbuße bis auf gr. 10,000.

Art. 3. Die Zuchthausstrafe besteht in der Unterfringung des Verurtheilten in einer Strafanstalt unter Anhaltung zu angemessener Arbeit.

Die Zuchthausstrafe ist immer mit dem Verluste des flktivbürgerrechts für eine vo'n dem Richter zu bestim-* mende Zeit (Art. 7) verbunden.

Die privatrechtlichen Wirkungen der Zuchthausstrafe .richten fich nach den Gesezen der Heimath des Sträflings.

Die Zuchthausstrafe darf nicht weniger als ein Iahr sind nicht länger als dreißig Iahre dauern.

Ausnahmsweise ist lebenslängliche Zuchthausstrafe in den Fällen, in denen das Gesez dieselbe ausdrüklich an.droht, anwendbar. *) Art. 4. Die Gefängnißstrafe besteht in der Einfchließung des Verurtheilten in einem Gefängnisse oder in einem Korrektionshause.

Es ist nicht gestattet, den Verlust der Freiheit durch ·andere Uebel, welche dem Gefangenen zugefügt werden, ju erschweren.

*) Vergl, Axt. 6 der Strafrechtspjïese fiix die eidg. Trugen.

557

Die Gefängnisstrafe kann nicht für länger als fechs Jahre verhängt werden.

Wenn es nothwendig wird, statt Zuchthausstrafe

Gefängnißstrafe zu sezen (Art. 15 und 16), so ist die Dauer der Strafe um die Hälfte zu erhöhen; im umge# kehrten Falle (Art. 32) um einen Dritttheil zu verkürzen.

Mit der Gefängnißstrafe kann Entfeznng fowol als der Verlust des Aktivbürgerrechts verbunden werden, auch wenn das Gefez diefe leztern Strafen nicht aus--

drüklich androht. *) Art. 5. Die Landesverweisung besteht in dem Ver.bote, den eidgenössischen Boden zu betreten.

Sie zieht den Verlust des Landes- und Bürgerrechts

nicht nach sich.

Gegenüber Schweizerbürgern darf sie nie länger als auf zehn Iahre ausgesprochen werden. Auch ist sie nie* mals gegenüber rükfälligen oder gefährlichen Verbrechern in Anwendung zu bringen.

Die Landesverweisung soll stets nur in Verbindung mit einer Freiheitsstrafe oder mit Entsezung verhängt werden.

Im Uebrigen bleibt es dem Ermessen des Richters überlassen, ob und in welchen Fällen er die Verbannung eintreten lassen will.

Immerhin aber soll in solchen Fällen Wahrscheinlichkeit vorhanden sein, daß der zu Verurtheilende im Stande sei, außer Landes sich auf ehrliche Weife durchzubringen.**)

Art. 6. Mit der Amtsentfezung soll die Unfähigkeit .zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes oder einer An*) Vergl. Art. l der Strafrechtspflege fu'r die eidg. Truppen.

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iMung für eine durch das Urtheil zu bestimmende Zeit von zwei bis zehn Iahren verbunden sein.

Art. 7. Der Verlust des Aktivbürgerrechts besteht darin, daß der mit dieser Strafe belegte unfähig wird, das ihm nach der Verfassung oder den Gesezen des Bundes oder seines Kantons zuflehende Stimm- und Wahlrecht auszuüben, oder ein osfentliches Amt zu beïleiden. Die längste .Dauer dieser Strafe kann sich bei Zuchthaus bis auf Lebenszeit erfirefen, bei ©efängniß dagegen über die Gefängnißfirafe hinaus, nicht über zehn Iahre. *)" Art. 8. Unerhältliche ©eldbußen werten durch die $riminalkammer, welche das Urtheil ausgefüllt hat, in eine Gcfängnijjihafe umgewandelt. 2)abei ist für je ffi. 5 §3ttfe ein t.ag Gefängniß zu rechnen.

Art. 9. Sei 3.3etttiheiluti$ gemeiner Verbrechen, welche gemäß der Siri. 77, 78 und 79 an die Bundesgelangen, haben diese bao ©trafrecht des .Sicm6as Verbrechen verübt worden ist, 5te können daher in foldjcK gällen alle «sse (die Ausfäliung der Sebeeftrafe inbcrissen) ausüben, welche ben ©îïichten bes betreffeKdett zustehen, öod) soll ïoï.,5CîïiC4)e Züchtig g unter feinen lîmftanbe: fprochen, fonbern anstatt dieser-©trafen eine verhältnißmÖfige .greiheitsfirafc »erhängt tsscrbra.

Art IO. .JlebeK ber ©träfe hat der Schuldige de« *) *) Vergï. Art. 11 der Strafrechtepfiege für feie eidg, Truppen.

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559 Sweitet Sitel.

Von dem V o r f a z und der gahrläßigkeit. *)

Art. 11. Die in dem befondern Theil diefes Gefezbuches bezeichneten Strafen finden, wo nicht ausdrüklich das Gegentheil bestimmt ist, nur da Anwendung, wo die strafbaren Handlungen mit rechtswidrigem Vorsaz verübt worden sind.

