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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 8. April 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im -fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr : Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzelle oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Sem ·

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Malergewerbe der Ostschweiz sowie des Reglements über Ferien- und Feiertagsentschädigungen (Vom 28. März 1954)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l · Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 1. Juli 1953 für das Malergewerbe der Ostschweiz sowie die im Anhang dazu enthaltenen Bestimmungen des Reglements vom 1.Dezember 1951 über Ferien- und Feiertagsentschädigungen werden allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der besonders bezeichneten Bestimmungen 1).

; 2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das Gebiet der Kantone Appenzell A.-Eh., Glarus, Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina und Moësa sowie der 1

1

) Die nicht allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen sind kursiv gedruckt.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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554 Kreis Bergeil) und St. Gallen. Er gilt ferner für den Kanton Thurgau, mit Ausnahme von Ziffer 7, Absätze 3 bis 5, und Ziffer 8, Absatz 2, des Gesamtarbeitsvertrages sowie von sämtlichen Bestimmungen des Eeglements über Ferienund Feiertagsentschädigungen.

2 Er findet Anwendung auf alle Betriebe des Malergewerbes sowie auf alle in diesen Betrieben im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in Betrieben von Anstalten, Hotels -und der Industrie beschäftigt werden.

Art. 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehören, können gegen Massnahmen dieser Verbände oder der im Gesamtarbeitsvertrag sowie im Eeglement über Ferien- und Feiertagsentschädigungen vorgesehenen Organe beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

Art. 4 Der Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.

B e r n , den 23. März 1954.

Im Namen dea Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Escher 1567

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

555 Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das Malergewerbe der Ostschweiz abgeschlossen am 1. Juli 1953 zwischen dem Malermeisterverband Appenzell A.-Eh., dem Malermeisterverband Kanton Glarus, dem Malermeisterverband Graubünden, · dem Malermeisterverband Thurgau, dem Malermeisterverband Stadt St. Gallen, dem Malermeisterverband Borschach, dem Malermeisterverband Gossau-Wil-Toggenbnrg und Umgebung, dem Malermeisterverband Eapperswil und Jona, dem Malermeisterverband Eheintal-Werdenberg sowie dem Malermeisterverband St. Galler Oberland, einerseits und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

-

- Ziff. l ; Dieser Vertrag gilt für die Dienstverhältnisse im Malergewerbe in den Kantonen Appenzell A.-Eh., Glarus, Graubünden, St. Gallen und Thurgau.

2 Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in Betrieben von Anstalten, Hotels und der Industrie beschäftigt sind.

1

Ziff. 2 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Maximum: ; in der Stadt St. Gallen 47 Stunden in Herisau 50 Stunden im übrigen Vertragsgebiet 52 Stunden 2 Im Winter wird die Arbeitszeit den Licht- und Witterungsverhältnissen angepasst.

1

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Arbeitszeit

556 , 3

Wo bereits eine kürzere Arbeitszeit besteht, darf sie nicht verlängert werden.

4 An Samstagen ist um-12 Uhr Arbeitsschluss.

5 Die Arbeitszeit ist genau einzuhalten. Das Umkleiden hat vor Beginn bzw. nach Schluss der Arbeitszeit zu erfolgen. Fernbleiben von der Arbeitsstelle muss dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angezeigt werden.

6 Das Eauchen ist auf Verlangen des Arbeitgebers während der Arbeit zu unterlassen.

Arbeitslohn

Ziff. 3 Zahlungseinheit ist der Stundenlohn. Dieser beträgt für gelernte Maler, einschliesslich Teuerungszulage: 1

Appenzell A.-Rh.:

,

Herisau Teufen, Waldstatt Übriger Kanton Glarus Kanton Graubünden: Zone I: Landschaft Davos, ganzes Oberengadin (d.h. Scanfs, bis Maloya sowie Pontresina), Lenzerheide und Arosa .

Zone II : Chur und Umgebung bis Eeichenau, Flims, Klosters, Churwalden, Malix, Parpan, Praden, Tschiertschen und Schuls Zone III: Ganzes übriges Kantonsgebiet . . . . .

Kanton Thurgau: Zone I: Arbon, Bischofszell, Amriswil, Ermatingen, Frauenfeld, Kreuzungen, Romanshorn, Steckborn, Weinfelden, Aadorf, Sirnach und Münchwilen Zone II : Ganzes übriges Kantonsgebiet Stadt St. Gallen .

