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Schweizerisches Band II.

Nro

36.

Samstag, den 14. Juli 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3

Jnferate sind srankirt an die Expedition einzusenden. Gebühr 1 Batzen pex Zeile odex deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Kommissionalberichte , betreffend

das Zollwesen.

(Fortsetzung.)

Bericht des Herrn P i od a, französischen Berichterstatters der Mehrheit der Kommission des Nationalrathes.

Tit..

Sie haben dem Ihnen so eben vorgelegten Berichte diejenigen Grundsätze entnommen, welche uns bei Prüfung des durch Botschaft vom 7. April von dem Bundesrathe vorgeschlagenen Zollsystemes, wie es in dem Tarif enthalten ist, geleitet haben.

Bundesblatt I. Bb. II.

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200 In weiterer Erfüllung der uns dießfalls gestellten Aufgabe, legen wir Jhnen hiemit das Ergebniß unserer Be-.

rathnngen in Betreff der übrigen Artikel des Gesetzes vor.

Die Abändernngen, die wir Jhnen vorschlagen, sind eher der Art, den Gedanken der Administrativgewalt zu vervollständigen oder zu verdeutlichen, als denselben wesentlich zn verändern. Zuweilen dann schlagen wir Mittel vor, welche nns sicherer zum Zwecke zn sühren scheinen.

Sonst aber können wir uns überhanpt im Wesentlichen mit den in der Botschast des Bundesrathes ausgesprocheuen Grundsätzen einverstanden erklären, und werden nunmehr in Kürze die Gründe der vorgeschlagenen Abänderungen ansühren.

Art. 1. Jm Art. 1 ist die Anführung des Art. 2 weggelassen worden, weil, wie aus den unmittelbar fol-

genden Art. 3, 4, 5, 6, 7 hervorgeht, nicht alle Ausnahmen in jenem Artikel enthalten sind. Statt dessen wurde anf das Gesetz im Allgemeinen hingewiesen.

Art. 2. Bei Ausdehnung der in Ziffer 1 des Art. 2 enthaltenen Bestimmnng auf die Konsuln, wird auch die

Bediugung des Gegenrechtes angeknüpft.

Die Redaktion der Ziffer 3 ist verändert worden. Zufolge dem letz.en Abfatze derfelben war der nämliche Wagen einer zehn- bis zwanzigmaligen Erlegung der Eingangsgebühr unterworfen, falls der mit einem beladenen Wagen aus der Schweiz hinausfahrende Fuhrmann mit leerem Wagen wieder zurückkäme. - Es fchien uns, als würde dieß den Verkehr des Auslandes mit der Schweiz allzusehr erschweren und daher dieser letztern zum Nachtheil gereichen, wenn eine so strenge Bestimmnng beibehalten werden sollte.

Unsere, an die Stelle der srühern gesetzte Redaktion, unterwirst dagegen den nämlichen Last- oder Reisewagen einer bloß einmaligen Gebührentrichtung.

201 Um den unter Ziffer 6 und 7 genannten Ausnahmen Wirksamkeit zu verleihen, haben wir denselben die Thiere .und die z n m L a n d b a u dienlichen G e r ä t h s c h a f t e n

.beigefugt.

Ziffer 8 gewährt die Zollbefreiung für die durch die ..eidgenössische Post spedirten Paquete, welche das Gewicht von fünf Pfunden nicht übersteigen. Wir haben diefe Begünstigung auf Paquete von zwei Pfunden befchräuken zu sollen geglaubt, weil sonst mancher dabei seine Rechnung sinden könnte, Luxusgegenstände, wie z. B. Eigarren, durch die Post einzuführen und auf solche Weise dann die Ein.gangsgebühren in bedeutendem Maße, obgleich indirekt, umgangen würden. Der letzte Absatz der nämlichen Ziffer wird als unnütz weggelassen.

Zisser 5 ist in ihren Bestimmnngen allgemeiner gehalten und an den Schluß des Artikels, nach unserer Ziffer 8, gesetzt worden. Es handelt sich nicht allein um den kleinen Grenzverkehr, sondern um eine Menge von Gegenständen, welche, wie z. B. von St. Gallen und Appenzell ans, die deutsche Grenze hinüber und herüber passixen, um verschiedenartiger Verarbeitung unterworfen zu werden, die in der Schweiz nicht verstanden wird.