Art. 12. Wer eine entstandene Schädigung zwar nicht beabsichtigte, allein durch gahrläßigkeit ihre Cut·jiehung verursachte oder beförderte, foll nur dann be# straft werden, wenn der befondere Theil des Gefezbuches diefes vorschreibt.

Dritter ...sitel.

Von der Vollendung und dem Versuche der Verbrechen.**) Art. 13. Ein Verbrechen ist als vollendet zu betrachten, sobald alles vorliegt, was das Gesez zum Begriffe des Verbrechens ersordert.

Art. 14. Der Versuch eines Verbrechens ist vorhanden, wenn eine Person, in der Abficht, dasselbe zu begehen, eine äußere Handlung vorgenommen hat, welche wenigstens schon als ein Anfang der Ausführung der beabsichtigten Uebertretung anzusehen ist.

Art. 15. Die Strase des Versuchs besteht höchstens in der Hälfte der aus das vollendete Verbrechen gesezten Strafe, fofern diefelbe theilbar ist. Dabei kann auch zu einer gelindern Strafart, jedoch mit verhaltnißmäßi*) Vergl.Art. 13 u. 14 der Strafrechtspflege furdie eidg. Truppen.

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ger Verlängerung der ...Dauer (Art. 4) übergegangen werden. Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause bedroht, so soll der Versuch mit Zuchthaus bis auf fünfzehn Iahre belegt werden.

Art. 16. Bei Ausmessung der Strafe des Versuchs hat der Richter besonders den ©rad, in welchem die verbrecherische Handlung bereits vorgeschritten ist, so wie die Ursache der unterbliebenen Vollendung, ob diese nämlich eine größere oder geringere Beharrlichkeit des ...thaters , eine mehr oder minder dringende Gefahr für das bedrohte Recht zeige, zu beruîpchtigen. Ie mehr der Verbrecher durch bessere Uebcrzeugung, nicht durch äußeres Hinderniß oder Zufall, geleitet wurde, und je früher er von der verbrecherischen Handlung abgelassen hat, defio mehr mag die Strafe gemildert werden und selbst gänzliche Straflofigkeit eintreten. Sollte aber die Versuchshandlung schon an fich irgend eine Uebertretung enthalten, so tritt immer wenigstens die durch leztere.

verschuldete Strafe ein.

Art. 17. In den Fällen, wo das Gesez auf den Versuch zu bestimmten Verbrechen eine eigene Strafe gefezt hat, wird diese Strafe angewendet.

«Biettet ...Eitel.

Von dem Urheber und den Mitschuldigen eines V e r b r e c h e n s . *)

Art. 18. Alle Theilnehmer eines Verbrechens : Ur# ljeber, Gehilfen und Begünstiger find strafbar.

*) Vergl. Art. 20--28 der Strafrechtspfiege für die eidg. Truppen.

561 Art. 19. Wer durch eigenes Handeln oder dura).

Aufstiften anderer Personen die Hauptursache einer Ueber?

tretung, ist, heißt Urheber. Ihn trifft die auf das Versbrechen gesezte, Strafe.

Art. 20. Wenn ein Verbrechen von zwei oder merreren ...theilnehmern auf vorhergegangene Verabredung·${·$.

begangen wurde (Komplott), so find alle als Urheber zu betrachten.

Art. 21. Wer vorsäzlich die Vollbringung des Vrn brechens durch Rath oder That, zum Beispiel : duri| Belehrung über die Art der Ausführung, durch Herbeischassung von Mitteln zu derselben, oder Entfernung von.; Hindernissen, welche ihr im Wege stehen, oder auch durch»' vorläufige Zusage eines erst nach verübter Shat zu lei-* stenden Beistandes befördert, .ift Gehilfe.

Art 22. Der Gehilfe wird (befondere Bestimm««* gen vorbehalten), nach den für den Urheber geltend«!

Vorschriften bestraft, jedoch mit folgenden Beschränk kungen : a. Ist dem Urheber Todesstrafe oder lebenslängliche...-Zuchthaus angedroht, so soll der Gehilfe höchstens mit zwanzigjährigem Zuchthaus bestraft werden 5

b. ist die dem Urheber angedrohte Strafe theilbar,, so soll der Gehilfe -höchstens drei Viertheile und» nicht weniger als einen Viertheil derselben erleiden, Art. 23. Wer nach vollendetem Verbrechen dem.

Thäter in Beziehung auf dasselbe, ohne vorheriges Ein-3 verständniß, wissentlich förderlich ist, indem er zum B-t-te spiel die durch das Verbrechen gewonnenen Sachen bei sich aufnimmt, gebraucht, oder Andern verkauft, ode.?

dem Thäter behilflich ist, um ihn der drohenden Strafe |H entziehen, macht fich der Begünstigung schuldig.

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Art. 24. Die Strafe des Begünstigers richtet fich -nach derjenigen des Urhebers. Doch darf dem Begün·piger höchstens die Hälfte der auf die Uebertretung gefezten Strafe, wenn diese theilbar ist, und in keinem galle eine schwerere Strofe als fechs Iahre Zuchthaus .îreffen.

