Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien
Anhang 1 Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 11. Januar 20062 zur Aussenwirtschaftspolitik 2005 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 1°Die
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folgenden Abkommen werden genehmigt:
a.
Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien (Anhang 2);
b.
Landwirtschaftsvereinbarung in Form eines Briefwechsels vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweiz und Tunesien (Anhang 3).
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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SR 101 BBl 2006 1783
2005-3431
1793
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien. BB
1794