Ziffer 8 enthält eine neue Bestimmung, welche zum Zwecke hat, diejenigen Waaren von einer zweiten Erlegnng der Gebühr zu befreien, welche aus der Schweiz, z. B.

von Basel, kommend, durch das Ausland nach der Schweiz, z. B. bei Schaffhausen, zurückkehren.

Jm Art. 5, welcher zu unserm Art. 3 wird, wurde auch der A u s f u h r aus dem Grunde gedacht, weil in gewissen Gegenden Vieh zur Sommerung auch ausgeführt wird, wie folches anderswo dafür hereingebracht wird.

Es gefchieht bisweilen, daß Waaren von einem Punkte der Schweiz nach einem andern über einen fremden ein-

202 geschlossenen Landestheil gehen müssen und umgekehrt, weßhalb der Bundesrath, in Folge einer neuen Bestimmung, die unsern Art. 4 ausmacht, diejenigen Maßregeln zu treffen haben wird, welche durch diesen außerordentlichen Umstand erfordert werden.

Jn Betreff der Einfuhr haben wir die Ausnahme zu Gunsten der in Ziffer 3, Art. 3 erwähnten Lnxusartikel nicht zugeben können. Wir haben uns gefragt, warum die vorgeschlagene Begünstigung für die Einfuhr von Fröschen , Krebfen und Schnecken sich nicht anf Kartoffeln und andere Gegenstände des täglichen Bedürfnisses erstrecke.

Bezüglich des kleinen Grenzverkehrs ist durch anderweitige Bestimmungen vorgesehen worden, weßhalb die dießfällige Ziffer gestrichen wurde.

Zum Zwecke der Begünstigung des Grenzverkehrs haben wir geglaubt, zwei wichtige Bestimmungen aufnehmen zu sollen. Die erste besteht in der Befreiung der eingeführten Gegenstände, deren Gewicht zwei Pfunde, oder deren Zollbetreffniß 2 ./.. Rp. nicht übersteigt. Wenn man für

jedes kleine Paquet bezahlen, für jeden geringfügigen Gegenstand Gefahr laufen müßte, bestraft zu werden, fo wäre dadurch der tägliche Verkehr zwischen den Grenzländern dermaßen gehemmt, daß er zu Gruude gerichtet würde. Auf diefe Weife wird hingegen eine arme Familie in den Stand gesetzt, ihre zwei Pfund Fleisch oder vierundzwanzig Pfund Mehl zu kaufen, wo es ihr beliebt.

Die zweite Bestimmung bezieht sich auf die Ausfuhr.

Wir haben jede Last unter 80 Pfund Gewicht, sowie auch die rohen Steine, die wir als werthlos betrachten, jeder Gebühr und Formalität enthoben. Der Zwischenhandel be.klagt sich darüber, daß verschiedene seiner Zweige durch die vorgeschlagenen Taxen werden zu Grunde gerichtet

20.^ werden. Was nun auch an diesen Klagen sein mag, im.merhin wäre es sträflich, da nicht zu helfen, wo leicht geholfen werden kann. Wenn wir aber den Schwierigkeiten beim Eintritt in's Ausland noch diejenigen beim Austritt aus der Schweiz beifügen, fo werden in Folge dessen diese Schwierigkeiten in vielen Fällen zur Unmög-

lichkeit gemacht.

Diese Ansorderungen gehören nicht allein dem Zwischenhandel an, sie sind auch der inländischen Fabrikation gemein; auch diese bedarf eines bequemen Abflusses. Um so wichtiger wird daher eine solche Erleichterung. Der Bundesrath hat dieß gefühlt und deßhalb nur eine fchwache

Gebühr von 1 Batzen vorgeschlagen, die auch nicht lästig wäre, wenn damit nicht hemmende Förmlichkeiten verbunden wären, durch welche man Widerhandlungen und Bußen ausgesetzt wird. In Folge der fraglichen Bestimmung sind daher die Art. 4 und 69 aufzuheben.

Es wäre fehr wünschenswerth , die genauesten Angaben über Einfuhr, Ausfuhr, Ouantität und Qualität der Waaren zu erhalten, indem dadurch der Behörde eine sicherere Grundlage gegeben wäre, um darauf ihre Verfügungen stützen und ihren Zweck besser erreichen zu können, welcher aber kein anderer fein kann, als den Handel möglichst zu begünstigen. Wird aber diefer Zweck eben durch den Umstand einer abzufordernden Angabe gefährdet, fo darf nicht länger gezögert werden, man muß darauf verzichten.