Art. 25. Wenn den Urheber eines Verbrechens Zuchthausstrafe von so kurzer Dauer trifft, daß der ·Gehilfe oder Begünstiger nach Art. 22 und 24 zu einer aUchthausstrafe von weniger als einem Iahre zu ver* .ttrtheilen wäre, fo ift statt dessen Gefängnißstrafe mit .»erhälnißmäßig verlängerter Dauer zu erkennen (Art. 4).

Art. 26. Mehrere Mitfchuldige haften folidarisch für i>en Schadenersaz. Die Verkeilung dieses Ersazes unter ihnen soll aber nach dem Grade der Theilnahme und î>er Schuld eines Ieden an der strafbaren That in dem llrtheile bestimmt werden.

Dunster SKitel.

Von der Zurechnung der S t r a f e .

Art. 27. gür die in diefem Gefezbuche mit Strafe Bedrohten Handlungen oder Unterlassungen können diejenigen nicht bestraft werden, welche in einem Zustande, in- dem sie ohne ihr Verfchulden der Urtheilskraft oder ...»er Willensfreiheit beraubt waren, gehandelt haben.

SDahin gehören insbefondere Raferei, Wahnsinn und dergleichen. *) *) Vergl. Art. 29 der Strafrechtspsïege füx die eidg. Truppe«.

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Art. 28. Ansichunerlaubte Handlungen find straflos, wenn sie von einem Beamten oder Angestellten innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises auf den bestimmten Befehl der ihm vorgefezten Behörde begangen worden sind. Die Mitglieder dieser Behörde hingegen sind für den Befehl und dessen Vollziehung verantwortlich.

Art. 29. Ebenfalls straflos ist derjenige, welcher in Anwendung einer gerechten Nothwehr , um fein oder seines Nebenmenfchen Leib, Leben, Eigenthum oder Creiheit zu schüzen, eine sonst strafbare Handlung begeht. *) (Sechster £itel.

Von der Zumeffung der S t r a f e , von den Milderungs- und Schärfungsgründen und den Strafverwandlungen. **) Art. 30. Innerhalb der g-efezlichen Gränzen wird der Richter die Strafe erhöhen: a. Je größer und unersezlicher der Schaden ist, den die strafbare Handlung verurfacht oder gedroht hat; b. je mehr und dringendere Verpflichtungen durch die strafbare Handlung verlezt worden find ; hieher gehören die Hilflofigkeit des Beleidigten, Mißbrauch von Zutrauen und so weiter ; c. je größere Beharrlichkeit, Verwegenheit oder 2ifi bei Vorbereitung und Vollbringung der That ge# zeigt worden ist ;

d. je öfters der Schuldige bereits wegen des gleichen Verbrechens oder überhaupt wegen Verbrechen ge*) Vexgl. Art. 31 der Strasrechtspflege für die eidg. Truppen.

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straft wurde ; daher der Rükfall in Verbrechen als ein allgemeiner Erschwerungsgrund anzusehen ist; e. je schwieriger es war, fich gegen das Verbrechen zu schüzen; daher namentlich als Erschwerungsgrnni.

angesehen werden soll, wenn ein Verbrechen vonmehrerenTheilnehmern aufvorhergegöngeneVerabredung hin (Komplott) begangen wurde, wobei der Anstifter und der Rädelsführer am strafbarsten find.

Art. 31. Die Strafbarkeit einer Uebertretung wird innerhalb der gesezlichen Gränzen vorzüglich vermindert: a. Wenn der Urheber der strafbaren That gleich nach der Vollbringung derselben, eine thätige Reue be-

zeigt, indem er die schädlichen Folgen seiner That ganz oder zum Theil verhindert, zum Beispiel dem Beschädigten freiwillig allen Schaden ersezt, fich selbst angibt und so weiter ;

b. wenn seine Willensfreiheit durch erhebliche Umstände beschränkt war ; selbst verschuldete ..trunkenheit gilt in der Regel nicht als Milderungsgrund ; c. wenn er das sechszehnte Iahr noch nicht zurükgelegt hat.

Art. 32. Wenn mehrere noch nicht bestrafte Uebertretungen des gleichen Thäters so zur Untersuchung kommen, daß darüber in einem und demselben Urtheile ju erkennen ist, so soll die Strafe des schwersten dieser Verbrechen angewendet, die übrigen aber atò besondere Schärfnngsgründe berükfichtigt werden.

Dabei darf der Richter jene Strafe, wenn dieselbe einer Vermehrung fähig ifi, um die Hälft... des durch das Gesez angedrohten Maximums erhöhen, und es ist nöthigenfalls (Art. 7), anstatt der Gefängnißftrafe, Zuchthaus mit verhältnißmäßig verkürzter Dauer anzuwenden.

565 Art. 33. Der Schärfungsgrund des Rükfalles (Art. 30, litt, d) berechtigt den Richter, die gesezlich angedrohte Strafe, wenn dieselbe einer Vermehrung fähig ist, um die Hälfte des Maximums zu erhöhen und dabei nothigenfalls (Art. 4), anstatt derGefängnißfrase, Zuchthaus mit verhältnißmäßig verkürzter Dauer zu erkennen.

