600 2) Die Litt. h. des Art. 33 des Bundesgefezes übet die Posttaïen, vom 25. August 1851, ist hiemit aufgehoben.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 19. Iuli 1852.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften).

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schweiz. Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Gesezentwurf über Abänderung der Litt. b. des Gesezes über die Posttaxen.

(Vom 19. Juli 1852.)

Tit.!

Es find seit der Einführung des Bundesgesezes, betreffend die Posttaxen vom 25. August 1851, sowol beim Bundesrathe als auch bei seinem Post- und Baudepartemente mehrfache Beschwerden über Taxation der Amts- und Dienstkorrespondenz, welche von Behörden und Beamtungen an Bedienstete und Privaten gerichtet wird, oder von diesen an Behörden oder Beamtungen geht, angebracht worden. Vorzugsweise ist diejenige

601 Korrespondenz hervorgehoben worden, welche an einzelne Militärpersonen, die nicht im Dienste sich befinden, an Sandjäger, Wegmacher und an Salz- und Pulververkäufer gerichtet oder von denfelben an ihre obern Behörden adressirt wird. In dem Gesezvorschlage des Bundesrathes hieß es: "Von der Entrichtung des Porto's sind befreitt b. die eidgenöffischen und Kantonalbehörden, jedoch nur in Amtsfachen." Nach dicfer Bestimmung hätte fowol die: eingehende als die ausgehende Korrespondenz, mit Ausschluß jedoch von Privatsachen, vom Porto befreit werden können. Allein die hohe Bundesversammlung hat nach einläßlicher Disfuffion und in der Absicht, die Privaten und Bediensteten felbft für Dienstfachen nicht zu befreien, den Zusaz: "Behörden und Beamtungen unter sich" aufgenommen. Ein ferneres Amendement, das neben dem Worte "Beamtungen" auch noch das Wort "Bedienstete" aufnehmen wollte, wurde gestrichen ; welche Streichung allerdings notwendig geworden war, nachdem man unbedingt alle Behörden und Beamtungen, folglich auch die untergeordneten Gemeinds- und Kor.porationsbehörden und deren zahlreiche Beamte aufgenommen hatte.

Der fchweizerifche Bundesrath glaubt nun, daß die Portofreiheit in Amts- und Dienstfachen eine größere Ausdehnung als bis dahin erhalten follte und wünscht daher, daß man die Korrespondenz der eidgenössischen, kantonalen und Bezirfsbehörden und Beamtungen, sowol für die eingehende als ausgehende Korrespondenz .portofrei erkläre, in fo fern diese Amt s fach en oder, was in diesem Ausdruke inbegriffen ist, Dienstsachenbetrisst.

Wir hätten diesen Ausdruk: Amtssache näher präzifiren können; allein wir beschränkten uns, den bisherigen Wortlaut des Gesezes beizubehalten, nicht nur deßwegen,.

602

weil an dem bestehenden Geseze nicht mehr geändert werden soll als durchaus nöthig ist, sondern auch aus dem.

Grunde, weil in der Vollziehungsverordnung vom IO.

November 1851, Art. 8 (Offiz. Samml. Bd. II ©. 593)

die richtige Auslegung diefes Wortes fchon enthalten ist.

Es heißt nämlich dort: "Als Amtsfache dürfen nur folche ,,Mittheilungen bezeichnet werden, die im öffentlichen ,,Interesse des Staates gemacht werden. Dagegen ist ,,die Korrespondenz von Amt zu Amt im Interesse von ,,Privaten, wie z. B. die Versendung von Zivilprozeß,,akten, Legitimationsschriften u. dgl. der Taxe unter,,werfen." Könnte die Anwendung diefes Artikels gehörig kontrolirt werden, so dürften wir in Beziehung der portofreien Beamtungen"ohne Bejorgniß von Mißbrauch weiter gehen; allein die Briefe, ob fie Amtsoder Privatsachen enthalten, gehen verschlossen. Wenn der Versender auf die Adresse schreibt: ,,amtlich," so muß der Postbeamte es glauben, und er hat. kein Mittel, sich von der Richtigfeit der Angabe zu überzeugen.

Hier liegt nun die Gefahr des Mißbrauches, dem nur dadurch begegnet werden kann, daß die Portofreiheit auf die Korrespondenzen der Behörden und Beamtungen der Eidgenossenschaft, der Kantone und Bezirke beschränkt wird, jedoch in der Weise, daß nicht nur diese Behorden und Beamten, wenn sie Briefe erhalten, portofrei sind, sondern auch diejenigen, die amtliche Briefe empfangen, gleichviel ob sie Gemeindsbeamit, Bedienstete oder einzelne Mitglieder der Behörden oder Privaten feien, für alle diese Fälle aber nur unter der Bedingung, daß die Mittheilung keine Privatsache betreffe, sondern nur das öffentliche Interesse der Eidgenossenschaft oder des Kantons (des Staates) beschlagen. Nicht portofrei wäre daher die Korrespondenz von Gemeinds- und Korpora*

603 tionsverwaltungen, die für ihren Gemeindshaushalt und in Verwaltungsfachen der Korporation, alfo nicht in Staatsdienstsachen an untergeordnete Angestellte oder Privaten korrespondiren. Geht die Korrespondenz dagegen an die obern Behörden und beschlägt fie eine Amtssache, so soll fie mit Porto nicht belegt werden.

·Sine Ausnahme bildet die Korrespondenz in Armensachen, die jedenfalls nach dem in Kraft bleibenden Lemma 3 des Art. 33 des Posttarengefezes portofrei ist.

Ueberhaupt ist nicht zu übersehen, daß nach unferm ·Vorschlage alle Bestimmungen dieses Art. 33 unverändert fortbestehen werden, namentlich auch die Bestimmung des lezten Lemmas, nach welchem der Bundesrath die .portofreien Behörden näher zu bezeichnen und die Verordnung über Verhütung von Mißbrauch zu erlassen hat.

Von diefem Standpunkte ausgehend, beehrt sich der schweizerische Bundesrath einer hohen schweiz. Bundesversammlung den anliegenden Gesezentwurf in Modifikation der Art. 33 Litt. b. des Bundesgefezes über die ·.Posttaren vom 25. August 1851 zur Annahme zu emPfehlen, indem er gleichzeitig diesen Anlaß benuzt. Sie, 24t., seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Iuli 1852.

Im Namen des fchweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterfchriften).

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Botschaft des schweiz. Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zum Gesezentwurf über Abänderung der Litt. b. des Gesezes über die Posttaxen. (Vom 19. Juli 1852.)

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