01.451 Parlamentarische Initiative Natursteinabbau und Mineralölsteuergesetz Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 22. November 2005

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Mineralölsteuergesetzes. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem beiliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Eine Kommissionsminderheit (Theiler, Hegetschweiler, Weigelt) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten.

22. November 2005

Im Namen der Kommission Der Präsident: Otto Laubacher

2005-3417

2427

Übersicht Der Nationalrat gab der am 4. Oktober 2001 von Meinrado Robbiani eingereichten parlamentarischen Initiative am 23. Juni 2003 mit 123 zu 31 Stimmen Folge. Die Initiative verlangt, den im Abbau von Naturstein tätigen Firmen den Mineralölsteuerzuschlag rückzuerstatten.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen erarbeitete daraufhin einen entsprechenden Erlass und den Bericht. Sie verabschiedete den definitiven Erlassentwurf an ihrer Sitzung vom 22. November 2005 zuhanden des Nationalrates.

2428

Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Nationalrat Robbiani hat am 4. Oktober 2001 eine parlamentarische Initiative zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes eingereicht, welche zum Ziel hat, der Branche des schweizerischen Natursteinabbaus den Mineralölsteuerzuschlag ­ in Analogie zur Land- und Forstwirtschaft und Berufsfischerei ­ rückzuerstatten. Die Initiative wurde in der Wintersession 2001 der Kommission für Verkehr und Fernmeldwesen (KVF) zur Vorprüfung zugewiesen. Die KVF beantragte in ihrem Bericht vom 29. April 2002 mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat folgte am 20. Juni 2003 diesem Antrag und gab der parlamentarischen Initiative mit 123 zu 31 Stimmen deutlich Folge. Darauf wurde die Vorlage erneut der KVF zur Ausarbeitung eines Erlasses zugewiesen.

Unter Beizug der für die Mineralölsteuer-Rückerstattung zuständigen Oberzolldirektion hat die KVF einen Erlass- und Berichtsentwurf erarbeitet. An ihrer Sitzung vom 22. November 2005 verabschiedete die Kommission den definitiven Bericht und einen Erlassentwurf mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung an ihren Rat. Gleichzeitig wurde der Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen.

2

Grundzüge der Vorlage

2.1

Ausgangslage

Der Bund erhebt auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer (Art. 131 BV; Art. 1 des Mineralölsteuergesetzes, MinöStG; SR 641.61). Der Verbrauch dieser Erzeugnisse unterliegt der Mineralölsteuer ohne Rücksicht auf den Ort des Verbrauchs (z.B. Fahrzeuge, Flugzeuge, Maschinen). Das Mineralölsteuergesetz trat auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Die Steuer ersetzt die bis dahin auf den genannten Produkten erhobenen Fiskalzölle.

Bereits unter dem Zollregime bestanden bestimmte Begünstigungen. Das Zollgesetz (SR 631.0), der Anhang zum Zolltarifgesetz (SR 632.10) und das Treibstoffzollgesetz (AS 1996 3391) ermächtigten den Bundesrat, Erleichterungen auf dem Grundzoll und die Rückerstattung des Treibstoffzollzuschlages bei bestimmten Verwendungen von eingeführtem Treibstoff vorzusehen. Darunter fielen auch die Begünstigungen für Dieselöl, das in Baumaschinen, Geleisebaumaschinen, Hubstaplern, Kranwagen oder stationären Motoren ­ unter anderem für den NatursteinAbbau ­ verwendet wurde. Auf diesen Treibstoffen wurde im Jahre 1993 eine Rückerstattung von über 63 Mio. Franken gewährt. In der Folge veranlasst die Haushaltlage des Bundes den Bundesrat, nach Sparmöglichkeiten zu suchen. Mit der Botschaft vom 4. Oktober 1993 über die Sanierungsmassnahmen für den Bundeshaushalt (BBl 1993 IV 293) beantragte der Bundesrat dem Parlament unter anderem, diese Begünstigungen, die eigentlich eine indirekte Finanzhilfe sind, in bestimmten Bereichen aufzuheben. Obwohl die Aufhebung dieser Begünstigungen in seinem Kompetenzbereich lag, zog es der Bundesrat vor, in Anbetracht der politischen Tragweite, den Entscheid dem Parlament zu unterbreiten. Im Weiteren führte der 2429

Bundesrat im Zusammenhang mit der Aufhebung dieser Vorteile in seiner Botschaft aus: «Damit verzichten wir in Zukunft darauf, von dieser Handlungskompetenz Gebrauch zu machen». Die Begünstigungen wurden in der Folge auf den 1. April 1994 aufgehoben.

Anlässlich der parlamentarischen Beratungen über das Mineralölsteuergesetz im Jahre 1996 lehnte das Parlament die Wiedereinführung der aufgehobenen Begünstigungen ab.

2.2

Beantragte Neuregelung

Die Initiative verlangt eine Änderung von Art. 18 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG), welcher heute wie folgt lautet: «Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei verwendet worden ist.» Zur Einführung der neuen Begünstigung, wie sie die Initiative verlangt, müsste Artikel 18 Absatz 2 ergänzt werden. Um den Natursteinabbau vom übrigen Steinabbau (Kies, Sand) abzugrenzen, wäre die Verwendung des Ausdrucks «Naturwerkstein» angezeigt, wie er auch in der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) verwendet wird.

