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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich (Vom 26. Oktober 1954)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 14. Oktober 1954 sind in Wien die Urkunden über die Eatifikation des Abkommens ausgetauscht -worden, das die Schweizerische Eidgenossenschaft am 12. November 1953 mit der Eepublik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern abgeschlossen hat (AS 1954, 1083). Damit ist das erwähnte Abkommen (samt Schluss- und Unterzeichnungsprotokoll) in Kraft getreten.

Das Abkommen, das die Bestimmungen über die Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuern in einem einzigen Vertragsinstrument zusammenfasst, ist in unserer Botschaft an die Bandes Versammlung vom 30. April 1954 (BB11954, I, 673) erläutert worden; die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf eine ergänzende Darstellung der Auswirkungen des Abkommens (DB A A) auf das interne Steuerrecht.

I. Geltungsbereich

1. In sachlicher Beziehung findet das DBAA Anwendung auf die ordentlichen und ausserordentlichen Steuern: a. vom Einkommen und vom Vermögen (Art. l, Abs. l, lit. a), mit Einschluss der Steuern vom Kapital- und Liegenschaftsgewinn und vom Wert- und Vermögenszuwachs (Art. l, Abs. 2, lit. a) sowie der Quellensteuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (ausgenommen die Abzugssteuern auf Lotteriegewinnen; Absatz 3, lit. a, Schlussprotokoll |~SP] zu Art. 1); .

b. von Erbschaften (Nachlass- und Erbanfallsteuern; Art. l, Abs. l, lit. b, Abs. 2, lit. b), wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens in einem der beiden Vertragsstaaten Wohnsitz hatte, nicht aber auf die von Sehen-

921 kungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden erhobenen Steuern (Abs. 3, lit. b, SP zu Art. l ; immerhin bleibt in solchen Fällen das Verständigungsverfahren nach Art. 14, Abs. 2, vorbehalten).

In zwei Anlagen sind die derzeit vom Abkommen erfassten schweizerischen und österreichischen Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuern aufgezählt; in Zweifelsfällen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung Aufschluss.

2. In persönlicher Hinsicht können sich alle Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften,ohne juristische Persönlichkeit usw.) der beiden Vertragsstaaten auf das: Abkommen berufen (Art. l,

Abs. i).

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·' ,

3. Das DBAA findet nach Artikel 16 in zeitlicher Hinsicht erstmals Anwendung : a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre 1954, d. h. nach dem 31. Dezember 1953, fällig geworden sind oder fällig werden: b. auf die übrigen schweizerischen und österreichischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1954 erhoben werden; c. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen von Personen, die am oder nach dem 14. Oktober 1954 verstorben sind.

Gemäss SP zu Artikel 16 werden die Vorschriften des bisher im schweizerisch-österreichischen Verhältnis massgebend gewesenen Doppelbesteuerungsabkommens vom 15. Juli 1931/17. August 1946 (BS 72, 644; im folgenden Abkommen von 1931/1946 genannt) letztmals angewendet: a. auf Quellensteuern von Einkünften aus beweglichem. Kapitalvermögen, die im/Kalenderjahr 1953 fällig geworden sind; b. auf die übrigen schweizerischen und österreichischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr 1954 erhoben werden; : ; c. ' auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen von Personen, die vor dem 14. Oktober 1954 verstorben sind.

; .

4. In t e r r i t o r i a l e r Hinsicht gilt das DBAA für das:gesamte schweizerische und österreichische Staatsgebiet, dagegen nicht auch für das Fürstentum Liechtenstein.

· II. Wesentlicher Inhalt 1. Das Abkommen wendet grundsätzlich die sogenannte Kollisionsn o r m e n m e t h o d e an, d.h. es weist jedem Vertragsstaat bestimmte Gruppen von Steuerobjekten zur ausschliesslichen Besteuerung zu (Ausnahmen: Art. 7, Abs. 5, Art. 10, sowie Abs. l und 6 SP zu Art. 2). Die für die Abgrenzung der Besteuerungszuständigkeit geltenden Grundsätze werden im folgenden für die Einkommens- und Vermögenssteuern einerseits (Ziff. 2) und für die Erbschaftssteuern anderseits (Ziff. 3) gesondert dargestellt.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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2. Kollisionsnormen betreffend die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen: a. Im Wohnsitzstaate der Person, der das Vermögen zusteht oder das Einkommen zufliesst, "Werden besteuert: -- alle Einkünfte und alles Vermögen, für -welche das Abkommen keine abweichende Zuteilungsnorm aufstellt (Generalklausel Art. 2, Abs. 1).

