201
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #
Kreisschreiben des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister betreffend die Kontrollstelle (Vom
20. Juli 1954)
Hochgeehrte Herren!
Im Kreisschreiben vom 21. Januar 1948 betreffend die kantonale Depositenstelle haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Bank, welche bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft Aktien zeichnet, nicht gleichzeitig als Depositenstelle tätig sein kann. Eine ähnliche Unvereinbarkeit besteht nach der Auffassung des Gesetzgebers zwischen Verwaltungsund Kontrollorganen. So bestimmt Artikel 727, Absatz 2, Satz 2, des Obligationenrechts, dass die Eevisoren und ihre Ersatzmänner nicht Mitglieder des ' Verwaltungsrates oder Angestellte der Gesellschaft sein dürfen. Artikel 20, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen schreibt ausserdem vor, dass die Revisionsstelle' von der Geschäftsführung und der Verwaltung unabhängig sein muss. Noch eindrücklicher aber wird in Artikel 31, Absatz 4, dei; Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt, dass eine Treuhandgesellschaft eine Bank nicht revidieren darf, wenn die Bank durch ein Mitglied ihrer Geschäftsführung oder durch den Präsidenten, Vizepräsidenten oder Delegierten ihres für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs im gleichen Organe der Treuhandgesellschaft vertreten ist. Man wollte also offensichtlich, dass die Kontrollorgane an der Verwaltung und Geschäftsführung der zu kontrollierenden Gesellschaft nicht beteiligt sind.
, Verschiedene Beobachtungen in der letzten Zeit haben gezeigt, dass diesem Grundsatz hin und wieder nicht nachgelebt wird. So ist es vorgekommen, wie sich aus einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. September 1953 ergibt (EVGE 1953, 271), dass der Direktor der mit der Kontrolle beauftragten Treuhandgesellschaft gleichzeitig der einzige Verwaltungsrat dieser Gesellschaft ist. In einem andern Fall wurde der nach Artikel 732, Absatz 2, des Obligationenrechts bei der Kapitalherabsetzung erforderliche besondere Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.
!
15
202 Kevisionsbericht von einer Treuhandgesellschaft verfasst, deren massgebende Persönlichkeit im Verwaltungsrat der zu begutachtenden Aktiengesellschaft entscheidenden Einfluss hatte.
Es liegt auf der Hand, dass hei solchen Verbindungen zwischen Kontrolltmd Verwaltungsorgan die Unabhängigkeit des Kontrollorganes gefährdet, in vielen Fällen sogar nicht mehr gewahrt ist. Wir halten daher dafür, dass eine Treuhandgesellschaft, deren Verwaltungsräte, Direktoren, Prokuristen oder andere Angestellte in der Vervfaltung oder Geschäftsführung der zu kontrollierenden Handelsgesellschaft oder Genossenschaft tätig sind, das Mandat als Kontroll- oder Kevisionsstelle im konkreten Fall nicht übernehmen können.
Umgekehrt muss auch gefordert werden, dass die in der Verwaltung und Geschäftsführung der zu kontrollierenden Gesellschaft tätigen Personen nicht Verwaltungsräte, Direktoren, Prokuristen oder Angestellte der Treuhandgesellschaft sind. AVenn die Handelsregisterbehörden berufen sind, die Kapitalherabsetzung einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft 'einzutragen, werden sie daher die Eintragung abzulehnen haben, wenn sie feststellen, dass der Eevisionsverband oder die Treuhandgesellschaft, welche den besonderen Kevisionsbericht erstattet haben, nicht im Sinne dieser Darlegungen unabhängig sind. Im übrigen wird es allerdings Sache der richterlichen Behörden sein, gegebenenfalls die Folgerungen aus solch gesetzwidrigem Verhalten zu ziehen. Immerhin dürfte der Bundesrat kaum in der Lage sein, die Anerkennung im Sinne von Artikel 732, Absatz 2, des Obligationenrechts weiterhin aufrechtzuhalten bei Treuhandgesellschaften, die sich in Widerspruch zu diesen Grundsätzen setzen, Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 20. Juli 1954.
1722
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Feldmann
Änderungen im diplomatischen Korps Tom 12. bis 17. Juli 1954 Belgien. Herr Oberstleutnant im Generalstab Bene Henri B a u d u i n , Gehilfe des Militär- und Luftattaches, wurde zum Oberst befördert.
Portugal. Herr Antonio Pinto de M e s q u i t a , Zweiter Sekretär, wurde zum Ersten Sekretär befördert.
Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Francis L. Coolidge, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.
1731
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1954
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
30
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.07.1954
Date Data Seite
201-202
Page Pagina Ref. No
10 038 719
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.