Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Oliva Vincenzo, vormals wohnhaft am Fussweg 2 in 3945 Gampel und im Moment unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 7. Juni 2005 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 27. Januar 2006 entschieden: 1.

Die Beschwerde von Oliva Vincenzo wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten ausgefällt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschwerdeentscheid kann Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, geführt werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält.

21. Februar 2006

2006-0426

Bundesamt für Kommunikation

2161