3

Erläuterung der Bestimmung

Die Ausdehnung der Steuerrückerstattung auf den Natursteinabbau wird mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet. Es geht u.a. darum, die vom Parlament 1993 beschlossene Abschaffung der Steuererleichterung rückgängig zu machen.

Der Natursteinabbau wird als Branche, gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik, zum Bergbau und damit zum 2. Sektor gezählt. Dennoch stellt der keine klassische Fertigungsbranche dar, sondern beschränkt sich auf den Abbau eines natürlichen und gewachsenen Produktes, also in gewissen Punkten ähnlich wie die Forstwirtschaft. Die Arbeitsplätze der Branche sind gesamtschweizerisch grundsätzlich in peripheren, eher strukturschwachen Regionen angesiedelt, weshalb eine Steuerrückerstattung auch im Sinn einer nachhaltigen Regionalpolitik wäre, wie sie der Bund grundsätzlich betreibt.

Würde die Steuerrückerstattung für Treibstoffe, die für den Natursteinabbau verbraucht worden sind, wieder eingeführt, käme dies einer neuen Subvention gleich.

Die Natursteinabbaubetriebe würden dadurch fiskalisch gefördert. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind unter Ziffer 4.3 dargelegt.

4

Auswirkungen

4.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Eine bei den Natursteinabbaufirmen im Kanton Tessin gemachte Abklärung ergab, dass in jenen Werken jährlich rund 4 Mio. Liter Dieselöl verbraucht werden. Die im Tessin liegenden Betriebe verbrauchen ungefähr die Hälfte der für den Naturstein2430

abbau in der Schweiz verwendeten Treibstoffe. Extrapoliert auf alle Natursteinabbauwerke wäre mit einem Einnahmenausfall für den Bund in der Höhe von maximal 5 Mio. Franken zu rechnen.

Der administrative Aufwand für den Vollzug der Rückerstattung dürfte klein und mit den vorhandenen Mitteln zu bewerkstelligen sein.

4.2

Vollzugstauglichkeit

Die Initiative würde analog der übrigen Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absatz 2 MinöStG umgesetzt. Die Mineralölsteuerverordnung (MinöStV; SR 641.611) würde Art und Umfang sowie die materiellen und formellen Voraussetzungen der Steuerrückerstattung regeln. Die Regelung könnte wie folgt aussehen: Art und Umfang Die Steuer wird den Natursteinabbaubetrieben rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.

Materielle Voraussetzungen Der Natursteinabbaubetrieb muss nachweisen, welche Treibstoffmengen er für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.

Die Verbrauchskontrollen müssen: a.

je Treibstoffart in der festgelegten Form geführt werden;

b.

die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen getrennt ausweisen;

c.

mindestens folgende Angaben enthalten: ­ die Anzahl Liter und das Datum der Tankung, ­ den Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers beim Tanken, und ­ die Anzahl der gefahrenen Kilometer bzw. der Betriebsstunden.

Formelle Voraussetzungen Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen. Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.

Definition des Natursteinabbaus Die Initiative verlangt die Steuerrückerstattung für Treibstoffe, die für den Natursteinabbau verwendet worden sind. Da in Betrieben dieser Branche auch Treibstoffe zu anderen Zwecken verbraucht werden, müssen die begünstigten Verwendungen definiert werden.

2431

Der Natursteinabbau umfasst folgende Bearbeitungen: ­

der Naturstein wird in grossen rechteckigen Blöcken aus dem gewachsenen Fels durch Sägen, Spalten oder Sprengen maschinell abgebaut;

­

die Blöcke werden mit Baumaschinen vom Steinbruch zum Verarbeitungswerkplatz (im Steinbruchareal oder nicht weit davon entfernt gelegen) transportiert;

­

die Blöcke werden im Verarbeitungswerkplatz mit einer Gattersäge in Unmassplatten (Rand formwild) zersägt.

Daraus ergibt sich, dass die Steuerrückerstattung für Treibstoffe gewährt würde, die in Baumaschinen für folgende Arbeiten verwendet werden: Abbauvorbereitungsarbeiten, Spalten, Sägen von grossen Blöcken aus gewachsenem Fels, Beförderung zum Verarbeitungswerkplatz (im Steinbruchareal oder nicht weit davon entfernt gelegen), Sägen zu Unmassplatten. Als Baumaschinen werden eingesetzt: Raupenbagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Dumper, Kompressoren.

Abgrenzung gegenüber anderen Branchen Aufgrund der vorstehenden Definition wird keine Begünstigung gewährt für Treibstoffe, die durch Steinabbaubetriebe oder andere Branchen verwendet werden, z.B.

für: ­

Strassentransporte;

­

jede weitere Verarbeitung des Natursteins (z.B. Sägen auf Mass, Oberflächenbearbeitung);

­

die Steinzerkleinerung (zum Betonieren oder zur Beschotterung verwendet);

­

den Kiesabbau;

­

die Sandgewinnung.

Branchen, die analoge Forderungen stellen könnten Die Mineralölsteuer ist keine Strassenbenützungsgebühr, sondern eine besondere Verbrauchssteuer, die auf fossilen Energien und auf Treibstoffen erhoben wird (Art. 131 BV). Die Steuer belastet Treibstoffe ohne Rücksicht darauf, ob der Treibstoff in Fahrzeugmotoren oder anderweitig verwendet wird. Konsequenterweise wurden Anträge regelmässig abgelehnt, die mit der Begründung, die Strasse nicht zu benützen, eine Steuerbefreiung verlangten.