In unferm Art. 7 ist der fünfte Abschnitt des Entwnrfes, welcher den einzigen Art. 32 enthielt, aufgenommen. Wir glaubten denselben dem Abschnitte der Ausnahmen einverleiben zu sollen, weil man dem Grenzhandel in der That nur durch exzeptionelle Bestimmungen zu Hülfe kommen kann. Allein wir haben die Gestattung der

204 Erleichterung des Grenzverkehrs, bezüglich der Märkte, nicht beschränkt, wie der Bundesrath, denn es soll deutlich verstanden werden, daß dem Grenzverkehr im Allgemeinen jede Erleichterung gewährt werde.

Ein neuer (zweiter) Abschnitt ist in Betreff des Berechnungsmodus der Gebühren gebildet worden, welcher Gegenstand vernünftigerweise nicht dem ersten Abschnitt einverleibt bleiben konnte.

Bei Art. 5, welcher zum Art. 9 geworden, schien uns der zu 12 Zentner per Zngthierlast berechnete Ertrag der zu Wasser eingeführten Waaren zu wenig in Uebereinstimmung mit der Wirklichkeit und daher für die Wasserstraße zu ungünstig; 15 Zentner per Zngthierlast bleiben eher noch unter als über der Wirklichkeit.

Der Mengeertrag von Holz, Kohle und Baumrinde wurde weggelassen, indem wir es für rathfam halten, diese Bestimmung dem Vollziehungsreglement zu überlassen.

Die Bestimmung des Art. 8 war verschiedener Aus-

legungen fähig. In unferm Art. 10, welcher durch Art. 12 ergänzt wird, haben wir bestimmte Grenzen festgesetzt, welche,.

indem sie der Eidgenossenfchaft einen Gewinn zusichern, den Zollpflichtigen vor jedem unverhältnißmäßigen Vexlnst bewahren.

Unser Art. 13 enthält den Art. 68 des Entwurfes.

Statt der bei fehlender Gewichtsangabe im Frachtbrief zu erlegenden Buße von zwei Franken per Frachtstück, haben wir eine Waggebühr vorgezogen, deren Betrag durch den Bundesrath zu bestimmen ist.

Bei Art. 12, der zu unferm Art. 16 geworden, wurde die Bedingung der Schwierigkeit der Verifikation

weggelassen, indem dieselbe Anlaß zu Streit geben dürfte,.

und dieselbe aufzunehmen übrigens nicht notwendig ist, da

205 der Zollpflichtige vernünftigerweise die Folgen einer unvollkommenen Angabe sich felbst zuzuschreiben hat.

Im Art. 13 des zweiten Abschnittes, welcher zum Art.17 des dritten Abschnittes wird, haben wir den Hauptort des fünften Zollgebietes von Lausanne nach Gens versetzt. Man sand, daß in Genf, wo eine jährliche O.uantität von mehr

als 400,000 Zentnern eingeführt, wo ein beträchtlicher und komplizirter Handel betrieben wird, und wo endlich das neue Zollsystem vielleicht nicht ohne großen Widerwillen angenommen werben wird, - es rathsam sein dürste, wenn die unmittelbare Gewalt der eidgenössischen Behörde sich fühlbar machte und unmittelbar die Jnteressen der Eidgenossenschaft wahrnähme. Ueberdieß können eine Menge Fälle sich ereignen, welche einer fchnellen Erledigung bedürfen , welcher Umstand in diefem Zollgebiete nirgends fo häufig vorkömmt, als in Genf. Der Handel diefer Stadt wird demnach einen großen Vortheil darin finden, wenn er die Möglichkeit hat, unmittelbar mit derjenigen Behörde zu verkehren, welche am besten im Stande ist, feine Einfragen und Reklamationen zur Erledigung zu ^ bringen.

Der dritte nun zum vierten gewordene Abschnitt geht in unserm Art. 18 auf.

Was von den Art. 14, 15, 16, 17 nicht beibehalten wnrde, fchien uns eine Wiederholnng oder nnnütz.

Der Art. 26 saßt die Art. 24 und 25 zusammen.