Siebenter .Xitel.

Von der Erloschung der S t r a f b a r k e i t durch Verjährung.

Art. 34. Die Strafklage verjährt : a. Wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, in zehn Iahren ; b. wenn Zuchthaus auf das Verbrechen gesezt ist, in fünf Iahren ; c. in allen andern Fällen in zwei Iahren.

Die Verjährungsfrist wird von dem Tage, an welchem das Verbrechen verübt, und in Fällen von Betrug oder Fälschung von dem Tage, an welchem das Verbrechen entdekt worden ist , gerechnet. Wenn jedoch eine Untersuchung stattgefunden hat, so beginnt die Frist erst mit dem Tage der lezten Unterfuchungshandlung zu laufen. *) Art. 35. Betreffend die Verjährung der Strafe gelten folgende Regeln : a. Die Todesstrafe, so wie lebenslängliche Zuchthausstrafe verjähren in dreißig Iahren. Schon nach fünf Iahren darf jedoch die Todesstrafe nicht mehr *) Vergl. Axt. 38 der Strafrechtspflege für die eidg. Truppen.

566 vollzogen werden, fondern es tritt von Rechtswegen lebenslängliche Zuchthausstrafe an deren Stelle;

b. Zuchthaus, Gefängnißstrafe und Verlust des Aktivbürgerrechts für bestimmte Zeit verjähren nach Ablauf der doppelten Zeit, welche die Strafe, oder wenn die Vollziehung bereits begonnen hatte, der noch nicht erstandene Theil derfelben zu dauern gehabt hätte. Doch beträgt die Verjährungszeit nie weniger als fünf und nie mehr als fünf und .zwanzig Iahre; c. alle andern Strafen sind der Verjährung nicht unterworfen ; d. die Verjährungsfrist wird von dem Tage, an welchem die Strafe vollziehbar geworden ist, oder, wenn die Vollziehung bereits begonnen hatte, von dem Tage, an welchem dieselbe unterbrochen worden ist, gerechnet. *) Zweiter Abschnitt.

Von den verschiedenen Arten der Verbrechen im Besondern.

Erster .-Eitel.

V e r b r e c h e n g e g e n die ä u ß e r e Sicherheit und Ruhe der Eidgenossenschaft.

Art. 36. Ieder Schweizer, welcher in einem Kriege gegen die Eidgenossenschaft die Waffen gegen dieselbe trägt, wird mit Zuchthaus von wenigstens 10 Iahren

bis aus Lebenszeit bestraft.

·*.) Vergl. Art. 39 der Stxafrechtspfiege für die etdg, Truppen.

567 Art. 37. Die gleiche Strafe verwirkt ein Bürger oder Einwohner der Schweiz, welcher die Eidgenossenschaft oder einen Theil derfelben in die Gewalt oder Abhängigkeit einer fremden Macht zu bringen oder einen Kanton oder einen ..theil eines Kantons von ihr loszureißen verfucht, oder eine fremde Macht zu Feindseligkeiten gegen die Schweiz oder einen Theil derselben oder zur Einmischung in ihre innern Angelegenheiten anreizt, oder bei ausgebrochenem Kriege durch eine Handlung oder Unterlassung vorsäzltcher Weise die Absichten des geinbes begünstigt..

Art. 38. Wer die Gränzen der Schweiz absichtlich verändert oder ungewiß macht, ober durch ®niwrabu.ig, Vernichtung ober Verfälschung von Urkunde... ober durch andere rechtswidrige Handlungen bie Interessen eines fremden Staates zum Nachtheil der Siftgcnossenschast unterstüzt oder bei einer solchen |)u«Wu3g behilflich ist, wird mit Zuchthausjtrase belegt. ' schweizerische ©ebiît verïezt ober ..widrige Handlung gegen- die uîiz ober einen S.heil derselbe« fich zu Schulden oder einer solchen Handlung irgendwie Vorschub leistet, ist mit ©efängniß und Geldbusse ttnb In schwüren gällert mit Zuchthaus p bestrafen.

«ïil. 40. Wenn mit einer ber in ben yorìjergehnioett AïliMïï bezeichneten |>asidlu.'.geri ein gemeines (.Dicbfiahl, 3i««6, Brandfuftung u. s. f.)

trifft, so folî für beit Urheber bleses leztern der ttrafiaud, daß dasselbe bei ©eïegenhci; einer völkerrechtswidrigen Unternehmung aegen die ©chwe.j verüBt worden Ist, als Scharfungsgrund gelten und für bie iiijiigen ..Sheilnehmcir an dieser lîntcïîtehrniîng soll bie Straff geschärft

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werden, weil bei Gelegenheit derselben ein gemeines Verbrechen stattgefunden hat.

gür diejenigen, welche in beiden Beziehungen schul-

dig gefunden werden, ist die Vorschrift des Artikels 32 anzuwenden.