Treibstoffe werden ausserhalb der Strasse z.B. in folgenden Bereichen verbraucht: ­

stationäre Motoren in der Industrie und im Gewerbe (Kompressoren, Motorpumpen, Arbeitsmaschinen);

­

Bewässerungspumpen;

­

Baumaschinen (Bagger, Trax, Kräne, Hubstapler);

­

Pistenfahrzeuge;

­

Privatflugzeuge (Holzfliegerei, Rega, SAC);

­

Bagger- und Lastschiffe;

2432

­

Motorboote;

­

Rasenmäher.

4.3

Wirtschaftliche Auswirkungen

4.3.1

Allgemeines

Das Bundesamt für Statistik (BfS) verfügt über kantonale Zahlen für die hauptsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Die Wirtschaftszweige sind entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) erfasst und enthalten folgendes: ­

14.1:

Gewinnung von Natursteinen

­

14.21: Gewinnung von Kies und Sand

Nach Auskunft des BfS ist in der NOGA der Granitabbau in der Gruppe 14.1 enthalten und verfügt nicht über detaillierte Zahlen.

Es ist wichtig zu präzisieren, dass die vom BFS gelieferten Zahlen auf der Betriebserhebung des Bundes basieren. Das heisst die Daten stammen nicht aus Stichprobenerhebungen, sondern aus einer Vollerhebung der Betriebe. Im Allgemeinen findet diese Erhebung alle 3 bis 4 Jahre statt. Die letzten verfügbaren Daten stammen demzufolge aus den Jahren 1995, 1998 und 2001. Das heisst, dass die Situation in der neueren Zeit nicht bekannt ist und auch die Entwicklung in dieser Zeit nicht ermittelt werden kann. Eine erneute Erhebung wird allerdings in nächster Zeit durchgeführt werden.

Das BfS besitzt namentlich Daten über die Anzahl Unternehmen, die Anzahl Arbeitsstätten und die Anzahl Beschäftigte. Eine Arbeitsstätte entspricht einer örtlichen Einheit (eines Unternehmens), in der sich eine wirtschaftliche Tätigkeit abspielt. Das Unternehmen ist die kleinste juristische Einheit und kann aus einer oder mehreren Arbeitsstätten bestehen. Für eine geografische oder regionale Analyse erweist sich die Anzahl Arbeitsstätten sachdienlicher. Aus diesem Grunde beziehen sich in diesem Dokument alle Daten, welche die Beschäftigten betreffen, auf die Arbeitsstätten und nicht auf die Unternehmen.

4.3.2

Gewinnung von Natursteinen

Allgemeine Lage in der Schweiz Im Jahre 2001 waren in der Schweiz 76 Unternehmen und 92 Arbeitsstätte in der Gewinnung von Natursteinen aktiv. Der Unterschied lässt sich dadurch erklären, dass einige Unternehmen über mehrere Arbeitsstätte verfügen (z.B. Filialen) oder dass einige Unternehmen, deren hauptsächliche Tätigkeit ein anderes Gebiet betrifft (und auch in Letzterem erhoben wird), die Gewinnung von Natursteinen nur als Nebenbetrieb ausüben.

Die Branche wies 2001 einen Bestand von 1015 Beschäftigten auf (auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet), was 0,28 der gesamtschweizerischen Beschäftigten entspricht. Zwischen 1995 und 2001 fanden in der Branche einige Umstrukturierungen statt und führten zum Verschwinden eines von sechs Unternehmen (­17,4 %) 2433

und einem von sechs Beschäftigten (­16,6 %). Diese Abnahme, bei den Unternehmen und den Beschäftigten, erfolgte zwischen den Jahren 1995 und 1998, denn seit 1998 hat sich die Lage in der Branche merklich verbessert (Unternehmen: +8,6 %; Arbeitsstätte: +5,8 %; Beschäftigte: +0,2 %).

Lage in den Kantonen Auf kantonalem Niveau1 war die Gewinnung von Natursteinen sehr ungleich verteilt. Im Kanton Tessin war die Gewinnung von Natursteinen mit 31 Unternehmen (40,8 % der gesamtschweizerischen Branche) und 395 Beschäftigten (38,9 % der gesamtschweizerischen Branche) am Stärksten vertreten. Nachdem zwischen den Jahren 1995 und 1998 mehr als eines von vier Unternehmen und etwa einer auf drei Beschäftigte verloren gingen, scheint die Gewinnung von Natursteinen im Kanton wieder Auftrieb erhalten zu haben, wurde doch im 2001 der Stand von 1995 wieder erreicht. Die Verbesserung ab dem Jahre 1998 (+8 Unternehmen; +123 Beschäftigte) steht im Widerspruch zur Entwicklung auf gesamtschweizerischem Niveau (+6 Unternehmen; +2 Beschäftigte).

Weit hinter dem Kanton Tessin, zählte der Kanton Graubünden im Jahre 2001 10 Unternehmen und 12 Arbeitsstätte mit 167 Beschäftigten. Zwischen den Jahren 1995 und 2001 hatte die relative Bedeutung bei der Gewinnung von Natursteinen im Kanton stark zugenommen, dies entgegen der Entwicklung der Branche auf gesamtschweizerischem Niveau. In dieser Phase wuchs die Anzahl der Unternehmen von 7 auf 10 (+42,9 %) und die Beschäftigten von 129 auf 167 (+29,5 %).