Die Handelsleute einiger Grenzkantone beschweren sich laut über die vorgeschlagenen Taxen. Wenn die von dem Bundesrathe vorgeschlagenen zu hoch sind, so sind diejenigen der Mehrheit der Kommission nicht niedrig genug. Sie erklären, daß gewisse Artikel des Zwischen.handels nicht mehr bezogen werden könnten, wenn für dieselben jede Konzession verweigert würde. Allein diefe

206 Artikel, Seidenstoffe, Wollenstoffe, Baumwollenstoffe, leinene und gemifchte Stoffe, Ouincaillerie u. s. w. können als verarbeitete Gegenstände und meist Lurusartikel, sofern sie zum Verbrauch bestimmt sind , nicht aus den höher belegten Klaffen gestrichen werden. Es bedarf daher eines andern Mittels um dem Zwischenhandel zu helfen und diefes besteht in den Niederlagshäufern , wodurch in gewissen Gegenden zugleich auch dem Transit geholfen wird.

Es wären jedoch diefelben, wie wir glauben, auf diejenigen Oertlichkeiten zu beschränken, wo außergewöhnliche Ver-

hältnisse nnd der wirkliche Bestand ähnlicher Rechte solche in der That erheischen. Die Niederlagshäuser sollen keineswegs die Regel, sondern bloß die Ausnahme sein.

Die Aufnahme von fingirten Niederlagshäusern (Entrepots Actifs) könnten wir hingegen nicht anrathen. Da keine wirksame Ueberwachnng bei denselben möglich ist, so wäre

die Eidgenossenschaft einzig auf die individuelle Rechtlichkeit der Handelsleute angewiesen.

Jn Folge der ans Anlaß der Art. 5 , 6 , 9 auseinandergefetzten Grundsätze wurde es nothwendig, dem Art. 18,

welcher zu unferm Art. 19 wird, beizufügen: aller zoll- ' p flichtige n G e g e n s t ä n d e , indem sonst die obener..

wähnten Bestimmungen ohne Wirksamkeit blieben.

Die Bestimmungen der Art. 18, 26, 27 sind wesentlich

im Art. 20 enthalten; diejenigen aber, welche hauptsächlich zwischen der Einfuhr der Waaren über die Hauptzollstätten und derjenigen über die Nebenzollstätten unterschieden und in Art. 18 sowie in Art. 25 enthalten sind, wurden weggelassen. Viele Gegenden wurden durch diese Vorschläge beunruhigt, da sie nicht ohne Grund fürchteten, den ihnen dermalen gesicherten Waarendnrchzug zu verlieren. Die Waaren, mögen sie nun auf Frachtwagen oder Transportschiffen geführt werden, mag der Betrag der Taxe unter

207 oder über 15 Batzen stehen, sollen, nach unserer Ansicht, eben fo gut über eine Nebenzollstätte, als über eine Hauptzollstätte eingeführt werden können. Der Nachtheil einer allfälligen Kostenvermehrung ist nicht zu vergleichen mit demjenigen, welcher daraus entstehen dürfte, wenn einer Gegend die ihr durch die Natur gewährten Vortheile gewaltsam entzogen würden.

Bei Art. 23 (Art 25) wurde statt der Verpflichtung z u r ü c k z u k e h r e n , das Verbot, seinen Weg fortzusetzen, aufgenommen.

Der fechste Abschnitt, wie auch der zweite (dritte) Abschnitt wurde den im Gesetze über Organisation der Postoerwaltung enthaltenen analogen Bestimmungen gemäß redigirt, da auch wirklich zu einem andern Verfahren kein Grund vorhanden wäre.

Erhält der Bundesrath Vollmacht zur Besetzung der nöthig erachteten Stellen, so haben wir nicht zu besorgen, daß der Gang der Verwaltung aufgehalten werde, während hingegen, wenn wir keine Stellen auf dem Wege der Gesetzgebung errichten, wir nicht Gefahr lanfen, in die Alternative versetzt zu werden, entweder dem Schatze unnütze Lasten auferlegen oder ein erst neulich erlassenes Gefetz verletzen zu müssen.

Bei Art. 34 (33) wurde für angemessen erachtet, unter die speziell aufgeführten Fälle, welche den Bundesrath ermächtigen, außerordentliche Maßregeln zu ergreifen, auch den der Lebensmitteltheurung aufzunehmen.

Die Redaktion des Art. 33 (34) wurde verbessert, damit es nicht das Anfehen habe, als ob ein Angestellter

sich mit den Zollpflichtigen in Unterhandlung einlasse.

