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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 21. Januar 1954

Band I

Erscheint wöchentlich.

Preis 3O franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Erster Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund des Beschlusses der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten getroffenen Massnahmen (Vom 15. Januar 1954) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 1. Mai 1951 bis heute auf Grund des Beschlusses der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten (AS 1951, 417) ergriffen haben.

I. Massnahmen auf dem Gebiete der Einfuhr

In den Geschäftsberichten der Jahre 1948-1950 wurde die Anlegung von Pflichtlagern an verschiedenen lebenswichtigen Importgütern erwähnt. Auch bei den Kakaorohstoffen, Sämereien, Kalidüngern und Antibiotika drängte sich die Schaffung solcher zusätzlicher Vorräte auf. Da sie zu den Waren gehören, bei denen entweder die Risiken beträchtlich oder die Margen verhältnismässig klein sind, hätte sich auf dem Boden vollständiger Freiwilligkeit nur eine ungenügende Vorratshaltung erzielen lassen. Es war deshalb erforderlich, hier wie beispielsweise bei Zucker und Eeis die Berechtigung zum Import generell zum Abschluss eines Pflichtlagervertrages abhängig zu machen, um eine gleichmässige Verteilung der Lasten und Risiken zu erreichen.

Im Gegensatz zu den als Beispiel angeführten Nahrungsmitteln Zucker und Reis unterstanden die Kakaorohstoffe, Sämereien, Kalidünger und Antibiotika aber bisher nicht der Einfuhrbewilligungspflicht, und der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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Ausland (AS 49, 823; 55, 1282) gestattete nicht, diese einzig zum Zweck der Förderung der Vorratshaltung zu verfügen. Erst der Beschluss der Bundesver- Sammlung vom 26. April 1951 ëchuf die hierfür erforderliche Kechtsgrundlage.

Gestützt auf seinen Artikel l, Absatz l, lit. a, ergingen folgende Beschlüsse: 1. Bundesratsbeschluss vom 8.Mai 1951 über die Vorratshaltung an Kakaobohnen und Kakaobutter (AS 1951, 435) Die Haltung von Vorräten an Kakaorohstoffen drängte sich namentlich wegen ihrer Wichtigkeit für die Truppenernährung auf. Artikel l des Beschlusses unterstellt die Einfuhr von Kakaobohnen, Kakaobutter, Kakaopulver, Schokoladeteig und Schokolade (Zollpos. 61-64) der Bewilligungspflicht. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen lehnt er sich an die schon früher bestehenden Erlasse ähnlicher Art an: die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für die genannten Waren wird davon abhängig gemacht, dass sich der Importeur vertraglich verpflichtet, innerhalb der Landesgrenzen ständig Vorräte (Pflichtlager) zu halten.

Grundlage für ihre mengenmässige Festsetzung bilden die Einfuhren; für die Importe an Halb- und Fertigfabrikaten (Kakaopulver, Schokoladeteig und Schokolade) sind in bestimmtem Verhältnis Kakaobohnen auf Lager zu legen, so dass sich die Vorratshaltung auf die Eohstoffe Kakaobohnen und Kakaobutter beschränkt.

2. Bundesratsbeschlüsse vom I.Juni 1951,17.Dezember 1951 und 29.0ktober 1952 über die Vorratshaltung an Antibiotika (AS 1951, 506; 1159; 1952, 880) Den Antibiotika kommt nicht nur für die Behandlung Verwundeter im Kriegsfall, sondern auch bei Epidemien eine ausserordentlich grosse Bedeutung zu. Es ist deshalb unerlässlich, dass die Schweiz in unsichern Zeiten einen ausreichenden Vorrat an diesen auf dem Gebiete der modernen Medizin nicht mehr wegzudenkenden Heilmitteln anlegt.

