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,Aus denVerhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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(Vom 29. Dezember 1851.)

Auf den Antrag des Handels- und Zolldepartement....sind gewählt worden : 1) Zum ersten Gehilfen bei der Hauptzollstätte Sch affh a u s e n , mit einem Jahresgehalte von Fr. 1200 n. W., Herr F r a n z F ehr, von Schaffhausen, Kontrolleur in Bargen ; .

2) zum Einnehmer bei der Nebenzollstätte H ü n t w a n g e n , mit "einem Jahresgehalte von Fr. 400 a. W.

bis Ende März 1852, Herr J a k o b Fitrrer, von Elsau,

in Eglisau; 3) zum Einnehmer der Nebenzollstätte D ö r f l i n g e n , mit einem Jahresgehalte von Fr. 490 a. W. bis Ende März 1852, der Landjägerwachtmeister'S i e g r i st.

f Mit Depesche vom 19. Dezember 1851 macht der schweizerische Generalkonsul in Neapel dem Bundesrathe die Anzeige, daß durch ein königl. Dekret vom 24. v. M.

die zollfreie Einfuhr von fremdem Rindvieh nach P a l e r m o , mit Ausnahme desjenigen aus Dalmatien, für ein Jahr gestattet worden sei.

(Vom 31. Dezember 1851.)

Jn Folge der Einführung der Münzreform und des Bezugs der Zölle in neuer Währung, wodurch auch die Reduktion in neue Währung für die durch Verordnung.

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»om 1. Februar 1850 festgestellten Niederlagshausgebühren nothwendig geworden, hat der Bundesrath, auf den Antrag des Handels- und Zolldepartement...., die Niederlagsgebühren folgendermaßen festgesezt: 1) Jeweilen für Ausstellung eines Niederlagsfcheines, »on jedem Waarenstüke, statt 10 Rpn. a. W., 15 Rpn.

n. W. ; unter Aufhebung der Bestimmung der Zollver.Ordnung Art. 71, laut welcher bei theilweifer Verfügung über die in Einem Niederlagsscheine enthaltenen Güter sür den znrükbleibenden Rest jedesmal ein neuer Niederlagsschein gelöst werden mußte.

Für die Abwägung beim Eingang, vom Zentner, statt 5 Rpn. a. W., 5 Rpn. n. W.

Für die Abwägung beim Ausgang, vom Zentner, statt 5 ,, ,, ,, 5 ,, ,, ,, Eisen, Blei, Metalle,

Krapp, Farbhölzer, Getreide,

Baumwolle und rohe Wolle, Bezahlen ausnahmsweise für · die Abwägung beim Eingang, per Zentner nur . . . .

2'/2 ,, ,, ,< 3 ,, ,, ,, Für die Abwägung beim Slusgang perZentner nur statt 2'/2,, ,, ,, 2) Lagergebühr.

2 ,, ,, ,,

Für jeden Monat, wobei die bisherigen 8 freien Tage wegfallen, und Bruchtheile dee Monats für einen ganzen Monat gerechnet werden, vom Zentner, statt 5 9îpn. a. W.,

i Rpn. n. W. ; Jn den Nieberlagshäufern, welche einzig von der eidgenössischen Zollverwaltung abhangen, und wo die Lagergebühr dieser leztern zufließt, wird dieselbe aus

5 Rpn. gestellt.

(Vom 2. Januar 1852.)

Da der Bundesrath in Erfahrung gebracht, daß die unterm 19. November v. J. genehmigte, zur Erleichterung der Einführung des neuen Münzsystems aufgestellte Tarifirung des Brabanterthalers zu Fr. 5. 70 Rp. n. W. miß....·raucht, und dadurch besonders das größere Publikum mit spatern Verlusten auf dieser Geldforte bedroht werde, so hat derselbe in seiner heutigen Sizung beschlossen : es fei der Beschluß vom 19. November l. J. (siehe Bundesfclatt Seite 224) betreffend die Annahme des deutschen Kronenthalers bei den eidgenössischen Zollfassen zu Fr. 5.

70 R», n.-W. dahin modisizirt, daß von heute an diese ©eldsorte bei den erwähnten Kassen nicht "höher als zu Fr. 5. 67 Rp. n. n. W. anzunehmen sei.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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1852

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01

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05.01.1852

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7-9

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