Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Aluminiumfosetyl (Fosetyl-Al) 80.0 %

Formulierungstyp:

WP

2. Handelsprodukte Fostonic 80 WP

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3704 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11804 Vertreiber: Agrimix S.R.L., Viale Città d'Europa 681, I-00144 Roma

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Rhizomfäule der Erdbeeren, Rote Wurzelfäule der Erdbeeren

Konzentration 0.75 % Aufwandmenge 7.5 kg/ha Anwendung: Giessen oder spritzen

1,2,3,4

Obstbau Birne

Teilwirkung: Birnenblütenbrand

Konzentration 0.3 % 5 Aufwandmenge 4.8 kg/ha Anwendung: Vom Austrieb bis zum Abblühen

Gemüsebau Kopfsalat

Falscher Mehltau des Salats

Aufwandmenge 2 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen

Beerenbau Erdbeere

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SR 916.161 2005-3448

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Kürbisgewächse (Cucurbitacaea)

Falscher Mehltau der Kürbisgewächse

Konzentration 0.2 % Aufwandmenge 2­4 kg/ha Wartefrist 3 Tage

Falscher Mehltau [Peronospora, Albugo, Bremia], Krankheiten dutch pathogene Bodenpilze Falscher Mehltau [Peronospora, Albugo, Bremia], Krankheiten dutch pathogene Bodenpilze

Konzentration 0.2­0.3 % Anwendung: Spritzen

Zierpflanzen allg.

allg.

(*)

Konzentration 0.5 % Anwendung: Giessen

(*) Auflagen und Bemerkungen: 1 = Nur vor der Blüte und nach der Ernte.

2 = Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.

5 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000m3 pro ha.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

16. Dezember 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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