Durch den Bundesratsbeschluss vom I.Juni 1951 wurde die Einfuhr von Penicillin, Streptornycin, Dihydrostreptomycin, Chloromycetin, Aureomycin und Terranaycin der Bewilligungspflicht unterstellt und die Erteilung von Bewilligungen von der vertraglichen Verpflichtung des Importeurs abhängig gemacht, innerhalb der Landesgrenzen stets einen Vorrat derjenigen Antibiotika zu halten, die er ordentlicherweise für seinen Geschäftsbetrieb einführt.

Mit der oben wiedergegebenen Aufzählung glaubte man alle wichtigen Anti-
· biotika erfasst zu haben. Allein schon nach einem halben Jahr zeigte es sich, dass .neu auf den Markt gekommene Produkte die auf Pflichtvorrat gelegten zu verdrängen und ihre Auswechslung gegen frische Ware zu erschweren drohten. Es erwies sich deshalb als notwendig, die in Artikel l, Absatz l, des Beschlusses enthaltene Liste zu ergänzen, was mit Bundesratsbeschluss vom 17.Dezember 1951 geschah. Aber auch die neue Aufzählung war durch die ständige Weiterentwicklung der Heilkunde bald überholt. Um nicht jedesmal beim Auftauchen weiterer Antibiotika einen neuen Beschluss fassen zu müssen, wurden die beiden erwähnten Erlasse aufgehoben und durch einen gleichnamigen Bundesratsbeschluss

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vom 29. Oktober 1952 ersetzt, der nun die Antibiotika allgemein der Einfuhr bewilligungs- und der Lagerpflicht unterstellt und gleichzeitig den Begriff «Antibiotikum» umschreibt. Zur Erleichterung ihrer Aufgabe erhalten die Sektion für Ein- und Ausfuhr sowie die Zollorgane eine vom Eidgenössischen Gesundheitsamt aufgestellte und laufend ergänzte Liste der in der Schweiz marktüblichen: Antibiotika.

3. Bundesratsbeschluss vom 9.Oktober 1951 über die Vorratshaltung an Sämereien (AS 19511 922) Der normale Jahresbedarf unseres Landes an Feldsämereien belauft sich auf 2500-3000 Tonnen. In Zeiten ausserordentlicher Förderung des Ackerbaues kann er bei einzelnen Arten bis zu 50 Prozent mehr betragen. Zu seiner Deckung ist die Schweiz vorwiegend auf Iniporte angewiesen, welche sich auf viele, zum Teil überseeische Länder verteilen. Der Handel pflegt seine Käufe nur nach dem Bedarf für eine Kulturperiode zu bemessen und die Sämereien wenn immer möglich aus frischer Ernte zu beziehen. Im Sommer sind seine Vorräte deshalb in der Eegel gering. Darin liegt in unsichern Zeiten eine Gefahr für die Landesversorgung.

Bei Saatmais und Saatwicken gestaltete sich die Förderung der Lagerhaltung einfach, weil der Import dieser Waren durch den Bundesratsbeschluss Nr. .61 vom 29. April 1949 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 1949, 405) bei der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide imd Futtermittel zentralisiert worden war. Die übrigen Feldsämereien dagegen nmss.ten zur Erreichung des angestrebten Zweckes erst noch der Einfuhrbewilligungspflicht unterstellt werden, was mit Bundesratsbeschluss vom 9. Oktober 1951 geschah. Gleichzeitig wurde die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss und der Erfüllung eines Pflichtlagervertrages durch den Importeur abhängig gemacht.

Ì. Bundesratsbeschluss vom 10. Oktaler 1951 über die Vorratshaltung anKalidüngern (AS 1951, 924).

