Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. November 2006 vom 13. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 7. Juli 2006, beschliesst:

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1.

Das Gesuch des Kantons Zürich vom 7. Juli 2006 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. November 2006 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und von Artikel 27a­27p der Verordnung über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 26. November 2006 darf die Stimme seitens der in den Gemeinden Bertschikon, Bülach und Schlieren wohnhaften Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden.

b. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 25. November 2006 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der drei Gemeinden werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

d. Der Kanton Zürich bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards in allen drei Gemeinden vollumfänglich eingehalten werden.

e. Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche in den drei Gemeinden gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

SR 161.1 SR 161.11

2006-2448

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Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. November 2006. BRB

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Zürich durch die Bundeskanzlei.

13. September 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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