Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 8090 Widersprechende Unilever N.V., Weena 455, NL-3013 AL Rotterdam, internationale Registrierung Nr. 629 038 «BERTOLLI» gegen Widerspruchsgegner Dr.

Wilfried Huber, Kappellenberg 3, D-86938 Schondorf, internationale Registrierung Nr. 848 096 «MULINO BERTOTTI» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 25. August 2006 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 8090 wird gutgeheissen, nämlich bezüglich der angefochtenen Waren «pâtes alimentaires, cuites et non-cuites (pâtes réfrigérées)» der Klasse 30.

3.

Der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 848 096 «MULINO BERTOTTI» wird der Schutz in der Schweiz für die unter Ziffer 1 aufgeführten Waren definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

25. August 2006

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2006-2277

6993