Am 27. Januar 1950 war ein Bundesratsbeschluss über die Vorratshaltung an Eohphosphat ergangen (AS 1950, 93). Schon damals war auch die Frage der Anlegung von Pflichtlagern von den für die Landwirtschaft nicht weniger wichtigen Kalidüngern geprüft; worden. Sie rnusste aber zurückgestellt werden, weil sich keine gleichmässige Verteilung der damit verbundenen Bisiken erreichen liess, solange die Einfuhr von Kalidüngern nicht der Bewilligungspflicht unterstand.
.Durch den Bundesratsbeschluss vom 10.Oktober 1951, der diese Pflicht statuierte und die Haltung eines Pflichtlagers zur Bedingung für die Erteilung der Bewilligungen erhob, wurde eine gefährliche Lücke in unserer Vorratshaltung geschlossen. Für die Deckung des Bedarfes an Beinkali sind wir vollständig auf die Einfuhr angewiesen. Der Handel importiert in der Eegel nur den voraussichtlichen Bedarf für ein. Vegetationsjahr, so dass die verbleibenden Mengen jeweils gering sind. Eine vorsorgliche Lagerhaltung ist deshalb in unsichern Zeiten unerlässlich.

36 II. Massnahmeu auî dem Gebiete der Ausfuhr

Der Beginn der neuerlichen Überwachung der Ausfuhr geht auf das Jahr 1950 zurück; sie war bedingt durch die damalige Entwicklung der internationalen Verhältnisse, die ihrerseits durch Eohstoffmangel gekennzeichnet waren. Für die. nähere Begründung der einschlägigen Bundesratsbeschlüsse (Nr. l vom 12. Mai 1950 über die Beschränkung der Ausfuhr [AS 1950, 409] abgeändert durch Bundesratsbeschluss vom 11. Dezember 1950 und Nr. l vom 11. Dezember 1950 über die Überwachung der Ausfuhr [AS 1950,1839]), durch welche die Bewilligungspflicht für die Ausfuhr der versorgungsmässig heiklen Waren statuiert worden war, kann auf den XLI. und XLII. Bericht des Bundesrates vom 9. August 1950 (BEI 1950, II, 489) bzw. 9.Februar 1951 (BEI 1951,1, 385) betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland verwiesen werden. Das Ausfuhrbewilligungsverfahren wurde in der Folge durch den Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 2. März 1951 über die Überwachung der Ausfuhr (AS 1951, 137) auf weitere Waren ausgedehnt.

Im Sommer 1951 begann sich eine weitere Erschwerung in der Warenzufuhr abzuzeichnen. Der Bundesrat begegnete ihr dadurch, dass er, nunmehr gestützt auf den Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951, das Eidgenössip sche Volkswirtschaftsdepartement ermächtigte, einerseits weitere Waren der Ausfuhrbewilligungspflicht zu unterstellen, andererseits diejenigen Waren zu bezeichnen, für welche bei der Ausfuhr eine schweizerische ürsprungsbescheinigung vorgelegt werden muss; die letztere Massnahme bezweckt, mit Bücksicht auf die schwierige Beschaffung einzelner Waren aus dem Ausland deren Wieder-, ausfuhr in unverändertem Zustand zu verhindern. Die erwähnte Begelung wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1951 über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter (AS 1951, 529) getroffen. Gleichzeitig wurden, im Interesse der Übersichtlichkeit, die früher erlassenen Bundesratsbeschlüsse über die Beschränkung der Ausfuhr aufgehoben und die dort für verschiedene Waren statuierte Ausfuhrbewilligungspflicht vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in seine ebenfalls vom 18. Juni 1951 datierte Verfügung Nr. l über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter (AS 1951, 533) übernommen. Eine weitere Vereinfachung liegt darin, dass nun für
alle Waren die Sektion für Ein- und Ausfuhr als Ausfuhrbewilligungsstelle amtet. Die Verwaltung der zur Überwachung der Ausfuhr dienenden Kontingente dagegen ist bei denjenigen Stellen dezentralisiert, welche im Sinne der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 15.Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland (AS 1950, 421) bereits die Zahlungskontingente zu verwalten haben. Soweit eine Begutachtung der Ausfuhrgesuche vom Versorgungsstandpunkt erforderlich ist, erfolgt sie durch die Amtsstellen der kriegswirtschaftlichen Schattenorganisation.