Zur Besteuerung beweglichen Vermögens, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, ist jeder Staat nach seiner eigenen Gesetzgebung befugt (Abs. l, SP zu Art. 2); bei Vorliegen einer Doppelbesteuerung bleibt das Verständigungsverfahren (Art. 14) vorbehalten; -- grundpfändlich sichergestellte Anleihensobligationen und Einkünfte daraus (Art. 3, Abs. 3, lit. a) ; -- grundpfändlich sichergestellte Forderungen, die einer Unternehmung des Handels, der Industrie oder des Gewerbes zustehen, sowie Einkünfte daraus, sofern die Forderung nicht Bestandteil des Geschäftsvermögens einer Betriebsstätte bildet, die sich in dem Staate befindet, in welchem das belastete Grundstück liegt (Art. 3, Abs. 3, lit. b; vgl.

aber lit. c, Lemma 4, hienach) ; . .

-- Einkünfte aus der Veräusserung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen .Verfahren, Erfahrungen, Formeln, Eezepten und dgl.), einschliesslich Vergütungen aus Filmverleih sowie das aus solchen Rechten bestehende Vermögen (Abs. 2 und 3, SP zu Art. 2; vgl. aber lit. c, Lemma 5, hienach) ; -- Einkünfte aus freien Berufen, sofern der Erwerbende seine Berufstätigkeit im andern Staate ohne Benützung einer ihm dort regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt (Art. 6, Abs. l ; vgl. aber lit. d, Lemma l, hienach) ; -- das Arbeitseinkommen einer in einem der beiden Staaten angestellten Person, die sich aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber jeweils nicht länger als ein Jahr, im Gebiete des andern Staates aufhält, sofern der Einkommensempfänger seine Tätigkeit für Eechnung eines Arbeitgebers ausübt, der im andern Staat weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte hat (Art. 7, Abs. 3; vgl. aber lit. d, Lemma 4, hienach); -- die Erwerbseinkünfte eines als Grenzgänger tätigen Arbeiters oder Angestellten (Art. 7, Abs. 5, Satz 1); der Staat des
Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften im Abzugswege an der Quelle eine Steuer von höchstens einem Prozent zu erheben, die der Wohnsitzstaat auf seine, auf diese Einkünfte entfallende Steuer anzurechnen hat (Art. 7, Abs. 5, Sätze 2 und 3 ; vgl. lit. d, Lemma 3, hienach). Nach Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 26. Oktober 1954 (AS 1954, 1103)

923 obliegt die Pflicht zur Anrechnung einer in Österreich erhobenen Abzugssteuer auf Erwerbseinkünften in der Schweiz wohnhafter Grenzgänger dem Wohnsitzkanton bzw. der Wohnsitzgemeinde des Grenzgängers; -- auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Kuhegehälter, Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile (Art. 7, Abs. 4, vgl. aber lit. e hienach) ; -- bewegliches Kapitalvermögen und Einkünfte daraus (Art. 10, Abs. l, in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1; vorbehalten bleibt die Besteuerung von Kapitalerträgnissen im Abzugswege an der Quelle, sowie die Bückerstattung solcher Abzugssteuern im Eahmen von Art. 10, Abs. 2; vgl.

Ziff. 7 und Abschnitt IV, hienach).

.&. Am Or.te der. gelegenen Sache werden besteuert: . -- das unbewegliche Vermögen mit Einschluss der Zugehör sowie die Einkünfte daraus (Art. 3, Abs. 1) ; -- land- und forstwirtschaftliche Betriebe (einschliesslich des lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (Art. 3, Abs. 1) ; -- Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen (Art. 3, Abs. 2; Abs. l, SP zu Art. 3) ; -- Eechte auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und andern Bodenschätzen (z. B. ErdölBruttoanteile) und die Vergütungen selbst (Art. 3, Abs. ; 2; Abs. l, SP zu Art. 3) ; .

