Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Entwurf
(Rohrleitungsgesetz, RLG) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 91, 122 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck Art. 1 Dieses Gesetz regelt für Rohrleitungen zum Transport von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen und ihre Nebenanlagen (Rohrleitungsanlagen) insbesondere die Genehmigungen und Bewilligungen für Bau und Betrieb, die Haftung und die Versicherungspflicht sowie die Aufsicht.
1
Rohrleitungen innerhalb von Industrieanlagen gelten nicht als Rohrleitungsanlagen.
2
Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Rohrleitungsanlagen für Menschen sicher und umweltverträglich gebaut und betrieben werden.
3
2. Kapitel: Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2
Genehmigungs- oder Bewilligungsbehörden
Genehmigungs- oder Bewilligungsbehörde ist:
1 2
a.
für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar: das Bundesamt für Energie (BFE);
b.
für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar, wenn rein technische Angelegenheiten zu beurteilen sind und keine Abwägung mit anderen Interessen erforderlich ist: das Sicherheitsorgan (Art. 6 Abs. 2);
SR 101 BBl 2006 5925
2005-2217
6023
Rohrleitungsgesetz
c.
für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar: die vom Kanton bezeichnete Behörde.
Art. 3
Plangenehmigung
Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung gebaut oder geändert werden.
1
Für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar richtet sich das Plangenehmigungsverfahren nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juli 19303 über die Enteignung (EntG).
2
Mit der Plangenehmigung für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3
Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Betreiber der Anlage in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
4
Art. 4
Voraussetzungen für die Plangenehmigung
Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn die Anlage insbesondere dem Stand der Technik sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und der Raumplanung entspricht.
1
Ein ausländischer Betreiber muss eine in der Schweiz ansässige Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährleistet.
2
Art. 5
Grundlegende Anforderungen
Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen fest, denen die Rohrleitungsanlagen zum Schutze von Mensch und Umwelt genügen müssen.
Art. 6
Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit
Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...4 (SKG).
1
2
Sicherheitsorgan ist das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat.
Die technische Sicherheit wird vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs wie folgt geprüft und kontrolliert:
3
a.
3 4
bei Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar: nach dem Verfahren der Prüfung der Sicherheit von Anlagen durch amtliche Kontrolle gemäss SKG;
SR 711 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)
6024
Rohrleitungsgesetz
b.
bei Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar: nach dem vom Kanton festgelegten Verfahren.
Die Mitwirkungspflichten nach Artikel 22 SKG gelten auch für die Kontrolle nach kantonalem Recht.
4
2. Abschnitt: Bau von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar Art. 7
Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
1
Die Genehmigungsbehörde prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
2
Art. 8
Enteignungsrecht
Dem Gesuchsteller für eine Plangenehmigung steht das Enteignungsrecht zu.
Art. 9
Aussteckung
Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Betreiber die geplanten Rohrleitungsanlagen im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.
1
Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, spätestens aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BFE vorzubringen.
2
Art. 10
Anhörung, Publikation und Auflage
Das BFE übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
1
Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 4244 EntG5 zur Folge.
3
Art. 11
Persönliche Anzeige
Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Betreiber den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG6 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
5 6
SR 711 SR 711
6025
Rohrleitungsgesetz
Art. 12
Einsprache
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG8 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BFE Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
1
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 3941 EntG sind beim BFE einzureichen.
2
3
Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 13
Bereinigung in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979.
Art. 14
Plangenehmigungsentscheid, Geltungsdauer und Rechtsmittel
Mit der Plangenehmigung entscheidet das BFE gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1
Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
2
Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen des BFE oder des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
3
Art. 15 1
Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.
örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.
Änderungen oder Umnutzungen von Rohrleitungsanlagen, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken;
c.
Rohrleitungsanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
2
7 8 9
SR 172.021 SR 711 SR 172.010
6026
Rohrleitungsgesetz
Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
4
Art. 16
Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen
Der Betreiber hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird.
1
2
Im Falle von Streitigkeiten findet das EntG10 Anwendung.
Art. 17
Baubeginn
Mit dem Bau darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung begonnen werden.
Art. 18
Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG11 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
1
Das BFE übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
2
Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
3
Art. 19
Schutzmassnahmen während des Baus
Der Betreiber trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicherheit des Baus und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner und Anwohnerinnen notwendig sind.
1
10 11
SR 711 SR 711
6027
Rohrleitungsgesetz
Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass sie weiterhin benutzt werden können, soweit dafür ein öffentliches Interesse besteht.
2
Art. 20
Bauvorhaben Dritter
Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter bedarf der Zustimmung des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats, wenn die Bauvorhaben die Sicherheit der Rohrleitungsanlagen oder die Rohrleitungsanlagen die Sicherheit der Bauten oder Anlagen der Dritten beeinträchtigen könnten.