Eorschach Gossau-Wil-Toggenburg, Gossau,Flawil,Uzwil, Wil . .

Übriges Vertragsgebiet Eapperswil und Jona Rheintal-Werdenberg St. Galler Oberland, Bad Eagaz Übriges Vertragsgebiet , 1) Minimallohn.

2 ) Durchschnittslohn.

Franken

2.55 1) 2.26 1) 2.15 1) 2.83 2)

2.60 2) 2.48 2) 2.38 2)

2.34 1) 2.29 1) 2.85 2) 2.36 1) 2.29 2) 2.26 2) 2.39 2) 2.26 2) 2.31 2) 2.26 2)

557 2

Die Hilfsarbeiter werden nach Massgabe ihrer Leistung entlöhnt; ihr Lohn liegt in der Kegel über dem Lohn des Bauhandlangers.

3 Invalide oder Minderleistungsfähige werden nach Übereinkunft der, Einzeldienstvertragsparteien ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend entlöhnt.

4 Für die Berechnung der Durchschnittslöhne fallen Löhne von Geschäftsführern und im Monatslohn angestellten Arbeitnehmern sowie Löhne von Minderleistungsfähigen und Hilfsarbeitern nicht in Betracht.

5 Arbeitet ein Betrieb ausserhalb seiner eigenen Zòne an einem Ort mit höheren Löhnen, so hat er die Löhne der betreffenden Zone nebst den festgesetzten Zulagen zu bezahlen.

: Ziff. 4 Der Lohn gelangt alle 14 Tage, in verschlossenem Kuvert mit Lohnzahlung Firmabezeichnung und mit detaillierter Ausrechnung, während der Arbeitszeit auf dem Arbeitsplatz zur Auszahlung. Die Lohnzahlung soll nach Möglichkeit nicht an einem Samstag erfolgen.

2 Der Arbeitnehmer ist berechtigt, nach Ablauf der ersten Zahltagswoche ausnahmsweise einen Vorschuss bis zu 80 Prozent des verdienten Lohnes zu verlangen, sofern er spätestens einen Tag vorher dem Arbeitgeber Anzeige macht.

.

3 Bei Austritt oder Entlassung wird der Lohn, soweit möglich, am Tage der Entlassung, spätestens aber an dem nach Einlieferung der Lohn: listen folgenden Tag ausbezahlt.

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Ziff. 5

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Für Überstunden wird zum normalen Lohn ein Zuschlag von 25 Prozent bezahlt. Als Überzeit gilt die zwischen der normalen Arbeitszeit gemäss Ziffer 2 und der Nachtarbeit geleistete Arbeit.

; , , z Als Nachtarbeit gilt die von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit. Diese wird mit einem Zuschlag von 50 Prozent entschädigt.

3 Für Arbeiten am Samstagnachmittag wird in der Zeit von 13 bis 17 Uhr ein Zuschlag von 50 Prozent, nach 17 Uhr ein solcher von 100 Prozent bezahlt.

4 Für Arbeiten an Sonntagen wird ein Zuschlag von 100 Prozent bezahlt.

5 Eine Entschädigung für Überzeitarbeit erfolgt nur, wenn diese durch den Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet wird.

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Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn er am Domizil der Firma arbeitet. Es sind ihm die tatsächlichen Auslagen für Unterkunft und Verpflegung sowie die Fahrkosten zu vergüten.

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Überzeitzuschläge

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Zulagen für au lrtreit8e

558 2

Den Arbeitnehmern von Firmen, die in der Stadt St. Gallen domiziliert sind, wird bei Arbeiten ausserhalb des Stadtgebietes eine Mittagszulage von 8,50 Franken bezahlt, sofern es ihnen nicht möglich ist, das Essen zu Hause einzunehmen.

Ziff. 7 Ferien

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-

! Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese sind auf Grund gegenseitiger Verständigung zu beziehen.

2 Die Ferienentschädigung betlägt im ganzen Vertragsgebiet einheitlich 4 Prozent der Bruttolohnsumme.

3 Die Ferienentschädigung wird dem Arbeitnehmer an jedem Zahltag in Form von Ferienmarken ausgerichtet und vom Arbeitgeber in die Ostschweizerische Maler-Ferienkasse einbezahlt.