· ,· : : -- grundpfäiidlich sichergestellte Forderungen und Einkünfte daraus, soweit nicht die unter lit. a, Lemma 2 und 3, hievor, und lit. c, Lemma 4, hienach, angeführten Ausnahmen zutreffen (Art. 3, Abs. 3); -- das unbewegliche Betriebsvermögen (Abs. 2, SP zu Art. 3); --' Einkünfte aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, von Berechtigungen und Nutzungsrechten an unbeweglichem Vermögen sowie von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (Abs: l, SP zu Art. 3); · \ -- bewegliches Vermögen, das in ständigen Einrichtungen angelegt ist und der Ausübung eines freien Berufes dient (Art. 6, Abs. 3).

c. Im Staate, in dem sich eine B e t r i e b s s t ä t t e befindet, werden besteuert: -- Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus (Art. 4, Abs. 1); ·-- Gewinne aus der Veräusserung eines Betriebes öder eines Teils davon (Art. 4, Abs. 1) ; -- offene oder
stille Beteiligungen an einer gesellschaftlichen Unternehmung und Einkünfte daraus, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung,

924 sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 4, Abs. 4) ; -- grundpfändlich sichergestellte Forderungen, die Bestandteil des Betriebsvermögens einer im Staate der Belegenheit des belasteten Grundstückes unterhaltenen Betriebsstätte bilden, sowie Einkünfte aus solchen Forderungen (Art. 3, Abs. 3, lit. b; vgl. aber lit. a, Lemma 3, hievor); -- Lizenzrechte, die zum Geschäftsvermögen und Einkünfte aus solchen Eeohten, die zum Ertrag der Betriebsstätte einer Unternehmung von Handel, Industrie und Gewerbe gehören (Abs. 2 und 3, SP zu Art. 2, in Verbindung mit Art. 4; vgl. aber lit. a, Lemma 4, hievor).

d. Im Staate des Arbeitsortes werden besteuert: -- Einkünfte aus freien Berufen, sofern der Erwerbende seine Berufstätigkeit im Staate des Arbeitsortes unter Benützung einer ihm dort regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt (Art. 6, Abs. l ; vgl. aber lit. a, Lemma 5, hievor) ; -- durch selbständige Berufsausübung erzielte Einkünfte von Bühnen-, Radio-, Fernseh- und Filmschauspielern, Musikern, Artisten, Sportlern . und dgl. (Art. 6, Abs. 2) ; -- Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen), sofern das Anstellungsverhältnis nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist (Art. 7, Abs. 1). Ist der Arbeitnehmer Grenzgänger, so beschränkt sich die Besteuerungsbefugnis des Staates des Arbeitsortes auf die Erhebung einer Abzugssteuer von höchstens einem Prozent (Art. 7, Abs. 5; vgl. lit. a, Lemma 7, hievor). Nach Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 26. Oktober 1954 (AS 1954,1081) sind zur Erhebung einer solchen Quellensteuer zu Lasten in Österreich wohnhafter Grenzgänger die Kantone bzw. Gemeinden zuständig; -- der Arbeitslohn einer in einem der beiden Staaten angestellten Person, die sich beruflich im andern Staate für Rechnung eines Arbeitgebers dieses andern Staates oder eines Arbeitgebers des ersten Staates, der im andern Staate einen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte hat, aufhält (Art. 7, Abs. 3; vgl. aber lit. a, Lemma 6, hievor); -- der Arbeitslohn von Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt eines der beiden Staaten Dienst leisten; dabei gilt als Arbeitsort der Ort, an dem sich die Leitung
des Unternehmens befindet (Art. 7, Abs. 2).

e. öffentlich-rechtliche Besoldungen, Löhne, Buhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen und ähnliche Vergütungen werden nur im Schuldnerstaat besteuert (Art. 8).

/. Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommandit-

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,

g.

a.

&.

aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden am Sitze der Gesellschaft besteuert (Art. 9, Abs. 1). Vergütungen für Dienstleistungen, welche die genannten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen (z. B. Honorar als Rechtsbeistand, Arbeitsentgelt eines Direktors) werden nach den Eegeln über die Besteuerung der Einkünfte aus freien Berufen (Art. 6, Abs. 1; vgl. lit. a, Lemma 5, bzw. lit. d, Lemma 1) bzw. aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7, Abs. 1; ygl. lit. d, Lemma 3) besteuert.