Mit sechs Unternehmen und 43 Beschäftigten im Jahre 2001, lag der Kanton Wallis bei der Gewinnung von Natursteinen nicht in den vordersten Rängen. Ausser in den Kantonen Tessin und Graubünden, haben die Aktivitäten in der Gewinnung von Natursteinen in den Kantonen St. Gallen, Aargau oder Waadt weiter expandiert. Die Umstrukturierung in der Branche hat sich im Kanton Wallis allerdings stärker ausgewirkt. Zwischen den Jahren 1995 und 1998 sind ein von zwei Unternehmen verschwunden und drei von fünf Beschäftigten verloren gegangen. Seit 1998 haben die Aktivitäten wieder eine gewisse Dynamik erreicht, verbleiben aber auf tieferem Niveau als 1995.

Grösse der Unternehmen Die vom BfS ermittelten Daten geben auch über die Grösse der Unternehmen Auskunft. In der Schweiz wiesen alle Unternehmen und alle Arbeitsstätten in der Gewinnung von
Natursteinen eine Grösse von weniger als 50 Beschäftigten aus.

57,9 % der Unternehmen und 62 % der Arbeitsstätten hatten eine Grösse von maximal neun Beschäftigten und 42,1 % der Unternehmen und 38 % der Arbeitsstätten hatten zwischen zehn und 49 Beschäftigte. Die Grösse der in der Gewinnung von Natursteinen tätigen Unternehmen entspricht genau der Definition eines Kleinbetriebes.

Es ist interessant festzustellen, dass die Verhältnisse von Kanton zu Kanton leicht abweichen. Das Verhältnis der Kleinstbetriebe (0­9 Beschäftigte) ist in den Kantonen Wallis und Graubünden höher (66,7 % und 60 %) als im Kanton Tessin (48,4 %). Letzterer weist sogar eine Mehrheit von Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten auf (51,6 %).

1

Die Tabellen im Anhang geben über die gesamten Daten Auskunft

2434

4.3.3

Gewinnung von Kies und Sand

Allgemeine Lage in der Schweiz Im Jahre 2001 zählte die Gewinnung von Kies und Sand in der Schweiz 227 Unternehmen und 282 Arbeitsstätten und beschäftigte damals 3324 Personen. In diesem Wirtschaftszweig waren also dreimal mehr Personen tätig als bei der Gewinnung von Natursteinen.

Zwischen 1995 und 2001 sank die Anzahl der Unternehmen um 8,5 %, während eine von vier Stellen verschwand (­24,5 %). Im Gegensatz zur Gewinnung von Natursteinen scheint sich die Umstrukturierung in der Gewinnung von Kies und Sand auch nach 1998 fortgesetzt zu haben. Zwischen den zwei letzten Erhebungen sind die Beschäftigten und die Anzahl Arbeitsstätten weiter geschrumpft (­3,5 % und ­3,4 %).

Lage in den Kantonen Die kantonalen Daten zeigen auf, dass die geografische Konzentration bei der Gewinnung von Kies und Sand bedeutend geringer ist als diejenige von Natursteinen. Der aktivste Kanton (Bern) bei der Gewinnung von Kies und Sand zählte 30 Unternehmen, 44 Arbeitsstätten und 671 Beschäftigte. Im Verhältnis zur gesamtschweizerischen Aktivität der Branche entspricht dies 13,2 % der Unternehmen, 15,6 % der Arbeitsstätten und 20,2 % der Beschäftigten.

Unter den untersuchten Kantonen mit Gewinnung von Natursteinen ist es interessant zu bemerken, dass der Kanton Graubünden die zweitwichtigste Region in der Gewinnung von Kies und Sand darstellte. Er zählte effektiv 27 Unternehmen und 223 Beschäftigte in dieser Branche. Im Kanton Wallis überstieg die Bedeutung der Gewinnung von Kies und Sand bei weitem die des Natursteins. Im Kanton Tessin war die Gewinnung von Kies und Sand, bedeutend weniger wichtig als die von Natursteinen, umfasst sie doch bloss vier Unternehmen und 199 Beschäftigte.

Grösse der Unternehmen In der Schweiz hatten die meisten Unternehmen (59,9 %) dieser Branche eine Grösse zwischen null und neun Beschäftigten. 35,7 % der Unternehmen beschäftigen zwischen zehn und 49 Personen und 4,4 % beschäftigen mindestens 50 Mitarbeiter.

Dieser Wirtschaftszweig besteht ebenfalls mehrheitlich aus Kleinbetrieben, hat allerdings einen kleinen Anteil an Mittelbetrieben.

4.3.4

Wirtschaftlichkeit der Unternehmen oder der Branche

Die Wirtschaftlichkeit der in der Gewinnung von Natursteinen oder der Gewinnung von Kies und Sand tätigen Unternehmen ist nicht genau bekannt. Das BfS führt allerdings aufgrund von Stichprobenerhebungen Schätzungen über die Wirtschaftlichkeit bei den wichtigsten Wirtschaftszweigen durch. Die Ergebnisse dieser Stichproben werden alsdann hochgerechnet, um schliesslich eine Zahl für den gesamten Wirtschaftszweig zu erhalten. Solche Wirtschaftlichkeitsschätzungen stehen so für die Gruppe 14 des NOGA zur Verfügung (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau). Diese Gruppe beinhaltet folgende Wirtschaftszweige: 2435

­

14.1:

Gewinnung von Natursteinen

­

14.2:

Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin

­

14.3:

Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen

­

14.4:

Gewinnung von Salz

­

14.5:

Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. (anderweitig nicht genannt), sonstiger Bergbau

Für die einzelnen Untergruppen sind keine Zahlen verfügbar und wären auch nur mit erheblichem finanziellen Mitteleinsatz zur erheben. Die Daten für die Gruppe 14 betreffen die Jahre 2000 und 2001. Das BfS schätzt den Gesamtumsatz für die Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g., sonstiger Bergbau im Jahre 2001 auf 1,393 Milliarden Franken (1 392 552 000.­), was einem Rückgang von 3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Der Wirtschaftszweig generierte im Jahr 2001 einen Cash flow2, der 22,3 % des Umsatzes ausmachte. Der Umsatz je Beschäftigter (auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet) wurde für 2001 auf 325 000 Franken geschätzt und entsprach einem Rückgang von 0,8 % zum Vorjahr. Der Gewinn je Beschäftigter betrug für 2001 26 000 Franken was ein Rückgang von 8 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet.

Wenn auch keine Wirtschaftlichkeitsdaten hochgerechnet werden, verfügt das BfS aus der Stichprobenerhebung doch über Umsatzzahlen von 475 Millionen Franken (474 949 000.­). Diese Summe entspricht immerhin mehr als einem Drittel des geschätzten Gesamtumsatzes dieser Gruppe. Die untersuchten Unternehmen zeigten eine Umsatzrentabilität von 7,4 % im Jahre 2001 und 8,1 % im Jahre 2000 auf. Die Eigenkapitalrentabilität betrug im Jahre 2001 8,7 % und im Jahre 2000 9,7 %.

Anderseits betrug der Selbstfinanzierungsgrad 83,3 % im Jahre 2001 und 83,2 % im Jahre 2000.

Aufgrund dieser Zahlen ist es allerdings nicht möglich die Wirtschaftlichkeit der Gewinnung von Natursteinen oder von Kies und Sand zu schätzen. Da die in dieser Branche aktiven Unternehmen der Mehrwertsteuer (MWSt) unterliegen, sind die Umsatzzahlen dieser Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bekannt. Die letzten verfügbaren Zahlen stammen aus dem Jahre 2001. Es ist wichtig zu erwähnen, dass in den Statistiken der ESTV nur diejenigen Unternehmen enthalten sind, die der MWSt unterliegen, d.h. deren Jahresumsatz 75 000 Franken übersteigt. Gemäss der ESTV sind die zur Diskussion stehenden Betriebe, die bei der ESTV nicht enthalten sind, verhältnismässig von sehr kleiner Bedeutung.

2

Kennzahl selbstbewirtschafteter flüssiger Mittel. Es handelt sich um einen wichtigen Indikator um die Ertragskraft (Selbstfinanzierungsgrad eines Unternehmens) zu beurteilen.

2436

Umsätze aller MWSt-Pflichtigen in den Gruppen 14, 14.1 und 14.21 im Jahre 2001: Gruppe

Bezeichnung

Umsatz (in Millionen Franken)

14.1

Gewinnung von Natursteinen

14.21

Gewinnung von Kies und Sand

1 944,3

14

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

2 475

309,2

Der Umsatz aus der Gewinnung von Natursteinen war demnach mehr als sechs mal kleiner als der aus der Gewinnung von Kies und Sand. Ein ungefährer Umsatz für die Gewinnung von Natursteinen kann durch Multiplikation der Zahl der Beschäftigten in der Gewinnung von Natursteinen (1015 Beschäftigte) mit dem Umsatz je Beschäftigte der Gruppe 14 (Schätzung des BFS: 325 000 Franken) errechnet werden. So erhält man für die Gewinnung von Natursteinen einen Umsatz von 329,9 Millionen Franken. Diese Zahl beruht auf der Hypothese, dass der Pro-KopfUmsatz für die Gruppen 14 und 14.1 identisch sei. Wir stellen fest, dass diese Schätzung sehr nahe an die Zahlen der MWSt, die den Umsatz mit 309,2 Millionen Franken beziffern, herankommt.

Wenn man diese Zahlen mit denen des BfS (das nur über Zahlen für die gesamte Gruppe 14 verfügt) vergleicht, gilt es zu bemerken, dass die Differenz beim Umsatz über eine Milliarde Franken beträgt. Diese Differenz kann auf verschiedenen Gründen beruhen. Einerseits ist das Hochrechnen sehr effizient für grobe Aggregate, jedoch weniger zuverlässig, sobald die Daten auf tieferen Ebenen betrachtet werden.

Andererseits und zwar grundlegender ist es nicht ausgeschlossen, dass ein und dasselbe Unternehmen in beiden Ämtern unterschiedlich eingestuft wird. In der Tat erfolgt die Einstufung beim BFS aufgrund der Beschäftigten und bei der ESTV aufgrund des Umsatzes. Wenn man bedenkt, dass die Bedeutung eines Unternehmens nach der Beschäftigtenzahl zu beurteilen ist, sind die Zahlen des BfS zu bevorzugen. Wenn man hingegen davon ausgeht, dass die Bedeutung eines Unternehmens eher nach dem Umsatz zu betrachten sei, sind die Daten der ESTV zweckmässiger.