4 Eine Barentschädigung an Stelle der Ferienmarken ist nicht gestattet. Der Arbeitnehmer hat die Ferien zu beziehen; er darf während der Ferien keine Berufsarbeit verrichten.

6 Einzelheiten sind durch die im Anhang aufgeführten Bestimmungen des Reglements vom 1. Dezember 1951 über Ferien- und Feiertagsentschädigungen geordnet.

Ziff. 8

1 Entschädigung Die Entschädigung für die auf einen Wochentag fallenden Feierund militärische tage beträgt 2 Prozent der Bruttolohnsumme.

Inspektionen 2 j)je Jeiertagsentschädigung wird dem Arbeitnehmer an jedem Zahltag in Form, von Feiertagsmarken ausgerichtet und vom Arbeitgeber in die Ostschweizerische Maler-Ferienkasse einbezahlt. Einzelheiten sind durch die im Anhang aufgeführten Bestimmungen des Reglements vom 1. Dezember 1951 über Ferien- und Feiertagsentschädigungen geordnet.

3 Für die wegen militärischer Inspektion versäumte Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung von 8,50 Franken.

Ziff. 9 1

Das Arbeitsverhältnis kann gegenseitig täglich auf das Ende des nächsten Arbeitstages aufgelöst werden. Im überjährigen Dienstverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage; die Kündigung kann nur auf einen Samstag erfolgen.

2 Die erste Woche gilt als Probezeit, innerhalb welcher das Arbeitsverhältnis auf das Ende des laufenden Arbeitstages aufgelöst werden kann.

3 Sofern der Arbeitnehmer die festgelegten Kündigungsfristen nicht einhält, ist der Arbeitgeber berechtigt, im unterjährigen Dienstverhältnis einen und im überjährigen höchstens fünf Taglöhne als Schaden-

559 ersatz zurückzubehalten. Sollte ihm durch das Verhalten des Arbeitnehmers noch weiterer Schaden entstanden sein, so steht es ihm frei, auch diesen geltend zu machen. Werden die Fristen vom Arbeitgeber nicht eingehalten, so gilt das Obligationenrecht.

Ziff. 10 1

Jeder versicherbare Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich angemessen Krankengeldgegen den Lohnausfall bei Krankheit zu versichern und sich darüber v rsich rung8 auszuweisen.

2 An die Prämien für diese Krankengeldversicherung bezahlt der Arbeitgeber unter Abgeltung von Artikel 335 des Obligationenrechts einen wöchentlichen Beitrag von 2,30 Pranken in der Stadt St. Gallen, 2,10 Franken in Herisau und 1,80 Franken im übrigen Vertragsgebiet.

ziff. 11

:

Den Arbeitnehmern ist die Ausführung jeglicher Berufsarbeit für Schwarzarbeit Drittpersonen untersagt. Verletzungen dieser Bestimmung berechtigen zur sofortigen Entlassung.

Ziff. 12 1

Die vertragschliessenden Parteien wählen regionale Berufskommissionen aus je 3 oder 4 Vertretern, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jede Partei bestimmt ihre Vertreter selbst. Die Berufskommissionen stellen ein Verfahrensreglement auf.

2 Die Berufskommissionen kommen nach Bedürfnis zusammen.

Sie sind ferner auf Begehren einer Partei durch den Präsidenten innert acht Tagen einzuladen.

.

3 Die Berufskommissionen haben für die Einhaltung i und Durchführung dieses Vertrages zu sorgen. Sie haben allfällige aus dem Vertrag sich ergebende Streitigkeiten zu schlichten.

4 Differenzen aus diesem Vertrage, die durch die Berufskommission oder die vertragschliessenden Parteien nicht beigelegt werden können, werden dem sachgelegenen Einigungsamt unterbreitet.

Kontrolle

560 Anhang

Bestimmungen aus dem Reglement vom 1. Dezember 1951 über Ferien- und Feiertagsentschädigungen

I. Ferienentschädigungen Ziff. l 1

Um die im, Malergewerbe zwischen den Malermeisterverbänden der Ostschweiz und den Arbeitnehmerverbänden vereinbarten Ferien durchzuführen, besteht eine Ostschweizerische Maler-Ferienkasse, welche ein Bestandteil der Interessengemeinschaft der1 Ostschweizerischen Malermeisterverbände bildet.

