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Jdhrgang iv. Band I.

Nro. 9.

Samstag, den 21. Februar 1852.

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Beschluß des

schweizerischen Bundesrathes, betreffend die Orga-

nisation d'es Telegraphenwesens.

(Vom 9. Februar 1852.)

Der Bundesrath der schweizerischen

Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Art. 6 des Gefezes vom -23. Christ-

monat 1851, über Erstellung von elektrischen Telegraphen,

beschließt: Art. 1. Für die Direktion der Erstellung, des Unterhaltes und des Betriebes der! elektrischen Telegraphen wird ein Direktor der Telegraphen Ernannt, der unter k»t Aufsicht und Oberleitung des Post- und Baudepartemente..» *"'e ullm't{eïl-'aïe -e'tun3 i5ei-?- gesammten Selegraphenwesen. *» besorgen bat. ®"n Gehalt f " *W Bundesblatt Jahrg. i?' **' L * W <" '

132 Fr. 3600 n. W. sestgesezt, nebst einem Taggeld von Fr. 9 n. W. sur Reisen und mit Vergütung der Fahrtkosten.

Art. 2. Der Bundesrath ernennt sämmtliche Beamte,

mit Beachtung des Art. 6 des Bundesgesezes. Dem Postdepartemente steht die Wahl der Bediensteten zu.

Art. 3r Das Finanzdepartement ist mit der Erhebung des freiwilligen unverzinslichen Anlehens und mit der Rükzahlung nach den Bestimmungen des Bundesgefezes beauftragt.

Art. 4. Die Kontrolirung der Rechnungen, die Ausstellung der Zahlungsmandate und die Ausfertigung der Monats- und Jahresrechnungen besorgt das Post- und Baudepartement mittels des Kontrolbüreau's.

Art. 5. Die Kassiere der Postverwaltung haben das Kassawesen für die Telegraphen zu besorgen, wofür denselben eine angemessene Entschädigung oder Zulage zu

ihrem Gehalte auszumitteln ist.

Art. 6. Für die Besorgung des Materiellen, insbesondere der Apparate, wird der Direktion ein Werkführer beigegeben, dem ein ©ehalt von Fr. 2000 n. W. ausgesezt ist, nebst Fr. 8 n. SB. Taggeld sür Reisen, mit 33ergütung der Fahrtkosten.

Art. 7. Unter der Direktion der Telegraphen stehen fünf Telegraphen-Jnfpektoren, von denen jeder einen Gehalt von Fr. 2400 n. S., mit einer Vergütung von Fr. 8 n. W. für jeden Reisetag und Ersaz der Fahrtkosten zu beziehen hat.

Art. 8. Jedem der Telegraphen--Jnfpektoren wird ein Bezirk zur Besorgung alles dessen, was in das Telegraphenwesen einschlägt, zugewiesen.

Art. 9. Jedem größern Telegraphenbüreau wird ein Obertelegravhist mit einem oder mehreren Gehülfen vor-

133 gefezt. Die Obertelegraphisten beziehen einen Gehalt von

Fr. 1000-1200 n. W.

Art. 10. Die Telegraphisten auf den Nebenbüreaux, so wie die Gehilfen, sind vorzngsweife ans der Zahl der Postbeamten zu bezeichnen, und erhalten je nach dem Umfange ihrer Verrichtungen eine Vergütung oder eine angemessene Zulage zu ihrem ordentlichen Gehalte.

Art. 11. In den größern Bureaux werden die nöthigen Ausläufer angestellt; in den kleinern kann die Vertragung der Depefchen dem Telegraphisten nach spezieller Anweifung überbunden werden.

Bern, den 9. Februar 1852.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschast:

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Beschluß des schweizerischen Bundesrathes, betreffend die Organisation des Telegraphenwesens. (Vom 9. Februar 1852.)

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Jahr

1852

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.02.1852

Date Data Seite

131-133

Page Pagina Ref. No

10 000 827

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