Bundesgesetz über die Ausrichtung eines Investitionsbeitrages an das Verkehrshaus der Schweiz
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20062, beschliesst: Art. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz einen Investitionsbeitrag für Bauinvestitionen gewähren.
1
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für die Jahre 20082011.
2
Art. 2 Der Investitionsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn: a.
der Kanton und die Stadt Luzern sich an der Finanzierung des Bauvorhabens des Verkehrshauses der Schweiz je mit mindestens 5 Millionen Franken beteiligen;
b.
die Privatwirtschaft sich an der Finanzierung des Bauvorhabens des Verkehrshauses der Schweiz mit mindestens 20 Millionen Franken beteiligt;
c.
die für die Bauinvestitionen notwendigen Bankdarlehen rechtsverbindlich zugesichert sind;
d.
die notwendigen Baubewilligungen vorliegen.
Art. 3 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es gilt bis zum 31. Dezember 2011.
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
SR 101 BBl 2006 3035
2005-3125
3045
Ausrichtung eines Investitionsbeitrages an das Verkehrshaus der Schweiz. BG
3046