Am.Orte der Leitung werden Vermögen und Ertrag von Unternehmungen, der Schiff- oder Luftfahrt besteuert (Art. S). |Das gilt auch mit Bezug auf die mit der Beförderung von Personen oder Waren oder mit dem Zubringerdienst zusammenhängende Tätigkeit von Agenturen, die solche Unternehmungen im andern Staate unterhalten, sowie im Ealle der Beteiligung einer Luftfahrtunternehmung eines der beiden Staaten an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft (SP zu Art. S).

3. Kollisionsnormen betreffend die E r b s c h a f t s s t e u e r n : Am Orte der Beledenheit werden besteuert: : -- unbewegliches Vermögen mit Einschluss der Zugehör (Art. 11, Abs. 1); -- land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Einschluss des lebenden und toten Inventars (Art. 11, Abs. 1); ' -- Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen (Art. 11, Abs. l, in Verbindung mit Art. 3, Abs. 2); -- das unbewegliche Betriebsvermögen (Art. 11, Abs. l, in Verbindung mit : Abs. 2, SP zu Art. 3) ; --. Eechte auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und andern Bodenschätzen (z. B. Erdölbruttoanteile) (Art. 11, Abs. l, m Verbindung mit Art. 3, Abs. 2); -- grundpfändlich sichergestellte Forderungen, soweit nicht die unter lit. i, Lemma: 2, und lit. c, Lemma 2 und 3, hienach aufgeführten Ausnahmen zutreffen; (Art. 11, Abs. l, in Verbindung mit Art. 3, Abs. 3); -- bewegliche Sachen, die zu einer der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienenden ständigen Einrichtung gehören (Art. 11, Abs. 3).

·, ' , Im Staate, in dem sich eine B e t r i e b s s t ä t t e befindet, werden besteuert:
-- in einem; Betrieb, des Handels, der Industrie oder des Gewerbes jeder Art angelegtes bewegliches Vermögen (Art. 11, Abs., 2, in Verbindung mit Art. 4 und SP zu Art. 4); , , -- grundpfändlich sichergestellte Forderungen, die einer Unternehmung zustehen, sofern die Forderung Bestandteil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte bildet, die sich in dem,Staate befindet, in welchem

926 das belastete Grundstück liegt (Art. 11, Abs. l, in Verbindung mit Art. 3, Abs. 3, lit. b; vgl. aber lit. c, Lemma 3, hienach).

c. Zur Besteuerung im Staate, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, werden herangezogen: -- das bewegliche Nachlassvermögen, das nicht nach lit. a oder b hievor am Orte der Belegenheit oder der Betriebsstätte besteuert wird (Art. 12, Abs. 1) ; -- grundpfändlich sichergestellte AnleihensObligationen (Art. 11, Abs. l, in Verbindung mit Art. 3, Abs. 3, lit. a) ; -- grundpfändlich sichergestellte Forderungen, die einer Unternehmung zustehen, sofern die Forderung nicht Bestandteil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte bildet, die sich in dem Staate befindet, in welchem das belastete Grundstück liegt (Art. 11, Abs. l, in Verbindung mit Art. 3, Abs. 3, lit. b; vgl. aber lit. b, Lemma 2, hievor); -- Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren oder Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 12, Abs. l, in Verbindung mit Art. 4, Abs. 4).

4. Die Bestimmungen über den Wohnsitz natürlicher Personen (Art. 2, Abs. 2 und 3), die nicht nur für die Einkommens- und Vermögens-, sondern auch für die Erbschaftssteuern (Art. 12, Abs. 2) gelten, stellen, mit Artikel 8, Absatz l, des Abkommens von 1931/1946, in erster Linie auf das objektive Moment der ständigen Wohnung und das regelmässige Verweilen ab (Art. 2, Abs. 2, Satz 1). Im Zweifel ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen, d. h. der Ort entscheidend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Art. 2, Abs. 2, Satz 2). Besteht in keinem der beiden Staaten ein derartiger Mittelpunkt der Lebensinteressen, so wird auf den dauernden Aufenthalt abgestellt; im Falle von Schwierigkeiten hat das' Verständigungsverfahren Platz zu greifen (Art. 2, Abs. 3). Bei Wohnsitzverlegung endigt die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen worden ist (Abs. 4, SP zu Art. 2).

Der Wohnsitz juristischer Personen sowie von Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit bestimmt sich zunächst nach der Steuergesetzgebung jedes der beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Doppelwohnsitz, so ist auf den Ort der wirklichen Leitung
abzustellen (Art. 2, Abs. 4).