1
Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat kann in begründeten Fällen die Auswirkungen auf die Rohrleitungsanlage oder auf das Bauvorhaben vom Betreiber abklären lassen. Dabei können die entstehenden Kosten dem Betreiber überbunden werden.
2
Art. 21
Verteilung der Kosten im Falle einer Beeinträchtigung bestehender Anlagen
1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen.
Im Falle von Streitigkeiten ist das Verfahren nach den Artikeln 57 ff. EntG12 einzuleiten.
2
3. Abschnitt: Inbetriebnahme und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar Art. 22
Inbetriebnahme
Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Bewilligungsbehörde die Betriebsbewilligung erteilt hat.
1
2
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
12
a.
die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;
b.
das Betriebsreglement den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
c.
der Betreiber über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage verfügt;
SR 711
6028
Rohrleitungsgesetz
d.
der Betreiber über das erforderliche Personal zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt oder die umgehende Behebung von Schäden durch beauftragte Dritte sichergestellt ist;
e.
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Art. 23
Transportpflicht
Der Betreiber ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn:
1
a.
sie technisch möglich sind;
b.
sie wirtschaftlich zumutbar sind; und
c.
der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.
Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das BFE über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
2
3
Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.
Art. 24
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.
Art. 25
Nachrüstung
Das BFE kann auf Antrag des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats anordnen, dass die Anlage entsprechend den Ergebnissen des Sicherheitsberichtes nachgerüstet wird.
Art. 26
Schadhaftigkeit der Anlage
Wird eine Rohrleitungsanlage schadhaft, so hat der Betreiber unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren so rasch als möglich zu beheben.
1
Die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle und das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat sind unverzüglich zu benachrichtigen.
2
6029
Rohrleitungsgesetz
4. Abschnitt: Ausserbetriebnahme von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar Art. 27
Betriebseinstellung
Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 2 nachträglich dahin, so ist der Betrieb einzustellen. Das BFE und das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat sind darüber zu informieren.
1
Das BFE kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung, der Betriebsbewilligung oder der vom BFE erteilten Weisungen.
2
Art. 28
Stilllegung und Beseitigung der Anlage
Das Gesuch für die Stilllegung und eine allfällige Beseitigung einer Rohrleitungsanlage ist bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
1
Im Gesuch ist nachzuweisen, dass Stilllegung und Beseitigung der Anlage nach dem Stand der Technik ausgeführt werden und umweltverträglich sind.
2
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Plangenehmigung.
3
Der Betreiber muss bei Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
4
5. Abschnitt: Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar Art. 29
Bewilligungspflicht
Die Kantone regeln das Plangenehmigungs- und das Betriebsbewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar.
1
2
Sie bezeichnen die zuständigen Behörden.
Art. 30
Anwendbares Bundesrecht
Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar unterstehen folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes: a.
den Bestimmungen dieses Abschnitts;
b.
den allgemeinen Bestimmungen über Bau und Betrieb von Rohrleitungen (Art. 26);
6030
Rohrleitungsgesetz
c.
den Bestimmungen über Haftpflicht und Versicherung (3. Kapitel);
d.
den Straf- und Vollzugsbestimmungen (5. Kapitel).
3. Kapitel: Haftung und Versicherungspflicht Art. 31
Haftung
Wird durch den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder durch einen Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Betreiber der Anlage für den Schaden. Steht die Anlage nicht im Eigentum des Betreibers, so haftet der Eigentümer mit ihm solidarisch.
1
Der Betreiber wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde und ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, kein Verschulden trifft.
2
Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem Obligationenrecht13.
3
Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugtuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen.
4
Art. 32
Versicherungspflicht
Der Betreiber hat bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss Artikel 31 abzuschliessen.
1
Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrag von mindestens:
2
a.
50 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe;
b.
25 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe.
Die Beträge nach Absatz 2 können durch die Plangenehmigung herabgesetzt oder erhöht werden, sofern das öffentliche Interesse dies zulässt oder erfordert.
3
Die Genehmigungsbehörde kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.
4
Bund und Kantone sind als Betreiber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.
5
13
SR 220
6031
Rohrleitungsgesetz
Art. 33
Aussetzung und Beendigung der Versicherung
Der Versicherer muss der Genehmigungsbehörde melden, wenn er eine Versicherung aussetzt oder beendet.
1
Aussetzung und Beendigung der Versicherung werden 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt worden ist.
2
Art. 34
Anspruch gegen den Versicherer
Die geschädigte Person hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
1
Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 190814 über den Versicherungsvertrag können der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden.
2
Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.
3
Art. 35
Mehrere Geschädigte
Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jeder geschädigten Person gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
1
Die geschädigte Person, die als erste klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch das angerufene Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Gericht einzuklagen. Das angerufene Gericht verteilt die Versicherungsleistung vorab auf die fristgerecht eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen.
2
Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einer geschädigten Person eine Zahlung geleistet, die deren verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.