In der Folge sah sich das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veranlasst, durch seine Verfügungen Nr. 2 vom 26. Juli 1951 (AS 1951, 733) und

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Nr. 4 vom 24. Juni 1952 (AS 1952, 541) über die Überwachung der. Ausfuhr lebenswichtiger Güter die Liste der dem Ausfuhrbewilligungs- und gleichzeitig auch dem Ursprungsbescheinigungsverfahren unterstellten Waren zu ergänzen. · Ferner ordnete es mit Verfügung Nr. 3 vom 12. Februar 1952 (AS 1952,135) eine besondere Kontrolle für die Ausfuhr von Lumpen, Hadern, Altpapier usw. an.

Zu jener Zeit machte sich an diesem für die Versorgung der Pappe- und Kartonfabriken überaus wichtigen Eohstoff noch eine ausgesprochene Knappheit geltend. Dabei konnte die Ausfuhr versorgungsmässig immerhin differenziert gelenkt werden, je nach dem es sich um für die Inlandfabrikation gesuchtere oder weniger gesuchte Sorten handelte.

Mit der Zeit beruhigten sich die internationalen Märkte wieder. Als das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartenaent deshalb Ende 1952 die zu Überwachungszwecken angeordnete Ausfuhrbewilligungspflicht auf ihre weitere Berechtigung hin überprüfte, zeigte sich, dass für zahlreiche Waren, so namentlich aus dem Papier-, Textil- und Chemiesektor, auf die Ausfuhrüberwachung verzichtet werden konnte. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement trug diesem Umstände dadurch Bechnung, dass es am S.Dezember 1952 eine Verfügung Nr. 5 über die Überwachung der Ausfuhr lebenwichtiger Güter (AS 1952, 972) erliess, die in ihrem Anhang nur noch jene Waren nennt, welche auch künftighin dem Ausfuhrbewilligungsverfahren unterstellt bleiben müssen.

' Die Verfügung Nr. 6 vom 24. Juni 1953 (AS 1953, 513) brachte die Befreiung weiterer Waren von der Ausfuhrbewilligungspflicht. Gleichzeitig erwies es sich aber als notwendig, die Ausfuhr einiger weniger neuer Waren dem Bewilligungsverfahren zu unterstellen.

Gemäss Gebührentarif vom 18. Juni 1951 über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen (AS 1951, 531) erhebt die Sektion für Ein- und Ausfuhr eine Ge-: bühr von l Promille des Grenzwertes der zu exportierenden Waren. Andererseits sind die Kontingentsverwaltungsstellen durch Artikel 2 der Verfügung Nr.. l des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Juni 1951 (AS 1951,533) ermächtigt, für die von ihnen visierten Ausfuhrgesuche eine Gebühr bis zu l Promille des auf den Gesuchen angegebenen Grenzwertes zu erheben.

III. Bewirtschaîtungsmassnahmen 1. Bundesratstescliluss vom 20. Juli 1951 über die Bewirtschaftung
von Weissblech (AS 1951, 687J Nach Ausbruch des Krieges in Korea konnten die Vereinigten Staaten, unser Hauptlieferant von Weissblech, angesichts ihrer eigenen Versorgungsschwierigkeiten, die eine strenge Bewirtschaftung des ÄVeissbleches notwendig machten, der Schweiz im Vergleich zu den bisherigen Bezügen nur noch stark herabgesetzte Zuteilungen einräumen. Da gleichzeitig auch die Lieferungen aus europäischen Ländern, vor allem aus Deutschland, wesentlich zurückgingen, und andererseits der Bedarf der Konservenindustrie an Verpackungsmaterial eher