4.3.5

Beurteilung der Branche

Aufgrund der vorerwähnten Sachverhalte kommt der Gewinnung von Natursteinen auf schweizerischem Niveau eine marginale Bedeutung zu. Auf kantonaler Ebene sind eigentlich weder der Kanton Tessin, noch die Kantone Graubünden und Wallis von diesem Wirtschaftszweig abhängig. Nur einige Regionen des Kantons Tessin könnten eine höhere Abhängigkeit geltend machen. Es sei jedoch angemerkt, dass im Jahre 2001 die Gewinnung von Natursteinen 395 Beschäftigte zählte bei einer Beschäftigtenzahl im gesamten Kanton Tessin von 158 813. Nach einer beachtlichen Umstrukturierung scheint die Entwicklung im Kanton Tessin stabil zu sein (+123 Beschäftigte zwischen 1998 und 2001) und zeigt, dass die Gewinnung von Natursteinen im Kanton nicht gefährdet ist. Die Entwicklung im Kanton Tessin steht im krassen Gegensatz zur gesamtschweizerischen Evolution. Das Überleben der Gewinnung von Natursteinen im Kanton Tessin scheint demnach eher vom Erfolg 2437

der Umstrukturierung der Unternehmen vor 1998 (Anpassung der Kapazitäten) abzuhängen als von einer eventuellen Steuerbegünstigung.

4.3.6

Fazit

Gesamtschweizerisch betrachtet hat die Branche des Naturwerkstein-Abbaus in den letzten Jahren einen erheblichen Rückgang an Unternehmen und namentlich an Arbeitsplätzen hinnehmen müssen. Der Rückgang an Arbeitsplätzen ist insofern von besonderer Bedeutung, als das sich die Umsatz- und Gewinnzahlen der gesamten steinverarbeitenden Branche, wie in Ziffer 4.3.4 dargestellt, nur in beschränktem Mass auf den eigentlichen Naturwerkstein-Abbau übertragen lassen.

5

Begründung der Minderheit

Die Minderheit erachtet die Spezialregelungen für einzelne und im vorliegenden Fall sehr kleine Branchen als nicht sinnvoll. Das Problem mangelnder Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt kann nicht via die insgesamt sehr bescheidene Rückerstattung des Treibstoffzollzuschlags gelöst werden. Eine Vermischung von Regional- und Wirtschaftspolitik gilt es grundsätzlich zu vermeiden. Der Bund hat andere Möglichkeiten zur Unterstützung der peripheren Regionen des Landes.

Nicht nur für die Verwaltung, besonders auch für die kleinen Betriebe würde es einen riesigen administrativen Aufwand bedeuten, Summen zurückzufordern, die letztlich nur einen minimalen Anteil der Gesamtkosten ausmachen. Die entsprechenden Erfahrungen der Baubranche zeigen dies deutlich.

Mit der vorgeschlagenen Regelung ist eine klare Abgrenzung der Ansprüche verwandter Branchen schwierig. Eine präjudizierende Wirkung für andere Bereiche sollte aber unbedingt vermieden werden.

6

Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 18 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl L 283 vom 31.10.2003, S. 51) ermächtigt die Mitgliedstaaten, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die im Anhang II aufgeführten Steuerermässigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten.

Für Treibstoffe, die für den Natursteinabbau verwendet werden, sind keine Begünstigungen vorgesehen.

7

Rechtliche Grundlagen

7.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das Mineralölsteuergesetz stützt sich auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 BV, welche dem Bund die Kompetenz geben, auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf 2438

Treibstoffen eine Verbrauchssteuer zu erheben. Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.

Artikel 18 MinöStG regelt die Steuerrückerstattungen. Die Regelungen auf Verordnungsebene sind unter Ziffer 4.2 erwähnt.

7.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Initiative wirft gewisse Fragen bezüglich Artikel XVI GATT 94 und dem WTOÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen auf.

Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn eine Regierung im Gebiet eines Mitglieds eine finanzielle Beihilfe leistet und den Empfängern dadurch ein Vorteil gewährt wird. Eine solche Beihilfe kann auch in Form eines Verzichts auf normalerweise zu entrichtenden Abgaben (bzw. Rückerstattungen) durch die öffentliche Hand erfolgen. Eine Subvention im Sinne der WTO liegt aber nur dann vor, wenn es sich um eine «spezifische» Subvention handelt. Eine Subvention ist spezifisch, wenn sie nur an gewisse Unternehmen, Branchen oder Sektoren gewährt wird oder aber geographisch begrenzt wird. Im vorliegenden Fall wäre die Spezifität gegeben, da die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlages für denjenigen Treibstoff, der zum Abbau der Natursteine verwendet wird, nur der Natursteinabbaubranche gewährt werden soll.

Demzufolge ist die vorgeschlagene Massnahme als Subvention im Sinne der WTO einzustufen. Nun gibt es zwei Kategorien von Subventionen gemäss diesem Übereinkommen: verbotene und anfechtbare. Im vorliegenden Fall muss man davon ausgehen, dass es sich um eine anfechtbare Subvention handelt, die unter Umständen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursacht.

Kann ein WTO-Mitglied nachweisen, dass diese Subvention einen inländischen Wirtschaftszweig schädigt, eine Zunichtemachung oder Schmälerung der aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen bewirkt, ist es befugt, im Rahmen der WTO-Schritte Abhilfe zu schaffen. Das geschädigte Mitglied kann dann entweder ein Verfahren beim WTO-Streitbeilegungsgremium anstrengen oder aber Ausgleichsmassnahmen ergreifen in Form einer Erhebung von Ausgleichszöllen.