2 Der Sitz der Ferienkasse ist in St. Gallen, St. Leonhardstrasse 17 (Postcheckkonto IX 6172; Telephon 2 61 09). Die Ferienkasse wird von der Geschäftsstelle der kantonalen Gewerbeverbände St. Gallen-Appenzell geführt.

3 Die Ferienkasse stellt den Arbeitgebern gegen Entgelt Ferienmarken und Ferienhefte zur Verfügung und verpflichtet sich, die rechtmassige Einlösung der Markenwerte zu vergüten.

Ziff. 2 Die Arbeitgeber verpflichten sich, ihren Arbeitnehmern das Ferieninarkenheft kostenlos abzugeben und an jedem Zahltag Ferienmarken nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages im Ausmass des Bruttolohnes, Inbegriffen sämtliche Lohnzuschläge, auszuhändigen. Die Bruchteile unter 5 Rappen werden abgerundet, solche über 5 aufgerundet.

Ziff. 3 Das Ferienmarkenheft ist persönlich und nicht übertragbar.

Eingeklebte Ferienmarken anderer Ferienkassen sind ungültig.

2 Die Vordrucke der Deckelseiten sind mit Tinte auszufüllen. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber die Dauer desselben sowie den zuletzt bezogenen Stundenlohn an vorgemerkter Stelle im Ferienheft einzutragen.

1

Ziff. 4 Der Anspruch auf Einlösung der Ferienentschädigung beginnt, nachdem Ferienmarken für mindestens zwei Tage eingeklebt sind, und endet 18 Monate nach Ausstellung des Ferienmarkenheftes.

.

..

561

Ziff. 6 Das Feriengeld wird dem Arbeitnehmer unmittelbar vor den Ferien durch den Meister ausbezahlt. Ausnahmsweise übernimmt die Ferienkasse die Auszahlung direkt an den Arbeitnehmer.

Ziff. 7 Die Ermittlung der Anzahl der Ferientage eines Arbeitnehmers erfolgt nach der Formel : Gesamtwert der im Ferienmarkenheft eingeklebten Marken, dividiert durch den ausgewiesenen letztbezahlten achtfachen Stundenlohn.

Beispiel : Markenwert Fr. 96.-- Stundenlohn » 2.-- Anzahl der Ferientage: Fr. 9g = 6 Ferientage 1

2

Ergibt sich bei der Berechnung der Ferientage ein Bruchteil, so gilt der nur zürn Teil entschädigte Tag nicht als Ferientag. Dagegen ist der Gegenwert der Ferienmarken immer voll. auszuzählen, vorbehaltlich Absatz 1. Sonn- und allgemeine Feiertage dürfen nicht als Ferientage entschädigt werden.

Ziff. 12 1 Der Ferienkasse verfallen folgende Beträge: ; .

a. einbezahlte Beträge von verlorengegangenen Ferienmarken ; b. einbezahlte Beträge für die durch Verletzung dieses Reglementes nicht anspruchsberechtigten Ferienmarken; c. nicht bezogene Feriengelder, jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren ; d. Bussengelder aus der Verurteilung von Vergehen gegen die Bestimmungen des Reglementes; e. Zinsertrag der einbezahlten Feriengelder.

2 Alle diese Gelder dürfen nur zur Deckung der Unkosten und der Verwaltungskosten verwendet werden, um die Höhe derselben möglichst niedrig zu halten und allenfalls ganz sistieren zu können.

;3 Über Ausnahmen entscheidet die Überwachungskommission.

II. Feiertagsentschädigungen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern an jedem Zahltag als Feiertagsentschädigung Marken nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages im Ausmass des Bruttolohnes, inbegriffen sämtliche Lohnzuschläge, auszuhändigen. Im Ferienmarkenheft sind für die Feiertagsentschädigungen ein separater Platz eingeräumt und separate Quittungen vorhanden. Im übrigen gelten für die Feiertagsentschädi'gungen die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen dieses Reglementes.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Malergewerbe der Ostschweiz sowie des Reglements über Ferien- und Feiertagsentschädigungen (Vom 28. März 1954)

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1954

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1954

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