Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 23. Mai 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 11. November 2004 und vom 3. März 20051 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1 und 2 Art. 1
Lohnanpassung
Art. 2
Mindestlöhne (gem. Art. 25 GAV)
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.
23. Mai 2006
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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BBl 2004 67836785, 2005 2225 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dachund Wandgewerbe. BRB
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