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anstieg, traten Verknappungserscheinungen auf. Zunächst bemühten sich die kriegswirtschaftlichen Organe in Verbindung mit der Privatwirtschaft, dem Weissblechmangel durch Umstellung auf Ersatzmaterial - vor allem auf Aluminiuih - abzuhelfen. Da aber die auf freiwilliger Basis getroffenen Vorkehren keine genügenden Einsparungen ermöglichten, mussten sie durch behördliche Massnahmen ergänzt werden. Der Bundesratsbeschluss vom 20. Juli 1951 über die Bewirtschaftung des Weissblechs .bestimmte deshalb, dass für die Verpackung einer grossen Zahl von namentlich angeführten Waren Weissblech nicht mehr verwendet werden dürfe. Um unnötige Härten zu vermeiden, konnten Ausnahmebewilligungen erteilt und der Verbrauch schon bestellter und verarbeiteter Verpackungen gestattet werden. Auf diese Weise sowie durch die Erteilung genereller Bewilligungen war es möglich, die jeweiligen Versorgungsverhältnisse zu berücksichtigen. Diese erfuhren nach Ende 1951 eine wesentliche Besserung. Im Januar 1952 teilten die Vereinigten Staaten der Schweiz ein bedeutendes Kontingent Weissblech zweiter Qualität zu, das für jeden Verwendungszweck freigegeben werden konnte. Auch die Einfuhren an Weissblech erster Qualität nahmen im Laufe des Jahres 1952 zu. Als dann die Vereinigten Staaten ihre eigenen Verwendungsbeschränkungen für Weissblech ausser Kraft setzten, durfte die Versorgung als gesichert gelten. Der Bundesratsbeschluss vom 20. Juli 1951 wurde deshalb mit Bundesbeschluss vom 16.März 1953 (AS 1953, US) aufgehoben.

2. Bundesratsbeschluss vom 24. September 1951 über die Verwendungsverbote für Kupfer'una Ku-pferlegierungen (AS 1951, 879) Die Schwierigkeiten in der Kupferversorgung nötigten den Bundesrat, am I.Dezember 1950 auf der behelfsmässigen Eechtsgrundlage des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland einen Beschluss zu fassen, durch den die Verwendung von Kupfer für elektrische Freileitungen und für Bedachungen aller Art untersagt wurde. Diese Massnahme und die gleichzeitig erlassenen Ausfuhrbeschränkungen sollten eine Einsparung von schätzungsweise 5000 Tonnen Kupfer im Jahr ermöglichen.

Angesichts der zunehmenden Kupferknappheit auf dem Weltmarkt beschloss die europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) vor allem auf Veranlassung
der Vereinigten Staaten, dass alle Mitgliedstaaten im Eahmen einer «liste commune» einheitliche Verwendungsbeschränkungen erlassen sollten. Obschon sich daraus für die Schweiz eine geringere Einsparung an Kupfer ergab als auf Grund der oben erwähnten Vorschriften, musste auch unser Land Verwendungsbeschränkungen im Sinne der gemeinsamen Liste anordnen, was gestützt auf den inzwischen ergangenen Beschluss der Bundesversammlung vom 26.April 1951 mit Bundesratsbeschluss vom 24. September 1951 über Verwendungsverbote für Kupfer und Kupferlegierungen geschah. Zur Vermeidung von Härten sah der Beschluss verschiedene Aus-

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nahmen vor, und das Kriegs-industrie- und -Arbeitsamt, Sektion für Metalle, konnte auf Gesuch hin weitere solche bewilligen, wenn aus bestimmten Gründen Kupfer oder Kupferlegierungen verwendet werden mussten oder wenn be^ .sondere Verhältnisse vorlagen. Dank diesem System, vor allem aber wegen der sich ständig bessernden Versorgungslage liess sich der Bundesratsbeschluss ohne allzugrosse Schwierigkeiten für unsere Wirtschaft1 durchführen. Am 15.Dezember 1952 konnten die Verwendungsverbote für Kupfer und Kupferlegierungen im Anschluss an einen Beschluss der OECE vom Bundesrat in ihrer Wirksamkeit eingestellt werden (AS 1952, 992). Ihre definitive Aufhebung erfolgte auf den I.Dezember ( A S 1953, 961).

'·'.'..', 3. Bundesratsbeschluss vom S.Juli 1952 über die Bewirtschaftung von Nickel und Nickellegierungen und Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1952 über die Bewirtschaftung von Nickel/Eisenlegierungen (AS 1952, 533; 1952, 571) Nach Ausbruch des Krieges in Korea traten beim Nickel wegen seiner Bedeutung für die Eüstung, aber auch für viele Zwecke der zivilen Wirtschaft, auf der ganzen Welt Versorgungsschwierigkeiten auf, die zum Teil noch andauern.

