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B u u d e s b f ait.

Jahrgang IV. Band I.

1.

Nro.

M o n t a g , den 5. Januar 1852.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1851 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frfn. 4 40 Centimen. Inserate sind f r a n t i r t an die Expedition einznfenden.

Gebühx 15 Eentimen per Zeile oder deren Raum.

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Bericht und Anträge der

nationalräthlichen Kommission, betreffend das Apothekergewicht.

(Erstattet den 11. Dezember 1851.)

Tit.!

Das Apothekergewicht kann, wo esinUebung ist, im G e b r a u c h e b l e i b e n , jedoch ausschließlich 3ur Verschreibung arztlicher Rezepte.

Das Apothekerpfund -- 3/i des Eivilpsun---

des -- ist gleich 12 U n z e n , oder 24 L o t h , oder 375 G r a m m e s . Die U n z e ist a b g e t h e i l t in 8 D r a c h m e n , die Drachme in 3 S k r u p e l , der Skrupel in 20 © r a n e , »undesblatt Jahrg. IV. «i... I.

l

M o t i v e . Die Kommission hatte es schon in ihrem ·gedrnften Berichte ausgesprochen, daß eine Revision des Medizinalgewichts in der Eidgenossenschaft stattfinden und daß dieser Revision ein Medizinalpfund von 3A Theil des neuen fchweizerischen Eivilpfnndes, unter Beibehaltung der bisherigen Eintheilung des Apothekerpfundes in 12 Unzen, zu Grunde gelegt werden soll.

Die Kommission hielt anfänglich bloß dafür, es sei

besser, die Revision des Medizinalgewichtewesens im Geseze lediglich zu postuliren, die Ausführung aber dem Bundesrathe zu übertragen, damit dieser, sei es auf ein Gutachten einer Expertenkommission von Aerzten und Pharinazeuten, sei es durch Einholung eines Parrere von der ·ärztlichen Sektion der schweizerischen natursorschenden Gesellschast, oder von wem immer, das Richtige und Angemessene auf dem Wege einer Verordnung statuire.

Sie (die Kommission) glaubte, daß die Schwierigkeiten einer Abänderung des Status quo, zumal bei der Voraussezung, daß dießfalls verschiedene Uebungen und Bräuche in der deutschen und in der romanischen Schweiz bestehen

türsten, -- ferner bei der Möglichkeit, daß die Ausfüh-

.rung durch die Anschaffung nicht nur des neuen ApotheSerpfundes und seiner Unterabtheilungen, fondern auch aller pharmazeutischen Flüfsigkeitsmassen, der s. g. M e n s u r e n ·beziehungsweise durch die Abschaffung aller alten Gewichte und Mensuren -- auf Hindernisse stoßen könnte, die vor·erst näher erwogen werden sollten, -- groß genug feien, um jedenfalls der Einführung einer neuen eingreifenden ·gesezlichen Bestimmung, einen nähern Untersuch vorangehen zu lassen.

Man dachte sich auch den Fall möglich, daß das schweiprische Medizinalpersonal vielleicht darauf dringen könnte, iiaß mit der Revision des bisherigen Apothekergewichts

gleichzeitig die Einführung eines allgemeinen fchweize-rischen Dispensatoriums -- einer eidgenössischen Pharmakope -- ein Bedürfniß, auf welches fchon häufig aufmerksam gemacht worden ist -- verbunden werde.

Jn Folge Jhres Rükweisungsbeschlusses, Tit., um zu untersuchen, ob nicht, dem ersten Kommissionalantrag entgegen, ein in Jhrer Mitte gestellter individueller Antrag -- das neue Medizinalgewicht in der neuen eidgenössischen Maß- und Gewichtsordnung jezt schon sestzusezen -- in das Gesez aufgenommen werden foll, -- hat sich Jhre Kommission, unter Benüzung höchst verdankenswerther

Mittheilungen und Aufschlüsse Seitens inoffiziell beigezogener Sachkundiger der Stadt Bern gestern (nach Empfang des Protokollanszuges) neuerdings mit dem Gegenstand einläßlich beschäftigt. Bei dieser nochmaligen Berathung stellte sich der Kommission einerseits die Nothwendigkeit einer beforderlichen Abhülfe waltender Miß= branche und Uebelstände noch mehr heraus, anderfeit« gewann sie die beruhigende Ueberzeugung, daß der sofortigen Aufnahme einer gesezlichen Bestimmung, wornart) das Medizinalpfund 3/4 de£ Eivilpfundes unter Beibehaltung der alten Eintheilung betragen soll, weniger Schwierigkeiten im Wege stehen, als sie ansänglich vexmuthete. .