Art. 41. Ein Schweizer, welcher ohne Bewilligung der Bundesbehörden mit einer fremden Regierung oder mit einem Agenten einer folchen sich in einen diplomatischen Verkehr einläßt, in der Abficht, auf das Verhalten des betreffenden fremden Staates gegen die Eidgenossenschaft einzuwirken, foll zu einer Geldbuße verurtheilt werden, sofern nicht nach den Art. 37 und 38 eine fchwerere Strafe anwendbar ist.

3ty citer Site!.

Verbrechen gegen f r e m d e Staaten.

Art. 42. Wer ein fremdes Gebiet verlezt oder eine andere völkerrechtswidrige Handlung begeht, ist mit Gefängniß und einer Geldbuße zu belegen.

Art. 43. Oessentliche Beschimpfung eines fremden Volkes oder feines Souveräns oder einer fremden ReVierung wird mit einer Geldbuße, mit welcher in schweïercn Fällen Gefängniß bis auf zwei Iahre verbunden werden kann, bestraft , fofern der Eidgenossenschaft Gegenrecht gehalten wird.

Art. 44. Die Beschimpfung oder Mißhandlung eines bei der Eidgenossenfchaft beglaubigten Repräsentanten einer fremden Regierung zieht Gefängniß und Geldbuße nach fich.

Dritter .-titel.

Verbrechen gegen die verfassungsmäßige O r d n u n g und die i n n e r e Sicherheit.

Art. 45. Die Theilnahme an einem Unternehmen, welches den gewaltsamen Umsturz der Bundesverfassung

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-oder die gewaltsame Vertreibung oder Entsezung der ...Sundesbehörden oder eines Theiles derselben zum Zweke hat, wird mit Zuchthaus bestraft.

Art. 46. Wer fich mit andern Perfonen zufammen* ·rottet, um einer Buttdesbehörde Widerstand zu leisten, dieselbe zu einer Verfügung -zu zwingen oder an der .grlassung einer .Verfügung zu hindern, oder um an reinem Bundesbeamten «der an einem Mitgliede einer '·Bundesbehörde Rach-e zu nehmen, wird mit Gefängniß und Geldbuße und in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Die gleiche Strafe steht auch auf der Theilnahme an Zusammenrottungen, welche zum Zweke haben , die Vollziehung der Bundesgefeze oder die Vornahme von

Wahlen, Abstimmung u. dgl., welche nach Vorschrift der Bundesgefeze stattzufinden haben, zu hindern.

Art. 47. Wer Gewalt anwendet, um die Vollziehung der Bundesgeseze, die Vornahme von Wahlen, Abstimmungen oder andere Verhandlungen, welche durch die Bundesgefeze vorgeschrieben sind, oder die Ausführung der amtlichen Befehle oder Anordnungen einer Bundes..behörde zu verhindern, oder um eine Bundesbehörde oder einen Bundesbeamten zu einer amtlichen Verfügung zu zwingen, oder von der Erlassung einer folchen Verfügung abzuhalten, soll mit Gefängniß und Geldbuße bestraft werden.

Art. 48. Die gleiche Strafe trifft Jeden, der an einem Mitgliede einer Bundesbehorde oder an einem Bundesbeamten wegen einer amtlichen Handlung Rache nimmt, fo wie diejenigen , welche durch mündliche oder "schriftliche Aeußerungen oder durch bildliche Darstellungen zu einer der in den Artikeln 46 und 47 vorgefehenen Handlungen aufreizen.

570 Art. 49. Eine Geldbuße, mit welcher in schwereren Fällen Gefängniß bis auf zwei Iahre verbunden werden kann, verwirft : a. Wer unbefugter Weife an einer gemäß der Bundesgesezgebung stattfindenden Wahl oder andern Verhandlung Theil nimmt;

1>. wer auf das Ergebniß einer solchen Verhandlung durch Wegnahme oder Verfälfchung ächter, oder durch Beifügung falfcher Stimmzettel oder auf andere rechtswidrige Weise einwirkt; c. wer auf die an der Verhandlung theilnehrnendeit Sorger durch ©efchenfe, Versprechungen oder ..Drohungen einen (Einfluß auszuüben sucht ; d wer Bei röter solchen Gelegenheit ein. ©eschen!

annimmt ober irgend einen Vortheil . sich einräumen läßt.

Art. 50. Wer einer aus Befehl eines BundesbeamteK ober einer Bundesbehorde verhafteten Person durch Sift oder Gewalt zum (gntwetchen behilflich ist, oder auf eben diese Weife die Vollziehung eines durch eine 33imbeebehörde ..tlufser.cn Verhaftsbcfehls vereitelt, ist mit einer Geldbuße und in schwereren gäHra überdieß mit Gefängniß von höchstens zwei Iahren zu Bestrafen..

Art. 51. Wenn mit einer der in ben Artikeln 45--50 Bezeichnete.- Handlungen ein gemeines Verbrechen psammentriiVt, so i fi b£').ehlw3-'.B..ïfe nach der Sorschrift bes Art. 40 zu verfahren.