3
Art. 36
Verjährung
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach zwei Jahren vom Tag ab, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
1
Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
2
14
SR 221.229.1
6032
Rohrleitungsgesetz
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
3
Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren nach zwei Jahren vom Tag ab, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
4
5
Im Übrigen gilt das Obligationenrecht15.
Art. 37
Gerichtsstand
Zivilklagen gegen den Haftpflichtigen oder dessen Versicherer aus Schadenereignissen nach Artikel 31 sind nach Wahl des Klägers am Sitz des Beklagten oder am Ort des Schadeneintritts zu erheben.
4. Kapitel: Aufsicht Art. 38
Aufsichtsbehörde
Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar unterstehen der Aufsicht des Bundes.
1
2
Aufsichtsbehörde ist das BFE.
Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes.
3
Art. 39
Offenlegungspflicht
Der Betreiber einer Rohrleitungsanlage mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar hat dem BFE auf Verlangen Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Bilanz vorzulegen und ihm die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
5. Kapitel: Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen und Datenbearbeitung Art. 40
Beschädigung von Rohrleitungsanlagen und Störung des Betriebes
Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
1
Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
15
SR 220
6033
Rohrleitungsgesetz
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
3
Art. 41
Widerhandlungen gegen das Gesetz
Sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
1
2
a.
zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b.
unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder ein Bauvorhaben nach Artikel 20 beginnt oder weiterführt;
c.
unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt;
d.
die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt;
e.
bei einer schadhaften Rohrleitungsanlage die Massnahmen und Meldungen nach Artikel 26 nicht unverzüglich vornimmt.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Werden Bedingungen oder Auflagen verletzt, die dem Schutz der Sicherheit der Schweiz oder ihrer Unabhängigkeit oder Neutralität dienen oder mit denen eine dem Gesamtinteresse der Schweiz widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit vermieden werden soll, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren erkannt werden.
3
4
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit den gleichen Strafen bedrohen.
5
Art. 42
Straftatbestände gemäss Verwaltungsstrafgesetz
Die Artikel 1418 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sind anwendbar.
Art. 43
Anwendbarkeit der allgemeine Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Verwaltungsstrafrechts
Auf die strafbaren Handlungen nach Artikel 40 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches17 angewendet.
1
Auf die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 41 und 42 werden die allgemeinen Bestimmungen (Art. 213) des VStrR18 angewendet.
2
16 17 18
SR 313.0 SR 311.0 SR 313.0
6034
Rohrleitungsgesetz
Art. 44
Verfahren und Zuständigkeit
Die strafbaren Handlungen nach Artikel 40 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
1
Die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 41 und 42 werden nach den Verfahrensvorschriften des VStrR19 vom BFE verfolgt und beurteilt.
2
Art. 45
Verwaltungsmassnahmen
Wird eine Verfügung des BFE nach vorausgegangener Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie das BFE auf Kosten der säumigen Person durchführen oder durchführen lassen, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder wie es ausgeht.
Art. 46
Bearbeitung von Personendaten
Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 4046.
1
Sie können die Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
2
6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 47 1
Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er legt namentlich fest: a.
die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Aufgaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amtsstellen;
b.
die Gebühren für die Tätigkeit des BFE und des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats.
Der Bundesrat kann die Transportpflicht nach Art. 23 auf Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar ausdehnen.
2
Die Kantone regeln, welche Stellen die kantonalen Aufgaben zu erfüllen haben und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.
3
Art. 48
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 196320 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) wird aufgehoben.
19 20
SR 313.0 AS 1964 99, 1974 1857, 1999 3057, 2000 2355
6035
Rohrleitungsgesetz
Art. 49
Übergangsbestimmungen
Konzessionen nach den Artikeln 2 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 196321 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe in der Fassung vor dem 1. Januar 2000, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, gelten bis zum Ablauf der Konzessionsdauer. Sie werden nicht erneuert. Die Rohrleitungsanlagen können weiterbetrieben werden.
1
Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe durch kantonale Bewilligungen oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage begründeten wohlerworbenen Rechte gelten bis zum Ablauf der kantonalen Bewilligung oder Konzession, höchstens aber während 50 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie dürfen nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geändert werden.
2
Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach den Absätzen 1 oder 2 aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär oder Bewilligungsinhaber nicht einzustehen hat, und kommt die Massnahme einer Enteignung gleich, so leistet der Bund dem Konzessionär oder Bewilligungsinhaber eine Entschädigung.
3
Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
4
5
Auf hängige Beschwerden ist das alte Recht anwendbar.
Der Sicherheitsbericht nach Artikel 20 SKG22 ist für bestehende Anlagen erstmals innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.
6
Art. 50
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
21 22
AS 1964 99, 1974 1857, 1999 3057, 2000 2355 SR ...; AS ... (BBl 2006 6001)
6036