Was das leztere betrifft, wurde ihr namentlich versichert, daß die Aerzte und Pharmazeuten in der französischen Schweiz -- vielleicht mit kleiner Ausnahme von ein paar jünger«, die nach dem Grammgewicht ordonnanziren -- die Rezepte nach dem alten Nürnberger Apothekergewicht verfchreiben, für diese also in der vorgeschlagenen Neuerung keine größern Schwierigkeiten lägen, als für die Medizinalpersonen der deutschen Schweiz; ja, daß für sie der Uebergang zum . französischen Grammgewichte selbst schwieriger

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wäre. Der Grund: jezt keine neue gefezliche Bestimmung über das Medizinalgewicht aufzunehmen, -- damit

später mit einer dießfälligen legislativen Revision die Einführung einer allgemeinen schweizerischen Pharmekopa verbunden werden könne, wurde durch die Einwendung beseitigt : Die Herstellung der notwendigen Ordnung und wünschbaren Einheit im schweizerischen Medizinalgetvichtswesen, würde gar zu lange unterbleiben, wenn man warten wollte, bis man sich über die Einführung einer allgemeinen fchweizerischen Pharmakopä verständigt und vereinbart hätte.

Behufs Rechtfertigung des Kommifsionalvorschlags selbst sührt die Kommission statt Mehrerem nur Folgendes an: i

Die vorgeschlagene gesezliche Bestimmung hält an dem bisherigen Grundsaz fest, daß das Apothekerpfund 3/4 des Cim'lgewichts betragen foll. Jm Weitern ist die alte Eintheilung in Unzen, Drachmen, Skrupel, Grane beibehalien. Endlich wird das neue Medizinalgewicht nicht um so vieles größer, als das alte, daß von daher eine wirkliche Gefährde beim Dispensiren und Auswägen der Arzneien entstehen könnte.

Sezenwir, wie angenommen werden muß, daß das deutsche Apothekergewicht 3/4 'des Nürnberger Gold- und

·Silbergewichts fei, so beträgt es

im französischen Markgewicht .

. 0,7294 Sfc /4 vom neuen Schweizer-Pfund machen 0,7'660'785 ,,

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also mehr 0,0'366'785| %

Der Unterschied ...om alten zum neuen vorgeschlagenen .Apothekerpfunde betrüge fomit 289,6 Grane, d. h. es wäre nahe «m 1/20 (zwischen !/.o «"d V-i) großer, als das

hisherige.

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Dieses macht aber nur: Auf das Pfund von 12 Unzen 3/5 Unzen (=289,6 Gran) Auf die Unze .

.

24V.I ©ran Auf die Drachme .

3 ,,

Auf den Skrupel

.

1

,,

Auf den Gran .

.

V-o ,, ; Der Unterfchied ist also in der That so gering, da£ darauf weder im üflezeptiren, noch im Abwägen der verschriebenen Arzneien geachtet wird. Da, wo derselbe Einfluß auf den Preis der Waare hat, da kann der Vb (refp. 1/21) mehr, sehr leicht angewendet werden.

Verglichen mit dem französischen Gewicht, würde .da..*?

neue Apotheker-Pfund 375 Grammes gleich fein.

· Der große, unbestreitbare Vortheil, der in der von der Kommifsion vorgeschlagenen gleichen Bestimmung des

Apothekerpfundes gegenüber dem neuen Civilpfund liegt, ist der, daß auch das neue Apothekerpfund -H des Civil»fundes betragt, daß demnach die meisten feiner Theile mit Theilen des einfachen Einfazgewichts vom Civilpfund (z. B. Vz Unze, «i« -oth u- s. w.3 vollkommen übereinstimmen, folglich auch alle die Ingredienzien, welche ohne Vorschrift und Rezeptirung des Arztes nach dem Civilgewicht in den Pharmazien abverlangt werden, im gleichen Gewicht verabreicht werden könnten. Endlich kann auf diefe Weise in Zukunft die Prüfung des Apothekergewichts sehr leicht und bequem mit dem üblichen gemeinen Ein-

sazgewichte stattfinden.

Was schließlich die Vollziehung anbelangt, die auch in Bezug aus die Einführung des neuen Medizinalgewichts,, nach Art. 13 des Gesezes, zunächst Sache und Aufgabe des Bundesrathes sein wird, so kann solche weder sehr schwierig, noch sehr kostspielig werden. Es bedarf der

Anfertigung eines Normal- und Probemedizinalgewichts auf Kosten der Zentralkasse und der Vervielfältigung desfelben in einer Anzahl von Gebrauch s g e-

wich te n für zirka 1500 -- 2000 schweiz. Medizinalpersonen auf Rechnung der leztern -- und das Nothwendigste für die Vollziehung ist gethan. Allfällige aber nur theilweife Umänderung (da das Apothekerpfund- -- l Schoppen Wasser ist) von zinnernen oder porzellanenen Mensuren und ähnlichen apothekerlichen Flüßigkeitsmaßen ist ebenfalls Sache der betreffenden Partikularen, und die vorübergehende Mühe und Ausgabe im Hinblik auf das Resultat wohl werth, welches für den Gewinn einer bessern und sichern Ordnung im bisher verwahrlosten, ja zum Theil gefährdenden Medizinalgewichtswesen, refp.

Unwefen, der Eidgenossenschaft bleibend erzielt wird.

Genehmigen Sie, Tit., bei diesem Anlaß die erneuerte -.Sersicherung ausgezeichneter Hochachtung.

Bern, den 11. Dezember 1851.

Namens der Kommission: ·jgrnugerbithler, Berichterstatter.

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Bericht und Anträge der nationalräthlichen Kommission, betreffend das Apothekergewicht. (Erstattet den 11. Dezember 1851.)

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