5. Als Betriebsstä.tte (Art. 4, Abs. 2) gilt eine ständige Geschäftseinrichtung der Unternehmung, in der die Tätigkeit dieser Unternehmung ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zu derartigen Geschäftseinrichtungen werden gezählt: Der Sitz der Unternehmung, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, Fabrikations- und Werkstätten, Verkaufsstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.

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Keine B e t r i e b s s t ä t t e begründen: a. das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und in eigenem Namen handelnden Vertreter (Makler, Kommissionär und dgl.; Abs. 2, Satz l, SP zu Art. 4); fe. das Unterhalten eines Vertreters (Vermittlungsagenten), der zwar ständig für eine Unternehmung des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Vertragsabschluss im Namen und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein (Abs. 2, Satz 2, SP zu Art. 4) ; ' c. die Tatsache, dass ein unabhängiger Vertreter im Sinne von lit. a bzw.

ein Vermittlungsagent im Sinne von lit.,& ein Muster-, ^Consignations- oder Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung unterhält, es sei denn, dass die durch einen Vermittlungsagenten (lit. V) empfangenen Bestellungen in der Regel aus einem solchen, vom Agenten selbst verwalteten Lager ausgeführt werden (Abs. 3, SP zu Art. 4) ; d. die Lagerung von Waren einer Unternehmung des einen Staates bei einer solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter, es sei denn, die auftraggebende Unternehmung unterhalte beim Verarbeiter eins ständige Geschäftseinrichtung (Abs. 4, SP zu Art. 4) ; e. die Beteiligung an einer gesellschaftlichen Unternehmung durch den Besitz von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und zwar selbst dann, wenn mit der Beteiligung i ein Einfluss auf die Leitung der Unternehmung verbunden ist (z. B. Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft; Abs. 5, SP zu Art. 4); /. eine für einen begrenzten Zweck, d. h. für die Ausführung eines bestimmten Werkes errichtete Baustelle, sofern die Ausführungsdauer der Arbeiten, denen die Baustelle dient, zwei Jahre nicht übersteigt (Abs. l, SP zu Art. 4).

6. Hat eine Unternehmung B e t r i e b s s t ä t t e n in beiden " S t a a t e n , so kann jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf Deinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden (Art. 4, Abs. 3). Für die Teilung der Besteuerungszuständigkeit
gelten dabei folgende Grundsätze, wobei sich die obersten Verwaltungsbehörden über weitere Regeln von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen verständigen können (Abs. 10, SP zu Art. 4): a. auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebsstätten soll ein Anteilan den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebsstätte alle ' billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten, zum Abzüge zugelassen werden (Abs. 6, SP zu Art. 4);

928 b. bei Versicherungsgesellschaften sollen Vermögen und Gewinne im Verhältnis der Eohprämieneinnahmen der Betriebsstätte zu den Bohprämieneinnahmen der Gesamtunternehmung aufgeteilt werden; dabei soll jedoch eine Unkostenverteilung gemäss lit. a hievor vorgenommen werden (Abs. 7, SP zu Art. 4) ; c. Gewinnverschiebungen zwischen Hauptsitz und Betriebsstätten (Abs. 8, · S P zu Art. 4) sind ebenso zu korrigieren wie solche zwischen rechtlich selbständig:;; Unternehmungen (Mutter- und Tochtergesellschaft; Abs. 9, SP zu Art. 4).

7. In Artikel 10, Absatz l, wird die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, festgelegt. Nach Artikel 10, Absatz 2, können aber 'solche Quellensteuern von dem im andern Staate wohnhaften Einkommensempfänger unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Betrag zurückgefordert werden, den der steuererhebende Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern auf seine Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag. Vom Eückerstattungsverfahren ist hienach unter Ziffer IV die Eede.

8. Die aus den Abkommen mit Deutschland, Ungarn, Schweden, den Nieder-landen, den Vereinigten Staaten und Frankreich bekannte steuerliche Privilegierung der Unterhalts-, Studien- und Ausbildungsgelder soll ausser den Studenten auch den Lehrlingen und Praktikanten zugute kommen (Abs. 5, SP zu Art. 2).

