Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 18. August 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 20031 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird wieder in Kraft gesetzt.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen GAV für die Schweizerische BetonwarenIndustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 3
Überstundenarbeit/Überzeitarbeit
Art. 4
Lohn
Art. 6
Feiertage
Art. 15 Abs. 1
(Vollzugskostenbeitrag)
III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
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BBl 2003 51625163 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2006-1969
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie. BRB
IV Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
18. August 2006
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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