Bei Art. 37 (36) wurde das dem Bundesrath zustehende Delegationsrecht behuss Ernennung der Angestellten

208 bloß auf die Ernennung der untergeordneten Angestellten beschränkt.

Art. 38 faßt den Inhalt der Art. 39 und 40 zufammen, nämlich die Aufstellung eines Oberzolldirektors und dessen Hauptverrichtung.

Art. 40 schließt die Art. 41, 42, 44 und 45 in sich, d. h. er ermächtigt die vollziehende Gewalt innerhalb den Schranken des Budgets die nothwendig erachteten Stellen zu schaffen. Dieses Provisorium hat jedoch aufzuhören, sobald die Verwaltung sich fest gestaltet haben wird.

Die Art. 41 und 42 enthalten die Bestimmungen der

Art. 46 und 49. Nnr haben wir die Beihülfe eines Kontrolleurs auf jeder Hauptzollftätte nicht als eine absolute Notwendigkeit annehmen zu sollen geglaubt. Wir haben diese Bestimmung einfach fakultativ gelassen.

Der Art. 43 reproduzirt den Art. 52, jedoch ohne die darin ausgesprochene abfolute Unverträglichkeit bezüglich des Berufes eines Handelsmannes oder eines Wirthes.

Es giebt Nebenzollstätten, wo es unmöglich wäre, schicklicherweise andere Personen dafür in Anspruch zunehmen.

Der Bundesrath wird hierin seine Einsicht walten lassen.

Art. 45 wurde aufgenommen in der Absicht zu verhindern, daß die Behörden in die Alternative versetzt werden, entweder eine erste, wenn auch schwere, Vergehung mit Absetznng zu bestrafen , oder diefelbe nnbestraft zu lassen. Erhandelt sich um eine Buße von 1 bis 50 Franken.

Art. 46 entspricht dem Art. 51 ohne dessen letzten Absatz. Die Ueberweisung an die Gerichte wegen begangener Verbrechen oder Vergehen ist ein allgemeiner Grundsatz , welcher in einem speziellen Gesetz vorzubehalten nicht

nöthig ist.

209 Der siebente Abschnitt hat zu einer wichtigen Verhand-

lung Anlaß gegeben. Eine Minderheit sieht in der Bestimmung, daß die Kantone zum Schutze der Zollbeamten und Angestellten verpflichtet sein und sur die daraus entstehenden Kosten entschädigt werden sollen, ein gemischtes System, welches ohne große Wirksamkeit bleiben wird, während dasselbe anderseits die Lasten nicht vermindern wird. Diese Minderheit wünscht die Aufstellung eines Zollwächterkorps, wie solche in einigen Kantonen bestehen, welches dann ausschließlich von der eidgenössischen Behörde ernannt würde und in deren Dienst stünde.

Die Mehrheit hosst in Folge des Art. 54 (47) eine erhebliche Kostenverminderung zu erzielen, um aber jeden schlimmen Folgen sür die Zukunft zu begegnen, will sie

dem Bundesrath die Ermächtigung zu Einführung von Zollwächtern ertheilen, falls ein dießfälliges Bedürfniß fühlbar würde. Demnach bestände die Meinungsverschie-.

denheit zwischen der Mehrheit und der Minderheit einfach darin, daß die eine in erster Linie aufnimmt, was die andere bloß in zweiter Linie gestatten will.

Art. 55 wurde weggelassen. Sofern sich derfelbe bloß auf den Fall des gegründeten Verdachtes einer Zollnmgehung bezieht, so versteht sich das Recht, die Zeugnisse, welche die Entrichtung der Gebühren bescheinigen, abzufordern, wohl von selbst. Allein es fchien der Kommission gefährlich, diesen Grundsatz im Gesetze selbst auszusprechen, indem dieß die allzuhäufige und daher vexatorische Anwendung dieser Ueberwachung, welche nur ausnahmsweise sein soll, zur Folge haben könnte.

Im Art. 62 (48) sind alle Arten der Zollübertretung.

aufgezählt. Wir glaubten den Fall der Nichtbezahlung.

an die Spitze setzen zu sollen. Ziffer 7 wurde als Ge-

210 genstand des Kriminalverfahrens, nicht als einfache ZollÜbertretung angefehen und daher weggelassen.