Art. 52. Wenn eine der in ben Art. 45--50 bezeichneten |>andlungen gegen eine durch desi Sunb garantirte Kantonolöcrfafung oder gegen eine Behörde ober etnett Bearnien eines Kantons gerichtet wird, od« awf Wahlen, Abjiimmungen u. dgl. sich bezieht, »eiche durch die ©E-

57t sezgebung eines Kantons vorgeschrieben find, fo finden die; .benannten Artikel analoge Anwendung, sofern die betreffenden Handlungen Urfache oder Folge von Un* ruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenöffifche Intervention .veranlaßt worden ist.

SSierter Zitet.

Verbrechen, welche von den Bundesbeamten in ihrer amtlichen Eigenschaft v e r ü b t werden.

Art. 53. Ein Beamter oder Angestellter des Bundes, welcher : a. für feine Dienstleistungen Geld oder andere Vortheile verlangt oder annimmt, auf die er keinen Anspruch hat, oder beim Bezuge von ..Taren, Gebühren u. dgl. den gesezlichen Tarif überschreitet:, oder b. einen Beruf ausübt oder durch Andere für sich ausüben läßt, der durch ein Gesez oder eine VerOrdnung mit seinem Amte oder feiner Anstellung für unvereinbar erklärt worden ist ; oder c. über mündliche Verhandlungen oder über Akten,

fichtlich seine Amtspflicht verlezt, ist zu einer Ge.fängnißstrafe und zu einer Geldbuße, und in den unter litt. e. vorgesehenen fallen, wenn der widerrechtlich bezogene Gewinn mehr als gr. 1000 beträgt, zu einer Zuchthausstrafe zu verurtheilen.

Art. 54. Ein Beamter oder Angestellter der Poftv verwaltung, welcher a. einen Brief oder ein Schriflvaket unterfchlägt ; oder Bun.esblatt Jahrg. IV. Bd. II.

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b. von dem Inhalte eines versiegelten Briefes oder (Schriftpaketes durch Anwendung irgend welcher Mittel sich Kenntniß verschafft; oder c. irgend Jemanden Gelegenheit gibt, einen solchen Postgegenfiand zu unterschlagen oder von dem Jnhalte desselben sich Kenntniß zu verschassen ; oder d. darüber, daß zwei Personen mit einander dnrch die Post korrespondiren, einer dritten Person Mittheilnng macht, wird mit Amtsentseznng bestraft, womit in schwereren gällen eine Geldbuße oder Gefängniß verbunden werden kann.

Art. 55. Die gleiche Strafe verwirkt ein Beamter oder Angestellter der Post- oder Telegraphenverwaltung, welcher über den Jnhalt einer telegraphischen Botschaft irgend Jemanden, für den dieselbe nicht bestimmt war, eine Mittheilung macht.

Art. 56. Wer einem -.Beamten oder Angestellten des Bundes oder einem für Zweke der --Bundesrechtspflege einberufenen Gefchwornen oder Zeugen ein Geschenk gibt, oder irgend einen Vortheil verspricht oder einräumt, um sein Verhalten in seiner amtlichen oder Dienststellung oder beziehungsweise in seiner Eigenschaft als Geschworner oder Zeuge zu bestimmen, so wie derjenige, welcher einen auf diese Weise ihm angebotenen Vortheil annimmt, wird mit Gefängniß und Geldbuße bestraft.

Diese Strafandrohung gilt auch für das Verbrechen der Amtserschleichung und zwar fowol für einen Bewerber, welcher einem Mitglied e der Wahlbehörde ein Geschenk oder einen andern Vortheil verspricht oder Zukommen läpt, als auch für einen Beamten, welcher ein solches Geschenk oder Versprechen annimmt.

573 Art. 57. Ein Beamter oder Angestellter des Bundes, welcher durch Vernachläßigung seiner Geschäfte einen erheblichen Schaden stiftet oder eine bedeutende Störung in dem betreffenden Dienftzweige verurfacht, verwirkt eine Geldbuße, mit welcher in fchwereren .pllen Entsezung verbunden werden kann.

Art. 58. Wenn ein Beamter des Bundes eine der in den Art. 36--50 bezeichneten Handlungen oder ein gemeines Verbrechen gegen den Bund verübt, so ist seine amtliche Stellung als Erschwerungsgrund zu berüksichtigen.

Fünfter SEitel.

V e r b r e c h e n gegen d i e B u n d e s b e a m t e n .

Art. 59. Oeffentliche Beschimpfung oder Verleumdung der Bundesversammlung, oder einer Abtheilung derselben, oder des Bundesrathes, oder des Bundesgerichtes, oder eines Mitgliedes dieser Behörden, oder eines eid* genössischen Repräsentanten oder Kommissärs, oder eines hohern Bundesbeamten, wird mit einer Geldbuße, mit ·.elcher in schwereren Fällen Gefängniß bis auf zwei ·iihre verbunden werden kann, bestraft, sofern die belegende Aeußerung bei Gelegenheit der Ausübung der anfichen Verrichtungen oder mit Beziehung auf diefelben sta.tefunden hat.

·.-.s gerichtliche Verfahren wird jedoch in dergleichen Sälleinur auf Verlangen der durch die betreffende Handlung Ileidigten Behörde oder Person eingeleitet und durchge'ihrt.