9. Von besonderer Bedeutung für das kantonale Steuerrecht sind die aus den Abkommen mit Schweden und den Niederlanden bekannten Klauseln über die Anwendung der Steuerprogression (Befugnis, den Steuersatz auch bei nur teilweiser Steuerpflicht nach dem Gesamtvermögen, Gesamteinkommen, Gesamtnachlass oder -erbteil zu bestimmen; Abs. 2, SP zu Art. 2-9 und SP zu Art. 11 und 12) und das Verbot der Erhebung von Quellensteuern auf Einkünften, die nach dem Abkommen dem andern Vertragsstaat zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen sind (Abs. l, SP zu Art. 2-9). Zu erwähnen sind ferner der Vorbehalt der Vergünstigungen, auf die die Steuerpflichtigen nach Landesrecht oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen Anspruch haben (Abs. 4, SP zu Art. 1), sowie die Bestimmungen über die mit der Besteuerung im Wohnsitzstaat konkurrierende Besteuerung im A u f e n t haltsstaat (Abs. 6,
SP zu Art. 2), die mit denjenigen im Abkommen von 1931/1946 (Abs. l, SP zu Art. 8) übereinstimmen. Im Gegensatz zu anderen Abkommen ist auf einen besonderen Vorbehalt bezüglich der Privilegien diplomatischer und konsularischer Beamter verzichtet worden, da diese völkerrechtliche Sonderstellung von den Fiskalbehörden beider Staaten bereits beachtet wird.

10. Für die E r b s c h a f t s s t e u e r n stellt Artikel 13 den Grundsatz auf, dass Nachlaßschulden im Verhältnis der in jedem Staat der Steuer unterliegenden

929 Teile der rohen Nachlassaktiven'zum gesamten vom Erblasser unterlassenen Rohvermögen in Abzug zu bringen sind ( p r o p o r t i o n a l e r Schuldenabzug).

in. Verfahrensbestimmungen Die Vorschriften über das V e r s t ä n d i g u n g s v e r f a h r e n (Art. 14), das von: Amtes wegen oder, bei Vorliegen einer effektiven Doppelbesteuerung, auch vom betroffenen Pflichtigen (ohne Ansehen seiner Staatsangehörigkeit) eingeleitet werden kann, entsprechen denjenigen im Abkommen von 1931/1946. Neu ist die Ordnungsvorschrift, dass der Einspruch vom Pflichtigen an der Eegel innert Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben werden soll, in dem er vom Bestehen einer Doppelbesteuerung Kenntnis- erhalten hat (Abs. 2, SP zu Art. 14).

, IV. Das Verfahren zur Erlangung der Rückerstattung von Quellensteuera von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen 1. Vertragliche Grundlagen der Bückerstattung a. Nach Artikel 10, Absatz 2, DBAA, kann die Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Abs. l, SP zu Art. 10), die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle (Abs. 2, SP zu Art. 10) erhebt, von dem im andern Staate wohnhaften Einkommensempfänger innert zwei Jahren auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im Wohnsitzstaate mit dem Betrag zurückgefordert werden, den der steuererhebende Staat den in seinem Gebiete wohnhaften Einkommensempfängern auf seine Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent des: Kapitalertrages übersteigenden Betrag.

Die in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehene Zweijahresfrist gilt als eingehalten, wenn der Bückerstattungsantragibei der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht,, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist (Abs. 3, SP zu Art. 10).

, . · ' · , ' .

Die Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines der beiden Staaten, die im andern Staat oder in dritten Staaten residieren und die Staatsangehörigkeit, des Absendestaates besitzen, gelten bezüglich der Ansprüche aus Artikel 10, Absatz 2, als im Absendestaat wohnhaft, sofern sie hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und von dessen Ertrag, der im andern Staat einer Quellensteuer
unterliegt, herangezogen werden (Abs. 5, lit. a, SP zu Art. 10). Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem Kapital-

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vermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staate an der Quelle erhobenen Steuern (Abs. 5.

lit. b, SP zu Art. 10).

Die in der Gesetzgebung des steuererhebenden. Staates begründeten Ansprüche auf Bückerstattung der Quellensteuern bleiben vorbehalten (Abs. 7.

SP zu Art. 10).