In Ziffer 1 (2) haben wir geglaubt, die Bestimmung, welche des Verfuches erwähnt, weglassen zu follen, weil uns fchien, es könnte diese ausnahmsweise Erwähnung dem Fiskus, in den durch die übrigen Ziffern vorgesehenen Fällen, zum Nachtheil gereichen.

Bei Art. 63 (49) wurde das Minimum der Buße vom zehnfachen Betrag der umgangenen Gebühr auf den fünffachen Betrag herabgefetzt. Jm Wiederholungsfall foll die Buße erhöht, aber nicht jeweilen verdoppelt werden.

Es schien uns angemessen, einen solchen Spielraum zu gestatten, um die Strafe mit der böfen Absicht und hauptsächlich im zweiten und dritten Wiederholungsfalle in ein

richtiges Verhältniß zu bringen.

Behufs der Zufammenfassung aller Fälle von Unterlassung vorgeschriebener Förmlichkeiten, wurde der Art. 67

(52) allgemeiner gehalten und der Spezialfall als Beispiel angesührt. Das Maximum der Buße wurde von zwei auf vier Franken erhöht.

Jm Art. 65 wurde dasjenige, was auf die Beamten Bezug hat, weggelassen. Machen sich diefelben der Hehlerei oder der Theilnahme am Schleichhandel fchuldig, fo

sollen sie ganz anders als die Schleichhändler bestraft werden. Die Entsetzung darf in diesem Falle nicht auf sich warten lassen. Grundsätzlich soll auch die Ueberweisung an die Gerichte ausgesprochen werden, damit die Pflichtversäumniß bestraft werde. Der nämliche Grundsatz findet seine Anwendung auf Art. 71, welcher weggelassen wurde.

Der achte Abschnitt handelt von der Abschaffung der

gegenwärtig bestehenden Zölle. Jn der Absicht, die Eid-

211 genossenfchaft von diefen Hemmnissen zu befreien, dem größten Theil der Bevölkerung die Wohlthat diefer Abschaffung zu Theil werden zu lassen, die Grenzkantone für die ihnen ans der Verlegung der Binnenzölle an die Grenze erwachsenden Nachtheile zu entschädigen, hat der Bundesrath den Art. 56 (55) vorgeschlagen. Eine Min...

derheit der Kommission glaubt die Befugnisse des Bundesrathes dahin befchränken zu sollen, nur diejenigen Zölle einzulösen , welche auf dem Transit lasten.

Die Mehrheit gibt zwar dem Systeme des Bundesrathes den Vorzug, um indessen jedem Einwurfe zu begegnen, hat sie demfelben noch zwei Bestimmungen beigefügt. Die erste besteht in Aufstellung des Grundsatzes eines Abzuges auf dem Ertrag der Gebühren für Gegenstände, welche in dem betreffenden Kantone verbraucht werden. Die zweite macht den Vorbehalt der Bestätigung von Seite des Buudes für jeden Loskaufsvertrag zwischen dem Bundesrathe und den Kantonen.

Dieser Gegenstand ist übrigens bereits in dem Ihnen so eben vorgelegten Berichte behandelt worden.

Der zehnte Abschnitt spricht von dem Zeitpunkte, von welchem an das Gesetz in Krast erwachsen soll. Es hängt die Möglichkeit der Bestimmung eines nähern oder fernern Zeitpunktes von so vielerlei nicht vorauszusehenden Umständen ab, daß wir darauf antragen, diesen Punkt der Einsicht und der Sorgfamkeit des Bundesrathes zu überlassen.

Es sind uns die Bemerkungen des Genferifchen Handelsstandes, bezüglich der verschiedenen bestehenden Verträge mit Frankreich und Sardinien vorgelegen, allein wir konnten uns nicht davon überzeugen, daß diese Verträge durch das Ihnen vorgeschlagene Gesetz beeinträchtigt werden.

Dessenungeachtet glauben wir über diesen Gegenstand,

212 welcher vorkommenden Falls besonders zu behandeln wäre, keine definitiven Anträge stellen zu sollen. Wir können .jedoch zur Beruhigung der Bevölkerung von Genf, fowie überhaupt derjenigen fchweizerischen Bevölkerungen, welche sich in ähnlichem Falle befinden dürften, die Versicherung geben, daß ein Vertrag keineswegs durch ein Gesetz aufgehoben werden kann.

(Folgen die Unterschriften).

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Kommissionalberichte betreffend das Zollwesen. (Fortsezung.)

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14.07.1849

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199-212

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