Die Annahme dieser Initiative könnte also zur Folge haben, dass die Rückerstattung der Mineralölsteuer innerhalb der WTO durch ein anderes Mitglied angefochten werden könnte. Diese Wahrscheinlichkeit ist aber als eher gering einzustufen.

7.3

Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Das Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) bestimmt in Artikel 7 Buchstabe g, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel verzichtet wird.

2439

7.4

Verhältnis zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR 901.1)

Das IHG bezweckt unter anderem, die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit im Berggebiet zu verbessern und eine nachhaltige Entwicklung im Berggebiet zu gewährleisten. Mit dem IHG besteht das Rechtsmittel, die Ziele der Initiative zu erfüllen, nämlich die Randregionen zu fördern.

Eine Begünstigung bei der Mineralölsteuer wäre nicht auf einzelne Regionen beschränkt, sondern käme dem Naturwerkstein-Abbau in der ganzen Schweiz zugute.

2440

2441

GL

NW

OW

SZ

UR

LU

BE

ZH

CH

Kanton

Jahr

2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995

Total

76 70 92 1 2 3 1 6 1 2 1 1 1 1 1 2 -

92 87 111 1 2 4 3 3 8 1 2 1 3 1 1 1 1 2 -

1015 1013 1217 19 27 56 24 11 64 42 14 47 39 38 29 8 10 77 -

227 220 248 22 23 29 30 30 35 10 7 9 3 4 6 7 5 6 2 2 2 6 6 4 2 2 2

282 292 350 30 33 50 44 42 54 14 10 15 3 4 6 7 8 10 3 2 2 7 8 5 2 3 3

3324 3445 4405 454 635 791 671 695 846 181 92 202 71 64 131 71 65 89 17 3 6 76 84 67 23 24 76

317739 312449 297660 58535 56171 54404 38106 38085 37211 13527 13520 12790 1172 1182 1205 6348 5899 5253 1403 1383 1325 1960 1875 1721 1763 1734 1686

382979 379358 372796 69716 67600 67208 46667 46981 47082 16363 16384 16042 1500 1520 1600 7289 6887 6366 1666 1651 1659 2239 2148 2056 2104 2096 2115

3668468 3471428 3548815 746751 693042 700474 472513 452544 462384 164043 155199 158815 13921 13988 14970 51776 48797 48382 13715 13119 13320 17784 15152 15283 17492 17015 18140

Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze

Kies- und Sand-Abbau

Zahl der Unternehmen, Niederlassungen und Arbeitsplätze pro Kanton

Naturwerkstein-Abbau

Anhang

2442

SG

AI

AR

SH

BL

BS

SO

FR

ZG

Kanton

2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995

Jahr

Total

2 5 6 2 2 2 1 1 2 1 1 4 5 3

2 5 7 3 5 4 1 1 2 1 1 7 8 5

9 18 32 24 24 26 8 32 52 1 2 84 144 114

3 2 2 15 13 11 7 7 8 1 2 2 3 4 5 4 1 3 2 2 3 16 18 19

3 2 2 19 17 13 8 11 13 1 2 2 4 7 6 4 1 4 2 2 3 1 21 25 27

55 52 58 113 113 90 79 79 116 15 79 87 54 43 40 33 5 66 8 9 12 1 257 345 401

7609 6371 5505 8897 8987 8668 9516 9626 8797 8930 8995 8362 10075 9528 8621 3203 3144 2968 2566 2520 2407 715 689 671 19362 19372 17691

8408 7158 6383 10978 11082 10936 11354 11522 11015 11032 11076 10627 11960 11480 10814 3936 3925 3824 2989 2972 2946 821 799 788 23264 23433 22323

66356 59301 56299 95889 91411 92765 109069 105830 109388 154664 148954 159768 115240 110018 110180 35063 34402 34903 20916 20443 20613 5213 4984 4886 222197 213151 215046

Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze

Kies- und Sand-Abbau

Zahl der Unternehmen, Niederlassungen und Arbeitsplätze pro Kanton

Naturwerkstein-Abbau

2443

JU

GE

NE

VS

VD

TI

TG

AG

GR

2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995

10 8 7 5 5 5 31 23 32 6 4 9 6 4 8 2 1 2 4 4 1 1 -

12 8 7 6 6 5 34 28 37 6 4 9 7 4 9 4 1 2 2 4 4 1 3 1

167 145 129 56 55 60 395 272 394 49 54 37 43 23 62 36 15 26 11 50 67 4 14 6

27 27 28 20 22 24 8 6 5 4 4 7 10 12 11 19 15 19 2 2 3 4 4 4 -

30 30 35 24 27 31 10 10 11 6 6 9 10 14 14 20 18 23 5 4 4 5 6 7 -

223 244 249 294 245 349 94 85 79 199 137 285 124 158 123 132 117 139 65 55 66 15 17 36 -

9608 9631 8963 22156 22047 19616 9886 9757 8911 15817 15612 15451 25860 25564 25599 12437 12580 12063 6955 7156 7177 18395 18034 17688 2938 2987 2907

12092 12226 11927 26618 26630 24678 11525 11495 10923 19206 19150 19308 31806 31634 32473 15157 15393 15251 8684 8967 9154 22034 21508 21623 3571 3641 3675

91650 89899 95919 248366 236873 238691 94515 91481 92017 158813 151170 160141 287689 268036 277848 117024 112575 116957 81163 77718 79621 236024 218191 222513 30622 28135 29492