Nach Absatz 6, SP zu Artikel 10, räumt der steuererhebende Staat den die Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden Personen die nämlichen Bechtsmittel ein wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

b. Absatz 4, SP zu Artikel 10, sieht vor, dass sich die obersten Verwaltungsbehörden über das Bückerstattungsverfahren, insbesondere über die Form des Bückerstattungsantrages, über die Art der vom Antragsteller beizubringenden Ausweise und Bescheinigungen sowie über die zur Verhinderung der missbräuchlichen Geltendmachung von Bückerstattungsansprüchen zu treffenden Massnahmen verständigen. Diese Verständigung ist durch die am 8. April 1954 erfolgte Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Durchführung der Bückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen erzielt worden (BEI 1954, I, 701; AS 1954, 1098). Die Vereinbarung ist gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft getreten (Art. 11 der Vereinbarung); sie umschreibt in 11 Artikeln die Einzelheiten des Verfahrens (Voraussetzungen, Verfahrenspflichten der Einkommensempfänger und der Steuerbehörden der beiden Staaten, Bechtsmittelverfahren, Amtssprache, Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen).

c. Für die Antragstellung sieht die Vereinbarung zwei besondere Formulare vor: aa. das Formular B-A l für die Bückerstattung der österreichischen Quellensteuern, das von den in der Schweiz wohnhaften Empfängern österreichischer Kapitalertragseinkünfte zu verwenden ist, und B-Sch l bb. das Formular für die Bückerstattung der schweizerischen QuellenB 84 steuern, das von den in Österreich wohnhaften Empfängern schweizerischer Kapitalertragseinkünfte zu verwenden ist.

2. Die Rückerstattung österreichischer Quellensteuern

a. Derzeit erhebt Österreich an der Quelle eine Kapitalertragsteuer mit Zuschlägen im Gesamtbetrag von 18 Prozent auf Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen. Auf Grund von Artikel 10, Absatz 2, DBAA kann der Kapitalertragsempfänger den vollen österreichischen Steuerabzug von 18 Prozent (Art. l, Abs. 2, der Vereinbarung) von Österreich zurückfordern, sofern er eine amtliche Bescheinigung darüber beibringt, dass aa. er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 2, Abs. l, lit. a, der Vereinbarung) und

;981 bb. die vom Steuerabzug betroffenen Einkünfte (bzw. die Titel, von denen sie herrühren), den schweizerischen Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) unterliegen (Art. 2, Abs. l, lit. b, der Vereinbarung; vgl. lit. c hienach). .

b. Der Rückerstattungsanspruch ist durch Vermittlung der Eidgenössischen Steuerverwaltimg bei dem österreichischen Finanzamt geltend zu machen, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist (Art. 3, Abs. l, in Verbindung mit Art. 5, Abs. 2, lit. a, der Vereinbarung). Der Bückerstattungsantrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig .geworden sind, auf Formular E-A l, das bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern bezogen werden kann, bei dieser in dreifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 3, Abs. 2, der Vereinbarung). Alle in einem Kalenderjahr entstehenden Bückerstattungsansprüche sind zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Auf ein und demselben Antrag können auch Ansprüche aus zwei Jahren zusammengefasst werden. Indessen sind gesonderte Anträge nötig, soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Art. 3, Abs. 3, in Verbindung mit Art. 5, Abs. 2, lit. a, der Vereinbarung). In Betracht kommen acht verschiedene Finanzämter, nämlich das Finanzamt für Körperschaften, Wien I, für Ertragsschuldner mit Sitz in den Ländern .Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Finanzamt Klagenfurt für Ertragsschuldner mit Sitz im Land Kärnten, das Finanzamt Linz für Ertragsschuldner mit Sitz im Land Oberösterreich, das Finanzamt Salzburg für Ertragsschuldner mit Sitz im Land Salzburg, das Finanzamt Graz-Stadt für Ertragsschuldner mit Sitz im Land Steiermark, das Finanzamt Innsbruck für Ertragsschuldner mit Sitz im Land Tirol, die Finanzämter Bregeiiz und Feldkirch (je für ihren Amtsbereich) für Ertragsschuldner mit Sitz im Land Vorarlberg.

i c. Die beiden ersten Ausfertigungen des Eückerstattungsantrags nach Formular E-A l werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung der SteuerVerwaltung des Wohnsitzkantons des Antragstellers zugestellt. Diese hat (gegebenenfalls unter Mitwirkung der am Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Veranlagungsbehörde) ' aa. zu prüfen (Art. 4, Abs. l, der Vereinbarung),
ob der Antragsteller . , -- im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kapitalertrags seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; -- seine Steuerpflicht für die im Antrag aufgeführten österreichischen Wertpapiere und deren Ertrag erfüllt hat ; hat eine Erhebung der direkten Steuern für die im Antrag angegebenen Wertpapiere und Erträge noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die Steuerbehörde die angeführten Werte und deren Erträge .

