zu 04.055 Zusatzbotschaft zur Neufassung des Abkommens mit Italien über die Erneuerung der Simplonkonzession sowie den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola (Erneuerung der Simplonkonzession) vom 10. März 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Zusatzbotschaft den Entwurf zur Neufassung des Abkommens mit Italien über die Erneuerung der Simplonkonzession sowie den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. März 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-0532

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Übersicht Der Antrag zum Abkommen mit Italien betreffend die Erneuerung der Simplonkonzession sowie den Betrieb der Bahnstrecke bis Domodossola ist vom Bundesrat am 8. September 2004 bereits einmal gutgeheissen worden, und die entsprechende Botschaft (BBl 2004 5103) wurde zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.

Die Vorlage wurde in der ständerätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) im November 2004 beraten und gutgeheissen. Daraufhin verlangte aber das italienische Verkehrsministerium nachträglich die Aufnahme von bestimmten Änderungen formaler und terminologischer Art in den Abkommenstext. Aus diesem Grunde wurde die weitere parlamentarische Beratung gestoppt.

Die Änderungen betreffen eine Formulierung zur Umsetzung der Vereinbarung, Aktualisierungen der administrativen Bezeichnungen, verschiedene verfahrensrechtliche Präzisierungen sowie Gross- und Kleinschreibungen.

Die eingebrachten Änderungen sind marginal und haben keine grundlegenden materiellen Auswirkungen auf den Inhalt der Botschaft.

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Botschaft 1

Ausgangslage

Der Antrag zum Abkommen mit Italien betreffend die Erneuerung der Simplonkonzession sowie den Betrieb der Bahnstrecke bis Domodossola ist auf Grund einer paraphierten Version der Vereinbarung (4. Juni 2004) vom Bundesrat am 8. September 2004 bereits einmal gutgeheissen worden, und die Botschaft (BBl 2004 5103) wurde zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.

Die Vorlage wurde in der ständerätlichen KVF im November 2004 beraten und gutgeheissen. Daraufhin zeichnete sich ab, dass noch gewisse vom italienischen Verkehrsministerium vorgeschlagene Änderungen formaler und terminologischer Art in den Vereinbarungstext eingefügt werden sollten. Aus diesem Grunde wurde die weitere parlamentarische Beratung gestoppt, da bald klar wurde, dass die Vorlage aus formalen Gründen eines erneuten Bundesratsbeschlusses bedurfte.

Die geringfügigen Änderungen formaler Art, welche in den Vereinbarungstext eingeflossen sind, betreffen keine inhaltlich-materiellen Punkte, die Änderungen im Botschaftstext zur Folge hätten.

Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft werden nur die geringfügigen Änderungen des Vereinbarungstexts erläutert.

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Neufassung des Vereinbarungstexts

Auf Grund der Anfang 2005 eingebrachten Änderungsanträge des italienischen Verkehrsministeriums konnte der Vereinbarungsentwurf in der überarbeiteten Form am 14. Dezember 2005 durch die Delegationsvorsitzenden paraphiert werden (siehe Beilage).

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Änderungen des Abkommens gegenüber der ursprünglichen Fassung

Folgende Änderungen wurden am Vereinbarungstext vorgenommen: Art. 4 Abs. 4: Allgemeinere Formulierung «... a condizioni da concordare tra le Parti» [dt: wobei die Parteien die entsprechenden Bedingungen vereinbaren] (statt Präzisierung «a condizioni che tengano conto degli investimenti effettuati nel corso della concessione» [dt: unter Berücksichtigung der während ihrer Dauer getätigten Investitionen] (neu gestrichen).

Die neue Formulierung lässt mehr Spielraum hinsichtlich der Umsetzung zu.

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Art. 7 Abs. 3: neu «Amministrazione della difesa» statt «militare».

Änderung der Behördenbezeichnung im Italienischen. In der deutschen Fassung wurde der Begriff «Militärverwaltung» beibehalten.

Art. 8 Abs. 1: neu «treni in tempo di pace ...» [dt: zu Friedenszeiten].

Präzisierung zur Unterscheidung von Haftungsfällen in Kriegs- oder Friedenszeiten.

Art. 11 Abs. 2: Präzisierung «... in mancanza di accordo, sarà richiesta la designazione al Presidente della Corte internazionale di giustizia»[dt: Wird keine Einigung erzielt, so wird der Präsident oder die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofs mit der Ernennung beauftragt].

Die Modalitäten in Streitbeilegungsverfahren auf internationaler Ebene sind standardisiert. Die ursprüngliche Textfassung war nicht explizit genug. Das von Italien vorgeschlagene Verfahren entspricht den internationalen Gepflogenheiten und wird auch in anderen Abkommenstexten, welche die Schweiz unterzeichnet hat, in derselben Art formuliert und angewendet.

Art. 14 Abs. 2: Ergänzung (neu) ... «gli emendamenti così concordati entreranno in vigore secondo le procedure all'uopo necessarie» [dt: Solche Änderungen treten gemäss den hierfür erforderlichen Verfahren in Kraft].

Die Präzisierung betrifft den Umstand, dass sich die entsprechenden Verfahren im einen Land von denjenigen im andern Land unterscheiden können.

Daneben wurden verschiedene redaktionelle Änderungen bezüglich Gross- und Kleinschreibung, Interpunktion und Absatzgestaltung eingebracht.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die eingebrachten Änderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

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Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zu dieser Zusatzbotschaft sind dieselben wie diejenigen, die bei der Verabschiedung der Botschaft zu diesem Geschäft geltend gemacht wurden.

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