Der Bundesrat sah sich deshalb veranlasst, am 30. Januar 1951 einen Beschluss über die Bewirtschaftung von Bohnickel zu fassen, den er behelfsmässig auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland stützte. In der Folge stellte die OECE ähnlich wie für Kupfer und Kupferlegierungen auch für Nickel und Nickellegierungen Verwendungsbeschränkungen zu Händen ihrer Mitgliedstaaten auf. Am 8. und 29. Juli 1952 ergingen deshalb zwei neue Bundesratsbeschlüsse : Durch die Verwendungsbeschränkungen des Bundesratsbeschlusses vom S.Juli 1952 über die Bewirtschaftung von Nickel und Nickellegierungen, der am 10. Juli 1952 in Kraft trat, wurden unsere Industrie und die Vernicklereien nicht stark betroffen.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1952 über die Bewirtschaftung von Nickel/Eisenlegierungen untersagte die Herstellung und Verwendung von Vergütungsstahl mit mehr als 1,6 Prozent Nickel und:mehr als 0,2 Prozent Molybdän; überdies war die Verwendung von nichtrostendem Stahl mit mehr als 2,5 Prozent Nickel für die im Anhang zum Bundesratsbeschluss angeführten Gegenstände und deren Bestandteile verboten. Wenn
technische Gründe oder andere , besondere Verhältnisse vorlagen, konnte das1 Kriegs-industrie- und -Arbeitsamt, Sektion für Eisen und Maschinen, Ausnahmen bewilligen. Auf Grund dieser Bestimmung wurden beim Vorhandensein genügender Vorräte auf Gesuch hin Bewilligungen für die Verwendung von Konstruktionsstahl erteilt und dem einzigen hiefür in Frage kommenden Stahlwerk auch die Herstellung von Spezialstählen gestattet. Nichtrostende Stähle mit einem Nickelgehalt von über 2,5 Prozent werden ausschliesslich aus dem Ausland bezogen. Da in der Schweiz zweckbestimmte Vorräte an solchem Material vorhanden waren, die nicht anderweitig verwendet werden konnten, wurden auch Bewilligungen

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erteilt, sie aufzubrauchen, jedoch mit der Auflage, die-Fertigprodukte nicht auszuführen.

Die beiden genannten Bundesratsbeschlüsse wurden auf den I.Dezember 1953 in ihrer Wirksamkeit eingestellt (AS 1953, 961).

Die Durchführung der oben geschilderten Bewirtschaftungsmassnahmen hatte keine Erhöhung des Personalbestandes des Bundes zur Folge. Zum grossen Teil wurden sie von den Sektionsleitungen und von den von der Privatwirtschaft entschädigten Leitern der eigens für diese Zwecke geschaffenen Geschäftsstellen der Sektionen für Eisen und Maschinen und für Metalle durchgeführt; soweit die Amtsleitung des Kriegs-industrie- und -Arbeitsamtes beansprucht wurde, besorgten Beamte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit die nötigen Arbeiten.

Durch die oben unter Ziffer I behandelten Beschlüsse sind die Massnahmen zur Förderung der Vorratshaltung, soweit dafür das Mittel der Einfuhrbewilligungspflicht Verwendung findet, für einmal abgeschlossen. Es mag von Interesse sein, an dieser Stelle über die Entwicklung und den heutigen Stand der kriegswirtschaftlichen Lagerhaltung einige Ausführungen zu machen.

Jahr

Ende Dezember » » » » » » Ende September

1949 1950 1951 1952 1958

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Abgeschlossene Pflichtlagerverträge

Belehnvmgswert

Marktwert (Schätzung)

Fr.

293 138 000 511 196 000 815 910 000 885 643 000 847 927 000

ïr.