zur spätem Besteuerung vor (Art. 4, Abs. 2, der Vereinbarung) ;

932 bb. die allfällig erforderlichen ergänzenden Erhebungen anzustellen (Art. 4, Abs. 3, der Vereinbarung) ; cc. auf der ersten Ausfertigung des Antrages das Ergebnis ihrer Prüfung und ihrer Erhebungen (lit. ha und 66) zu bescheinigen (Wohnsitz- und Versteuefungsausweis) und diese Ausfertigung der Eidgenössischen SteuerVerwaltung zu übermitteln. Die zweite Ausfertigung des Antrages bleibt bei den Steuerakten des Kantons. Der Versteuerungsnachweis gilt auch in jenen Fällen als erbracht, in denen der Antragsteller Steuerfreiheit geniesst, sei es aus in seiner Person liegenden Gründen oder weil sein Einkommen und Vermögen die steuerfreien Beträge nicht überschreiten (Art. 2, Abs. 2, der Vereinbarung), dd. der Eidgenössischen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung zu erstatten, "wenn sie nachträglich die Unrichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung oder Bescheinigung im Sinne von lit. ce feststellt (Art. 9, Abs. 3, der Vereinbarung).

d. Die dritte Ausfertigung des Bückerstattungsantrags nach Formular E-A l wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bückerstattung (Wohnsitz in der Schweiz; Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und Vermögen) an das Bundesministerium für Finanzen in Wien und von diesem über die Finanzlandesdirektion an das für die Veranlagung der Körpersehaftssteuer zuständige Finanzamt weitergeleitet (Art. 5, Abs. l, der Vereinbarung). Dieses Finanzamt wird den Antrag auf seine Berechtigung und Bichtigkeit sowie daraufhin prüfen, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist (Art. 6, Abs. l, der Vereinbarung) ; es eröffnet hienach seinen Entscheid dem Antragsteller direkt und überweist im Falle der Gutheissung des Antrags den geschuldeten Piückerstattungsbetrag, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen und gemäss den Vorschriften über den Zahlungsverkehr, an die im Antrag angegebene Adresse. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein (Art. 6, Abs. l und 2, der Vereinbarung).

e. Wird der Bückerstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann der Antragsteller gegen den Entscheid des Finanzamtes innerhalb eines Monats seit der Zustellung bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde einbringen.

Gegen die Bescrrwerdeentscheidung
kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden (Art. 7, Abs. 2, der Vereinbarung).

/. Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden nur in deutscher Sprache entgegen (Art. 8, Abs. l, der Vereinbarung).

g. Über alle mit dem Rückerstattungsverfahren zusammenhängenden Fragen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern Aufschluss.

933 3. Die Buckerstattung schweizerischer Quellensteuern

Soweit eine Kuckerstattung schweizerischer Quellensteuern an osterreichische Einkommensempfanger in Frage steht, ist das Verfahren dem unter Ziffer 2 hievor dargestellten analog. Schweizerischerseits ist an ihm ausschliesshch die Eidgenossische Steuerverwaltung beteiligt. Ihr obliegt msbesondere die Pflicht, die durch die Vermittlung des Bundesministeriums für Finanzen auf Formular-- --eingereichten Antrage der in Österreich wohnhaften Besitzer lv 84 schweizerischer Wertschriften auf ihre Berechtigung und Richtigkeit sowie daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Steuerabzug tatsachlich erfolgt ist (Art. 6, Abs. l, der Vereinbarung). Die Eidgenössische Steuer-Verwaltung eröffnet das Ergebnis der Prüfung dem Antragsteller in einem Entscheid und überweist ihm bei Gutheissung des Antrages den geschuldeten Ruckerstattungsbetrag unter Vorbehalt der Verrechnung mit allfalligen Steuerruckstanden (Art. 6. Abs. 2, der Vereinbarung). Als oberste Steuerjustizbehorde entscheidet in Streitfallen über die Ruckerstattung das Schweizerische Bundesgericht (Art. 7, Abs. 3, der Vereinbarung).

Wir benutzen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 26. Oktober 1954.

1792

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich (Vom 26. Oktober 1954)

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1954

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2

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45

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11.11.1954

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