Anteil der Kantone am gesamtschweizerischen Total Naturwerkstein-Abbau Kanton

ZH

BE

LU

UR

SZ

OW

NW

GL

ZG

FR

SO

BS

BL

SH

AR

AI

SG

GR

AG

2444

Kies- und Sand-Abbau

Jahr

Unternehmen

Niederlassungen

Arbeitsplätze

Unternehmen

Niederlassungen

Arbeitsplätze

2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995

1.3% 2.9% 3.3% 1.4% 6.5% 1.4% 2.2% 1.3% 1.3% 1.1% 1.4% 1.1% 2.9% 2.6% 7.1% 6.5% 2.6% 2.9% 2.2% 1.3% 1.4% 2.2% 1.3% 1.4% 5.3% 7.1% 3.3% 13.2% 11.4% 7.6% 6.6% 7.1% 5.4%

1.1% 2.3% 3.6% 3.3% 3.4% 7.2% 1.1% 1.8% 1.1% 2.7% 1.1% 0.9% 1.1% 0.9% 2.3% 2.2% 5.7% 6.3% 3.3% 5.7% 3.6% 1.1% 1.1% 1.8% 1.1% 1.1% 7.6% 9.2% 4.5% 13.0% 9.2% 6.3% 6.5% 6.9% 4.5%

1.9% 2.7% 4.6% 2.4% 1.1% 5.3% 4.1% 1.2% 4.6% 3.2% 3.7% 2.4% 0.8% 0.8% 7.6% 0.9% 1.8% 2.6% 2.4% 2.4% 2.1% 0.8% 3.2% 4.3% 0.1% 0.2% 8.3% 14.2% 9.4% 16.5% 14.3% 10.6% 5.5% 5.4% 4.9%

9.7% 10.5% 11.7% 13.2% 13.6% 14.1% 4.4% 3.2% 3.6% 1.3% 1.8% 2.4% 3.1% 2.3% 2.4% 0.9% 0.9% 0.8% 2.6% 2.7% 1.6% 0.9% 0.9% 0.8% 1.3% 0.9% 0.8% 6.6% 5.9% 4.4% 3.1% 3.2% 3.2% 0.4% 0.9% 0.8% 1.3% 1.8% 2.0% 1.8% 0.5% 1.2% 0.9% 0.9% 1.2% 7.0% 8.2% 7.7% 11.9% 12.3% 11.3% 8.8% 10.0% 9.7%

10.6% 11.3% 14.3% 15.6% 14.4% 15.4% 5.0% 3.4% 4.3% 1.1% 1.4% 1.7% 2.5% 2.7% 2.9% 1.1% 0.7% 0.6% 2.5% 2.7% 1.4% 0.7% 1.0% 0.9% 1.1% 0.7% 0.6% 6.7% 5.8% 3.7% 2.8% 3.8% 3.7% 0.4% 0.7% 0.6% 1.4% 2.4% 1.7% 1.4% 0.3% 1.1% 0.7% 0.7% 0.9% 0.3% 7.4% 8.6% 7.7% 10.6% 10.3% 10.0% 8.5% 9.2% 8.9%

13.7% 18.4% 18.0% 20.2% 20.2% 19.2% 5.4% 2.7% 4.6% 2.1% 1.9% 3.0% 2.1% 1.9% 2.0% 0.5% 0.1% 0.1% 2.3% 2.4% 1.5% 0.7% 0.7% 1.7% 1.7% 1.5% 1.3% 3.4% 3.3% 2.0% 2.4% 2.3% 2.6% 0.5% 2.3% 2.0% 1.6% 1.2% 0.9% 1.0% 0.1% 1.5% 0.2% 0.3% 0.3% 0.0% 7.7% 10.0% 9.1% 6.7% 7.1% 5.7% 8.8% 7.1% 7.9%

Anteil der Kantone am gesamtschweizerischen Total Naturwerkstein-Abbau Kanton

TG

TI

VD

VS

NE

GE

JU

Kies- und Sand-Abbau

Jahr

Unternehmen

Niederlassungen

Arbeitsplätze

Unternehmen

Niederlassungen

Arbeitsplätze

2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995 2001 1998 1995

40.8% 32.9% 34.8% 7.9% 5.7% 9.8% 7.9% 5.7% 8.7% 2.6% 1.1% 2.6% 5.7% 4.3% 1.3% 1.4% -

37.0% 32.2% 33.3% 6.5% 4.6% 8.1% 7.6% 4.6% 8.1% 4.3% 1.1% 1.8% 2.2% 4.6% 3.6% 1.1% 3.4% 0.9%

38.9% 26.9% 32.4% 4.8% 5.3% 3.0% 4.2% 2.3% 5.1% 3.5% 1.5% 2.1% 1.1% 4.9% 5.5% 0.4% 1.4% 0.5%

3.5% 2.7% 2.0% 1.8% 1.8% 2.8% 4.4% 5.5% 4.4% 8.4% 6.8% 7.7% 0.9% 0.9% 1.2% 1.8% 1.8% 1.6% -

3.5% 3.4% 3.1% 2.1% 2.1% 2.6% 3.5% 4.8% 4.0% 7.1% 6.2% 6.6% 1.8% 1.4% 1.1% 1.8% 2.1% 2.0% -

2.8% 2.5% 1.8% 6.0% 4.0% 6.5% 3.7% 4.6% 2.8% 4.0% 3.4% 3.2% 2.0% 1.6% 1.5% 0.5% 0.5% 0.8% -

2445

2446