Art.'O. Auf gleiche Weife wird die Uebertretungr des Art. des Gesezes, betreffend die politischen und

polizeiliche, Garantien. bestraft.

574 Art. 3 des angeführten Gesezes : ,,Wer außer dem im vorhergehenden Artikel bezeich* ,,neten Fatte, wissentlich eine der dort benannten Per* ,,sonen ohne Bewilligung der zuständigen Bundesbehßrde ,,verhaftet, macht fich, auch wenn er dazu den Befehl ,,seiner Oberbehorden erhalten hat, eines Vergehens ,,schuldig. Eben so macht fich derjenige Beamte eines ,,Vergehens schuldig, welcher den Verhaftsbefehl er-

theilt hat.

«Sechster .-Titel.

Vermischte Bestimmungen.

Art. 61. Wer Bundesakten versälscht oder unbefugter Weise zerstört, oder fälschlicher Weise Schriften unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bund esb eh orde oder eines Bundesbeamten verfaßt, oder dergleichen falsche oder verfälfchte Urkunden wissentlich geltend macht, wird mit Zuchthaus, oder in ganz geringfügigen gällen mit Gefängniß, verbunden mit einer Geldbuße, bestraft.

Art. 62. Wer vor einer Bundesbehörde ein falsches Zeugniß ablegt oder einem Unschuldigen mit dem Be?

wußtsein der Unwahrheit seiner Aussagen ein Verbreche jur Last legt, verwirkt Gefängnisstrafe und eine Ge'* bufe.

Wenn jedoch ein Angeschuldigter, in Folge so?er wissentlich unwahrer Aussagen , mit Zuchthaus - ·'der 2.odesstrafe belegt worden ist, so soll den Urheber 'tes« Aussagen die gleiche Strase treffen.

Art. 63. Die Uebertretung einer btttch einegechtfiche oder polizeiliche Behörde des Bundes ausges!°chen<:tt

575

Landesverweisung wird mit einer Geldbuße bestraft, mit welcher in schwereren gällen Gefängniß bis auf zwei Iahre verbunden werden kann.

Art. 64. Die gleiche Strafe trifft Ieden, welcher einer Bundesbehörde oder einem Stellvertreter oder Beauf# tragten einer folchen mit Beziehung auf seine Herkunst, seinen Namen oder seine Familien- und Bürgerrechts* verhältnisse unwahre Angaben macht oder sich falscher Ausweisschriften bedient, oder sich fälfchlich für einen ·politifchen Flüchtling oder für einen Heimathlofen ans-

gibt, oder diefe Eigenfchaft verfchweigt.

Art. 65. Wer zu einer solchen Täuschung einer Bundesbehörde mitwirkt, oder einem Fremden wissentlich behilflich ist, sich den Nachforschungen einer Bundesbehörde zu entziehen, wird mit einer Geldbuße bis auf Fr. 500 bestraft.

Art. 66. Wer Einwohner der Schweiz für fremden Militärdienst anwirbt, oder denselben Gelegenheit oder Mittel verschafft, sich anwerben zu lassen, oder sonst irgendwie solchen Werbungen Vorschub leistet, wird mit Gefängniß und Geldbuße bestraft.

Diefe Strafandrohung gilt auch für die Angestellten von Werbbüreaux, welche außerhalb der Schweiz errichtet werden, um das Verbot der Werbung auf schweizerischem Gebiete zu umgehen.

Art. 67. Handlungen, durch welche die Benuzung der Telegravhenanstalt zu ihren Zweken gehindert oder gestört wird (Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drathleitung oder der Apparate oder der sonstigen Zubchörben, die Verbinduug fremdartiger Gegenstände mit der Drathleitung, die Verhinderung der ...telegraphenangestellten in ihrem Dienste u. s. w.), werden mit

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·Gefängniß voit wenigstens 3 Monaten, verbunden mit «iner Geldbuße, und wenn in Folge der gestörten Benuzung der Anstalt ein Mensch bedeutend verlezt oder sonst ein erheblicher Schaden gestiftet worden ist, mit Buchthaus bestraft.

Art. 68. Gegen Beschädigung oder Gefährdung von ·post- oder Eifenbahnzügen find folgende Vorschriften zu beobachten : a. Wer durch irgend eine Handlung absichtlich Personen oder Waaren , die sich auf einem zur Besörderung der Post dienenden Wagen oder Schiffe oder auf einer Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr aussezt, wird mit wenigstens einjährigem Gefängniß, und wenn ein Menfch verlezt oder sonst ein bedeutender Schaden verursacht worden ist, mit wenigstens sünfjährigem Zuchthaufe befiraft;

b. wer leichtfinniger oder fahrläßiger Weise durch irgend eine Handlung oder durch Nichterfüllung einer ihm obliegenden Dienstpflicht eine solche Ge-

fahr herbeiführt, ist mit Gefängniß bis auf ein Iahr, verbunden mit Geldbuße, und wenn ein er-

heblicher Nachtheil eingetreten ist, mit Gefängniß von wenigstens sechs Monaten und mit einer Geldbuße zu belegen.