1034 1674 2228 2284 2305

955 301 000 1 040 361 000 972 583 000

Der trotz der steigenden Zahl der Pflichtlagerverträge seit dem Jahre 1952 sinkende Marktwert der Pflichtlager ist auf die fortwährende Anpassung der Kredite an die rückläufigen Preise zurückzuführen. Die Befürchtungen, wonach zufolge der rückläufigen. Konjunktur und im. Hinblick auf das Absinken der Preise zahlreiche Firmen ihre Pflichtlagervorräte per Ende 1953 künden würden, hat sich dank den vom. Delegierten für wirtschaftliche Landesverteidigung eingeleiteten und von zahlreichen Organisationen der Wirtschaft unterstützten Bemühungen nicht erfüllt. Innerhalb der Kündigungsfrist wurden lediglich 18 Verträge aufgelöst; 15 Firmen kamen nach Intervention des Delegierten auf ihren Entschluss zurück, und es wurden sogar einige neue Verträge abgeschlossen. Dieses erfreuliche Ergebnis ist freilich zu einem Teil dem Umstände zuzuschreiben, dass der Abschluss von Pflichtlagerverträgen auf dem Ernährungsgebiet (inkl. Düngemittel und Sämereien) bei allen wichtigen Waren zur Voraussetzung für den direkten Import erklärt wurde. Bei den industriellen Boh- und Hilfsstoffen sind nur die flüssigen Treib- und Brennstoffe und die Schmierstoffe dieser Ordnung unterstellt. Ferner gilt sie für die Antibjotika (vgl. Ziffer 1/2 hievor).

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Im Gegensatz zu den Pflichtlagern dürften die freien Vorräte einen mehr oder weniger starken Abbau erfahren haben. Über dessen Ausmass wird eine Bestandeserhebung Aufsohluss geben, die Ende des Jahres 1953 von der kriegswirtschaftlichen Schattenorganisation bei den versorgungsmässig wichtigsten Waren durchgeführt wurde. Soviel durch Sondierungen festgestellt werden konnte, darf unter Berücksichtigung der starken Preisrückschläge seit dem Jahre 1951 und den damit auf den Lagern entstandenen Verlusten die Vorratshaltung noch als befriedigend betrachtet werden. Vor allem die grössersn Unter T nehmungen haben die Lageranpassung mit Vorsicht durchgeführt. Unbefriedigend dagegen bleibt die Lagerhaltung bei den flüssigen Treib- und Brennstoffen, da es bisher nicht gelang, die Erstellung von Lagerraum mit dem rasch steigenden Verbrauch in Einklang zu bringen. Die Bemühungen, diese Lücke zu schliessen, werden fortgesetzt.

Bedauerlich ist, dass die Bevölkerung den Hanshaltvorräten die ihnen zukommende Bedeutung nicht mehr beimisst. Nach dem Ausbruch des Koreakrieges wurden Haushaltvorräte in grösserein Umfange angelegt, bald aber .wieder angegriffen, als sich zeigte, dass mit einem Übergreifen des Konfliktes auf Europa nicht zu rechnen sei. Eine im Jahre 1952 bei 2000 Familien durchgeführte Erhebung ergab, dass mir noch 30 Prozent der befragten Haushaltungen im Besitz von Haushaltsvorräten waren. Inzwischen dürfte diese Verhältniszahl noch weiter gesunken sein. Verschiedene Aufrufe und in Verbindung mit den Frauen- und den -Handelsorganisationen durchgeführte Massnahmen vermochten an dieser Entwicklung nichts zu ändern.

Der Bundesrat möchte nicht unterlassen, angesichts der anhaltenden weltpolitischen Spannungen auch in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Vorratshaltung als der wichtigsten kriegsvorsorglichen Massnahme auf wirtschaftlichem Gebiet zu betonen.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass die zurzeit noch geltenden in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Januar 1954..

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici 1452

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Erster Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund des Beschlusses der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten getroffenen Mas...

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1954

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

6583

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.01.1954

Date Data Seite

33-41

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