Art. 69. Beamte oder ..·.·..gestellte der Posten, Telegraphen, Eisenbahnen oder Dampffchiffe, die fich einer der in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Handlungen schuldig machen, find überdieß zu entsezen und jur Bekleidung einer ähnlichen Anstellung während einer 2)auer,,von 5--15 Iahren für unfähig zu erklären.

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·Siebenter Sitel.

Von den Verbrechen , welche mittels der Drukerpresse oder aus ähnliche Weise verübt werden.

Art. 70. gür Verbrechen, welche durch das Mittel der Drukerpresse verübt werden, hastet zunächst der Verfasser der Drukschrift. Hat aber die Herausgabe und Verbreitung ohne dessen Wissen urd Willen stattgefunden, oder kann derfelbe nicht leicht ausgemittelt werden, oder befindet er sich außer dem Bereiche der Bundesgewalt, so haftet der H e r a u s g e b e r , in Ermanglung dessen der V e r l e g e r , und wenn auch dieser nicht vor die gerichtlichen Behörden des Bundes gezogen werden kann, der D r u k e r .

Art. 71. Eben so haftet jede der vorgenannten Personen subfidiär für diejenigen Bußen, Prozeßkosten und Entschädigungen, welche von der ihr vorgehenden nicht erhältlich find. Dem Zahlenden steht der Regreß auf den ihm vorgehenden zu, sofern diesem Schuld zur

.gast sällt.

Art. 72. Bei allen durch die Drukerpresse verübten Verbrechen kann durch das Strasurtheil die Vernichtung der Exemplare der betreffenden Drukschrift verfügt werden.

Art. 73. Die Vorfchriften der Art. 70--72 gelten auch für Verbrechen, welche mittels des Kupferstiches, Steindruks oder ähnlicher Mittel verübt werden.

;578

Anhangstitef.

K o m p e t e n z b e st i m m u n g e n.

Art. 74.

Die Bundesaffisen sind ausschließlich zu-

ständig : :

;

a. Für Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft (Art.

36-38 und45); b. für Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbe-

hordeu (Art. 45--48) ; «. für Verbrechen (Vergehen) gegen das Völkerrecht

(Art. 39 und 42-44);

-d. für politifche Verbrechen, welche Ursache oder Folge derjenigen Unruhen find, durch die eine bewaffnete eidgenöffische Intervention veranlaßt worden

ist (Art. 52).

Art. 75. Das Verbrechen der galschwerbung (Art. 66) ist in allen Fällen, die nicht an ein eidgenössisches Militärgericht gehören, entweder bei den Bundesasfisen oder ·bei dem Militärgerichte des betreffenden Kantons an.hängig zu machen.

Art. 76. Alle andern durch gegenwärtiges Gesez vorgesehenen Verbrechen werden in der Regel durch die vBundesasfisen beurtheilt. Doch steht es dem Bundesrathe frei, diefelben an das betreffende Kantonalgericht zur Beurtheilung nach den Kantonalgefezen überweisen zu lassen.

Art. 77. Verbrechen, welche durch die Bundesgesezgebung nicht mit Strafe bedroht find , gehören vor die Kantonalgerichte. Ausnahmsweise steht es dem Bundes:,rathe frei, dergleichen Verbrechen an die Bundesaffifen überweisen zu lassen, wenn der Bund durch dieselben

geschädigt worden ist, und überdieß

§79

a. ein Beamter oder Angestellter .des Bundes der Verübung des Verbrechens beschuldigt wird, oder b. das Verbrechen in einem im Befize des Bundes befindlichen Gebäude verübt ...vorden ist, oder c. der Schaden mehr als Fr. 1000 beträgt.

Art. 78. Wenn Jemand verschiedener Verbrechen angeklagt wird, von denen die einen in die Bundes-, die andern in die Kantonalkompetenz einfchlagen, so steht es den Bundesasfifen frei, die lcztern ebenfalls zu beurtheilen, oder diefelben dem betreffenden Kantonalgerichte zu überweifen.

Art. 79. Wenn eine durch gegenwärtiges Gefez vorgesehene Handlung unter den Begriff eines durch die betreffende Kantonalgesezgcbung mit schwererer Strafe bedrohten gemeinen Verbrechens fällt, fo ist diese schwerere Strase anzuwenden.

Art. 80. Vorbehalten bleiben : a. Die Vorfchriften der Art. i und 4 des Bundesgefezes, betreffend die politifchen und polizeilichen

Garantien (Offiz. Samml. Hl. 33);

b. die Vorschriften des Bundeggefezes über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen (Offiz.

Samml. II. eoe);

c. die in den Bundesgefezen vorgefehenen Disziplinarbefugnisse der Administrativbehörden.

Vollziehungsbestimmungen.

Art. 81. Gegenwärtiges Gesez tritt mit.

in Kraft.

. . .

Der Bundesrath wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

580

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen,

Bern, den 1. Juli 1852.

Jm ..ttamen des fchweizerifchen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. Flirter.

S)er Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gesetzesentwurf für das Bundesrahtsrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft. (Vom Bundesrathe durchberathen am 1. Juli 1852).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1852

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.07.1852

Date Data Seite

555-580

Page Pagina Ref. No

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